Rechtsprechung
   BGH, 03.05.1968 - I ZR 66/66   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1968,84
BGH, 03.05.1968 - I ZR 66/66 (https://dejure.org/1968,84)
BGH, Entscheidung vom 03.05.1968 - I ZR 66/66 (https://dejure.org/1968,84)
BGH, Entscheidung vom 03. Mai 1968 - I ZR 66/66 (https://dejure.org/1968,84)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1968,84) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wettbewerbsverstoß beim Nachbau technischer Merkmale eines fremden Erzeugnisses - Pflicht des Nachbauenden, die Gefahr der betrieblichen Herkunftsverwechslung durch geeignete Maßnahmen zu beseitigen oder wenigstens zu verringern - Reichweite des wettbewerbsrechtlichen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 50, 125
  • NJW 1968, 1474
  • MDR 1968, 645
  • GRUR 1968, 591
  • DB 1968, 1063
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (53)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 16.06.1959 - VI ZR 81/58

    Teilurteil und Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 03.05.1968 - I ZR 66/66
    Gleichwohl habe das Berufungsgericht - unter Bezugnahme auf das Urteil BGHZ 30, 213 - auch über die gegen D. gerichtete Klage entscheiden können, soweit sie nicht durch übereinstimmende Erklärungen der Parteien für erledigt erklärt worden sei.

    Diese Darlegungen können ebenso auf sich beruhen wie die Frage, ob das Oberlandesgericht zu Recht der angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 30, 213) die Meinung entnehmen konnte, in einem Falle wie dem vorliegenden könne über einen in erster Instanz anhängig gebliebenen Teil des Rechtsstreits vom Berufungsgericht mit entschieden werden.

  • BGH, 26.10.1962 - I ZR 21/61

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 03.05.1968 - I ZR 66/66
    Dieses Erfordernis besagt daher nur, daß für den wettbewerbsrechtlichen Schutz alle diejenigen Erzeugnisse in Betracht kommen, bei denen der Verkehr immerhin Wert auf ihre betriebliche Herkunft legt und gewohnt ist, aus bestimmten Merkmalen, die allerdings auch technischer Natur sein können, auf die betriebliche Herkunft zu schließen (BGH GRUR 1963, 152, 155 - Rotaprint).

    (BGH GRUR 1963, 152, 156 - Rotaprint).

  • BGH, 12.03.1954 - I ZR 201/52

    Radschutz

    Auszug aus BGH, 03.05.1968 - I ZR 66/66
    Die Frage, ob eine Maßnahme geeignet ist oder ausreicht, um die Gefahr von Herkunftstäuschungen zu vermeiden oder zu verringern, liegt im Einzelfall weitgehend auf dem Gebiet tatrichterlicher Beurteilung (BGH GRUR 1954, 337 - Radschutz).
  • BGH, 30.10.1953 - I ZR 94/52

    Ausstattungsschutz

    Auszug aus BGH, 03.05.1968 - I ZR 66/66
    Die Übernahme gemeinfreier technischer Gestaltungsmerkmale darf jedoch nicht in einer Weise erschwert werden, die mit dem Sinn des gesetzlichen Schutzes technischer Lehren nicht vereinbar wäre; das würde aber geschehen, wenn man in Anlehnung an einzelne, in der bisherigen Rechtsprechung zur Frage des Ausstattungsschutzes entwickelte Formulierungen darauf abstellen würde, dem Schutz seien nur diejenigen Gestaltungsmerkmale entzogen, die "technisch unbedingt notwendig" seien (BGHZ 11, 129 - Zählkassetten), und alle diejenigen ohne weiteres zugänglich, die zur Förderung der technischen Brauchbarkeit nur "geeignet" und also technisch lediglich "zweckmäßig" seien (BGHZ 18, 175 - Werbeidee; BGH GRUR 1959, 423 - Fußballstiefel).
  • BGH, 20.09.1955 - I ZR 194/53

