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   BGH, 03.04.1968 - I ZR 83/66   

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https://dejure.org/1968,155
BGH, 03.04.1968 - I ZR 83/66 (https://dejure.org/1968,155)
BGH, Entscheidung vom 03.04.1968 - I ZR 83/66 (https://dejure.org/1968,155)
BGH, Entscheidung vom 03. April 1968 - I ZR 83/66 (https://dejure.org/1968,155)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Begriff der Erläuterung im Rahmen der Zitierfreiheit bei kunsthistorischen Werken - Aufnahme "einzelner" Werke eines Künstlers - Vervielfältigung und gewerbsmäßige Verbreitung der Werke von Wassily Kandinsky - Buch als wissenschaftliches Werk im Sinne des § 51 Nr. 1 des ...

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Kandinsky I

    § 51 Nr. 1 UrhG (§ 19 Abs. 1 KUG)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 50, 147
  • NJW 1968, 1875
  • MDR 1968, 740
  • GRUR 1968, 607
  • BB 1968, 807
  • DB 1968, 1486
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (5)

  • RG, 05.11.1930 - I 150/30

    1. Nach welchen Grundsätzen ist zu prüfen, ob ein einzelnes Werk der bildenden

    Auszug aus BGH, 03.04.1968 - I ZR 83/66
    Denn auch die Vorschrift des § 19 Abs. 1 KunstUrhG ist dahin verstanden worden, das Erfordernis, daß das fremde Werk "ausschließlich" der Erläuterung des Inhalts der wissenschaftlichen Arbeit dienen müsse, schließe nicht aus, daß mit der Aufnahme eines Werkes der bildenden Künste in ein Schriftwerk auch ein Schmuckzweck verknüpft sein könne, wenn dieser nur nicht überwiege (RGZ 130, 196, 207 - Codex aureus).

    Auch für die dem § 51 UrhG entsprechenden Bestimmungen der mit dem Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes aufgehobenen früheren Gesetze, des § 19 Abs. 1 KunstUrhG und der §§ 19, 23 LitUrhG, war dies anerkannt (RGZ 128, 102, 113 - Schlager-Liederbuch; 130, 196, 206 - Codex aureus; Osterrieth-Marwitz a.a.O. zu § 19 Ziff. II; Allfeld, Das Urheberrecht an Werken der Literatur und Tonkunst 2. Aufl. zu § 19 Anm. 1).

    Das Berufungsgericht führt hierzu aus, die vom Reichsgericht vertretene Auffassung (RGZ 130, 196, 207 - Codex aureus; 139, 322, 339 - Wilhelm Busch-Album; 144, 106, 112 - Wilhelm Busch-Buch), wonach ein Großzitat in einem wissenschaftlichen Buch ausschließlich der Erläuterung und nicht auch der Vervollständigung des Textes dienen darf - was nicht ausschließt, daß neben dem Erläuterungszweck ein Schmuckzweck vorliegt, wenn dieser nur nicht überwiegt -, könne in dieser Allgemeinheit bei wissenschaftlichen Werken der Kunstgeschichte oder Kunstbetrachtung nicht aufrecht erhalten werden.

  • BGH, 17.10.1958 - I ZR 180/57

    " Kleinzitat"

    Auszug aus BGH, 03.04.1968 - I ZR 83/66
    Ausgehend von dem Gedanken, daß der Urheber bei seinem Schaffen auf den kulturellen Leistungen seiner Vorgänger aufbaut, wird es im Interesse der Allgemeinheit dem Urheber zugemutet, einen Eingriff, in sein Ausschließlichkeitsrecht hinzunehmen, wenn dies dem geistigen Schaffen Anderer und damit zum Nutzen der Allgemeinheit der Förderung des kulturellen Lebens dient (BGHZ 28, 235, 242 f [BGH 17.10.1958 - I ZR 180/57] - Verkehrs-Kinderlied; Ulmer a.a.O. S. 239 f).

