Rechtsprechung
   BGH, 01.07.1968 - III ZR 88/67   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1968,485
BGH, 01.07.1968 - III ZR 88/67 (https://dejure.org/1968,485)
BGH, Entscheidung vom 01.07.1968 - III ZR 88/67 (https://dejure.org/1968,485)
BGH, Entscheidung vom 01. Juli 1968 - III ZR 88/67 (https://dejure.org/1968,485)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1968,485) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Klage gegen eine Grenzregelung - Anordnung des Austausches zweier Grundstücke - Zulässigkeit einer Revision in Baulandsachen - Vorliegen einer Beschwer von mehr als 15.000 DM

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 50, 291
  • NJW 1968, 2059
  • MDR 1968, 909
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 06.11.1958 - III ZR 147/57

    Auswahl und Gutachten des Sachverständigen

    Auszug aus BGH, 01.07.1968 - III ZR 88/67
    Denn bei dem allem geht es um Sonderinteressen eines Beteiligten - die Revisionsbegründung spricht auf Bl. 3 selbst von der besonderem Bedeutung der Teilfläche für die Beteiligte zu 3) -, das sich in einem planmäßigen Aufkauf des Terrains und der Errichtung des Europa-Centers einschließlich eines Parkhauses niederschlug (vgl. Urteil vom 6. November 1958 - III ZR 147/57 -, insoweit in BGHZ 28, 302 nicht veröffentlicht) und bei der Ermittlung des Verkehrswertes außer acht zu lassen ist.

    Soweit die Revision auf einen Erfahrungssatz des Inhalts hinweist, daß bei Arrondierungen der zuletzt zu erwerbende Grundstücksteil stets der teuerste sei, weil er bereits an den Wertsteigerungen teilnehme, die durch den Ankauf von größeren Grundstücksflächen eingetreten seien, so verweist sie damit auf einen Erfahrungssatz, der in dem Rechtsstreit III ZR 147/57 von der damaligen Revisionsführerin, die auf Zahlung von Enteignungsentschädigungsleistungen in Anspruch genommen worden war, als Beweis dafür vorgetragen war, daß der Verkehrswert hinter diesem "letzten Kaufpreis" zurückbliche.

  • BGH, 13.07.1967 - III ZR 199/66

    Streitwert in Baulandsachen

    Auszug aus BGH, 01.07.1968 - III ZR 88/67
    Grundsätzlich ist, wie der Senat in BGHZ 48, 200 [BGH 13.07.1967 - III ZR 199/66] ausgeführt hat, in Baulandsachen nach den über § 161 BBauG entsprechend anwendbaren Bestimmungen in §§ 3, 511 a Abs. 2, § 546 Abs. 3 ZPO der Streit- und der Beschwerdewert nach freiem Ermessen festzusetzen.

    Auch das Urteil des Senats in BGHZ 48, 200 [BGH 13.07.1967 - III ZR 199/66] betrifft eine von der vorliegenden verschiedene Fallgestaltung.

  • BGH, 16.09.1963 - III ZR 109/62

    Streitwert: Beschwer - Grundstück - Bauland - Enteignung - Teilfläche

    Auszug aus BGH, 01.07.1968 - III ZR 88/67
    Der Wert der Revision bemißt sich daher, ebenso wie der wert einer Revision, die sich gegen die Enteignung einer Teilfläche aus einem Grundstück richtet, nach dem - objektiven - Verkehrswert der Teilfläche zur Zeit der Einlegung der Revision, hier mithin nach dem Verkehrswert, den die rund 6 qm zur Zeit der Einlegung der Revision (22. Mai 1967) hatten, eben jene rund 6 qm, die der Revisionsführer im Wege des Flächenaustausches abgeben soll (§ 161 BBauG, §§ 546, 6, 4 ZPO; Beschlüsse vom 16. September 1963 - III ZR 109/62 - NJW 1963, 2173 und 30. September 1963 - III ZR 74/63-).
  • BGH, 30.09.1963 - III ZR 74/63

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 01.07.1968 - III ZR 88/67
    Der Wert der Revision bemißt sich daher, ebenso wie der wert einer Revision, die sich gegen die Enteignung einer Teilfläche aus einem Grundstück richtet, nach dem - objektiven - Verkehrswert der Teilfläche zur Zeit der Einlegung der Revision, hier mithin nach dem Verkehrswert, den die rund 6 qm zur Zeit der Einlegung der Revision (22. Mai 1967) hatten, eben jene rund 6 qm, die der Revisionsführer im Wege des Flächenaustausches abgeben soll (§ 161 BBauG, §§ 546, 6, 4 ZPO; Beschlüsse vom 16. September 1963 - III ZR 109/62 - NJW 1963, 2173 und 30. September 1963 - III ZR 74/63-).
  • BGH, 22.02.1968 - III ZR 140/66

    Streitwert in Baulandsachen

    Auszug aus BGH, 01.07.1968 - III ZR 88/67
    Wenn der Senat in BGHZ 49, 317 den Wert des Beschwerdegegenstandes einer Berufung oder Revision, mit der ein oder mehrere Grundstückseigentümer die in einem Umlegungsbeschluß angeordnete Einbeziehung ihres Grundbesitzes in ein Umlegungsverfahren anfechten, nicht unter Heranziehung von § 6, sondern gemäß § 3 ZPO nach freien Ermessen, allerdings dieses am Wert des Grundstücks ausgerichtet, mit 20 % des Viertes des Grund und Bodens bemessen hat, so ist dabei von wesentlichem Gewicht die Überlegung: Der Umlegungsbeschluß stellt nur die Einleitung der Umlegung dar (§ 47 BBauG); erst der Vollzug des Umlegungsverfahrens (§ 66 d.Ges.) ergibt, ob ein Eigentumswechsel und ein Austausch an den in die Umlegung eingezogenen Flächen eintritt.
  • BGH, 10.03.2005 - III ZR 224/04

    Beteiligung der Gemeinde im baulandgerichtlichen Verfahren; Rechtsfolgen eines

    Darauf, ob die Gemeinde im baulandgerichtlichen Verfahren stets beteiligt werden muß (vgl. Senatsbeschluß vom 8. April 1965 - III ZB 2/65 - VersR 1965, 618 zur Beteiligung der Gemeinde im "gerichtlichen Enteignungsverfahren"; siehe auch Urteil vom 1. Juli 1968 - III ZR 88/67 - WM 1968, 1107, 1108 ; bejahend Stang in Schrödter BauGB 6. Aufl. § 222 Rn. 2; Kalb in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger BauGB § 222 [Stand: Februar 2004] Rn. 13; a.A. Porger in Berliner Kommentar zum BauGB 3. Aufl. § 222 [Stand: August 2002] Rn. 2), kommt es nicht an.
  • BVerwG, 20.12.1988 - 4 B 211.88

    Voraussetzungen für die Würdigung einer Planungsalternative

    Der Bundesgerichtshof hat aus diesem Grunde hierfür wiederholt den (objektiven) Verkehrswert als geeigneten Maßstab für den zu bestimmenden Streitwert angesehen (vgl. BGHZ 49, 317 [BGH 22.02.1968 - III ZR 140/66]; 50, 291 [BGH 01.07.1968 - III ZR 88/67]; vgl. auch OLG Bremen JurB 1985, 764; a.A. Bay. VGH BayVBl. 1984, ).
  • BVerwG, 01.03.1993 - 4 B 188.92

    Streitwert - Planfeststellung - Verkehrswert als Ausgangswert

    Diese Auffassung stimmt im Grundsatz mit der Entscheidungspraxis des Bundesgerichtshofs überein (vgl. BGHZ 49, 317 ; 50, 291 ; vgl. auch OLG Bremen JurBüro 1985, 763 ; a.A. BayVGH, BayVBl. 1984, 507).
  • BGH, 27.11.2014 - III ZR 93/14

    Orientierung einer Streitwertfestsetzung nach dem Interesse an der vorläufigen

    Im Falle der Enteignung der Teilfläche wäre der Wert nach der Rechtsprechung des Senats mit dem vollen Grundstückswert, nicht aber danach zu bemessen, welcher wirtschaftliche Wert sich unter Berücksichtigung von Sonderinteressen eines Beteiligten (wie Arrondierung eines größeren Grundstückskomplexes, verbesserte Straßenführung etc.) ergibt (vgl. Senatsurteil vom 1. Juli 1968 - III ZR 88/67, BGHZ 50, 291, 295 f).
  • BGH, 30.09.1999 - III ZB 48/99

    Streitwert bei Enteignung einer imWohnungseigentum stehenden Fläche

    Dieser ist, wie das Berufungsgericht im Ansatz nicht verkannt hat, regelmäßig mit dem Wert der enteigneten Fläche zu bewerten (vgl. Senatsurteil BGHZ 50, 291, 293).
  • BGH, 13.02.1969 - III ZR 123/68

    Streitwert im Umlegungsverfahren

    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
  • BGH, 20.12.2018 - III ZR 133/18

    Festsetzung des Streitwerts i.R.d. Zahlung einer Entschädigung wegen Enteignung

    Bei der Bemessung des Streitwerts ist zwar - wie die Beteiligte zu 1 im Ausgangspunkt zu Recht vorbringt - grundsätzlich von dem (Verkehrs-)Wert der enteigneten (Teil-)Fläche auszugehen (Senat, Urteil vom 1. Juli 1968 - III ZR 88/67, BGHZ 50, 291, 293 und Beschlüsse vom 5. November 1962 - III ZR 35/62, NJW 1962, 2295; vom 16. September 1963 - III ZR 109/62, NJW 1963, 2173 sowie vom 30. September 1999 aaO).
  • BGH, 26.09.2013 - V ZA 4/13

    Beschwer bei Abweisung einer Klage auf Feststellung der Eigentümerschaft bzgl.

    a) Es ist im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass sich der Wert der Beschwer des Klägers, der die Feststellung eines bestimmten Grenzverlaufs begehrt, im Fall der Klageabweisung nach dem objektiven Verkehrswert der streitigen Grundstücksfläche bestimmt (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juli 1968 - III ZR 88/67, BGHZ 50, 291, 293 ff.).
  • BVerwG, 16.07.1992 - 4 B 172.91

    Berücksichtigung von Planungsalternativen durch eine Planfeststellungsbehörde -

    Auch der Bundesgerichtshof hat ebenfalls wiederholt den (objektiven) Verkehrswert als geeigneten Maßstab für den zu bestimmenden Streitwert angesehen (vgl. BGHZ 49, 317 [318 ff.]; 50, 291 [293, 295]; vgl. auch OLG Bremen JurBüro 1985, 763 ; a.A. BayVGH BayVBl. 1984, 507).
  • BGH, 01.12.1977 - III ZR 139/77

    Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstandes bei einer Berufung oder Revision -

    Es handelt sich hier nicht um einen mit einer Grenzregulierung vergleichbaren Fall, bei dem der Senat in entsprechender Anwendung des § 6 ZPO den Streitwert nach dem Wert der abzugebenden Teilfläche bestimmt (BGHZ 50, 291).
  • BVerwG, 17.12.1985 - 4 C 76.84

    Bemessung des Streitwerts im verwaltungsgerichtlichen Verfahren - Anerkennung

  • OLG Bamberg, 29.05.1998 - 9 BAU W 6/98

    Streitwert: Baulandverfahren - Umlegung - Enteignung

  • OLG Celle, 12.10.1994 - 4 W (Baul) 175/94

    Streitwert: Baulandverfahren - Umlegung

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht