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   BGH, 21.01.1971 - VII ZR 137/69   

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https://dejure.org/1971,368
BGH, 21.01.1971 - VII ZR 137/69 (https://dejure.org/1971,368)
BGH, Entscheidung vom 21.01.1971 - VII ZR 137/69 (https://dejure.org/1971,368)
BGH, Entscheidung vom 21. Januar 1971 - VII ZR 137/69 (https://dejure.org/1971,368)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anschluss des Streitverfahrens an das Mahnverfahren durch Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts an das Landgericht - Unterbrechungen der Verjährung durch Prozesshandlungen der Parteien oder des Gerichts - Antrag auf Anberaumung eines Verhandlungstermins als ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 213
    Rechtsfolgen eines Verfahrensstillstands nach Überleitung des Mahnverfahrens in das streitige Verfahren

Papierfundstellen

  • BGHZ 55, 212
  • NJW 1971, 751
  • MDR 1971, 383
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (3)

  • RG, 02.10.1911 - VI 476/10

    Berechnung der Revisionssumme. ; Unterbrechung der Verjährung.

    Auszug aus BGH, 21.01.1971 - VII ZR 137/69
    Bei der Entscheidung der Frage, ob eine Prozeßhandlung geeignet ist, das Verfahren wieder in Gang zu setzen, darf kein zu enger Maßstab angelegt werden (BGH a.a.O. S. 51; vgl. auch LM Nr. 9 zu § 209 BGB; ferner RGZ 77, 324, 332, wonach schon das Einreichen eines Armenrechtsgesuchs im Fall des § 211 Abs. 2 BGB als eine Prozeßhandlung anzusehen ist, die geeignet ist, die Unterbrechung der Verjährung herbeizuführen).
  • BGH, 08.12.1970 - VI ZA 11/70

    Rechtshängigkeit eines im Mahnverfahren geltend gemachten Schmerzensgeldanspruchs

    Auszug aus BGH, 21.01.1971 - VII ZR 137/69
    Die Frage, ob sich ein Streitverfahren an das Mahnverfahren anschließt, wird durch diese Vorschrift nicht geregelt (vgl. dazu auch den zur Veröffentlichung vorgesehenen Beschluß des VI. Zivilsenats vom 8. Dezember 1970 - VI ZA 11/70 -).
  • BGH, 31.03.1969 - VII ZR 35/67

    Unterbrechung der Verjährung durch Klageerhebung

    Auszug aus BGH, 21.01.1971 - VII ZR 137/69
    Wie der erkennende Senat am 31. März 1969 (also erst nach Erlaß des angefochtenen Urteils) inzwischen entschieden hat, sind in einem solchen Fall die §§ 213, 212 a Satz 2, 211 Abs. 2 BGB anzuwenden (BGHZ 52, 47).
  • BGH, 23.11.1978 - VII ZR 41/78

    Begriff der Förderung des Prozesses

    Nicht entscheidend ist, ob diese Handlung eine Förderung des Prozesses tatsächlich "demnächst" bewirkt (im Anschluß an BGHZ 55, 212).

    In seinem Urteil BGHZ 55, 212 hat der Senat ausgesprochen, daß die Verjährung durch jede Handlung einer Partei unterbrochen werde, durch welche der Prozeß weiterbetrieben wird (a.a.O. S. 215).

    Zur Unterbrechung genügt vielmehr jede zur Förderung des Prozesses bestimmte und geeignet erscheinende Handlung einer Partei (vgl. BGHZ 52, 47, 51; 55, 212, 216; BGH NJW 1960, 1947, 1948).

    Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, darf - das hat der Bundesgerichtshof wiederholt hervorgehoben - nicht mit einem zu engen Maßstab gemessen werden (BGHZ 55, 212, 216 mit Nachweisen; BGH Urteil vom 17. Oktober 1975 - I ZR 3/75 - S. 8).

    Zu Unrecht stellt das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf BGHZ 55, 212 für die Unterbrechung der Verjährung darauf ab, ob die Partei mit ihrer Handlung tatsächlich "demnächst" eine Förderung des Prozesses bewirkt.

    Das Berufungsgericht hat das Urteil BGHZ 55, 212 mißverstanden.

    Für sich allein konnte der Antrag zur Förderung jenes Rechtsstreits von vornherein nicht als objektiv "geeignet" erscheinen (vgl. auch Rietschel, Anm. zu BGHZ 55, 212 in LM BGB § 211 Nr. 9).

  • BGH, 19.01.1994 - XII ZR 190/92

    Anforderungen an die Unterbrechung der Verjährung des Anspruchs auf

    Unter den Begriff des Weiterbetreibens im Sinne des § 211 Abs. 2 Satz 2 BGB fällt jede Prozeßhandlung, die dazu bestimmt und geeignet ist, den stillstehenden Prozeß wieder in Gang zu bringen (BGH, Urteil vom 20. Oktober 1987 aaO. BGHR BGB § 211 Abs. 2 Satz 2 Weiterbetreiben 1 im Anschluß an BGHZ 55, 212 und 73, 8, 11 ff).
  • OLG Saarbrücken, 25.11.2010 - 8 U 624/09

    Verjährung einer Werklohnforderung: Dauer der Hemmung der Verjährung bei

    c) Allerdings hat der Bundesgerichtshof vor dem Hintergrund seiner Rechtsprechung, dass an das Weiterbetreiben des Verfahrens kein zu enger Maßstab angelegt werden dürfe, nach einem durchgeführten Mahnverfahren und anschließender Abgabe an das Prozessgericht einen rechtzeitigen Antrag auf Terminsbestimmung auch dann entsprechend dem in den §§ 693 Abs. 2, 261b Abs. 3, 496 Abs. 3 ZPO a. F. (vgl. nunmehr: § 167 ZPO) zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken als eine das Verfahren weiter betreibende Handlung angesehen, wenn die nach damaliger Rechtslage fällige weitere halbe Prozessgebühr zwar nach Ablauf der Verjährungsfrist, aber noch so rechtzeitig bezahlt wird, dass "demnächst" ein Termin bestimmt werden kann (vgl. BGHZ 55, 212 ff. Tz. 18; BGH NJW 1987, 2582 ff. Tz. 58; jeweils zit. nach juris).
  • BGH, 22.01.1987 - VII ZR 96/85

    Rechte des Auftraggebers bei nicht prüfbarer Schlußrechnung des Auftragnehmers;

    Als solches "Weiterbetreiben" genügt jede zur Förderung des Prozesses bestimmte und nach objektiven, nicht zu engen Maßstäben geeignet erscheinende Handlung einer Partei (Senatsurteile BGHZ 55, 212, 216 [BGH 21.01.1971 - VII ZR 137/69]; 73, 8, 11, [BGH 23.11.1978 - VII ZR 41/78]jeweils m.w.N.).

    Dabei ist jedoch nach durchgeführtem Mahnverfahren und Abgabe an das Prozeßgericht ein rechtzeitiger Antrag auf Terminsbestimmung auch dann als eine den Prozeß weiterbetreibende Handlung anzusehen, wenn die fällige weitere halbe Prozeßgebühr zwar erst nach Ablauf der Verjährungsfrist aber noch so zeitig eingezahlt wird, daß "demnächst" ein Termin bestimmt werden kann (Senatsurteil BGHZ 55, 212, 216) [BGH 21.01.1971 - VII ZR 137/69].

  • OLG Karlsruhe, 23.02.2006 - 8 U 143/05

    Verjährungsunterbrechung durch gerichtliche Geltendmachung: Anforderungen an das

    aa) Nach ständiger Rechtsprechung des BGH (z.B. BGHZ 52, 47, 51; BGHZ 55, 212, 216; BGHZ 73, 8, 11; BGH NJW-RR 88, 297; BGH NJW-RR 94, 514, 516) fällt unter den Begriff des Weiterbetreibens i. S. des § 211 Abs. 2 Satz 2 BGB a. F. jede Prozesshandlung, die dazu bestimmt und geeignet ist, den stillstehenden Prozess wieder in Gang zu setzen, ohne dass es darauf ankommt, ob sie eine Förderung des Prozesses tatsächlich demnächst bewirkt.

    bb) Erforderlich ist demgemäß eine als objektiv zur Förderung des Prozesses geeignet erscheinende Handlung der Partei (BGHZ 55, 212, 216; BGHZ 73, 8, 11 m.w.N.).

    Selbst das Stellen eines Antrages auf Terminsbestimmung nach Abschluss des Mahnverfahrens und Verweisung an das Streitgericht ist nach der Rechtsprechung des BGH (BGHZ 55, 212, 216; BGHZ 73, 8, 11) für sich allein nicht objektiv zur Förderung des Rechtsstreits geeignet, wenn nicht gleichzeitig die fällige weitere Prozessgebühr einbezahlt wird, weil der Prozess ohne diese Zahlung im Stillstand verbleibt.

  • BGH, 20.10.1987 - VI ZR 104/87

    Begriff des Stillstands und des Weiterbetreibens eines Prozesses

    An diesen Voraussetzungen, die auch bei Anlegung eines nicht zu engen Maßstabs für die Qualität des Weiterbetreibens zu beachten sind (vgl. BGHZ 55, 212, 216), mangelt es bei dem lediglich als Mitteilung verfaßten Schriftsatz vom 11. Februar 1985 über die Ansicht, die Ansprüche der Klägerin seien nunmehr verjährt.
  • BGH, 24.06.1982 - VII ZR 302/81

    Prozeßförderung durch Überleitung in das Streitverfahren

    Mit der Einzahlung der zweiten Gebührenhälfte im Mahnverfahren betreibt der Kläger auch dann den Prozeß weiter i. S. des § 211 II 2 BGB, wenn er nicht zugleich ausdrücklich beantragt, nunmehr Verhandlungstermin zu bestimmen (im Anschluß an BGHZ 55, 212 = NJW 1971, 751; BGHZ 73, 8 = NJW 1979, 809).*).

    Zur Unterbrechung der Verjährung nach § 211 II 2 BGB genügt jede zur Förderung des Prozesses bestimmte und geeignet erscheinende Handlung einer Partei (BGHZ 52, 47 (51) = NJW 1969, 1164; BGHZ 55, 212 (216) = NJW 1971, 751; BGHZ 73, 8 (10, 11) = NJW 1979, 809; Johannsen, in: RGRK, 12. Aufl., § 211 Rdnr. 11).

  • BGH, 17.10.1975 - I ZR 3/75

    Enden der Unterbrechung der Verjährung durch den Stillstand des Verfahrens -

    Die Regelung des § 211 Abs. 2 BGB ist nicht an die Einhaltung prozeßrechtlicher Vorschriften geknüpft, sondern an die rechtlich erhebliche Entwicklung eines Rechtsstreits; deshalb ist bei der Entscheidung der Frage, ob eine Prozeßhandlung geeignet ist, das Verfahren weiter zu betreiben, kein engherziger Maßstab anzulegen (vgl. BGHZ 55, 212, 216 mit Anm. Rietschel LM Nr. 9 zu § 211 BGB; 52, 47, 51; BGH LM Nr. 9 zu § 209 BGB; RGZ 77, 324, 332).
  • OLG Köln, 23.12.2010 - 19 U 60/10

    Begriff der Zustellung demnächst i.S. von § 167 ZPO

    Für die Verjährungshemmung kommt es nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB allein auf die Zustellung (bzw. nach § 167 ZPO auf die Beantragung) des Mahnbescheids, nicht aber auf die Begründung der Rechtshängigkeit an (vgl. BGH NJW 2009, 1213, 1215; 1996, 2152; Urt. v. 21.01.1971 - VII ZR 137/69 - Rn. 13 f., zitiert nach juris; Vollkommer in: Zöller a.a.O. § 696 Rn. 6; Ellenberger in: Palandt, BGB, 69. Auflage, § 204 Rn. 18 a. E.).
  • BGH, 29.01.1981 - III ZR 168/79

    Hemmung der Verjährung durch Anbringung eines Prozeßkostenhilfegesuchs

    Hierzu bedurfte es nicht der Anberaumung eines Verhandlungstermins mit der Rechtsfolge des § 696 Abs. 2 ZPO aF (vgl. BGHZ 55, 212, 215).
  • OLG Düsseldorf, 25.01.2000 - 24 U 50/99

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen unterbliebener

  • OLG Karlsruhe, 19.07.1991 - 14 U 6/90

    Anspruch auf Generalübernehmerwerklohn gegenüber einem Mitglied einer

  • BGH, 26.02.1976 - III ZR 183/73

    Haftung der Gemeinde für Überschwemmungen durch bauliche Maßnahmen an einem

  • OLG Nürnberg, 01.12.1981 - 7 UF 693/81
  • LG Hamburg, 27.04.2018 - 336 O 436/17

    Verjährung des Schadensersatzanspruches einer Krankenkasse wegen Vorenthaltung

  • BGH, 21.01.1971 - VII ZR 90/69

    Beginn der Verjährung einer der VOB unterliegenden Werklohnforderung -

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