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   BGH, 18.12.1968 - VIII ZR 214/66   

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https://dejure.org/1968,334
BGH, 18.12.1968 - VIII ZR 214/66 (https://dejure.org/1968,334)
BGH, Entscheidung vom 18.12.1968 - VIII ZR 214/66 (https://dejure.org/1968,334)
BGH, Entscheidung vom 18. Dezember 1968 - VIII ZR 214/66 (https://dejure.org/1968,334)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB §§ 994, 1000
    Werkunternehmerpfandrecht und Zurückbehaltungsrecht bei Reparatur eines sicherungsübereigneten Fahrzeugs

Papierfundstellen

  • BGHZ 51, 250
  • NJW 1969, 606
  • MDR 1969, 305
  • DB 1969, 213
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 21.12.1960 - VIII ZR 89/59

    Gleichzeitiges Bestehen von schuldrechtlichen und dinglichen

    Auszug aus BGH, 18.12.1968 - VIII ZR 214/66
    Der erkennende Senat hat u.a. in zwei Entscheidungen vom 21. Dezember 1960 (BGHZ 34, 153 und 34, 122) dazu Stellung genommen.

    In der zweiten Entscheidung (VIII ZR 89/59) wird aber in einem solchen Falle dem Unternehmer ein Ersatzanspruch gegen den Eigentümer und ein Zurückbehaltungsrecht gemäß §§ 994 ff BGB zuerkannt, und zwar auch dann, wenn der Unternehmer bei der Ausführung der Reparatur dem Eigentümer gegenüber zum Besitz berechtigt war, vorausgesetzt nur, daß später eine "Vindikationslage" eingetreten ist.

    Die Urteile des Senats, insbesondere das in VIII ZR 89/59, haben im Schrifttum Widerspruch erfahren.

    Wie sich schon aus BGHZ 34, 122 und 34, 153 ergibt, besteht zwischen der Frage, ob ein Werkunternehmer an Sachen, die dem Besteller nicht gehören, kraft guten Glaubens ein gesetzliches Pfandrecht erwerben kann, und der Frage, ob der Werkunternehmer wenigstens Rechte nach den §§ 994 ff BGB gegen den Eigentümer hat, ein enger Zusammenhang.

  • BGH, 21.12.1960 - VIII ZR 146/59

    gesetzliche Pfandrechte - § 647 BGB, kein gesetzliches Unternehmerpfandrecht an

    Auszug aus BGH, 18.12.1968 - VIII ZR 214/66
    Der erkennende Senat hat u.a. in zwei Entscheidungen vom 21. Dezember 1960 (BGHZ 34, 153 und 34, 122) dazu Stellung genommen.

    In der erstgenannten Entscheidung (VIII ZR 146/59) hat er ausgesprochen, daß der Werkunternehmer nicht ein gesetzliches Unternehmerpfandrecht (§ 647 BGB) an Sachen, die den Besteller nicht gehören, kraft guten Glaubens erwerben kann.

    Wie sich schon aus BGHZ 34, 122 und 34, 153 ergibt, besteht zwischen der Frage, ob ein Werkunternehmer an Sachen, die dem Besteller nicht gehören, kraft guten Glaubens ein gesetzliches Pfandrecht erwerben kann, und der Frage, ob der Werkunternehmer wenigstens Rechte nach den §§ 994 ff BGB gegen den Eigentümer hat, ein enger Zusammenhang.

  • BGH, 23.05.1958 - VIII ZR 200/57

    Verwendungsanspruch des rechtmäßigen Fremdbesitzers

    Auszug aus BGH, 18.12.1968 - VIII ZR 214/66
    Das tut er aber, wie der Senat schon in BGHZ 27, 317, 324 ausgesprochen hat, auf eigene Gefahr.
  • BGH, 17.03.2017 - V ZR 70/16

    Herausgabeanspruch des Besitzers: Besitzverhältnisse an einem Kraftfahrzeug nach

    Dies gilt umso mehr, als eine willentliche Herausgabe der Sache an den Besteller das endgültige Erlöschen des Unternehmerpfandrechts zur Folge hätte (§ 1257 i.V.m. § 1253 Abs. 1 Satz 1 BGB; vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 1968 - VIII ZR 214/66, BGHZ 51, 250, 254).
  • BGH, 24.06.2002 - II ZR 266/01

    Anforderungen an die Erteilung einer Genehmigung

    Nach dieser Vorschrift besteht ein Zurückbehaltungsrecht nicht für solche Verwendungen, die im Rahmen früherer Reparaturarbeiten vorgenommen worden sind, nach deren Abschluß das Fahrzeug bereits wieder an den Eigentümer oder den zum Besitz berechtigten Dritten zurückgegeben worden war (BGHZ 51, 250, 253/254; BGH, Urteil v. 18. Mai 1983 - VIII ZR 86/82, NJW 1983, 2140).
  • BGH, 02.10.2015 - V ZR 221/14

    Eigentümer-Besitzer-Verhältnis: Vorbehaltlose Herausgabe durch den Besitzer auf

    Eine Herausgabe in diesem Sinne liegt nur vor, wenn die Sache unmittelbar von dem Besitzer an den Eigentümer oder einem von ihm Beauftragten (BGH, Urteil vom 18. Dezember 1968 - VIII ZR 214/66, BGHZ 51, 250, 253) herausgegeben wird und sich der Besitzer dabei - wie sich aus § 1001 Satz 3 BGB ergibt - die Geltendmachung seiner Ansprüche auf Verwendungsersatz nicht vorbehält.
  • BGH, 18.05.1983 - VIII ZR 86/82

    Verwendungsersatzanspruch des Unternehmers gegen den Eigentümer eines

    Er kann auch nicht später geltend gemacht werden, wenn der Unternehmer aufgrund eines weiteren Reparaturauftrags erneut in den Besitz des Fahrzeugs gekommen ist (Anschluß an BGHZ 51, 250).

    Ra der Klägerin im Rahmen des Sicherungsübereignungsvertrages den Besitz vermittelte, stand die Herausgabe des Lkw an Ra. der Herausgabe an die Klägerin als Eigentümerin gleich (BGHZ 51, 250, 253).

  • BGH, 14.07.1987 - X ZR 38/86

    Inhaltskontrolle von Kfz-Reparaturbedingungen

    Ähnlich sind die Rechtsfolgen beim Verwendungsersatzanspruch des Unternehmers gegenüber dem Eigentümer: Der Werkunternehmer erlangt wegen der Kosten einer neuen Reparatur gegenüber dem Eigentümer kein Zurückbehaltungsrecht nach § 1000 BGB, wenn er aus einem früheren Reparaturauftrag noch eine Forderung hat, das Fahrzeug aber ohne Bezahlung zurückgegeben hatte und nunmehr erneut den Besitz hieran erlangt (vgl. BGHZ 51, 250; 87, 274, 280).
  • OLG Hamburg, 22.12.1972 - 11 U 108/72

    Wirksamkeit eines Pflegeheimvertrages; Erfordernis der Unterbringung nach

    Die Beklagte habe gerade gegen den Sinn der Heimverordnung verstoßen, wonach alte Menschen nicht zu beengt untergebracht werden dürfen (BGHZ 51, 252 [BGH 18.12.1968 - VIII ZR 214/66]).

    Auf die von ihr angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs in BGHZ 51, 252 [BGH 18.12.1968 - VIII ZR 214/66] kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg berufen.

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