    Zwar ist die Bezugsgrundlage, von der aus die Beurteilung zu erfolgen hat, das Schaffen des Künstlers, dessen Werke abgebildet worden sind und es darf hierbei kein bloßer rechnerischer Maßstab angelegt werden (BGHZ 28, 234, 242 [BGH 17.10.1958 - I ZR 180/57] - Verkehrs-Kinderlied).

  • RG, 26.03.1930 - I 260/29

    1. Grundsätzliche Ausschließlichkeit der urheberrechtlichen Befugnis. 2.

    Auszug aus BGH, 03.04.1968 - I ZR 83/66
    Auch für die dem § 51 UrhG entsprechenden Bestimmungen der mit dem Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes aufgehobenen früheren Gesetze, des § 19 Abs. 1 KunstUrhG und der §§ 19, 23 LitUrhG, war dies anerkannt (RGZ 128, 102, 113 - Schlager-Liederbuch; 130, 196, 206 - Codex aureus; Osterrieth-Marwitz a.a.O. zu § 19 Ziff. II; Allfeld, Das Urheberrecht an Werken der Literatur und Tonkunst 2. Aufl. zu § 19 Anm. 1).

    Denn dann würde es ebenso der Willkür des Verfassers des wissenschaftlichen Werke überlassen bleiben, welche Rechtsinhaber er um Erteilung der Erlaubnis angehen wollte, wie in dem Falle, in den es sich bei den aufgenommenen Werken um solche verschiedener Künstler handelt und die entsprechenden Nutzungsrechte sich aus diesem Grunde in verschiedenen Händen befinden (vgl. betr. § 19 Ziff. 3 LitUrhG: RGZ 128, 102, 114 - Schlager-Liederbuch).

  • RG, 10.03.1934 - I 154/33

    1. Wieweit reicht der durch Eingriff in fremdes Urheberrecht erlangte Besitzstand

    Auszug aus BGH, 03.04.1968 - I ZR 83/66
    Das Berufungsgericht führt hierzu aus, die vom Reichsgericht vertretene Auffassung (RGZ 130, 196, 207 - Codex aureus; 139, 322, 339 - Wilhelm Busch-Album; 144, 106, 112 - Wilhelm Busch-Buch), wonach ein Großzitat in einem wissenschaftlichen Buch ausschließlich der Erläuterung und nicht auch der Vervollständigung des Textes dienen darf - was nicht ausschließt, daß neben dem Erläuterungszweck ein Schmuckzweck vorliegt, wenn dieser nur nicht überwiegt -, könne in dieser Allgemeinheit bei wissenschaftlichen Werken der Kunstgeschichte oder Kunstbetrachtung nicht aufrecht erhalten werden.
  • RG, 03.02.1933 - VII 305/32

    Wie ist die Stempelsteuer zu berechnen, wenn der Abtretende in derselben Urkunde

    Auszug aus BGH, 03.04.1968 - I ZR 83/66
    Das Berufungsgericht führt hierzu aus, die vom Reichsgericht vertretene Auffassung (RGZ 130, 196, 207 - Codex aureus; 139, 322, 339 - Wilhelm Busch-Album; 144, 106, 112 - Wilhelm Busch-Buch), wonach ein Großzitat in einem wissenschaftlichen Buch ausschließlich der Erläuterung und nicht auch der Vervollständigung des Textes dienen darf - was nicht ausschließt, daß neben dem Erläuterungszweck ein Schmuckzweck vorliegt, wenn dieser nur nicht überwiegt -, könne in dieser Allgemeinheit bei wissenschaftlichen Werken der Kunstgeschichte oder Kunstbetrachtung nicht aufrecht erhalten werden.
  • BGH, 04.05.2000 - I ZR 256/97