    Werbeidee, Matern

    Auszug aus BGH, 03.05.1968 - I ZR 66/66
    Die Übernahme gemeinfreier technischer Gestaltungsmerkmale darf jedoch nicht in einer Weise erschwert werden, die mit dem Sinn des gesetzlichen Schutzes technischer Lehren nicht vereinbar wäre; das würde aber geschehen, wenn man in Anlehnung an einzelne, in der bisherigen Rechtsprechung zur Frage des Ausstattungsschutzes entwickelte Formulierungen darauf abstellen würde, dem Schutz seien nur diejenigen Gestaltungsmerkmale entzogen, die "technisch unbedingt notwendig" seien (BGHZ 11, 129 - Zählkassetten), und alle diejenigen ohne weiteres zugänglich, die zur Förderung der technischen Brauchbarkeit nur "geeignet" und also technisch lediglich "zweckmäßig" seien (BGHZ 18, 175 - Werbeidee; BGH GRUR 1959, 423 - Fußballstiefel).
  • BGH, 14.07.1961 - I ZR 44/59

    Buntstreifensatin

    Auszug aus BGH, 03.05.1968 - I ZR 66/66
    Es kommt auch hier insbesondere darauf an, ob es dem Übernehmenden billigerweise verwehrt werden kann, den im Schrifttum offenbarten und durch praktische Erfahrung bestätigten Stand der Technik bei seiner Produktion zugrunde zu legen; ebenso ist auch hier von Bedeutung, ob die Verbraucher auf das Vorhandensein bestimmter Merkmale, die sie für den Gebrauchszweck als wesentlich ansehen, Wert legen (BGH GRUR 1962, 144 = BGHZ 35, 341 - Buntstreifensatin).
  • BGH, 24.06.1966 - Ib ZR 32/64

    Saxophon

    Auszug aus BGH, 03.05.1968 - I ZR 66/66
    Bei einem Fall wie dem vorliegenden scheidet auch - entgegen der Ansicht der Revision - der Gesichtspunkt des Schutzes gegen eine unmittelbare Leistungsübernahme (BGH GRUR 1966, 503, 509 - Apfelmadonna) aus; denn ein solcher Schutz kommt nur in den Sonderfällen in Betracht, bei denen die Übernahme der fremden Leistung im wesentlichen deshalb als anstößig empfunden wird, weil ein Sonderschutz der Leistung nicht erwirkt werden konnte und der Übernehmende wegen der Ersparnis eigener Aufwendungen einen so erheblichen geschäftlichen Vorsprung vor dem anderen erreicht - der für seine Leistung zwangsläufig erhebliche Kosten und Mühen aufwenden mußte -, daß bei allgemeiner Anerkennung der Rechtmäßigkeit einer solchen Leistungsübernahme der auch im Allgemeininteresse liegende Anreiz zur Entwicklung fortschrittlicher Leistungen genommen werden würde (vgl. BGH GRUR 1966, 617, 620 - Saxophon).
  • BGH, 13.10.1965 - Ib ZR 111/63

    Nachbildung einer gemeinfreien Skulptur Apfel-Madonna

    Auszug aus BGH, 03.05.1968 - I ZR 66/66
    Bei einem Fall wie dem vorliegenden scheidet auch - entgegen der Ansicht der Revision - der Gesichtspunkt des Schutzes gegen eine unmittelbare Leistungsübernahme (BGH GRUR 1966, 503, 509 - Apfelmadonna) aus; denn ein solcher Schutz kommt nur in den Sonderfällen in Betracht, bei denen die Übernahme der fremden Leistung im wesentlichen deshalb als anstößig empfunden wird, weil ein Sonderschutz der Leistung nicht erwirkt werden konnte und der Übernehmende wegen der Ersparnis eigener Aufwendungen einen so erheblichen geschäftlichen Vorsprung vor dem anderen erreicht - der für seine Leistung zwangsläufig erhebliche Kosten und Mühen aufwenden mußte -, daß bei allgemeiner Anerkennung der Rechtmäßigkeit einer solchen Leistungsübernahme der auch im Allgemeininteresse liegende Anreiz zur Entwicklung fortschrittlicher Leistungen genommen werden würde (vgl. BGH GRUR 1966, 617, 620 - Saxophon).
  • BGH, 08.05.1959 - I ZR 16/58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 03.05.1968 - I ZR 66/66
    Die Übernahme gemeinfreier technischer Gestaltungsmerkmale darf jedoch nicht in einer Weise erschwert werden, die mit dem Sinn des gesetzlichen Schutzes technischer Lehren nicht vereinbar wäre; das würde aber geschehen, wenn man in Anlehnung an einzelne, in der bisherigen Rechtsprechung zur Frage des Ausstattungsschutzes entwickelte Formulierungen darauf abstellen würde, dem Schutz seien nur diejenigen Gestaltungsmerkmale entzogen, die "technisch unbedingt notwendig" seien (BGHZ 11, 129 - Zählkassetten), und alle diejenigen ohne weiteres zugänglich, die zur Förderung der technischen Brauchbarkeit nur "geeignet" und also technisch lediglich "zweckmäßig" seien (BGHZ 18, 175 - Werbeidee; BGH GRUR 1959, 423 - Fußballstiefel).
  • BGH, 15.12.2016 - I ZR 197/15

    Bodendübel - Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz: Wettbewerbliche Eigenart

    Das kann bei "Allerweltserzeugnissen" oder "Dutzendware" der Fall sein (vgl. BGH, Urteil vom 3. Mai 1968 - I ZR 66/66, BGHZ 50, 125, 130 - Pulverbehälter; BGH, GRUR 2007, 339 Rn. 26 - Stufenleitern; GRUR 2009, 1073 Rn. 10 - Ausbeinmesser; GRUR 2012, 1179 Rn. 34 - Sandmalkasten; GRUR 2016, 730 Rn. 40 - Herrnhuter Stern).
  • BGH, 15.09.2005 - I ZR 151/02

    Jeans

    Das setzt in aller Regel voraus, dass das nachgeahmte Erzeugnis bei den maßgeblichen Verkehrskreisen eine gewisse Bekanntheit erlangt hat (BGHZ 50, 125, 131 - Pulverbehälter; BGH GRUR 2005, 166, 167 - Puppenausstattungen; BGH, Urt. v. 24.3.2005 - I ZR 131/02, GRUR 2005, 600, 602 = WRP 2005, 878 - Handtuchklemmen).
  • BGH, 08.12.1999 - I ZR 101/97

    Modulgerüst

    Ist dies der Fall, so ist deren Übernahme gleichwohl nicht ohne weiteres zu untersagen, und zwar dann nicht, wenn in diesen Merkmalen - im Blick auf das Freihaltebedürfnis der Mitbewerber am Stand der Technik und unter Berücksichtigung des Gebrauchszwecks und der Verkäuflichkeit der Ware sowie der Verbrauchererwartung - die angemessene Verwirklichung einer technischen Aufgabe liegt (BGHZ 50, 125, 131 - Pulverbehälter; v. Gamm aaO Kap. 21 Rdn. 45).

    bb) Ob ein Merkmal technisch unbedingt notwendig in dem Sinne ist, daß der erstrebte technische Erfolg nur mittels des übernommenen Gestaltungselements oder auch auf andere Weise erreicht werden kann, ist vielfach nicht rein objektiv zu beantworten (BGHZ 50, 125, 128 - Pulverbehälter).

    Vor allem wenn das Erzeugnis - wie hier - einem Gebrauchszweck dient, in dem sich mehrere technische Funktionen vereinigen (Flexibilität bei der Wahl der Verbindungswinkel; schneller, einfacher Auf- und Abbau; Transportabilität; einfache, platzsparende Lagerung; Stabilität; Tragkraft usw.), läßt sich ein absolut geltendes Verhältnis zwischen der technischen Wichtigkeit und Bedeutung der einzelnen Funktionen häufig nicht feststellen (BGHZ 50, 125, 128 - Pulverbehälter).

    Ein nicht dauerhaft angebrachter Hinweis auf die Firma der Beklagten kann aber nicht in jedem Fall als zum Ausschluß von Herkunftsverwechslungen ausreichend angesehen werden (vgl. BGHZ 21, 266, 275 - Uhrenrohwerke; BGH, Urt. v. 3.5.1968 - I ZR 66/66, GRUR 1968, 591, 594 - Pulverbehälter, insoweit nicht in BGHZ 50, 125).

    Die Beantwortung der Frage, welche Maßnahmen im Einzelfall zur Vermeidung von Herkunftsverwechslungen geeignet und zumutbar sind, liegt weitgehend auf tatrichterlichem Gebiet (vgl. BGHZ 50, 125, 132 f. - Pulverbehälter; BGH GRUR 1999, 751, 753 - Güllepumpen).

    Allerdings ist bei der Ausfüllung des Rechtsbegriffs der vermeidbaren Herkunftstäuschung zu berücksichtigen, daß dem eine technische Gestaltung Übernehmenden billigerweise nicht verwehrt werden kann, den im Schrifttum offenbarten und durch praktische Erfahrung bestätigten Stand der Technik zu benutzen und Verbraucherwünschen und -erwartungen, vor allem in bezug auf den Gebrauchszweck des Erzeugnisses, Rechnung zu tragen (BGHZ 50, 125, 129, 131 - Pulverbehälter).

    Es ist ein grundsätzlich berechtigtes Anliegen eines Gewerbetreibenden, bei der Produktgestaltung den Gebrauchszweck und die Verkäuflichkeit des Erzeugnisses im Auge zu behalten (vgl. BGHZ 50, 125, 131 - Pulverbehälter) und dabei auch einem erkannten Kompatibilitätsinteresse potentieller Abnehmer Rechnung zu tragen.

  • BGH, 06.05.1999 - I ZR 199/96

    Tele-Info-CD

    Allerdings kann im Rahmen des wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes lediglich die Verbreitung (sowie das hierzu zählende Feilhalten und Bewerben), nicht dagegen die Herstellung untersagt werden (BGHZ 50, 125, 129 - Pulverbehälter; BGH, Urt. v. 23.10.1981 - I ZR 62/79, GRUR 1982, 305, 308 - Büromöbelprogramm; Urt. v. 14.4.1988 - I ZR 99/86, GRUR 1988, 690, 693 - Kristallfiguren; GRUR 1996, 210, 212 - Vakuumpumpen; Urt. v. 14.1.1999 - I ZR 203/96, Umdr.
  • BGH, 08.11.2001 - I ZR 199/99

    Noppenbahnen

    Der ergänzende Leistungsschutz aus § 1 UWG wird aber bei technischen Erzeugnissen dadurch beschränkt, daß die technische Lehre und der Stand der Technik frei sind (vgl. BGHZ 50, 125, 128 f. - Pulverbehälter; BGH, Urt. v. 23.1.1981 - I ZR 48/79, GRUR 1981, 517, 519 = WRP 1981, 514 - Rollhocker; BGH GRUR 1996, 210, 211 - Vakuumpumpen; BGH GRUR 1999, 1106, 1108 - Rollstuhlnachbau; BGH WRP 2001, 1294, 1299 - Laubhefter).

    Wenn ein Erzeugnis aufgrund technischer Merkmale wettbewerblich eigenartig ist, kann es deshalb grundsätzlich nicht als wettbewerbsrechtlich unlauter angesehen werden, wenn solche Merkmale übernommen werden, die dem freizuhaltenden Stand der Technik angehören und - unter Berücksichtigung des Gebrauchszwecks, der Verkäuflichkeit der Ware sowie der Verbrauchererwartung - der angemessenen Lösung einer technischen Aufgabe dienen (vgl. BGHZ 50, 125, 128 f. - Pulverbehälter; BGH GRUR 1981, 517, 519 - Rollhocker; BGH GRUR 1996, 210, 213 - Vakuumpumpen; BGH GRUR 2000, 521, 523 - Modulgerüst).

    Wie der Senat bereits in der Entscheidung "Pulverbehälter" (BGHZ 50, 125, 129; vgl. auch Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., § 1 UWG Rdn. 463 m.w.N.) dargelegt hat, wird das Recht auf Benutzung des freien Standes der Technik mißachtet, wenn im Einzelfall der Übernehmer einer gemeinfreien technischen Gestaltung auf das Risiko verwiesen wird, es mit einer anderen Lösung zu versuchen oder es auf einen Rechtsstreit darüber ankommen zu lassen, ob nach dem letzten Stand der Technik eine andere gleichwertige Lösung objektiv möglich ist.

    a) Der ergänzende wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz gegen eine vermeidbare Herkunftstäuschung hat nicht nur zur Voraussetzung, daß das nachgeahmte Erzeugnis wettbewerbliche Eigenart besitzt, sondern auch, daß es bei den maßgeblichen Verkehrskreisen eine gewisse Bekanntheit erlangt hat, da andernfalls die Gefahr einer Herkunftstäuschung nicht bestehen könnte (vgl. BGHZ 50, 125, 130 f. - Pulverbehälter; Baumbach/Hefermehl aaO § 1 UWG Rdn. 450, 457; Gloy/Schmidt-Diemitz/Eck, Handbuch des Wettbewerbsrechts, 2. Aufl., § 43 Rdn. 38; Sambuc, Der UWG-Nachahmungsschutz, 1996, Rdn. 97; a.A. Köhler/Piper, UWG, 2. Aufl., § 1 Rdn. 524).

    Eine Verkehrsgeltung ist dazu nicht erforderlich (vgl. BGHZ 50, 125, 130 f. - Pulverbehälter).

    b) Begründet ein Nachahmer die Gefahr von Herkunftstäuschungen dadurch, daß er besondere technische Gestaltungsmerkmale eines anderen Erzeugnisses in zulässiger Weise übernimmt, handelt er nur dann wettbewerbswidrig, wenn er der Gefahr der Herkunftstäuschung nicht durch zumutbare Maßnahmen entgegenwirkt (vgl. dazu auch BGHZ 50, 125, 129 f. - Pulverbehälter).

  • BGH, 14.12.1995 - I ZR 240/93

    Vakuumpumpen - Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz

    Wettbewerbliche Eigenart können aber bei technischen Erzeugnissen solche Leistungen beanspruchen, deren Merkmale nicht technisch notwendig, sondern willkürlich wählbar und austauschbar sind (st. Rspr.; vgl. BGHZ 50, 125, 128 f. - Pulverbehälter; BGH, Urt. v. 23.1.1981 - I ZR 48/79, GRUR 1981, 517, 519 - Rollhocker; v. Gamm, UWG, 3. Aufl., § 1 Rdn. 79), vorausgesetzt, der Verkehr legt aufgrund dieser Merkmale Wert auf die Herkunft der Erzeugnisse aus einem bestimmten Betrieb oder verbindet damit zumindest - ohne sich über die Herkunft Gedanken zu machen - gewisse Qualitätserwartungen.

    Es müssen also besondere wettbewerbliche Umstände hinzutreten (st. Rspr.; vgl. u.a. BGHZ 50, 125, 129 f. - Pulverbehälter).

    Der Nachbauer kann daher grundsätzlich unter mehreren Lösungen die technisch angemessene Lösung auch dann wählen, wenn sie ein Mitbewerber für sein Erzeugnis benutzt (vgl. BGHZ 50, 125, 128 f. - Pulverbehälter; v. Gamm, UWG, 3. Aufl., § 1 Rdn. 79).

  • BGH, 21.09.2006 - I ZR 270/03

    Stufenleitern

    Insoweit ist es erforderlich, dass der Verkehr - anders als dies bei "Allerweltserzeugnissen" oder "Dutzendware" der Fall ist - auf die betriebliche Herkunft des Erzeugnisses Wert legt und gewohnt ist, aus bestimmten Merkmalen auf die betriebliche Herkunft zu schließen (BGHZ 50, 125, 130 - Pulverbehälter; BGH GRUR 2001, 251, 253 - Messerkennzeichnung).
  • BGH, 14.01.1999 - I ZR 203/96

    Güllepumpen - Unbillige Behinderung; wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz

    Entgegen der Ansicht der Revision hat es dabei auch beachtet, daß die Übernahme willkürlich auswechselbarer Merkmale gleichwohl nicht verwehrt werden kann, wenn darin - im Blick auf das Freihaltebedürfnis der Mitbewerber am Stand der Technik und unter Berücksichtigung des Gebrauchszwecks und der Verkäuflichkeit der Ware sowie der Verbrauchererwartung - die angemessene Verwirklichung einer technischen Aufgabe liegt (vgl. BGHZ 50, 125, 128 f. - Pulverbehälter).

    Das Berufungsgericht hat auch beachtet, daß die Herbeiführung dieser Gefahr nur dann wettbewerbswidrig ist, wenn ihr nicht durch zumutbare Maßnahmen seitens des Nachahmenden entgegengewirkt wird (st. Rspr.; vgl. BGHZ 50, 125, 128, 130 f. - Pulverbehälter; BGH, Urt. v. 22.2.1990 - I ZR 50/88, GRUR 1990, 528, 530 = WRP 1990, 683 - Rollen-Clips).

  • BGH, 07.02.2002 - I ZR 289/99

    Bremszangen

    Der ergänzende wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz aus § 1 UWG wird aber bei technischen Erzeugnissen dadurch beschränkt, daß die technische Lehre und der Stand der Technik frei sind (vgl. BGHZ 50, 125, 128 f. - Pulverbehälter; BGH GRUR 1996, 210, 211 - Vakuumpumpen; BGH GRUR 1999, 1106, 1108 - Rollstuhlnachbau; BGH GRUR 2002, 86, 90 - Laubhefter; BGH GRUR 2002, 275, 276 - Noppenbahnen).

    Ist ein Erzeugnis aufgrund technischer Merkmale wettbewerblich eigenartig, so kann es grundsätzlich nicht als wettbewerbsrechtlich unlauter angesehen werden, wenn solche Merkmale übernommen werden, die dem freizuhaltenden Stand der Technik angehören und - unter Berücksichtigung des Gebrauchszwecks, der Verkäuflichkeit der Ware sowie der Verbrauchererwartung - der angemessenen Lösung einer technischen Aufgabe dienen (vgl. BGHZ 50, 125, 128 f. - Pulverbehälter; BGH GRUR 1996, 210, 213 - Vakuumpumpen; BGH GRUR 2000, 521, 523 - Modulgerüst; BGH GRUR 2002, 275, 276 - Noppenbahnen).

    aa) Sollte das Berufungsgericht im wiedereröffneten Berufungsverfahren erneut zu der Annahme gelangen, daß die in Rede stehenden Erzeugnisse der Klägerin wettbewerbliche Eigenart aufweisen, wird es zu berücksichtigen haben, daß der ergänzende wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz gegen eine vermeidbare Herkunftstäuschung auch zur Voraussetzung hat, daß das nachgeahmte Erzeugnis bei den maßgeblichen Verkehrskreisen eine gewisse Bekanntheit erlangt hat, da andernfalls die Gefahr einer Herkunftstäuschung nicht bestehen könnte (vgl. BGHZ 50, 125, 130 f. - Pulverbehälter; BGH GRUR 2002, 275, 276 - Noppenbahnen, m.w.N.).

  • BGH, 12.07.2001 - I ZR 40/99

    Laubhefter; Bestimmtheit eines Unterlassungsantrags; Wettbewerbsrechtlicher

    Der für technische Erzeugnisse zu gewährende ergänzende Leistungsschutz aus § 1 UWG ist dadurch beschränkt, daß die technische Lehre und der Stand der Technik frei sind (vgl. BGHZ 50, 125, 128 f. - Pulverbehälter; BGH, Urt. v. 23.1.1981 - I ZR 48/79, GRUR 1981, 517, 519 = WRP 1981, 514 - Rollhocker; BGH GRUR 1996, 210, 211 - Vakuumpumpen; GRUR 1999, 1106, 1108 - Rollstuhlnachbau).

    Die Übernahme von Gestaltungselementen ist dann nicht zu beanstanden, wenn ein vernünftiger Gewerbetreibender, der auch den Gebrauchszweck und die Verkäuflichkeit des Erzeugnisses berücksichtigt, die übernommene Gestaltung dem offenbarten Stand der Technik einschließlich der praktischen Erfahrung als angemessene technische Lösung entnehmen kann (vgl. BGHZ 50, 125, 129 - Pulverbehälter; BGH GRUR 2000, 521, 525 - Modulgerüst).

  • BGH, 23.01.1981 - I ZR 48/79

    Rollhocker

  • BGH, 15.06.2000 - I ZR 90/98

    Messerkennzeichnung

  • BGH, 23.10.1981 - I ZR 62/79

    Urheberrecht - Büromöbel - Wettbewerbswidrigkeit - Nachbau

  • BGH, 17.06.1999 - I ZR 213/96

    Rollstuhlnachbau

  • BGH, 17.03.1972 - I ZR 152/69

    Klage des ehemaligen Lieferanten von Sprühdosen in Form sogenannter

  • OLG Köln, 12.04.2002 - 6 U 223/00

    Nachahmung von Geschirrtuchhaltern aus Edelstahl (Geschmacksmuster)

  • OLG Hamburg, 02.10.2008 - 5 U 103/07

    Ergänzender wettbewerblicher Leistungsschutz: Nachahmung eines Kinderfahrradhelms

  • BGH, 03.12.1969 - I ZR 12/68

    Rechtsstreit wegen Wettbewerbs mit Fertigpflastern gegen Hühneraugen in Form

  • OLG Köln, 10.01.2003 - 6 U 101/02

    Musterschutz bei Betonsteinen; Notwendigkeit einer schöpferischen Gestaltung beim

  • BGH, 18.10.1990 - I ZR 283/88

    Finnischer Schmuck - Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz

  • OLG Köln, 11.04.2003 - 6 U 149/02

    Nachbau eines fremden nicht geschützen Produkts

  • BGH, 06.02.1986 - I ZR 243/83

    "Beschlagprogramm"; Wettbewerbsrechtlicher Schutz eines Herstellerprogramms

  • BGH, 08.10.1971 - I ZR 12/70

    Wandsteckdose II

  • OLG Köln, 05.07.2000 - 6 U 66/97

    Gestaltungsfreiheit bei Produktnachbildung durch Mitbewerber - Abhängehaken einer

  • BGH, 06.02.1986 - I ZR 98/84

    "Notenstichbilder"; Urheberrechtsfähigkeit von Noten gemeinfreier Musikwerke

  • OLG Köln, 27.06.2003 - 6 U 16/03

    Vertrieb von Spülbecken-Seihern als vermeidbare Herkunftstäuschung;

  • OLG Hamburg, 16.06.2004 - 5 U 42/03

    "AMIGO"; Wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit des Nachbaus eines Produkts nach

  • OLG Köln, 14.06.2002 - 6 U 175/01

    UWG -Recht; Verbraucherrecht

  • OLG Hamburg, 23.04.2008 - 5 U 101/07

    Gemeinschaftsgeschmacksmuster: Darlegungsanforderungen an den Inhaber eines nicht

  • BGH, 11.02.1972 - I ZR 111/70

    Unlauterer Wettbewerb wegen wettbewerbswidriger Werbung eines in einem

  • BGH, 28.01.1988 - I ZR 34/86

    "Wäsche-Kennzeichnungsbänder"; Irreführung über die Herkunft einer Ware bei

  • OLG Köln, 30.04.2004 - 6 U 6/04

    Kein ergänzender wettbewerblicher Leistungsschutz bei Amortisation der

  • LG Düsseldorf, 03.11.2022 - 14c O 21/21

    Lichterkette

  • OLG Köln, 30.11.2001 - 6 U 118/01

    Annahme einer wettbewerblicher Eigenart bei der Herstellung und des Vertriebs von

  • OLG Köln, 03.12.1999 - 6 U 101/99

    Vorrats- Frischhalte- und Gefrierdosen

  • OLG Köln, 04.01.1999 - 6 U 90/98

    Rahmenschalungen; Einschieben in eine fremde Serie

  • BGH, 18.12.1968 - I ZR 85/65

    Herstellung von Kinderfiguren aus Keramik - Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht -

  • OLG Köln, 05.03.1999 - 6 U 23/97

    Verwendung gleicher Anschlussgewinde zwischen Grundgerät und Anschlussstück;

  • BGH, 18.12.1968 - I ZR 130/66

    Buntstreifensatin II

  • OLG Köln, 27.06.1997 - 6 U 71/95

    Mini-Dress, Nachahmung

  • OLG Köln, 21.03.1997 - 6 U 161/96

    Unterlassungsanspruch unter dem Gesichtspunkt der vermeidbaren Herkunftstäuschung

  • LG Berlin, 06.05.1986 - 16 O 72/86
  • OLG Köln, 18.08.2000 - 6 U 16/00

    Wettbewerbsverletzungen wegen vermeidbarer betrieblicher Herkunftstäuschung;

  • OLG Köln, 03.12.1993 - 6 U 112/92

    Unlautere Behinderung: Nachahmung einer kompletten Serie von Küchengeräten -

  • OLG Köln, 13.11.1981 - 6 U 156/81

    Vertrieb einer Baby-Liege als unlautere Wettbewerbshandlung; Nachahmen fremder

  • BGH, 06.10.1978 - I ZR 94/76

    Vorliegen einer unmittelbaren Leistungsübernahme oder völlig identischen

  • BGH, 08.04.1976 - X ZR 36/73

    Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung nach § 24 Abs. 5

  • BGH, 07.11.1961 - VI ZR 47/61
  • OLG Karlsruhe, 12.12.1984 - 6 U 168/84
  • BGH, 08.03.1973 - X ZR 67/71

    Zurückweisung einer Revision - Wettbewerbswidrige Aneignung fremder

  • BGH, 14.01.1969 - VI ZR 203/65

    Schadensersatz wegen sittenwidriger Herbeiführung und Ausnutzung von

  • BGH, 11.12.1970 - I ZR 27/69

    Unterlassung des Vertriebs von Maschinen zum Markieren von Wäschestücken -

  • BGH, 22.05.1970 - I ZR 74/68

    Ausstattungsschutz und Wettbewerbsschutz für bestimmte Merkmale bei einem Patent

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht