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   BGH, 11.02.1969 - RiZ(R) 5/68   

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BGH, 11.02.1969 - RiZ(R) 5/68 (https://dejure.org/1969,382)
BGH, Entscheidung vom 11.02.1969 - RiZ(R) 5/68 (https://dejure.org/1969,382)
BGH, Entscheidung vom 11. Februar 1969 - RiZ(R) 5/68 (https://dejure.org/1969,382)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Klage eines Richters gegen eine Maßnahme der Dienstaufsicht - Aufforderung zu einer Rücksprache und Durchführung einer Unterredung - Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 51, 363
  • NJW 1969, 1303
  • MDR 1969, 756
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 09.03.1967 - RiZ(R) 2/66

    Dienstaufsicht und richterliche Tätigkeit

    Auszug aus BGH, 11.02.1969 - RiZ(R) 5/68
    Denn eine die richterliche Tätigkeit betreffende Maßnahme der Dienstaufsicht berühre grundsätzlich auch die richterliche Unabhängigkeit und werde vom Gesetz nur ausnahmsweise dann als mit dieser vereinbar angesehen, wenn sie sich im Rahmen des § 26 Abs. 2 DRiG halte und sachlich nicht zu beanstanden sei (vgl. BGHZ 42, 163; 47, 275 [BGH 02.03.1967 - VII ZR 215/64]; 51, 280) [BGH 19.12.1968 - VII ZR 23/68].

    Vielmehr liegt die Dienstaufsicht - wie das Dienstgericht des Bundes bereits in seiner Entscheidung in BGHZ 47, 275, 284 [BGH 09.03.1967 - RiZ R 2/66] im einzelnen dargelegt hat - allein in der Hand des Ministers als Dienstvorgesetzten, allenfalls in der seines "Vertreters im Amt".

  • BVerwG, 08.11.1961 - VI C 231.58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 11.02.1969 - RiZ(R) 5/68
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (u.a. BVerwGE 13, 150 [BVerwG 08.11.1961 - VI C 231/58]) und des - früheren - Bundesdisziplinarhofes (BDHE 6, 13; DVBl 1965, 651/53) sind auch mißbilligende Äußerungen eines Dienstvorgesetzten gegen einen Beamten, obwohl sie nicht zu den Disziplinarstrafen (seit der Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts durch Gesetz vom 20. Juli 1967, BGBl I 725: Disziplinarmaßnahmen) im Sinne des Disziplinarrechts gehören (§ 5 Abs. 3 BDO a.F., § 5 Abs. 2 BDO n.F.) der gerichtlichen Nachprüfung unterworfen.
  • BVerfG, 10.11.1964 - 2 BvL 14/61

    Verfassungsmäßigkeit des § 74 Abs. 5 BRAO

    Auszug aus BGH, 11.02.1969 - RiZ(R) 5/68
    Ein Richter, gegen den Maßnahmen der Dienstaufsicht getroffen werden, wird auch dann, wenn sie nicht seine richterliche Tätigkeit zum Gegenstand haben, in seiner durch seine Berufung in das Richterverhältnis begründeten Rechtsstellung und damit in seinen "Rechten" im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG betroffen, sofern diese Maßnahmen unzulässig oder sachlich unbegründet sind (vgl. dazu BVerfG DVBl 1965, 77 [BVerfG 10.11.1964 - 2 BvL 14/61]/78).
  • BGH, 07.06.1966 - RiZ(R) 1/65

    Dienstaufsicht und Unabhängigkeit des Richters

    Auszug aus BGH, 11.02.1969 - RiZ(R) 5/68
    Dazu steht nicht in Widerspruch, daß das Gesetz für fest umschriebene Sachverhalte (z.B. Besoldungsfragen) einen anderen Rechtsweg besonders vorschreibt (vgl. BGHZ 46, 66 [BGH 07.06.1966 - RiZ R 1/65]).
  • BGH, 03.01.1969 - RiZ(R) 6/68

    Kritik an richterlicher Tätigkeit durch Dienstaufsichtsbehörde

    Auszug aus BGH, 11.02.1969 - RiZ(R) 5/68
    Denn eine die richterliche Tätigkeit betreffende Maßnahme der Dienstaufsicht berühre grundsätzlich auch die richterliche Unabhängigkeit und werde vom Gesetz nur ausnahmsweise dann als mit dieser vereinbar angesehen, wenn sie sich im Rahmen des § 26 Abs. 2 DRiG halte und sachlich nicht zu beanstanden sei (vgl. BGHZ 42, 163; 47, 275 [BGH 02.03.1967 - VII ZR 215/64]; 51, 280) [BGH 19.12.1968 - VII ZR 23/68].
  • BGH, 23.10.1963 - RiZ 1/62

    Dienstaufsicht und richterliche Tätigkeit

    Auszug aus BGH, 11.02.1969 - RiZ(R) 5/68
    Denn eine die richterliche Tätigkeit betreffende Maßnahme der Dienstaufsicht berühre grundsätzlich auch die richterliche Unabhängigkeit und werde vom Gesetz nur ausnahmsweise dann als mit dieser vereinbar angesehen, wenn sie sich im Rahmen des § 26 Abs. 2 DRiG halte und sachlich nicht zu beanstanden sei (vgl. BGHZ 42, 163; 47, 275 [BGH 02.03.1967 - VII ZR 215/64]; 51, 280) [BGH 19.12.1968 - VII ZR 23/68].
  • BGH, 02.03.1967 - VII ZR 215/64

    Rechte des Bauherrn nach Verstreichen der Frist zur Mängelbeseitigung

    Auszug aus BGH, 11.02.1969 - RiZ(R) 5/68
    Denn eine die richterliche Tätigkeit betreffende Maßnahme der Dienstaufsicht berühre grundsätzlich auch die richterliche Unabhängigkeit und werde vom Gesetz nur ausnahmsweise dann als mit dieser vereinbar angesehen, wenn sie sich im Rahmen des § 26 Abs. 2 DRiG halte und sachlich nicht zu beanstanden sei (vgl. BGHZ 42, 163; 47, 275 [BGH 02.03.1967 - VII ZR 215/64]; 51, 280) [BGH 19.12.1968 - VII ZR 23/68].
  • BVerwG, 27.02.1963 - V C 105.61

    Bemessung der Sozialhilfe für zwei Hilfsbedürftige in eheähnlicher Gemeinschaft

    Auszug aus BGH, 11.02.1969 - RiZ(R) 5/68
    Denn jedenfalls ist dem Erfordernis des Vorverfahrens hier dadurch genügt, daß der das Land Hessen in diesem Verfahren vertretende Hessische Minister der Justiz, der über einen etwa erforderlichen und eingelegten Widerspruch zu entscheiden gehabt hätte, sich sachlich auf den Antrag des Antragstellers eingelassen und dessen Zurückweisung beantragt hat (BVerwGE 15, 306, 310) [BVerwG 27.02.1963 - V C 105/61].
  • BGH, 17.10.1968 - VII ZR 23/68

    Heilung des Mangels der Parteifähigkeit

    Auszug aus BGH, 11.02.1969 - RiZ(R) 5/68
    Denn eine die richterliche Tätigkeit betreffende Maßnahme der Dienstaufsicht berühre grundsätzlich auch die richterliche Unabhängigkeit und werde vom Gesetz nur ausnahmsweise dann als mit dieser vereinbar angesehen, wenn sie sich im Rahmen des § 26 Abs. 2 DRiG halte und sachlich nicht zu beanstanden sei (vgl. BGHZ 42, 163; 47, 275 [BGH 02.03.1967 - VII ZR 215/64]; 51, 280) [BGH 19.12.1968 - VII ZR 23/68].
  • BDH, 18.06.1965 - III DV 7/64

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 11.02.1969 - RiZ(R) 5/68
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (u.a. BVerwGE 13, 150 [BVerwG 08.11.1961 - VI C 231/58]) und des - früheren - Bundesdisziplinarhofes (BDHE 6, 13; DVBl 1965, 651/53) sind auch mißbilligende Äußerungen eines Dienstvorgesetzten gegen einen Beamten, obwohl sie nicht zu den Disziplinarstrafen (seit der Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts durch Gesetz vom 20. Juli 1967, BGBl I 725: Disziplinarmaßnahmen) im Sinne des Disziplinarrechts gehören (§ 5 Abs. 3 BDO a.F., § 5 Abs. 2 BDO n.F.) der gerichtlichen Nachprüfung unterworfen.
  • BGH, 27.09.1976 - RiZ(R) 3/75

    Maßnahmen der Dienstaufsicht gegen Richter nur im äußeren Ordnungsbereich;

    Aber es würde weit über die berechtigte Wahrnehmung dieses Interesses hinausführen, wenn die Dienstaufsicht eine den äußeren Ordnungsbereich überschreitende Beanstandungskompetenz erhielte, die ihr die Möglichkeit gäbe, ein sachbezogenes Unwerturteil (vgl. BGHZ 46, 147, 150; 51, 280, 287/288; 51, 363, 370; Grimm a.a.O. S. 90) schon unter der Voraussetzung zu fällen, daß sie Feststellungen für falsch hält, die Rechtsanwendung für fehlerhaft ansieht oder das Verfahren als gesetzwidrig betrachtet (vgl. RGSt 66, 386, 389; BGHSt 10, 208, 210; BGH DRiZ 1967, 239).

    Vorhalt und Ermahnung als intensivste Mittel der Dienstaufsicht im Bereich der richterlichen Tätigkeit (BGHZ 57, 344, 348) erschöpfen sich in sachbezogener Bewertung (vgl. BGHZ 46, 147, 150; 51, 280, 287/288; 51, 363, 370) und in einem allgemeinen Appell zur ordnungsgemäßen Erledigung von "Fällen dieser Art" (BGHZ 51, 280, 286; Schmidt-Räntsch a.a.O. § 26 Rdn. 25).

  • BGH, 21.10.1982 - RiZ(R) 6/81

    Maßnahmen der Dienstaufsicht über einen Richter

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  • BVerwG, 09.06.1983 - 2 C 34.80

    Klage - Streitgegenstand - Richterliche Dienstaufsicht - Rechtsweg

    Hiernach hat das Richterdienstgericht, wenn eine bei ihm angefochtene Maßnahme der Dienstaufsicht nicht wegen Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit unzulässig ist, außerdem noch zu prüfen, ob sie aus anderen Gründen rechtswidrig und infolgedessen unzulässig ist (vgl. u.a. BGHZ 42, 163 [171]; 51, 363 [367 ff.]; 57, 344 [346 f.]; 69, 309 [314]; anders nur BGHZ 46, 66 [70, 73]).
  • BGH, 12.05.2011 - RiZ(R) 4/09

    Dienstaufsicht über Richter: Zulässigkeit von Mitteilungen des Dienstvorgesetzten

    Der dienstgerichtlichen Überprüfung unterliegen auch solche Maßnahmen der Dienstaufsicht, die das außerdienstliche Verhalten eines Richters betreffen (BGH, Urteil vom 11. Februar 1969, RiZ(R) 5/68, BGHZ 51, 363, 367 f.).

    Andere Amtsträger als der Dienstvorgesetzte können mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben der Dienstaufsicht im Einzelfall nur in der Weise beauftragt werden, dass sie mit inhaltlich ganz bestimmten Weisungen für die zu treffende Maßnahme zu versehen sind, die eine eigene Entscheidung über das "Ob" und "Wie" ausschließen und den Beauftragten jedenfalls nur als ausführendes und nicht als entscheidendes Organ in Erscheinung treten lassen (BGH, Urteil vom 9. März 1967 - RiZ(R) 2/66, BGHZ 47, 275, 284; Urteil vom 11. Februar 1969 - RiZ(R) 5/68, BGHZ 51, 363, 370; Urteil vom 31. Januar 1984 - RiZ(R) 4/83, BGHZ 90, 34, 40).

    Der Dienstvorgesetzte kann sich zur Vorbereitung seiner eigenen, höchstpersönlichen Entscheidung über die Vornahme einer Maßnahme der Dienstaufsicht der Zuarbeit durch einen anderen Richter bedienen (BGH, Urteil vom 11. Februar 1969 - RiZ(R) 5/68, BGHZ 51, 363, 370).

  • BGH, 14.10.2021 - RiZ(R) 2/20

    Anforderungen an die Regelbeurteilung eines Richters am Arbeitsgerichts

    28 (1) Nach der Rechtsprechung des Senats kann die Dienstaufsicht über Richter nicht von einem Beamten des Ministeriums kraft seiner Dienststellung, sondern nur vom Minister selbst oder in seinem Namen ausgeübt werden (vgl. BGH, Urteile vom 9. März 1967 - RiZ(R) 2/66, BGHZ 47, 275 juris Rn. 26 f.; vom 11. Februar 1969 - RiZ(R) 5/68, BGHZ 51, 363 juris Rn. 28; vom 21. Oktober 1982 - RiZ(R) 6/81, BGHZ 85, 145 juris Rn. 93; vom 31. Januar 1984 - RiZ(R) 4/83, BGHZ 90, 34 juris Rn. 17).

    Das kann indessen nur in der Weise zulässig sein, dass der Amtsträger mit inhaltlich ganz bestimmten Weisungen für die zu treffenden Maßnahmen versehen wird, die eine eigene Entscheidung über das "Ob" und "Wie" ausschließen und den Beauftragten jedenfalls nur als ausführendes und nicht als entscheidendes Organ in Erscheinung treten lassen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 1969 - RiZ(R) 5/68, aaO juris Rn. 28).

  • BGH, 14.02.2013 - RiZ 4/12

    Dienstgericht des Bundes entscheidet über Anträge von zwei Richtern des

    Schon Fragen können einen Vorhalt darstellen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 1969 - RiZ (R) 5/68, BGHZ 51, 363, 371), und die Anregung, eine zu treffende Entscheidung in einem bestimmten, von der dienstaufsichtführenden Stelle vertretenen Sinne vorzunehmen, kann als die richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigende Weisung verstanden werden (vgl. BGH, Urteil vom 14. September 1990 - RiZ (R) 3/90, BGHZ 112, 197, 201 f.).
  • BGH, 31.01.1984 - RiZ(R) 3/83

    Umfang der Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht; Zulässigkeit einer

    Ergebe sich, daß eine vor dem Richterdienstgericht angefochtene Maßnahme der Dienstaufsicht nicht wegen Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit unzulässig sei, so habe das Richterdienstgericht außerdem zu prüfen, ob die Maßnahme aus anderen Gründen rechtswidrig und damit unzulässig sei (BGHZ 51, 280, 284 f.; 51, 363, 367, 369 f.; 57, 344, 346, 350; 69, 309, 314).
  • BGH, 18.02.2016 - RiSt (R) 1/15

    Disziplinarverfahren gegen Richter: Einleitung des Verfahrens durch unzuständige

    Der Senat hat in älteren Entscheidungen in Prüfungsverfahren angenommen, dass die Dienstaufsicht über Richter nicht von einem Beamten des Ministeriums kraft seiner Dienststellung, sondern nur vom Minister selbst oder in seinem Namen ausgeübt werden könne (BGH - Dienstgericht des Bundes -, Urteil vom 9. März 1967 - RiZ (R) 2/66, BGHZ 47, 275, 283 f.; Urteil vom 11. Februar 1969 - RiZ (R) 5/68, BGHZ 51, 363, 370; Urteil vom 21. Oktober 1982 - RiZ (R) 6/81, BGHZ 85, 145, 151 f.; Urteil vom 31. Januar 1984 - RiZ (R) 4/83, BGHZ 90, 34, 40 f.).
  • Brandenburgisches Dienstgericht für Richter, 19.08.2022 - DG 4/21
    Nach der Rechtsprechung des Dienstgerichts des Bundes kann die Dienstaufsicht über Richter nicht von einem Beamten des Ministeriums kraft seiner Dienststellung, sondern nur vom Minister selbst oder in seinem Namen ausgeübt werden (vgl. BGH, Urteile vom 9. März 1967 - RiZ(R) 2/66, BGHZ 47, 275 juris Rn. 26 f.; vom 11. Februar 1969 - RiZ(R) 5/68, BGHZ 51, 363 juris Rn. 28; vom 21. Oktober 1982 - RiZ(R) 6/81, BGHZ 85, 145 juris Rn. 93; vom 31. Januar 1984 - RiZ(R) 4/83, BGHZ 90, 34 juris Rn. 17).