    Parfumflakon; Vorrang der Verkehrsfähigkeit

    a) Die Revision weist zunächst mit Recht darauf hin, daß die §§ 58, 59 UrhG wie alle auf der Sozialbindung des geistigen Eigentums beruhenden Schrankenbestimmungen der §§ 45 ff. UrhG grundsätzlich eng auszulegen und einer analogen Anwendung nur in seltenen Ausnahmefällen zugänglich sind (vgl. BGHZ 50, 147, 152 - Kandinsky I; 58, 262, 265 - Landesversicherungsanstalt; BGH, Urt. v. 1.7.1982 - I ZR 118/80, GRUR 1983, 25, 27 - Presseberichterstattung und Kunstwerkwiedergabe I; GRUR 1983, 28, 29 - Presseberichterstattung und Kunstwerkwiedergabe II; BGHZ 87, 126, 129 - Zoll- und Finanzschulen; BGH, Urt. v. 18.4.1985 - I ZR 24/83, GRUR 1985, 874, 875, 876 - Schulfunksendung; BGHZ 99, 162, 164 f. - Filmzitat; 114, 368, 371 - Liedersammlung; BGH, Urt. v. 12.11.1992 - I ZR 194/90, GRUR 1993, 822, 823 - Katalogbild; BGHZ 123, 149, 155 f. - Verteileranlagen; 134, 250, 263 f. - CB-infobank I; 140, 183, 191 - Elektronische Pressearchive).
  • BGH, 23.05.1985 - I ZR 28/83

    Geistchristentum; Zulässigkeit von Zitaten aus Werken

    Bei der Ermittlung des sachlichen Umfangs lassen sich keine arithmetischen Maßstäbe anlegen (BGHZ 28, 234, 242 [BGH 17.10.1958 - I ZR 180/57] - Verkehrskinderlied; 50, 147, 158 - Kandinsky I).

    Es ist dabei im Ansatz allerdings zutreffend davon ausgegangen, daß der sachliche Umfang des Kleinzitats durch den konkreten Zitatzweck im Rahmen des zitierenden Werks, seiner Art, seines Inhalts und Zwecks begrenzt wird (vgl. RGZ 129, 252, 254 ff. - Operettenführer; auch BGHZ 50, 147, 151 [BGH 03.04.1968 - I ZR 83/66] - Kandinsky I).

    Die darin festgelegte Zitierfreiheit soll der Freiheit der geistigen Auseinandersetzung mit fremden Gedanken dienen und auch in der Form stattfinden können, daß politische, wissenschaftliche oder geistige Strömungen durch die wörtliche Wiedergabe einzelner Stellen aus den geschützten Werken verschiedener Autoren deutlich gemacht werden (BGH GRUR 1973, 216, 217 - Handbuch moderner Zitate) Ausgehend von dem Gedanken, daß der Urheber bei seinem Schaffen auf den kulturellen Leistungen seiner Vorgänger aufbaut, wird es dem Urheber im Interesse der Allgemeinheit zugemutet, einen verhältnismäßig geringfügigen Eingriff in sein ausschließliches Verwertungsrecht ( § 15 Abs. 1 UrhG) hinzunehmen, wenn dies dem geistigen Schaffen anderer und damit zum Nutzen der Allgemeinheit der Förderung des kulturellen Lebens dient (BGHZ 28, 234, 242 f. [BGH 17.10.1958 - I ZR 180/57] - Verkehrskinderlied; 50, 147, 152 - Kandinsky I).

    Ein Zitat ist deshalb nur zulässig, wenn es als Beleg für eigene Erörterungen des Zitierenden erscheint (BGHZ 50, 147, 155 [BGH 03.04.1968 - I ZR 83/66] - Kandinsky I; BGH GRUR 1973, 216, 218 - Handbuch moderner Zitate).

  • BGH, 14.04.1978 - I ZR 111/76

    Anforderungen an vergütungsfreie Herstellung "einzelner" Vervielfältigungsstücke

    Daß der Gesetzgeber unter dem Begriff "einzelne Vervielfältigungsstücke" - wie es auch dem allgemeinen Sprachgebrauch entspricht (vgl. BGHZ 50, 147, 158 - Kandinsky - dort zu dem Begriff "einzelne Werke" in § 51 Nr. 1 UrhG) - nur einige wenige verstanden wissen will, läßt sich aus der Begründung zu § 55 Abs. 1 Nr. 4 des Regierungsentwurfs (§ 54 Abs. 1 Nr. 4 a UrhG), BT-Drucksache IV/270, entnehmen.
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