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   BGH, 19.03.1971 - V ZR 166/68   

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https://dejure.org/1971,483
BGH, 19.03.1971 - V ZR 166/68 (https://dejure.org/1971,483)
BGH, Entscheidung vom 19.03.1971 - V ZR 166/68 (https://dejure.org/1971,483)
BGH, Entscheidung vom 19. März 1971 - V ZR 166/68 (https://dejure.org/1971,483)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung - Sicherung einer Forderung durch eine Grundschuld - Anforderungen an einen Erbauseinandersetzungsvertrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 56, 22
  • NJW 1971, 1750
  • MDR 1971, 567
  • DB 1971, 1353
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (1)

  • RG, 06.04.1914 - VI 56/14

    Zur Auslegung des § 53 ZwVG

    Auszug aus BGH, 19.03.1971 - V ZR 166/68
    Eine solche Erfüllungsübernahme hätte nur dann vorgelegen, wenn Frau W. die Forderung der Volksbank nach § 53 Abs. 2 ZVG angemeldet hätte; denn nur dann wäre die Beklagte gegenüber Frau W. verpflichtet gewesen, diese von ihrer Verbindlichkeit gegenüber der Volksbank zu befreien (RGZ 84, 378, 381; Jaeckel/Güthe ZVG 7. Aufl, § 53 Anm. 6).
  • BGH, 20.05.2015 - XII ZB 314/14

    Bewertung des Endvermögens im Zugewinnausgleich: Wegfall des

    Wurde die persönliche Verpflichtung hingegen nicht angemeldet, stünde der Ehefrau bei Inanspruchnahme aus der persönlichen Schuld grundsätzlich ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen den Ersteher zu (BGHZ 56, 22 = WM 1971, 499; BGHZ 64, 170 = WM 1975, 451), der wiederum - wenn der Ersteher zugleich Gesamtschuldner ist - dessen Gesamtschuldnerausgleichsanspruch als eine andere Bestimmung im Sinne des § 426 Abs. 1 BGB zu Fall bringt.
  • BGH, 08.03.2001 - IX ZR 236/00

    Formularmäßige Vereinbarung einer Bürgschaft auf erstes Anfordern zur Ablösung

    Ein solches Verhalten begründet den Arglisteinwand ("dolo facit ...") aus § 242 BGB (vgl. BGHZ 56, 22, 25; 74, 293, 300).
  • BGH, 21.05.2003 - IV ZR 452/02

    Rechtsstellung des Erstehers gegenüber einer bestehengebliebenen Grundschuld

    Bei der nicht akzessorischen Grundschuld müssen die Bieter rechtzeitig auf die vorhandenen Verbindlichkeiten hingewiesen werden; nur wenn dies geschieht, vermag sich der persönliche Schuldner, der sein Grundstückseigentum verliert, gegen eine weitere Inanspruchnahme zu schützen (vgl. BGHZ 133, 51, 55; BGHZ 56, 22, 24).

    c) Soweit früheren Entscheidungen des - damals für das Grundpfandrecht zuständigen - V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs zu entnehmen ist, daß der persönliche Schuldner, der die Schuld ganz oder teilweise tilgt, gegen den Ersteher aus ungerechtfertigter Bereicherung vorgehen kann, weil dieser durch die Bezahlung der persönlichen Verbindlichkeit von seiner übernommenen dinglichen Haftung ohne Gegenleistung befreit werde und damit auf Kosten des Schuldners bereichert sei (BGHZ 56, 22, 24 f.; BGHZ 64, 170, 172; dagegen Staudinger/Wolfsteiner, aaO Rn. 196), hält der Senat daran nicht fest.

  • BGH, 09.02.1989 - IX ZR 145/87

    Formularmäßige Vereinbarung bezüglich Rechtsstellung des Grundschuldbestellers

    Dadurch wurde die Klägerin als Ersteherin in Höhe des Nennbetrages der Grundschulden von einer Zahlung befreit, so daß die Übernahme dieser dinglichen Rechte einen Teil des von ihr geschuldeten Versteigerungserlöses bildete (BGHZ 56, 22, 24 [BGH 19.03.1971 - V ZR 166/68]; vgl. RGZ 57, 209, 211).
  • BGH, 04.06.1996 - IX ZR 291/95

    Erwerb des Grundstücks in der Zwangsversteigerung durch den Gläubiger einer

    c) Dieses Ergebnis steht entgegen der Ansicht der Revision im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 53 Abs. 2 ZVG (BGHZ 56, 22; 64, 170).

    Danach ist der Zweck des Absatzes 1 dieser Vorschrift, den Vollstreckungsschuldner bei Verlust seines Grundeigentums vor einer persönlichen Weiterhaftung aus seiner - durch eine bestehen bleibende Hypothek gesicherten - Verbindlichkeit zu schützen, auch in dem - im Kern gleichliegenden Fall - des § 53 Abs. 2 ZVG zu beachten; die darin geforderten zusätzlichen Voraussetzungen für eine Schuldübernahme kraft Gesetzes, Betrag und Rechtsgrund der Grund- oder Rentenschuld anzumelden und glaubhaft zu machen, erklären sich daraus, daß solche Grundpfandrechte nicht von einer Forderung abhängen und deswegen die Bieter rechtzeitig auf eine vorhandene Verbindlichkeit hingewiesen werden sollen (§§ 1191, 1192, 1199 BGB; Denkschrift S. 47 zum ZVG, aaO.; BGHZ 56, 22, 24).

    Hat der persönliche Schuldner diese zusätzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt und wird er mit Erfolg in Anspruch genommen, so kann er gegen den Ersteher aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 BGB) vorgehen, weil dieser durch die Bezahlung der persönlichen Verbindlichkeit von seiner - übernommenen - dinglichen Haftung ohne Gegenleistung befreit wurde und damit auf Kosten des Schuldners bereichert ist (BGHZ 56, 22, 24 f).

  • OLG Zweibrücken, 22.07.2002 - 7 U 271/01

    Zwangsversteigerung: Ablösung der bestehen gebliebenen Grundschuld durch den

    Dadurch wurde die Klägerin als Ersteherin in Höhe des Nennbetrages der Grundschuld von einer Zahlung befreit, so dass die Übernahme dieses dinglichen Rechts einen Teil des von ihr geschuldeten Versteigerungserlöses bildet (BGHZ 56, 22, 24; BGH, RPfl 1971, 211; NJW-RR 1988, 1146, 1147; NJW 1989, 1349).

    Der Senat hat die Revision gegen das Urteil zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) zugelassen, weil die Entscheidung möglicherweise von den Auffassungen des Bundesgerichtshofes in BGHZ 56, 22, BGHZ 64, 170, NJW 1989, 1349 und in NJW-RR 1988, 1147 abweicht:.

    a) In den Entscheidungen BGHZ 56, 22 und BGHZ 64, 170 hat der Bundesgerichtshof die Auffassung vertreten, der persönliche Schuldner (und frühere Eigentümer) habe, wenn er auf die persönliche, vom Ersteigerer nicht übernommene Schuld zahle, einen Bereicherungsanspruch gegen den Ersteigerer, weil dieser nach §§ 1169, 1192 BGB im Ergebnis von seiner dinglichen Haftung aus der Grundschuld befreit werde.

  • OLG Düsseldorf, 15.09.2022 - 12 U 7/22

    Rückzahlung von Einfuhrumsatzsteuer nach Insolvenzanfechtung Mittelbare

    Weiterhin schließt ein Bereicherungsanspruch des Schuldners gegen den Grundstückserwerber bei bestehenbleibender Grundschuld i.R.d. Zwangsvollstreckung die Geltendmachung der persönlichen Forderung aus (BGH, Urt. v. 19.03.1971 - V ZR 166/68, BGHZ 56, 22, 24 f.).
  • BGH, 21.03.1975 - V ZR 154/74

    Grundschuld und persönliche Forderung in der Teilungsversteigerung

    (Ergänzung zu BGHZ 56, 22).

    Ein solcher Anspruch könne nur dann gegen den Ersteher geltend gemacht werden, wenn der Schuldner bei einer im Vollstreckungsversteigerungsverfahren bestehen gebliebenen Grundschuld eine durch diese gesicherte persönliche Schuld nicht angemeldet habe und aus dieser Schuld vom Grundschuldgläubiger in Anspruch genommen werde (vgl. BGHZ 56, 22).

    Im Anschluß hieran hat der Senat in seinem in BGHZ 56, 22, 25 veröffentlichten Urteil dargelegt, einem Schuldner, der bei einer im Zwangsversteigerungsverfahren bestehen gebliebenen Grundschuld seine durch diese gesicherte persönliche Schuld nicht angemeldet habe, stehe gegen den Ersteher ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung zu, wenn er (Schuldner) aus dieser Schuld vom Grundschuldgläubiger in Anspruch genommen werde.

  • BGH, 29.11.1995 - XII ZR 140/94

    Anforderungen an die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit

    Ob bestehenbleibende Grundpfandrechte im Zeitpunkt des Zuschlags valutiert sind oder nicht, ist dabei ohne Bedeutung (BGHZ 56, 22, 24 [BGH 19.03.1971 - V ZR 166/68]; BGH, Urteil vom 17. Mai 1988 - IX ZR 5/87 - WM 1988, 1137, 1139).
  • BGH, 11.04.1990 - XII ZR 69/88

    Zwangsversteigerung: Verteilung des des Erlöses aus der Teilungsversteigerung

    Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß sich der Erlös aus dem berichtigten Bargebot und den nach den Versteigerungsbedingungen bestehenbleibenden Rechten errechnet (§§ 52, 91 ZVG; vgl. BGH Urteile vom 19. März 1971 - V ZR 166/68 - NJW 1971, 1750, 1751 und vom 31. Oktober 1985 - IX ZR 95/85 - LM BGB § 741 Nr. 10).
  • BFH, 12.10.1983 - II R 18/82

    Sicherungsgrundschuld - Versteigerungsbedingung - Abgabe des Meistgebots -

  • BFH, 02.06.2005 - II R 9/03

    Versicherungssteuer

  • OLG Frankfurt, 18.12.2003 - 21 U 24/03

    Vom Auftraggeber gestellter Bauvertrag: Wirksamkeit einer Formularklausel über

  • BGH, 10.01.1980 - III ZR 108/78

    Inanspruchnahme aus einem Darlehensvertrag - Vorliegen eines tatsächlich

  • BGH, 13.01.1984 - V ZR 267/82

    Berücksichtigung einer nur den Miteigentumsanteil des Miteigentümer-Ersteigerers

  • BFH, 23.01.1985 - II R 36/83

    Doppelte Ausbietung - Gegenleistung - Meistgebot - Zuschlag - Bestehenbleibende

  • BGH, 20.11.1981 - V ZR 245/80

    Bestellung einer Grundschuld an einem Grundstück - Formularmäßige Verpflichtung

  • BFH, 02.03.1983 - VII R 120/82

    Duldungsbescheid - Anfechtungsgegner - Zwangsvollstreckung - Rückgewährsanspruch

  • BGH, 11.10.1974 - V ZR 231/73

    Bewilligung der Löschung einer Grundschuld durch den Gläubiger gegen Zahlung des

  • BGH, 30.09.1981 - IVa ZR 187/80

    Voraussetzungen für die wirksame Kündigung eines Versicherungsvertrages -

  • BGH, 26.11.1980 - V ZR 153/79

    Zwangsversteigerung - Übergang von Rechten - Darlehnshypothek - Hypothek -

  • BGH, 14.07.1975 - III ZR 58/73

    Untersagung des Betriebs eines Bordells - Ausübung der Gewerbsunzucht - Anwendung

  • BGH, 26.11.1980 - V ZR 133/79

    Zwangsversteigerung eines hypothekarisch belasteten Grundbesitzes - Vereinbarung

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