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   BGH, 26.06.1968 - IV ZR 601/68   

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BGH, 26.06.1968 - IV ZR 601/68 (https://dejure.org/1968,441)
BGH, Entscheidung vom 26.06.1968 - IV ZR 601/68 (https://dejure.org/1968,441)
BGH, Entscheidung vom 26. Juni 1968 - IV ZR 601/68 (https://dejure.org/1968,441)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Ausgleichsanspruch einer Ehefrau für den an ein gemeinsames Kind geleisteten Unterhalt - Absicht der Geltendmachung des Ersatzanspruchs zum Zeitpunkt geleisteter Aufwendungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 50, 266
  • NJW 1968, 1780
  • MDR 1968, 828
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 09.12.1959 - IV ZR 178/59

    Ausgleichung zwischen Eltern nach Unterhaltsgewährung an Kinder

    Auszug aus BGH, 26.06.1968 - IV ZR 601/68
    Eine Ehefrau, die allein für den Unterhalt eines gemeinschaftlichen Kindes der Eheleute aufgekommen ist, kann deswegen einen Ersatzanspruch, der die Rechtsnatur eines familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs hat, gegen den anderen Ehegatten haben (BGHZ 31, 329, 332) [BGH 09.12.1959 - IV ZR 178/59].
  • BGH, 28.10.1959 - IV ZR 91/59

    Gesellschaft zwischen Ehegatten

    Auszug aus BGH, 26.06.1968 - IV ZR 601/68
    Da kein anderer Güterstand vereinbart war, galt Gütertrennung (BGHZ 31, 198 [BGH 28.10.1959 - IV ZR 91/59]).
  • BGH, 17.04.2013 - XII ZB 329/12

    Auskunftspflicht unter geschiedener Elternteilen: Einkommensauskunft durch den

    b) Ebenso kann die Auskunft erforderlich sein, um einen familienrechtlichen Ausgleichsanspruch zu berechnen, den der Bundesgerichtshof angenommen hat, um die Unterhaltslast gegenüber Kindern auch im Innenverhältnis zwischen den Eltern entsprechend ihrem Leistungsvermögen gerecht zu verteilen (BGHZ 31, 329, 332 = FamRZ 1960, 194, 195; BGHZ 50, 266, 270 = FamRZ 1968, 450, 451; Senatsurteil BGHZ 104, 224 = FamRZ 1988, 831, 833; vgl. auch Senatsurteil vom 20. Mai 1981 - IVb ZR 558/80 - FamRZ 1981, 761, 762).

    In einer späteren Entscheidung (BGHZ 50, 266 = FamRZ 1968, 450, 451) hat der Bundesgerichtshof - wiederum in einem Fall, in dem die Ehefrau allein für den Unterhalt eines gemeinschaftlichen ehelichen Kindes aufgekommen war - den familienrechtlichen Ausgleichsanspruch unter Bezugnahme auf die erstgenannte Entscheidung erneut grundsätzlich bejaht, ihn allerdings - entsprechend § 1360 b BGB - an die Voraussetzung geknüpft, dass der Elternteil zu der Zeit, als er die Unterhaltsleistungen erbrachte, die Absicht gehabt haben müsste, von dem anderen Elternteil Ersatz zu verlangen.

  • BGH, 26.04.1989 - IVb ZR 42/88

    Ausgleichsanspruch eines Ehegatten wegen der alleinigen Gewährung von Unterhalt

    Zwar ist die Vorschrift des § 1607 Abs. 2 BGB auf die (Teil-)Unterhaltsschulden der Eltern gegenüber einem minderjährigen Kinde anwendbar (BGH Urteil vom 13. Juli 1971 - VI ZR 260/69 - NJW 1971, 2069, 2070; s. auch bereits BGHZ 50, 266, 270 mit Anmerkung Johannsen bei LM § 1360b BGB Nr. 1 - a.E. - Soergel/Häberle BGB 12. Aufl. § 1607 Rdn. 2).

    Derartiges ergibt sich insbesondere nicht aus dem Urteil BGHZ 50, 266, 270. In dem jener Entscheidung zugrundeliegenden Fall kam vielmehr ein Ausschluß oder eine erhebliche Erschwerung der Rechtsverfolgung im Inland in Betracht, so daß aus diesem Grunde die Erörterungen zu § 1607 Abs. 2 Satz 2 BGB veranlaßt waren.

    Er beruht auf der Unterhaltspflicht beider Eltern gegenüber ihrem Kinde und ergibt sich aus der Notwendigkeit, die Unterhaltslast im Verhältnis zwischen ihnen entsprechend ihrem Leistungsvermögen gerecht zu verteilen (BGHZ 31, 329, 332; 50, 266, 267; Senatsurteile vom 20. Mai 1981 - IVb ZR 558/80 - FamRZ 1981, 761, 762; vom 9. Mai 1984 - IVb ZR 84/82 - FamRZ 1984, 775, 776; vom 24. Februar 1988 - IVb ZR 29/87 - BGHR BGB § 1606 Abs. 3 Ausgleichsanspruch, familienrechtlicher 1 = FamRZ 1988, 607, 609 und vom 11. Mai 1988 - IVb ZR 89/87 - BGHR BGB § 1606 Abs. 3 Ausgleichsanspruch, familienrechtlicher 2 = FamRZ 1988, 834; zur rechtlichen Grundlage des Anspruchs s. Derleder, Anmerkung zum Senatsurteil vom 11. Mai 1988 - EzFamR BGB § 1606 Nr. 5).

    Ein Ehegatte, der den Unterhalt eines gemeinschaftlichen Kindes allein bestritten hat, kann von dem anderen Ehegatten Ausgleich nur dann verlangen, wenn feststeht, daß er zur Zeit der Leistung die Absicht hatte, einen solchen Ersatz zu beanspruchen (BGHZ 50, 266, 270).

    Er müßte deshalb auch dann ausscheiden, wenn das Ersatzverlangen außer auf den familienrechtichen Ausgleichsanspruch auch auf den rechtlichen Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag gestützt werden könnte (vgl. BGHZ 50, 266, 270).

  • BGH, 06.12.1978 - IV ZR 82/77

    Keine Minderung des Pflichtteils durch den Voraus bei testamentarischer Erbfolge

    Nach dieser Vorschrift kann ein Ehegatte, der über den Umfang seiner familienrechtlichen Verpflichtung zum Familienunterhalt beigetragen hat, vom anderen Ehegatten nur Ersatz verlangen, wenn er zu der Zeit, als er die Leistung erbrachte, die Absicht der Rückforderung oder des Ersatzes hatte (vgl. Senat in BGHZ 50, 266, 270).
  • BGH, 20.03.2002 - XII ZR 176/00

    Gesamtschuldnerischer Ausgleich von Einkommenssteuer-Vorauszahlungen unter

    Deshalb hätte es einer besonderen Vereinbarung bedurft, wenn sich der Kläger die Rückforderung dieser Leistung für den Fall der Trennung hätte vorbehalten wollen (vgl. für den Fall eines familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs in Form der Erstattung von Kindesunterhalt BGHZ 50, 266, 270).
  • VGH Baden-Württemberg, 08.11.1995 - 6 S 1945/95

    Kein Unterhaltsvorschuß im Falle sogenannter "aufgeteilter Kinder" nach einer

    Dieser Wille wird bei (noch) verheirateten Eltern regelmäßig fehlen, so daß hier Ersatzansprüche zumeist ausscheiden (vgl. BGHZ 50, 266 (270 f.)).
  • BGH, 25.05.1994 - XII ZR 78/93

    Rechtsfolgen der Übernahme der Betreuung der Kinder durch den zur Leistung von

    Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob der Vater seine Absicht, von der Mutter für seine Aufwendungen Ersatz zu verlangen, durch sein Schreiben vom 15. Februar 1990 deutlich gemacht hat (vgl. zu letzterem BGHZ 50, 266 ff.).

    Das würde der Rechtswirkung, die dem Urteil des Vorprozesses zukommt und auf der die Verneinung des familienrechtlichen Ausgleichsanspruch beruht, widersprechen (BGHZ 50, 266, 270; vgl. auch Senatsurteil vom 9. Mai 1984 - IVb ZR 84/82 - FamRZ 1984, 775, 777; Gernhuber/Coester-Waltjen, Lehrbuch des Familienrechts 4. Aufl. § 46 II 7; Johannsen/Henrich/Graba aaO.; Schwab/Borth aaO.).

  • BGH, 29.11.1990 - IX ZR 94/90

    Vollstreckung aus einem von einem Elternteil erwirkten Urteil auf Kindesunterhalt

    a) Ob der Kindesmutter, wenn sie selbst die Klägerin während der Zeit des Zahlungsverzugs des Kindesvaters unterhalten hätte, ein eigener familienrechtlicher Ausgleichsanspruch (vgl. BGHZ 31, 329, 332; 50, 266, 270) gegen den Vater zustünde, berührt die Rechtsnatur des titulierten Anspruchs auf Kindesunterhalt nicht.
  • BGH, 20.05.1981 - IVb ZR 558/80

    Begründetheit eines familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs wegen der Erfüllung

    In einer späteren Entscheidung (BGHZ 50, 266) hat der Bundesgerichtshof, wiederum in einem Fall, in dem die Ehefrau allein für den Unterhalt eines gemeinschaftlichen ehelichen Kindes aufgekommen war, den familienrechtlichen Ausgleichsanspruch unter Bezugnahme auf die Entscheidung BGHZ 31, 329 erneut grundsätzlich bejaht, ihn allerdings an die Voraussetzung geknüpft, daß die Ehefrau zu der Zeit, als sie die Unterhaltsleistungen erbrachte (entsprechend § 1360 b BGB), die Absieht gehabt haben müßte, von dem Ehemann Ersatz zu verlangen (vgl. BGH LM § 1360 b BGB Nr. 1, Anm. Johannsen).

    Bei dieser Sachlage entspräche die Zubilligung eines familienrechtlichen Ausgleichsanspruches im übrigen auch nicht dem Sinn und Zweck, dem dieser Anspruch nach den Grundsätzen der Entscheidungen BGHZ 31, 329 ff und BGHZ 50, 266 ff dienen soll.

  • OLG Brandenburg, 11.02.2014 - 10 U 1/12

    Rechtsanwaltshaftung: Pflichtverletzung bei Unterlassen von Maßnahmen gegen eine

    Der den Ausgleich fordernde Elternteil muss die Unterhaltsleistung in der Absicht erbracht haben, Ersatz zu erlangen (vgl. BGH, Urteil vom 26.6.1968, Az.: IV ZR 601/68, juris, Rn. 19).
  • BGH, 09.05.1984 - IVb ZR 7/83

    Rückzahlungsanspruch von Unterhaltsbeträgen bei Verbrauch dieser Beträge für den

    Bei § 1360 b BGB handelt es sich um eine auf dem Wesen der Ehe beruhende Beschränkung von nach allgemeinen Vorschriften bestehenden Ersatzansprüchen (BGHZ 50, 266, 270) [BGH 26.06.1968 - IV ZR 601/68] , nicht aber um die Schaffung eines Ersatzanspruchs, der über die allgemeinen Vorschriften noch hinausgeht.
  • OLG Düsseldorf, 28.10.1980 - 6 UF 78/80
  • BGH, 09.05.1984 - IVb ZR 84/82

    Anspruch auf nachehelichen Unterhalt - Voraussetzungen eines familienrechtlichen

  • OLG Köln, 20.06.1978 - 21 UF 412/77

    Zugewinnausgleich; Schuldner; Leistungsverweigerungsrecht; Grobe Unbilligkeit;

  • BGH, 27.04.1988 - IVb ZR 56/87

    Unterhaltsbestimmungsrecht gegenüber einem volljährigen Kind

  • BGH, 11.05.1988 - IVb ZR 89/87

    Ausgleich für Zahlung von Kindergeld

  • BGH, 24.02.1988 - IVb ZR 29/87

    Verpflichtung eines Elternteils zur Zustimmung einer anderweitigen Aufteilung des

  • BGH, 24.11.1976 - IV ZR 232/74

    Klage auf Rückzahlung von aus einem Unternehmen entnommener Gelder - Aufrechnung

  • BGH, 16.12.1968 - III ZR 179/67

    Anspruch einer Witwe aus nicht vorsätzlicher Amtsplichtverletzung; Verhältnis

  • OLG Karlsruhe, 20.12.1989 - 1 U 3/89

    Unterhaltsberechtigung der nicht berufstätigen Ehefrau; Treue- und

  • BGH, 28.06.1971 - III ZR 39/69

    Haftungsverteilung bei Auffahren eines Omnibusses auf einen am Rand der Autobahn

  • OLG Frankfurt, 20.02.1987 - 1 UF 222/86

    Arbeitsbeschaffungsmaßnahme; Zeitliche Befristung; Nachhaltige

  • OLG Frankfurt, 14.05.1987 - 1 WF 72/87

    Unterhalt eines minderjährigen Kindes; Ehescheidung; Leistende Elternteil;

  • AG Emmerich, 20.08.2002 - 11 F 95/02
  • OLG Düsseldorf, 06.11.1985 - 2 WF 138/85
  • OLG Hamm, 29.10.1980 - 11 U 89/80
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