    Das kann indessen nur in der Weise zulässig sein, dass der Amtsträger mit inhaltlich ganz bestimmten Weisungen für die zu treffenden Maßnahmen versehen wird, die eine eigene Entscheidung über das "Ob" und "Wie" ausschließen und den Beauftragten jedenfalls nur als ausführendes und nicht als entscheidendes Organ in Erscheinung treten lassen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 1969 - RiZ(R) 5/68, aaO juris Rn. 28).

    "Der Senat hat in älteren Entscheidungen in Prüfungsverfahren angenommen, dass die Dienstaufsicht über Richter nicht von einem Beamten des Ministeriums kraft seiner Dienststellung, sondern nur vom Minister selbst oder in seinem Namen ausgeübt werden könne (BGH - Dienstgericht des Bundes -, Urteil vom 9. März 1967 - RiZ (R) 2/66, BGHZ 47, 275, 283 f.; Urteil vom 11. Februar 1969 - RiZ (R) 5/68, BGHZ 51, 363, 370; Urteil vom 21. Oktober 1982 - RiZ (R) 6/81, BGHZ 85, 145, 151 f.; Urteil vom 31. Januar 1984 - RiZ (R) 4/83, BGHZ 90, 34, 40 f.).

  • BGH, 04.12.1989 - RiZ(R) 5/89

    Entscheidungen des Präsidiums über die Geschäftsverteilung als Maßnahmen der

    Die Antragstellerin wird durch die Beschränkung des Rechtsschutzes nach § 26 Abs. 3 DRiG nicht unzulässig in ihrem durch Art. 19 Abs. 4 GG garantierten Recht auf Anrufung der Gerichte eingeengt; denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich das Dienstgericht des Bundes nach ausdrücklicher Aufgabe früherer entgegengesetzter Rechtsanwendung (BGHZ 42, 163; 51, 280, 285; 51, 363; 57, 344; 69, 309, 314) angeschlossen hat, bleibt dem in seinen Rechten verletzten Richter jedenfalls der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten (BVerwGE 50, 11 ; 67, 222; BGHZ 90, 41, 48; Urteil vom 16. September 1987 NJW 1988, 421 f.).
  • BGH, 31.01.1984 - RiZ(R) 4/83

    Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit durch eine schriftliche

  • Richterdienstgericht Sachsen, 02.12.2019 - 66 DG 1/18
  • BGH, 12.11.1973 - RiZ(R) 2/73

    Verstoß gegen Dienstvorschriften - Ablehnung eines Richters wegen Befangenheit -

  • BGH, 04.04.1973 - RiZ(R) 3/72

    Eröffnung des Rechtswegs zu den Richterdienstgerichten - Maßnahmen der

  • BGH, 24.03.1981 - RiZ(R) 7/80

    Zulässigkeit der Anfechtung im Prüfungsverfahren - Leserbrief als Maßnahme der

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 28.04.1999 - 2 L 206/98

    Inkompatibilität Richteramt und Kommunalverwaltung

  • DGH Sachsen, 30.01.2015 - DGH 4/14
  • DGH Nordrhein-Westfalen, 19.01.2004 - 1 DGH 2/03
  • BGH, 25.07.1969 - RiZ(R) 10/68

    Dienstleistungszeugnis als Maßnahme der Dienstaufsicht

  • BGH, 28.03.1977 - RiZ(R) 5/76

    Weisungsgebundene Tätigkeit eines Richters - Beeinträchtigung der richterlichen

  • BGH, 11.06.1971 - RiZ(R) 3/70

    Anordnung der Maßnahme einer Geschäftsrevision - Verletzung der gerichtlichen

  • LAG Nürnberg, 31.01.1996 - 5 Ta 159/95

    Bemessung von Gebühren für die Versendung von Akten im Wege der Amts- und

  • BGH, 21.12.1976 - RiZ(R) 3/76

    Unabhängigkeit der Mitglieder eines Präsidialrats - Maßnahmen einer

  • BGH, 04.04.1973 - RiZ(R) 1/72

    Verfügung eines Amtsgerichtspräsidenten auf Grund einer in der Sache nicht

  • BGH, 11.06.1971 - RiZ(R) 4/70

    Rückforderung einer Zeugnisablichtung - Beeinträchtigung in der richterlichen

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