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   BGH, 16.12.1968 - III ZR 179/67   

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https://dejure.org/1968,747
BGH, 16.12.1968 - III ZR 179/67 (https://dejure.org/1968,747)
BGH, Entscheidung vom 16.12.1968 - III ZR 179/67 (https://dejure.org/1968,747)
BGH, Entscheidung vom 16. Dezember 1968 - III ZR 179/67 (https://dejure.org/1968,747)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch einer Witwe aus nicht vorsätzlicher Amtsplichtverletzung - Verhältnis zwischen Amts- und Gefährdungshaftung - Berechnung der Höhe der Entschädigung - Festsetzung des Rentenbetrages

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch einer Witwe aus nicht vorsätzlicher Amtsplichtverletzung; Verhältnis zwischen Amts- und Gefährdungshaftung; Berechnung der Höhe der Entschädigung; Festsetzung des Rentenbetrages

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 51, 226
  • NJW 1969, 656
  • MDR 1969, 375
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 20.03.1967 - III ZR 100/66

    Kaskoversicherer und Amtshaftungsansprüche

    Auszug aus BGH, 16.12.1968 - III ZR 179/67
    Die Haftung als Halter nach dem Straßenverkehrsgesetz wird durch die Ansprüche wegen Amtspflichtverletzung nicht berührt; sie sind nicht Ansprüche, für die der Grundsatz der Subsidiär-Haftung gilt (BGHZ 29, 38 [BGH 08.12.1958 - III ZR 235/56]; 47, 196) [BGH 17.03.1967 - V ZR 63/64].

    Dort hat er ausgeführt, daß die Normierung einer Höchstsumme, bis zu der aus Halterhaftung Schadensersatz verlangt werden kann, eine verhältnismäßige Kürzung jedes ersetzt verlangten Schadenspostens bewirkt, so daß bildlich gesprochen der Schädiger im Rahmen der Halterhaftung jeden Pfennig des Gesamtschadens im Verhältnis des Gesamtschadens zu den Höchstbeträgen abzudecken hat (vgl. BGHZ 47, 196; 50, 271) [BGH 26.06.1968 - IV ZR 601/68].

  • BGH, 25.02.1958 - VI ZR 44/57
    Auszug aus BGH, 16.12.1968 - III ZR 179/67
    Ein solches Quotenvorrecht wird hier nicht praktisch, weil es nur zum Zuge kommt, wenn der dem Verletzten entstandene Schaden größer ist als der ihm nach der Rechtslage zustehende Ersatzanspruch (BGH VersR 1958, 324).

    Demgemäß sind die Rentenbeträge für die Berechnung des Gesamtschadens unter Zugrundelegung eines Zinssatzes von 6 % bei unendlicher Laufzeit kapitalisiert zu veranschlagen (vgl. BGH VersR 1958, 324; 1968, 664).

  • BGH, 27.06.1968 - III ZR 63/65

    Kaskoversicherer und Amtshaftungsansprüche

    Auszug aus BGH, 16.12.1968 - III ZR 179/67
    Dort hat er ausgeführt, daß die Normierung einer Höchstsumme, bis zu der aus Halterhaftung Schadensersatz verlangt werden kann, eine verhältnismäßige Kürzung jedes ersetzt verlangten Schadenspostens bewirkt, so daß bildlich gesprochen der Schädiger im Rahmen der Halterhaftung jeden Pfennig des Gesamtschadens im Verhältnis des Gesamtschadens zu den Höchstbeträgen abzudecken hat (vgl. BGHZ 47, 196; 50, 271) [BGH 26.06.1968 - IV ZR 601/68].
  • BGH, 26.06.1968 - IV ZR 601/68

    Familienrechtlicher Ausgleichsanspruch

    Auszug aus BGH, 16.12.1968 - III ZR 179/67
    Dort hat er ausgeführt, daß die Normierung einer Höchstsumme, bis zu der aus Halterhaftung Schadensersatz verlangt werden kann, eine verhältnismäßige Kürzung jedes ersetzt verlangten Schadenspostens bewirkt, so daß bildlich gesprochen der Schädiger im Rahmen der Halterhaftung jeden Pfennig des Gesamtschadens im Verhältnis des Gesamtschadens zu den Höchstbeträgen abzudecken hat (vgl. BGHZ 47, 196; 50, 271) [BGH 26.06.1968 - IV ZR 601/68].
  • BGH, 09.05.1957 - II ZR 327/55

    Haftung der Eisenbahn aus einem Reisegepäckvertrag

    Auszug aus BGH, 16.12.1968 - III ZR 179/67
    Die beiden Ansprüche bleiben dabei selbständig, was z.B. für die Verjährung, die Rechtshängigkeit usw. von Bedeutung werden kann; wird aber der Berechtigte aus einem der beiden Ansprüche befriedigt, dann erlischt auch der andere Anspruch, soweit und weil er auf dasselbe Interesse gerichtet ist (vgl. BGHZ 9, 301; 24, 188 [BGH 04.05.1957 - IV ZB 38/57]/191; siehe auch § 16 StVG).
  • BGH, 29.01.1968 - III ZR 119/65

    Geltendmachung übergegangener Ersatzansprüche Hinterbliebener - Anspruch auf

    Auszug aus BGH, 16.12.1968 - III ZR 179/67
    Demgemäß sind die Rentenbeträge für die Berechnung des Gesamtschadens unter Zugrundelegung eines Zinssatzes von 6 % bei unendlicher Laufzeit kapitalisiert zu veranschlagen (vgl. BGH VersR 1958, 324; 1968, 664).
  • BGH, 28.04.1953 - I ZR 47/52

    Verjährung mehrerer miteinander konkurierender Ansprüche

    Auszug aus BGH, 16.12.1968 - III ZR 179/67
    Die beiden Ansprüche bleiben dabei selbständig, was z.B. für die Verjährung, die Rechtshängigkeit usw. von Bedeutung werden kann; wird aber der Berechtigte aus einem der beiden Ansprüche befriedigt, dann erlischt auch der andere Anspruch, soweit und weil er auf dasselbe Interesse gerichtet ist (vgl. BGHZ 9, 301; 24, 188 [BGH 04.05.1957 - IV ZB 38/57]/191; siehe auch § 16 StVG).
  • BGH, 08.12.1958 - III ZR 235/56

    Amtshaftung bei Dienstfahrten

    Auszug aus BGH, 16.12.1968 - III ZR 179/67
    Die Haftung als Halter nach dem Straßenverkehrsgesetz wird durch die Ansprüche wegen Amtspflichtverletzung nicht berührt; sie sind nicht Ansprüche, für die der Grundsatz der Subsidiär-Haftung gilt (BGHZ 29, 38 [BGH 08.12.1958 - III ZR 235/56]; 47, 196) [BGH 17.03.1967 - V ZR 63/64].
  • BGH, 04.05.1957 - IV ZB 38/57

    Sorgerechtsregelung

    Auszug aus BGH, 16.12.1968 - III ZR 179/67
    Die beiden Ansprüche bleiben dabei selbständig, was z.B. für die Verjährung, die Rechtshängigkeit usw. von Bedeutung werden kann; wird aber der Berechtigte aus einem der beiden Ansprüche befriedigt, dann erlischt auch der andere Anspruch, soweit und weil er auf dasselbe Interesse gerichtet ist (vgl. BGHZ 9, 301; 24, 188 [BGH 04.05.1957 - IV ZB 38/57]/191; siehe auch § 16 StVG).
  • BGH, 17.03.1967 - V ZR 63/64

    Bestimmtheitserfordernis bei Erbbaurechten

    Auszug aus BGH, 16.12.1968 - III ZR 179/67
    Die Haftung als Halter nach dem Straßenverkehrsgesetz wird durch die Ansprüche wegen Amtspflichtverletzung nicht berührt; sie sind nicht Ansprüche, für die der Grundsatz der Subsidiär-Haftung gilt (BGHZ 29, 38 [BGH 08.12.1958 - III ZR 235/56]; 47, 196) [BGH 17.03.1967 - V ZR 63/64].
  • BGH, 29.01.1968 - III ZR 111/66

    Haftung der Stationierungsstreitkräfte

  • BGH, 10.07.1967 - III ZR 78/66

    Voraussetzungen des Forderungsübergangs auf den Sozialversicherungsträger

  • BGH, 03.07.1962 - VI ZR 184/61

    Gefährdungshaftung des Kraftfahrzeughalters

  • BGH, 17.03.1964 - VI ZR 15/63
  • BGH, 17.03.1954 - VI ZR 162/52

    Grundsätze der Differenztheorie und des Quotenvorrechts des Versicherungsnehmers

  • BGH, 29.10.1968 - VI ZR 280/67

    Voraussetzungen an das Vorliegen der Verfassungsmäßigkeit der Anerkennung des so

  • BGH, 30.03.1953 - GSZ 1/53

    Vorlegung an den Großen Senat

  • RG, 16.12.1937 - VI 126/37

    Wie sind Schadensersatzansprüche nach §§ 12, 13 KFG. in Kapital und Rente

  • BAG, 12.02.2019 - 1 AZR 279/17

    Verrechenbarkeit von Sozialplanabfindung und Nachteilsausgleich

    Wird im Fall einer Anspruchskonkurrenz - etwa bei einem Zusammentreffen von deliktischen und vertraglichen Schadensersatzansprüchen - der Berechtigte aus einem der beiden Ansprüche befriedigt, erlischt auch der andere Anspruch, soweit und weil er auf dasselbe Interesse gerichtet ist (vgl. bereits BGH 16. Dezember 1968 - III ZR 179/67 - zu 1 der Gründe, BGHZ 51, 226) .
  • BGH, 21.11.2000 - VI ZR 120/99

    Kein Quotenvorrecht bei Zusammentreffen von Mitverschulden und

    In der Rechtsprechung ist jedoch anerkannt, daß in derartigen Fällen wegen der vergleichbaren Interessenlage die Regelung in § 12 Abs. 2 StVG entsprechend anzuwenden ist (BGHZ 51, 226, 231; BGH, Urteil vom 3. März 1969 - III ZR 97/68 - VersR 1969, 569, 570).

    Allerdings ist, wenn der Schaden wie hier zum Teil als Kapital, zum Teil als Rente geltend gemacht wird, zur Ermittlung des Gesamtschadensbetrages im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVG die Rente für den Verdienstausfall und die vermehrten Bedürfnisse (§ 13 StVG) nach den Grundsätzen der Entscheidung BGHZ 51, 226, 235 zunächst auf das Kapital umzurechnen.

    Dabei sind die Rentenbeträge in der Weise zu berücksichtigen, daß die Rente bei der Umrechnung auf einen Kapitalbetrag 6 % dieses Kapitals ausmacht (BGHZ 51, 226, 236; BGH, Urteil vom 29. Januar 1968 - III ZR 119/65 - VersR 1968, 664, 667; vom 3. März 1969 aaO S. 570).

  • BGH, 13.07.1972 - III ZR 107/69

    Anspruch auf vollen Schadensersatz aus unerlaubter Handlung; Haftung der

    Diese Leistungen seien in voller Höhe zu berücksichtigen und - entgegen der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16. Dezember 1968 - III ZR 179/67 in VersR 1969, 281 (= BGHZ 51, 226) - nicht etwa jeder Anspruch in dem Verhältnis zu kürzen, in dem der Gesamtschaden zu dem Höchstbetrag stehe.

    Diese Berechnungsart steht - wie das Berufungsgericht ebenfalls ausdrücklich hervorhebt - in Widerspruch zu den in der bereits genannten Entscheidung des Senats in BGHZ 51, 226 festgelegten Grundsätzen.

    Das Berufungsgericht setzt sich mit dieser Auffassung bewußt in Widerspruch zu den Grundsätzen, die der erkennende Senat in seinen Entscheidungen in BGHZ 47, 196 und NJW 1968, 1962 zum Übergang von Ersatzforderungen nach dem Straßenverkehrsgesetz auf den Kaskoversicherer gemäß § 67 VVG aufgestellt hat und auch in Fällen der vorliegenden Art angewendet wissen will (BGHZ 51, 226, 232) [BGH 16.12.1968 - III ZR 179/67] .

    Um festzustellen, in welchem Umfang die Beerdigungskosten im Rahmen des § 12 StVG Berücksichtigung zu finden haben, ist - auch hier unter Beachtung der in BGHZ 51, 226 festgelegten und oben bereits erörterten Grundsätze - zu prüfen, welcher Ersatzbetrag auf die den Hinterbliebenen erwachsenen Beerdigungskosten entfallen würde, wenn die Beklagte auch für diese Kosten ausschließlich nach Maßgabe des Straßenverkehrsgesetzes einzustehen hätte.

  • BGH, 13.07.1972 - III ZR 150/69

    Quotenvorrecht des Sozialversicherungsträgers

    Wenn, wie hier, aus der Schädigung einer einzelnen Person infolge teilweisen Forderungsübergangs mehrere Ersatzberechtigte nebeneinander stünden, seien in - entsprechender - Anwendung des § 12 Abs. 2 Satz 2 StVG alle Schadensposten in dem Verhältnis zu kürzen, in dem ihr Gesamtbetrag zu dem Höchstbetrag stehe (u.a. BGHZ 51, 226 = NJW 1969, 656 [BGH 16.12.1968 - III ZR 179/67] ).

    Vielmehr sei nach den vom Bundesgerichtshof in NJW 1967, 1273 (= BGHZ 47, 196), 1968, 1962 aufgestellten und auch auf Fälle der vorliegenden Art anzuwendenden Grundsätzen (BGHZ 51, 226) die Verteilung des Höchstbetrages so vorzunehmen, wie wenn die ersatzpflichtige Körperschaft nur aus Halterhaftung nach § 7 StVG für den Schaden einzustehen hätte.

