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   BGH, 25.11.1966 - V ZR 30/64   

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https://dejure.org/1966,39
BGH, 25.11.1966 - V ZR 30/64 (https://dejure.org/1966,39)
BGH, Entscheidung vom 25.11.1966 - V ZR 30/64 (https://dejure.org/1966,39)
BGH, Entscheidung vom 25. November 1966 - V ZR 30/64 (https://dejure.org/1966,39)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Klageabweisung durch das Revisionsgericht - Stellungnahme des Revisionsgerichts im Verhältnis zum Berufungsgericht - Rechtsgeschäfte zwischen den Stockwerkseigentümern - Begründung der Abweisung von Hilfsklageanträgen - Erschöpfende ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen für die Klageabweisung durch das Revisionsgericht; Stellungnahme des Revisionsgerichts im Verhältnis zum Berufungsgericht; Rechtsgeschäfte zwischen den Stockwerkseigentümern; Begründung der Abweisung von Hilfsklageanträgen; Erschöpfende Berücksichtigung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 46, 281
  • NJW 1967, 773
  • MDR 1967, 396
 
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Wird zitiert von ... (117)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 10.12.1953 - IV ZR 48/53

    Zurückverweisung an Berufungsgericht

    Auszug aus BGH, 25.11.1966 - V ZR 30/64
    Das Revisionsgericht kann eine vom Berufungsgericht zu Unrecht als unzulässig abgewiesene Klage, auch wenn nur der Kläger Revision eingelegt hat, dann als unbegründet abweisen, wenn es dazu keiner tatsächlichen Feststellungen bedarf oder hinreichende Feststellungen vom Berufungsgericht bereits getroffen und ausnahmsweise verfahrensrechtlich beachtlich sind (Abgrenzung zu BGHZ 11, 222 [BGH 10.12.1953 - IV ZR 48/53] [BGH 10.12.1953 - ZR IV 48/53 ]).

    Daß im Fall der Zurückverweisung das Berufungsgericht zur Abweisung der Klage (hier: des Klagantrags 2) als unbegründet in der Lage wäre, entspricht ständiger Rechtsprechung (vgl. BGHZ 11, 222, 225) [BGH 10.12.1953 - IV ZR 48/53] [BGH 10.12.1953 - ZR IV 48/53 ].

    Allerdings bildet die Zurückverweisung die Regel, weil es in der Mehrzahl der Fälle an solcher Entscheidungsreife fehlen wird; denn wenn das Berufungsgericht die Klage als unzulässig ansieht, werden tatrichterliche Feststellungen zur Begründetheitsfrage entweder von ihm nicht getroffen, oder, wenn sie - im Rahmen einer Hilfsbegründung - getroffen werden, dürfen sie vom Revisionsgericht im Regelfall nicht beachtet werden (BGHZ 4, 58, 60 [BGH 22.11.1951 - III ZR 230/51]; 11, 222, 224 [BGH 10.12.1953 - IV ZR 48/53]; [BGH 22.11.1951 - ZR III 230/51 ]Senatsurteil BGHZ 31, 279, 281) [BGH 14.12.1959 - V ZR 197/58] [BGH 14.12.1959 - ZR V 197/58 ].

    Das Urteil BGHZ 11, 222 [BGH 10.12.1953 - IV ZR 48/53] [BGH 10.12.1953 - ZR IV 48/53 ] steht nicht entgegen, da es die Unzulässigkeit nur als Regel bezeichnet und sich dabei auf die Unverwertbarkeit der Sachfeststellungen des Berufungsgerichts stützt.

  • BGH, 22.11.1951 - III ZR 230/51

    Verwerfung einer Anschlußberufung

    Auszug aus BGH, 25.11.1966 - V ZR 30/64
    Solche Feststellungen sind dann beachtlich, wenn sie der Tatrichter zur Begründung der Abweisung von Hilfsklaganträgen als unbegründet getroffen und dabei den Streitstoff erschöpfend berücksichtigt hat (Ergänzung zu BGHZ 4, 58, 60 [BGH 22.11.1951 - III ZR 230/51] [BGH 22.11.1951 - ZR III 230/51 ]/62).

    Die Prozeßökonomie erfordert jedoch, daß bereits das Revisionsgericht selbst eine solche Sachentscheidung treffen kann, vorausgesetzt, daß die Klage aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt Erfolg haben kann und in diesem Sinne die Sache zur Endentscheidung reif ist; in diesem Falle beruht nämlich das Berufungsurteil auf der in der Beurteilung der Klage als unzulässig liegenden Gesetzesverletzung nicht ( § 549 ZPO; vgl. BGHZ 4, 58, 60 [BGH 22.11.1951 - III ZR 230/51] [BGH 22.11.1951 - ZR III 230/51 ]/62; BVerwG JR 1966, 431; Fischer LM ZPO § 563 Nr. 5 Anm. zu BGHZ 12, 308 [BGH 24.02.1954 - ZR II 3/53 ]).

    Allerdings bildet die Zurückverweisung die Regel, weil es in der Mehrzahl der Fälle an solcher Entscheidungsreife fehlen wird; denn wenn das Berufungsgericht die Klage als unzulässig ansieht, werden tatrichterliche Feststellungen zur Begründetheitsfrage entweder von ihm nicht getroffen, oder, wenn sie - im Rahmen einer Hilfsbegründung - getroffen werden, dürfen sie vom Revisionsgericht im Regelfall nicht beachtet werden (BGHZ 4, 58, 60 [BGH 22.11.1951 - III ZR 230/51]; 11, 222, 224 [BGH 10.12.1953 - IV ZR 48/53]; [BGH 22.11.1951 - ZR III 230/51 ]Senatsurteil BGHZ 31, 279, 281) [BGH 14.12.1959 - V ZR 197/58] [BGH 14.12.1959 - ZR V 197/58 ].

    Der Grundsatz findet aus Gründen der Prozeßökonomie aber schon nach der bisherigen Rechtsprechung (RGZ 110, 96, 98; BGHZ 4, 58, 60 [BGH 22.11.1951 - III ZR 230/51] [BGH 22.11.1951 - ZR III 230/51 ]/62) keine Anwendung in dem Fall, daß das angefochtene Urteil hinsichtlich eines Teiles des Streitgegenstandes Prozeßurteil, hinsichtlich eines anderen Teils Sachurteil ist, die Sachausführungen (jedenfalls) für den letzteren Teil verfahrensrechtlich zulässig waren und das Gericht entsprechend der ihm (hinsichtlich des letzteren Prozeßteils) obliegenden Verpflichtung den Sachvortrag der Parteien erschöpfend berücksichtigt hat, daß also dann, wenn es eine Sachentscheidung auch über den ersteren Prozeßteil für zulässig gehalten hätte, ihr Inhalt sich zwangsläufig aus der getroffenen Sachentscheidung über den anderen Prozeßteil ergeben hätte.

  • BFH, 28.02.1952 - III 230/51 S

    Anwendbarkeit der Steuervereinfachungsverordnung (StVVO) vom 14.09. 1944

    Auszug aus BGH, 25.11.1966 - V ZR 30/64
    Solche Feststellungen sind dann beachtlich, wenn sie der Tatrichter zur Begründung der Abweisung von Hilfsklaganträgen als unbegründet getroffen und dabei den Streitstoff erschöpfend berücksichtigt hat (Ergänzung zu BGHZ 4, 58, 60 [BGH 22.11.1951 - III ZR 230/51] [BGH 22.11.1951 - ZR III 230/51 ]/62).

    Die Prozeßökonomie erfordert jedoch, daß bereits das Revisionsgericht selbst eine solche Sachentscheidung treffen kann, vorausgesetzt, daß die Klage aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt Erfolg haben kann und in diesem Sinne die Sache zur Endentscheidung reif ist; in diesem Falle beruht nämlich das Berufungsurteil auf der in der Beurteilung der Klage als unzulässig liegenden Gesetzesverletzung nicht ( § 549 ZPO; vgl. BGHZ 4, 58, 60 [BGH 22.11.1951 - III ZR 230/51] [BGH 22.11.1951 - ZR III 230/51 ]/62; BVerwG JR 1966, 431; Fischer LM ZPO § 563 Nr. 5 Anm. zu BGHZ 12, 308 [BGH 24.02.1954 - ZR II 3/53 ]).

    Allerdings bildet die Zurückverweisung die Regel, weil es in der Mehrzahl der Fälle an solcher Entscheidungsreife fehlen wird; denn wenn das Berufungsgericht die Klage als unzulässig ansieht, werden tatrichterliche Feststellungen zur Begründetheitsfrage entweder von ihm nicht getroffen, oder, wenn sie - im Rahmen einer Hilfsbegründung - getroffen werden, dürfen sie vom Revisionsgericht im Regelfall nicht beachtet werden (BGHZ 4, 58, 60 [BGH 22.11.1951 - III ZR 230/51]; 11, 222, 224 [BGH 10.12.1953 - IV ZR 48/53]; [BGH 22.11.1951 - ZR III 230/51 ]Senatsurteil BGHZ 31, 279, 281) [BGH 14.12.1959 - V ZR 197/58] [BGH 14.12.1959 - ZR V 197/58 ].

    Der Grundsatz findet aus Gründen der Prozeßökonomie aber schon nach der bisherigen Rechtsprechung (RGZ 110, 96, 98; BGHZ 4, 58, 60 [BGH 22.11.1951 - III ZR 230/51] [BGH 22.11.1951 - ZR III 230/51 ]/62) keine Anwendung in dem Fall, daß das angefochtene Urteil hinsichtlich eines Teiles des Streitgegenstandes Prozeßurteil, hinsichtlich eines anderen Teils Sachurteil ist, die Sachausführungen (jedenfalls) für den letzteren Teil verfahrensrechtlich zulässig waren und das Gericht entsprechend der ihm (hinsichtlich des letzteren Prozeßteils) obliegenden Verpflichtung den Sachvortrag der Parteien erschöpfend berücksichtigt hat, daß also dann, wenn es eine Sachentscheidung auch über den ersteren Prozeßteil für zulässig gehalten hätte, ihr Inhalt sich zwangsläufig aus der getroffenen Sachentscheidung über den anderen Prozeßteil ergeben hätte.

  • BGH, 05.10.1954 - V BLw 25/54

    Vergleich vor dem Landwirtschaftsgericht

    Auszug aus BGH, 25.11.1966 - V ZR 30/64
    Ob die Einigung der Form der Auflassung bedarf ( § 925 EGB), kann offen bleiben; denn im vorliegenden Fall haben die Stockwerkseigentümer ausdrücklich auch eine formgerechte Auflassung erklärt (über die Eignung des Prozeßvergleichs dazu s. den Senatsbeschluß BGHZ 14, 381, 386 [BGH 05.10.1954 - V BLw 25/54] [BGH 05.10.1954 - BLw V 25/54 ]/7).
  • BGH, 16.11.1953 - III ZR 158/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 25.11.1966 - V ZR 30/64
    Entscheidungsreife für das Revisionsgericht ist jedoch nicht stets ausgeschlossen; sie kommt vielmehr dann in Betracht, wenn es bereits an der Schlüssigkeit der Klage fehlt ( BGH Urteil vom 16.11.1953 - III ZR 158/52 - LM ZPO § 565 Abs. 3 Nr. 2), ferner dann, wenn das Berufungsgericht trotz des Prozeßurteils auch hinreichende tatrichterliche Feststellungen zur Sache getroffen hat und diese für das Revisionsgericht ausnahmsweise verfahrensrechtlich beachtlich sind (s. unten); im letzteren Falle ist jedoch ein Durcherkennen des Revisionsgerichts nur zulässig, wenn das Berufungsgericht den Sachverhalt erschöpfend aufgeklärt hat und die Möglichkeit beachtlichen neuen Sachvortrags des Revisionsklägers in dem Falle, daß die Sache an den Tatrichter zurückverwiesen würde, ausgeschlossen erscheint.
  • RG, 25.10.1889 - II 209/89

    Eigentumsteilung

    Auszug aus BGH, 25.11.1966 - V ZR 30/64
    Der frühere wissenschaftliche Streit um die rechtliche Konstruktion des Stockwerkseigentums im echten oder unechten Sinne (vgl. Stobbe/Lehmann, Handbuch des deutschen Privatrechts, Band 11, 1. Halbband, S. 284/85; Prot. zum BGB IV S. 630; Meisner/Stern/Hodes, Nachbarrecht 4. Aufl. § 3 I) ist für das Gebiet des französischen Rechts, zu dem über das Badische Landrecht auch Baden gehörte, vom Gesetzgeber im Sinne echten Stockwerkseigentums entschieden worden Satz 664 BadLR = Art. 664 CC: "wenn die verschiedenen Stockwerke eines Hauses verschiedenen Eigentümern zugehören ..."; Dorner/Seng, Badisches Landesprivatrecht 1906 S. 194 ff; Habicht, Die Einwirkung des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf zuvor entstandene Rechtsverhältnisse, 3. Aufl. S. 415 f; vgl. RGZ 24, 339; 31, 171/72; RG JW 1894, 95; Protokolle zum BGB Band VI S. 628/31; Meisner/Stern/Hodes a.a.O. § 3 I 8 mit 5 a).
  • BGH, 24.02.1954 - II ZR 3/53

    Dokumentarfilm - §§ 709, 432 BGB, keine Feststellungsklage über

    Auszug aus BGH, 25.11.1966 - V ZR 30/64
    Die Prozeßökonomie erfordert jedoch, daß bereits das Revisionsgericht selbst eine solche Sachentscheidung treffen kann, vorausgesetzt, daß die Klage aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt Erfolg haben kann und in diesem Sinne die Sache zur Endentscheidung reif ist; in diesem Falle beruht nämlich das Berufungsurteil auf der in der Beurteilung der Klage als unzulässig liegenden Gesetzesverletzung nicht ( § 549 ZPO; vgl. BGHZ 4, 58, 60 [BGH 22.11.1951 - III ZR 230/51] [BGH 22.11.1951 - ZR III 230/51 ]/62; BVerwG JR 1966, 431; Fischer LM ZPO § 563 Nr. 5 Anm. zu BGHZ 12, 308 [BGH 24.02.1954 - ZR II 3/53 ]).
  • BGH, 14.12.1959 - V ZR 197/58

    Prozeßführungsbefugnis als Prozeßvoraussetzung

    Auszug aus BGH, 25.11.1966 - V ZR 30/64
    Allerdings bildet die Zurückverweisung die Regel, weil es in der Mehrzahl der Fälle an solcher Entscheidungsreife fehlen wird; denn wenn das Berufungsgericht die Klage als unzulässig ansieht, werden tatrichterliche Feststellungen zur Begründetheitsfrage entweder von ihm nicht getroffen, oder, wenn sie - im Rahmen einer Hilfsbegründung - getroffen werden, dürfen sie vom Revisionsgericht im Regelfall nicht beachtet werden (BGHZ 4, 58, 60 [BGH 22.11.1951 - III ZR 230/51]; 11, 222, 224 [BGH 10.12.1953 - IV ZR 48/53]; [BGH 22.11.1951 - ZR III 230/51 ]Senatsurteil BGHZ 31, 279, 281) [BGH 14.12.1959 - V ZR 197/58] [BGH 14.12.1959 - ZR V 197/58 ].
  • RG, 20.01.1925 - III 392/24

    Widerklage; Feststellungsklage; Gehaltsanspruch

    Auszug aus BGH, 25.11.1966 - V ZR 30/64
    Der Grundsatz findet aus Gründen der Prozeßökonomie aber schon nach der bisherigen Rechtsprechung (RGZ 110, 96, 98; BGHZ 4, 58, 60 [BGH 22.11.1951 - III ZR 230/51] [BGH 22.11.1951 - ZR III 230/51 ]/62) keine Anwendung in dem Fall, daß das angefochtene Urteil hinsichtlich eines Teiles des Streitgegenstandes Prozeßurteil, hinsichtlich eines anderen Teils Sachurteil ist, die Sachausführungen (jedenfalls) für den letzteren Teil verfahrensrechtlich zulässig waren und das Gericht entsprechend der ihm (hinsichtlich des letzteren Prozeßteils) obliegenden Verpflichtung den Sachvortrag der Parteien erschöpfend berücksichtigt hat, daß also dann, wenn es eine Sachentscheidung auch über den ersteren Prozeßteil für zulässig gehalten hätte, ihr Inhalt sich zwangsläufig aus der getroffenen Sachentscheidung über den anderen Prozeßteil ergeben hätte.
  • BVerwG, 26.02.1965 - VII C 80.62

    Rechtliche Qualifizierung des Anspruchs auf Zahlung einer

    Auszug aus BGH, 25.11.1966 - V ZR 30/64
    Die Prozeßökonomie erfordert jedoch, daß bereits das Revisionsgericht selbst eine solche Sachentscheidung treffen kann, vorausgesetzt, daß die Klage aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt Erfolg haben kann und in diesem Sinne die Sache zur Endentscheidung reif ist; in diesem Falle beruht nämlich das Berufungsurteil auf der in der Beurteilung der Klage als unzulässig liegenden Gesetzesverletzung nicht ( § 549 ZPO; vgl. BGHZ 4, 58, 60 [BGH 22.11.1951 - III ZR 230/51] [BGH 22.11.1951 - ZR III 230/51 ]/62; BVerwG JR 1966, 431; Fischer LM ZPO § 563 Nr. 5 Anm. zu BGHZ 12, 308 [BGH 24.02.1954 - ZR II 3/53 ]).
  • BGH, 22.03.2011 - II ZR 249/09

    Urteil im Prozess gegen die Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft:

    Allerdings wäre der Senat nicht daran gehindert, eine die Klage als unbegründet abweisende Sachentscheidung zu treffen, wenn das Berufungsgericht einen Sachverhalt festgestellt hätte, der für die rechtliche Beurteilung eine verwertbare Tatsachengrundlage böte, und wenn bei Zurückverweisung ein anderes Ergebnis nicht möglich erschiene (BGH, Urteil vom 19. März 1997 - XII ZR 277/95, NJW 1997, 2176, 2177; Urteil vom 25. November 1966 - V ZR 30/64, BGHZ 46, 281, 284).
  • BGH, 29.09.2017 - V ZR 19/16

    Erweiterung der Grenzen der Rechtskraft eines Urteils gegenüber dem

    a) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist allerdings als Regel angenommen worden, dass das Revisionsgericht die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen und nicht in der Sache selbst zu befinden hat, wenn es im Gegensatz zum Berufungsgericht die Zulässigkeit der Klage bejaht (Senat, Urteile vom 23. November 1960 - V ZR 102/59, BGHZ 33, 398, 401 und vom 25. November 1966 - V ZR 30/64, BGHZ 46, 281, 284 f.; BGH, Urteile vom 14. März 1978 - VI ZR 68/76, NJW 1978, 2031, 2032 und vom 11. Januar 1990 - IX ZR 27/89, NJW 1990, 990, 992).

    aa) Rechtsausführungen des Berufungsgerichts und im Grundsatz auch seine dazu getroffenen tatsächlichen Feststellungen gelten zwar als nicht geschrieben, wenn das Berufungsgericht die Klage als unzulässig abweist (Senat, Urteile vom 14. Dezember 1959 - V ZR 197/58, BGHZ 31, 279, 281 und vom 25. November 1966 - V ZR 30/64, BGHZ 46, 281, 284).

  • BGH, 27.02.2018 - VI ZR 86/16

    Heranziehen der Grundsätze über das fehlende Rechtsschutzbedürfnis von

    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist allerdings als Regel angenommen worden, dass das Revisionsgericht die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen und nicht in der Sache selbst zu befinden hat, wenn es im Gegensatz zum Berufungsgericht die Zulässigkeit der Klage bejaht (BGH, Urteile vom 23. November 1960 - V ZR 102/59, BGHZ 33, 398, 401; vom 25. November 1966 - V ZR 30/64, BGHZ 46, 281, 284 f.; Senatsurteil vom 14. März 1978 - VI ZR 68/76, NJW 1978, 2031, 2032; BGH, Urteil vom 11. Januar 1990 - IX ZR 27/89, NJW 1990, 990, 992).
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