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   BGH, 11.05.1971 - VI ZR 11/70   

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BGH, 11.05.1971 - VI ZR 11/70 (https://dejure.org/1971,370)
BGH, Entscheidung vom 11.05.1971 - VI ZR 11/70 (https://dejure.org/1971,370)
BGH, Entscheidung vom 11. Mai 1971 - VI ZR 11/70 (https://dejure.org/1971,370)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    StVO § 2 Abs. 3 a. F.; StVO § 1 a. F.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StVG § 7 Abs. 1 § 17; StVO § 2 Abs. 3 § 1
    Haftungsverteilung bei Kollision eines bei Grünlicht in eine Kreuzung einfahrenden PKW mit einem Kreuzungsräumer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 56, 146
  • NJW 1971, 1407
  • MDR 1971, 742
  • VersR 1971, 822
  • DB 1971, 1303
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 27.02.1967 - III ZR 210/64

    Geltung des Vertrauensgrundsatzes bei Einfahren in eine Kreuzung bei Grünlicht;

    Auszug aus BGH, 11.05.1971 - VI ZR 11/70
    Allerdings braucht ein Kraftfahrer, der bei "grün" in eine Kreuzung einfährt, im allgemeinen nicht damit zu rechnen, daß Fahrzeuge von der Seite her unerlaubterweise vor ihm in die Kreuzung einfahren (Urteil des BGH vom 14. August 1964 - 4 StR 225/64 - VRS 27/350 und 27. Februar 1967 - III ZR 210/64 - VersR 1967, 602).
  • BGH, 20.12.1967 - 4 StR 382/67

    Räumen einer Kreuzung - Freigegebener Querverkehr - Hineinfahren in Kreuzung -

    Auszug aus BGH, 11.05.1971 - VI ZR 11/70
    Der erkennende Senat hat demgemäß schon in seinem Urteil vom 14. April 1961 (VI ZR 152/60 in VersR 1961, 524 = VRS 21, 17 = DAR 1961, 223) entschieden, daß ein Kraftfahrer, der bei Einsetzen des grünen Lichtes in eine Kreuzung einfahren will, Verkehrsteilnehmern, die noch in der Kreuzung sind, zunächst die Möglichkeit geben muß, die Kreuzung zu räumen (vgl. auch das Urteil des BGH vom 20. Dezember 1967 - 4 StR 382/67 - VRS 34, 358).
  • BGH, 14.04.1961 - VI ZR 152/60

    Haftungsverteilung bei Kollision eines mit hoher Geschwindigkeit bei Grünlicht in

    Auszug aus BGH, 11.05.1971 - VI ZR 11/70
    Der erkennende Senat hat demgemäß schon in seinem Urteil vom 14. April 1961 (VI ZR 152/60 in VersR 1961, 524 = VRS 21, 17 = DAR 1961, 223) entschieden, daß ein Kraftfahrer, der bei Einsetzen des grünen Lichtes in eine Kreuzung einfahren will, Verkehrsteilnehmern, die noch in der Kreuzung sind, zunächst die Möglichkeit geben muß, die Kreuzung zu räumen (vgl. auch das Urteil des BGH vom 20. Dezember 1967 - 4 StR 382/67 - VRS 34, 358).
  • BGH, 08.02.1966 - VI ZR 181/64

    Haftungsverteilung bei Kollision zweier entgegenkommender Lastzüge an einer

    Auszug aus BGH, 11.05.1971 - VI ZR 11/70
    Bei Aufrechnung mit rechtlich zusammenhängenden (konnexen) Gegenforderungen kann die Klageforderung aber nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch ohne Erledigung der Gegenforderung dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt werden, wenn sich bei einer mindestens summarischen Prüfung ergibt, daß sie die zur Aufrechnung gestellte Forderung übersteigt (zuletzt Urteil des BGH vom 8. Februar 1966 - VI ZR 181/64 - VersR 1966, 540 - mit Hinweisen auf die frühere Rechtsprechung des BGH).
  • BGH, 14.08.1964 - 4 StR 225/64

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 11.05.1971 - VI ZR 11/70
    Allerdings braucht ein Kraftfahrer, der bei "grün" in eine Kreuzung einfährt, im allgemeinen nicht damit zu rechnen, daß Fahrzeuge von der Seite her unerlaubterweise vor ihm in die Kreuzung einfahren (Urteil des BGH vom 14. August 1964 - 4 StR 225/64 - VRS 27/350 und 27. Februar 1967 - III ZR 210/64 - VersR 1967, 602).
  • BayObLG, 12.07.1967 - RReg. 1a St 192/67
    Auszug aus BGH, 11.05.1971 - VI ZR 11/70
    Nach dem Vertrauensgrundsatz kann sich ein Verkehrsteilnehmer daher in der Regel darauf verlassen, daß er bei Grünlicht gegen seitlichen Verkehr abgeschirmt ist (vgl. das in VRS 34, 42 abgedruckte Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 12. Juli 1967 = BayObLGSt 1967, 106).
  • OLG Hamm, 26.08.2016 - 7 U 22/16

    Nachzügler muss warten, wenn der Querverkehr schon länger Grün hat

    Er darf dann nicht an- oder weiterfahren, wenn er sich nicht vergewissert hat, dass eine Kollision mit einfahrenden Fahrzeugen ausgeschlossen ist (vgl. BGH, NJW 1971, 1407; KG Berlin, ZfSch 2009, 77; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Auflage, § 37 StVG Rn. 19).

    Allerdings befreit das ihm zustehende Vorfahrtsrecht grundsätzlich nicht von der Verpflichtung, auf Nachzügler, also auf Teilnehmer des Querverkehrs, Rücksicht zu nehmen, die, als für sie noch grün galt, berechtigt in die Kreuzung eingefahren waren, sie aber nicht mehr rechtzeitig verlassen konnten (vgl. BGH, NJW 1971, 1407; NJW 1977, 1394).

    Diesen Nachzüglern ist, um Stauungen zu vermeiden, zunächst die Möglichkeit zu geben, die Kreuzung zu räumen (sog. "Nachzüglervorrang") (vgl. BGH, NJW 1971, 1407; NJW 1977, 1394; OLG Köln, NZV 2012, 276; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Auflage, § 37 StVO Rn. 17).

  • OLG Karlsruhe, 15.10.2012 - 1 U 66/12

    Haftungsverteilung bei Verkehrsunfall: Kollision zweier Kraftfahrzeuge nach dem

    Die aus §§ 11 Abs. 1 und 3 StVO abzuleitenden besonderen Sorgfaltsanforderungen bei Stauungen im Kreuzungsbereich können zu einer deutlich überwiegenden Haftung eines PKW-Halters und -Fahrers führen, der in eine staubedingt blockierte ampelgeregelte Kreuzung bei eigenem Grünlicht einfährt, sich vor ein hängengebliebenes Fahrzeug hineindrückt und von dessen Fahrer beim Anfahren übersehen wird (vgl. BGH VersR 1961, 524; VRS 34, 358; BGHZ 56, 146; VerkMitt 1993, Nr. 27; NZV 2004, 547).

    Mit anderen Worten: Nachzüglern muss, um Stauungen zu vermeiden, die Möglichkeit gegeben werden, die Kreuzung alsbald zu verlassen (so gen. Vorrecht des Kreuzungsräumers; st. Rspr., vgl. BGH VersR 1961, 524; VRS 34, 358; BGHZ 56, 146).

    Musste ihm hingegen das weitere Verhalten des Beklagten Ziff. 1 zumindest noch ungewiss erscheinen, so hätte er sich bei seiner Fahrweise darauf einrichten müssen (vgl. BGHZ 56, 146 - juris 21), hier mithin nicht in die unzureichende Lücke vor dem unübersichtlichen Lkw schräg einfahren dürfen.

  • BGH, 09.11.1976 - VI ZR 264/75

    Haftungsverteilung bei Kollision eines vorfahrtberechtigten mit einem bei

    Es wird an der Regel festgehalten, dass ein Kraftfahrer, der bei Grünlicht in eine Kreuzung einfahren will, auch dann dem in der Kreuzung hängengebliebenen Querverkehr ermöglichen muss, die Kreuzung zu räumen, wenn Fahrbahnen einer der sich kreuzenden Straßen durch Mittelstreifen getrennt sind; dass zuweilen Linksabbieger des Gegenverkehrs dieses Vorrecht missbrauchen, ändert an dieser Regel nichts (Bestätigung von BGHZ 56, 146).«.

    Das Berufungsgericht ist sich bewusst, dass seine Entscheidung nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH steht, die zur Straßenverkehrsordnung a.F. ergangen ist (s. BGHZ 56, 146; Senatsurteil vom 14. April 1961 - VI ZR 152/60, VersR 1961, 524 ).

    Auch die Straßenverkehrsordnung 1970 gibt keine Veranlassung, von ihr abzuweichen Verkehrsteilnehmer, für die durch grünes Licht der Verkehr freigegeben ist (§ 37 Abs. 2 Nr. 1 Abs. 1 StVO 1970), brauchen zwar im Allgemeinen nicht damit zu rechnen, dass Fahrzeuge von der Seite her unerlaubterweise in die Kreuzung einfahren (wie bisher BGHZ 56, 146, 150 m.w.N.).

    Es führt hierzu aus: Da in diesem Kreuzungsbereich nicht nur Nachzügler, sondern auch neu ankommende, gemäß § 9 Abs. 3 StVO wartepflichtige Linksabbieger des freigegebenen Gegenverkehrs stehen könnten, führe die Entscheidung BGHZ 56, 146 zu einer unterschiedlichen Vorfahrtregelung dieser beiden Gruppen, damit aber für den an sich Vorfahrtberechtigten zu einer unklaren Verkehrslage, die es im Interesse eines zügigen Verkehrs zu vermeiden gelte.

    Denn der an sich Vorfahrtberechtigte könne bei im Kreuzungsbereich haltenden Verkehrsteilnehmern nicht unterscheiden, ob es sich um bevorrechtigte Nachzügler(BGHZ 56, 146)oder um wartepflichtige Neuankömmlinge (§ 9 Abs. 3 StVO )handele.

    Diese Überlegungen rechtfertigen es nicht, von den Grundsätzen des Urteils BGHZ 56, 146 abzugehen.

    Der Senat hat schon in seinem Urteil BGHZ 56, 146 darauf hingewiesen, dass es sich bei den Nachzüglern auch um mehrere, hintereinander stehende Fahrzeuge handeln kann, die dann jedenfalls den Verkehr auf einer der beiden Fahrbahnen hindern würden.

    Wie der Senat schon in BGHZ 56, 146, 152 ausgeführt hat, kann es nicht darauf ankommen, ob die im Kreuzungsbereich hängen gebliebenen Fahrzeuge im Einzelfall den mit grün einsetzenden Verkehr tatsächlich behindern oder in einem mehr oder weniger abgeschirmten Raum stehen.

    Es ist ein allgemeiner, sich jetzt aus § 1 Abs. 2 StVO 1970 ergebender Grundsatz, dass derjenige, der im Kreuzungsbereich aufgehalten worden ist, auf den möglicherweise nach "grün" wieder einsetzenden Verkehr achten muss (so schon BGHZ 56, 146, 154 m.w.N.).

  • OLG Hamm, 30.05.2016 - 6 U 13/16

    Ampel von Grün auf Gelb - Anhalten vor der Ampel ist Pflicht

    Zum einen treffen auch Kreuzungsräumer besondere Sorgfaltsanforderungen im Hinblick auf die Beachtung des Querverkehrs, insbesondere dann, wenn sie damit rechnen müssen, dass der Querverkehr inzwischen durch Grünlicht freigegeben worden ist (vgl. BGH NJW 1971, 1407, 1409).
  • OLG Koblenz, 08.09.1997 - 12 U 1355/96

    Zum Vorrang des Kreuzungsräumers und zum Ersatz von fiktiven Verbringungskosten

    Nachzügler in diesem Sinne sind Fahrzeugführer, die ihrerseits bei Grün in die Kreuzung eingefahren waren und dort aufgehalten wurden (BGH NJW 1971, 1407).
  • KG, 08.09.2008 - 12 U 194/08

    Verkehrsunfallhaftung: Haftungsverteilung in einem atypischen Kreuzungsräumerfall

    Je länger ein Kreuzungsräumer auf der Kreuzung verharrt, wird dieser beachten müssen, dass der übrige Verkehr daraus schließen kann, er werde nicht weiterfahren Ein solcher Kreuzungsräumer darf nicht an- oder weiterfahren, ohne sich vergewissert zu haben, dass ein Zusammenstoß mit einfahrenden Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist (vgl. BGHZ 56, 146 = NJW 1971, 1407, 1409).

    Ein solcher Kreuzungsräumer darf nicht an- oder weiterfahren, ohne sich vergewissert zu haben, dass ein Zusammenstoß mit einfahrenden Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist (vgl. BGHZ 56, 146 = NJW 1971, 1407, 1409).

  • KG, 13.06.2019 - 22 U 176/17

    Kreuzungsunfall, Nachzügler, Kreuzungsräumer

    Er darf dann nicht an- oder weiterfahren, wenn er sich nicht vergewissert hat, dass eine Kollision mit einfahrenden Fahrzeugen ausgeschlossen ist (BGH, Urteil vom 11. Mai 1971 - VI ZR 11/70 -, juris Rnd. 23; KG, Beschluss vom 08. September 2008 - 12 U 194/08 -, juris Rdn. 24).
  • BGH, 19.05.1981 - VI ZR 8/80

    Schutzzweck des Rotlichts

    Dennoch gibt auch ihm die Vorschrift des § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 4 StVO ein Gebot, nämlich - möglichst noch bei gelbem Lichtzeichen, notfalls auch bei "rot" - die Kreuzung zu räumen und zwar vorrangig vor dem etwa schon einfahrenden Gegenverkehr (BGHZ 56, 146 und Senatsurt.v. 9. November 1976 - VI ZR 264/75 = VersR 1977, 154 m.w.Nachw.), dies allerdings unter Einhalten besonderer Sorgfalt (vgl. dazu auch BGH-Beschluß vom 4. Juli 1978 - 4 StR 133/78 - VRS 55, 226).
  • KG, 19.02.2009 - 12 U 183/08

    Schadensersatz wegen Verkehrsunfall: Kollision an einer Einmündung bei durch

    Aufgrund dieser Vorschriften "braucht ein Kraftfahrer, der bei Grün in eine Kreuzung einfährt, im allgemeinen nicht damit zu rechnen, dass Fahrzeuge von der Seite her unerlaubterweise vor ihm in die Kreuzung einfahren"; nach dem Vertrauensgrundsatz kann er sich dagegen in der Regel darauf verlassen, dass er bei Grünlicht gegen seitlichen Verkehr abgeschirmt ist (BGH, Urteil vom 11. Mai 1971 - VI ZR 11/70 - Z 56, 146 = VersR 1971, 822 = NJW 1971, 1407 = DAR 1971, 742; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl. 2009, StVO § 37 Rn 45 m. w. N.).

    Das von den Beklagten auf S. 5 der Anschlussberufungsbegründung für ihre Ansicht zusätzlich angeführte Beispiel des "Kreuzungsräumers" paßt nicht auf den Streitfall; denn "Kreuzungsräumerfälle" sind dadurch gekennzeichnet, dass ein beim Umschalten auf Grün in die Kreuzung einfahrendes Fahrzeug (aus dem Stand oder im "fliegenden Start") mit einem aus der vorherigen Ampelphase auf der Kreuzung hängengebliebenen Fahrzeug ("Kreuzungsräumer") kollidiert (vgl. BGHZ 56, 148 = NJW 1971, 1407; Senat, VM 1993, 35 Nr. 50).

  • LG Düsseldorf, 13.12.2016 - 14e O 139/14

    Verkehrsunfall - Grünlicht - Kollision mit Nachzügler

    Als sog. echte Nachzügler werden diejenigen Fahrer bezeichnet, die sich bereits im eigentlichen Kreuzungskern befinden, wenn der Querverkehr durch die Lichtzeichenanlage freie Fahrt erhält, und die dort im Kreuzungsbereich in aller Regel den Verkehrsfluss erheblich stören würden, wenn ihnen nicht gestattet würde, den Kreuzungsbereich vorrangig zu räumen (BGH Urteil vom 11.05.1971 - VI ZR 11/70; OLG Koblenz Urteil vom 08.09.1997 - 12 U 1355/96; OLG Hamm Urteil vom 26.08.2016 - I-7 U 22/16).

    So muss ein Kraftfahrer, für den durch grünes Licht der Verkehr freigegeben ist gem. § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 StVO, grundsätzlich nicht damit rechnen, dass andere Fahrzeuge unerlaubter Weise von der Seite her in die Kreuzung einfahren (BGH Urteil vom 11.05.1971 - VI ZR 11/70).

  • OLG Köln, 26.10.1995 - 7 U 52/95

    Haftungsverteilung bei Kollision mit einem Einsatzfahrzeug

  • OLG Köln, 16.09.1996 - 8 U 17/96
  • OLG Frankfurt, 23.03.2012 - 10 U 50/11

    Verkehrsunfall: Haftungsabwägung bei Unfall auf beampelter Kreuzung

  • LG Aachen, 30.07.2014 - 8 O 42/13

    Unvermeidbarkeit; Vertrauensgrundsatz im Straßenverkehr; "echter und unechter

  • OLG Dresden, 09.11.2005 - 7 U 993/05

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten nach einem Unfallersatztarif; Anwaltsgebühren

  • KG, 28.06.2004 - 12 U 94/03

    Haftung bei Verkehrsunfall: Kollision mit einem Kreuzungsräumer im Bereich einer

  • LG Dortmund, 04.05.2011 - 21 O 302/10

    Unfallverursachung durch Passieren einer grünen Ampel hinter einem Rettungswagen

  • OLG Zweibrücken, 03.05.2021 - 1 U 18/20

    Haftungsverteilung nach Kreuzungsunfall: Kollision zwischen Grünlichtfahrer und

  • KG, 10.02.2003 - 22 U 49/02

    Haftungsverteilung und Schadenersatz bei Verkehrsunfall: Kollision mit einem

  • KG, 26.10.1992 - 12 U 5056/91

    Haftungsverteilung bei Kollision mit Kreuzungsräumer

  • KG, 06.12.1990 - 3 Ws (B) 283/90

    In Straßen mit zwei Richtungsfahrbahnen ist das Parken in

  • LG Essen, 24.11.2022 - 16 O 116/21

    Kreuzungsräumer

  • AG Düsseldorf, 06.12.2005 - 23 C 3576/05

    Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung im Kreuzungsbereich

  • OLG Karlsruhe, 14.03.1975 - 10 U 7/74
  • AG Essen, 30.03.2022 - 135 C 24/21
  • AG Rendsburg, 18.06.2013 - 3 C 834/12
  • OLG Zweibrücken, 19.12.1980 - 1 U 98/80
  • LG Heidelberg, 15.12.1972 - 2 O 230/72

    Obliegenheit der Überwachung der Verkehrssicherheit als Amtspflicht; Obliegenheit

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