    Soweit in der Entscheidung des Senats vom 16. Dezember 1968 - III ZR 179/67 (= NJW 1969, 656 [BGH 16.12.1968 - III ZR 179/67] /7, insoweit in BGHZ 51, 226 ff nicht mit abgedruckt) eine andere Auffassung zum Ausdruck kommt, hält der Senat daran nicht fest.

    Der Senat hat dazu in seiner Entscheidung in BGHZ 51, 226, 235 [BGH 16.12.1968 - III ZR 179/67] /6 (= NJV 1969, 656, 659) im einzelnen dargelegt, daß die Kapitalisierung der Renten nach dem Umrechnungsmaßstab des § 12 Abs. 1 StVG in der Weise vorgenommen werden müsse, daß die Renten unter Zugrundelegung eines Zinssatzes von 6 % bei unendlicher Laufzeit zu kapitalisieren sind (Jahresrentenbetrag × 100: 6).

  • BGH, 16.03.2021 - VI ZR 140/20

    Haftungsgrenzen bei Kfz-Unfall mit Personenschaden: Berücksichtigung der

    Wäre die Auffassung einer absoluten Höchstgrenze in Gestalt der Kapitalbetragshöchstgrenze für die Rentenzahlung zutreffend, hätte es auch nicht der Entwicklung einer Methode bedurft, wie zu verfahren ist, wenn der Schadensersatz sowohl in Gestalt von Kapitalbeträgen als auch von Renten gefordert wird (vgl. dazu BGH, Urteil vom 16. Dezember 1968 - III ZR 179/67, BGHZ 51, 226, 233, juris Rn. 22; RG VAE 1938, 95; Senatsurteile vom 17. März 1964 - VI ZR 15/63, juris Rn. 19; vom 24. März 1964 - VI ZR 12/63, VersR 1964, 777, 778; vgl. auch Full, Zivilrechtliche Haftung im Straßenverkehr, 1980, § 12 StVG Rn. 12 ff.).
  • OLG Celle, 16.05.2007 - 14 U 56/06

    Echte Begrenzung der vom Schädiger geschuldeten Leistung im Rahmen der

    Wird der Schaden deshalb - wie vorliegend - zum Teil als Kapital und zum Teil als Rente geltend gemacht, ist zur Ermittlung des Gesamtschadensbetrags im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVG die Rente auf das Kapital umzurechnen, wobei die Rentenbeträge in der Weise zu berücksichtigen sind, dass die Rente bei der Umrechnung auf einen Kapitalbetrag 6 % dieses Kapitals ausmacht (vgl. BGH NJW 1958, 711; BGHZ 51, 226, 236; 146, 84, 93).
  • BGH, 18.10.1979 - III ZR 137/78

    Verbindlichkeit eines als unrichtig und ungerechtfertigt erkannten Bescheides

    Diese Möglichkeit hat das AVL bereits im Bescheid vom 31. März 1960 erkannt, bei der Schadensregulierung im Einklang mit der früheren Rechtsprechung des erkennenden Senats (Senatsurteile BGHZ 61, 101; BGHZ 51, 226, 227 [BGH 16.12.1968 - III ZR 179/67]; BGHZ 49, 267, 268 [BGH 29.01.1968 - III ZR 111/66]; BGHZ 42, 176, 181) [BGH 16.04.1964 - III ZR 182/63] aber angenommen, daß Ansprüche aus Amtshaftung auf die Klägerin nicht hätten übergehen können, da solche Ansprüche nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht entstanden seien, soweit die Klägerin ihrerseits zur Leistung verpflichtet sei; denn die Leistungen eines Sozialversicherungsträgers stellten für die Witwe andere Ersatzmöglichkeiten im Sinne dieser Vorschrift dar.
  • BGH, 13.07.1972 - III ZR 5/69

    Regress der Versicherung gegen den Unfallverursacher für erforderliche Leistungen

    Es könnte jedoch fraglich sein, ob nicht der für die Heilbehandlungskosten aufgewandte - und mit 1.664,89 DM voll erstattete - Betrag nach den Grundsätzen in BGHZ 51, 226 gekürzt werden müßte.
  • OLG Celle, 09.10.1969 - 5 U 28/69
    Zur Ermittlung des erstattungsfähigen Gesamtschadens bei Rückgriffsansprüchen des SVT aus einem Unfallereignis unter Berücksichtigung der Höchstbeträge des § 12 a. F. StVG (i. Anschl. an BGHZ 51, 226 = VersR 69, 281).
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