Rechtsprechung
   BGH, 23.02.1968 - V ZR 188/64   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1968,114
BGH, 23.02.1968 - V ZR 188/64 (https://dejure.org/1968,114)
BGH, Entscheidung vom 23.02.1968 - V ZR 188/64 (https://dejure.org/1968,114)
BGH, Entscheidung vom 23. Februar 1968 - V ZR 188/64 (https://dejure.org/1968,114)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1968,114) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch bei Widerklage - Anspruch des Widerklägers auf Vertragserfüllung - Rechtskräftige Verneinung eines wirksamen Rücktritts - Entscheidung des Berufungsgerichts hinsichtlich des Vertragsschlusses durch einen Vertreter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 181
    Verbot des Selbstkontrahierens bei Zusammenfassung mehrerer selbständiger Rechtsgeschäfte zu einem einheitlichen

Papierfundstellen

  • BGHZ 50, 8
  • NJW 1968, 936
  • MDR 1968, 481
  • DNotZ 1968, 543
  • DB 1968, 704
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (61)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 09.07.1956 - V BLw 11/56

    Vertretung Minderjähriger bei Erbauseinandersetzung

    Auszug aus BGH, 23.02.1968 - V ZR 188/64
    Beim Erbteilungsvertrag (Abschnitt P) dagegen haben sämtliche Erben durch Rechtsgeschäft miteinander die genannten drei Nachlässe auseinandergesetzt, und zwar wiederum sowohl schuldrechtlich wie dinglich; bei diesem Geschäft, das auch vom Berufungsgericht mit Recht (unten b) als eine rechtliche Einheit angesehen wird, waren sowohl die Klägerin zu 3 persönlich als auch die beiden Minderjährigen als einander gegenüberstehende Vertragspartner beteiligt; die Auseinandersetzung dieser Nachlässe stellte einen Vertrag zwischen sämtlichen Erben und damit auch zwischen der Klägerin zu 3 und ihrem Kind Erwin und ihrem Kind Erika dar; hier war die Mutter daher von der gesetzlichen Vertretung der Kinder nach § 181 BGB ausgeschlossen (vgl. Senatsbeschluß BGHZ 21, 229, 231 [BGH 09.07.1956 - V BLw 11/56] /2).

    Mit dem Berufungsgericht und der durchaus herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum ist davon auszugehen, daß das Verbot des In-sich-Geschäfts sowohl in der Grundform des § 181 BGB als auch in der familienrechtlichen Erweiterung des § 1795 BGB eine formale Ordnungsvorschrift darstellt, bei der ein Interessengegensatz zwischen den mehreren von dem Vertreter repräsentierten Personen zwar gesetzgeberisches Motiv, aber zur Tatbestandserfüllung grundsätzlich weder erforderlich noch ausreichend ist (Senatsbeschluß BGHZ 21, 229, 230 [BGH 09.07.1956 - V BLw 11/56] /31; vgl. Protokolle zum BGB I 174/75; G. Boehmer, Grundlagen der bürgerlichen Rechtsordnung II 2 S. 50 ff, sowie neuerdings Dolle, Familienrecht § 94 III 2 b S. 206/8; im Grundsatz auch Gernhuber, Lehrbuch des Familienrechts § 51 III 2 S. 549 und Staudinger/Donau, BGB 11. Aufl. § 1629 Randn. 37).

  • RG, 03.03.1911 - II 334/10

    Minderjährige Kinder; Verfügungsrecht des Vaters

    Auszug aus BGH, 23.02.1968 - V ZR 188/64
    Umstritten ist, inwieweit dieser Grundsatz Ausnahmen nach der einen oder anderen Richtung duldet (einerseits Ausdehnung des § 181, vgl. RGZ 76, 89; 75, 357; 143, 350, 352/54; andererseits Einschränkung, vgl. Urteil des III. Zivilsenats vom 19. Juni 1961, III ZR 89/60, FamRZ 1961, 473, 475).
  • BGH, 22.10.1957 - VIII ZR 266/56
    Auszug aus BGH, 23.02.1968 - V ZR 188/64
    Ist ein solcher Einheitlichkeitswille gegeben, dann liegt "ein" (einziges und einheitliches) Rechtsgeschäft nicht nur im Sinn von § 139, sondern auch im Sinn von § 181 BGB vor, und wer nach dieser Vorschrift von der Vertretung bei einem Teil der Willenserklärungen ausgeschlossen ist, ist von der Vertretung beim Rechtsgeschäft insgesamt ausgeschlossen (vgl. für den Fall der Überschreitung der Abschlußvollmacht Urteil vom 28. Oktober 1957, VIII ZR 266/56, LM BGB § 177 Nr. 5).
  • BGH, 20.05.1966 - V ZR 214/64

    Anspruch auf Feststellung eines Alleinerbrechts - Feststellungen zu der

    Auszug aus BGH, 23.02.1968 - V ZR 188/64
    Entscheidend ist bei zusammengesetzten Rechtsgeschäften, ob der Wille der Beteiligten darauf gerichtet ist, daß die mehreren Akte miteinander stehen und fallen sollen (vgl. Senatsurteil vom 20. Mai 1966, V ZR 214/64, LM BGB § 139 Nr. 34).
  • BGH, 19.06.1961 - III ZR 89/60
    Auszug aus BGH, 23.02.1968 - V ZR 188/64
    Umstritten ist, inwieweit dieser Grundsatz Ausnahmen nach der einen oder anderen Richtung duldet (einerseits Ausdehnung des § 181, vgl. RGZ 76, 89; 75, 357; 143, 350, 352/54; andererseits Einschränkung, vgl. Urteil des III. Zivilsenats vom 19. Juni 1961, III ZR 89/60, FamRZ 1961, 473, 475).
  • RG, 29.03.1911 - V 335/10

    Hypothekenabtretung. ; Genehmigung des Vormundschaftsgerichts.

    Auszug aus BGH, 23.02.1968 - V ZR 188/64
    Umstritten ist, inwieweit dieser Grundsatz Ausnahmen nach der einen oder anderen Richtung duldet (einerseits Ausdehnung des § 181, vgl. RGZ 76, 89; 75, 357; 143, 350, 352/54; andererseits Einschränkung, vgl. Urteil des III. Zivilsenats vom 19. Juni 1961, III ZR 89/60, FamRZ 1961, 473, 475).
  • RG, 27.11.1909 - I 342/09

    Wuchereinrede gegen einen Wechsel

    Auszug aus BGH, 23.02.1968 - V ZR 188/64
    Dafür, ob dies der Fall ist, kommt es bei § 181 wie bei § 139 BGB maßgeber nicht darauf an, ob es sich um nur einen im Gesetz geregelten Geschäftstyp oder um deren mehrere handelt (vgl. RGZ 72, 216, 218; 97, 273, 275), ob die Willenserklärungen in einer einzigen oder in mehreren Urkunden oder Urkundenabschnitten niedergelegt sind.
  • RG, 10.12.1919 - V 249/19

    Nichtigkeit der Auslassungsvollmacht.

    Auszug aus BGH, 23.02.1968 - V ZR 188/64
    Dafür, ob dies der Fall ist, kommt es bei § 181 wie bei § 139 BGB maßgeber nicht darauf an, ob es sich um nur einen im Gesetz geregelten Geschäftstyp oder um deren mehrere handelt (vgl. RGZ 72, 216, 218; 97, 273, 275), ob die Willenserklärungen in einer einzigen oder in mehreren Urkunden oder Urkundenabschnitten niedergelegt sind.
  • RG, 08.02.1934 - IV 357/33

    Kann die Ehefrau, die der Ehemann durch Testament zur Alleinerbin eingesetzt hat,

    Auszug aus BGH, 23.02.1968 - V ZR 188/64
    Umstritten ist, inwieweit dieser Grundsatz Ausnahmen nach der einen oder anderen Richtung duldet (einerseits Ausdehnung des § 181, vgl. RGZ 76, 89; 75, 357; 143, 350, 352/54; andererseits Einschränkung, vgl. Urteil des III. Zivilsenats vom 19. Juni 1961, III ZR 89/60, FamRZ 1961, 473, 475).
  • OLG Frankfurt, 11.04.2018 - 13 U 31/16

    Unwirksamkeit einer Garantievereinbarung wegen Verstoßes gegen § 181 BGB

    Die Regelung des § 181 BGB ist im Streitfall auch nicht deswegen unanwendbar, weil die Vertreter auf derselben Seite des Rechtsgeschäfts in fremdem Namen aufgetreten sind und somit keine gegenläufigen, sondern parallele Willenserklärungen abgegeben haben (vgl. BGH, Urt. v. 23.2.1968, V ZR 188/64, juris Rn. 15 ff.; OLG Jena, Beschluss v. 27.6.1995, 6 W 219/95, juris Rn. 14; MüKoBGB/Schubert, 7. A. 2015, § 181 Rn. 26; Palandt/Ellenberger, BGB, 77. A. 2018, § 181 Rn. 7).
  • BAG, 15.12.2016 - 8 AZR 612/15

    Betriebsübergang - Unterrichtung - Widerspruch

    Es kann vorliegend dahinstehen, ob der Dreiseitige Vertrag überhaupt vertragliche Beziehungen zwischen der Beklagten und der V regelt oder ob ein "In-sich-Geschäft" iSv. § 181 BGB schon deshalb ausscheidet, weil ausschließlich parallele Willenserklärungen der Beklagten einerseits und der V andererseits gegenüber dem Kläger vorliegen (vgl. hierzu BGH 23. Februar 1968 - V ZR 188/64 - zu II a der Gründe, BGHZ 50, 8; Palandt/Ellenberger 75. Aufl. BGB § 181 Rn. 7) .
  • BGH, 17.01.2023 - II ZB 6/22

    Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstandsmitglieds einer Aktiengesellschaft

    Dem steht nicht entgegen, dass es sich bei der Bestellung eines Geschäftsführers um ein mehraktiges Rechtsgeschäft handelt (vgl. BGH, Urteil vom 23. Februar 1968 - V ZR 188/64, BGHZ 50, 8, 12 f.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht