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   BGH, 29.10.1971 - I ZR 19/71   

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BGH, 29.10.1971 - I ZR 19/71 (https://dejure.org/1971,665)
BGH, Entscheidung vom 29.10.1971 - I ZR 19/71 (https://dejure.org/1971,665)
BGH, Entscheidung vom 29. Oktober 1971 - I ZR 19/71 (https://dejure.org/1971,665)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • BGHZ 57, 216
  • NJW 1972, 105
  • MDR 1972, 123
  • GRUR 1972, 135
  • DB 1971, 2400
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 30.11.1989 - I ZR 55/87

    Metro III

    Nach § 6 b UWG soll der mit dem Kaufscheinhandel typischerweise verbundenen, im Einzelfall aber nur schwer nachweisbaren Irreführung der Verbraucher begegnet werden, über eine vermeintliche Vorzugsstellung als Inhaber von Kaufausweisen zum Einkauf zu angeblich besonders günstigen Konditionen berechtigt zu sein (vgl. BGHZ 57, 216, 218 - Kunden-Einkaufsdienst; Urt. v. 26.01.1979 - I ZR 18/77, GRUR 1979, 411, 412 - Metro II; BGHZ 99, 314, 316 [BGH 15.01.1987 - I ZR 112/84] - Einrichtungs-Paß).
  • BGH, 14.12.2000 - I ZR 181/99

    Metro V; Überprüfung der Toleranzgrenze für betriebsfremde Warenumsätze

    Sie ist erlassen worden, um die mit dem Kaufscheinhandel typischerweise verbundene, im Einzelfall nur schwer nachweisbare Irreführung der Verbraucher über eine vermeintliche Vorzugsstellung und eine angeblich besonders vorteilhafte Preisgestaltung zu verhindern (vgl. BGHZ 57, 216, 218 - Kunden-Einkaufsdienst).
  • BGH, 11.04.1979 - I ZR 118/77

    Kaufscheinwerbung

    Ein an jedermann oder beliebig ausgewählte Letztverbraucher gerichtete Werbung, die allgemein die Ausstellung von Einkaufsausweisen zum Einkauf beim Großhandel anbietet, ist auch dann unzulässig, wenn die Einkaufsausweise dann gemäß den Grundsätzen der Entscheidung "Kunden-Einkaufsdienst" (BGHZ 57, 216 = GRUR 1972, 135) nur auf Anforderung eines bestimmten Interessenten, für einen bestimmten Einzeleinkauf und nur mit einem auf diesen Einkauf abgestellten Inhalt ausgegeben werden.

    Die Beklagte halte sich bei ihrer Praxis der Kaufscheinausgabe im Rahmen der von § 6 b Halbsatz 2 UWG zugelassenen Ausnahme, weil sie Einkaufsausweise jeweils nur auf Anforderung eines bestimmten Interessenten, auf dessen Namen und nur mit einem auf einen bestimmten Einzeleinkauf abgestellten Inhalt, nach Äußerung eines entsprechenden Kaufwunsches durch den Interessenten, ausstelle, hierbei die gewünschte Ware zumindest der Gattung nach bezeichne und im Kaufschein auch den vorgeschlagenen Großhändler als Verkaufsstelle nenne (BGHZ 57, 216, 222 = GRUR 1972, 135, 137 - Kunden-Einkaufsdienst).

    Zwar ist, wie in BGHZ 57, 216, 220 ausgeführt, das vorgeschlagene Werbeverbot bei den Gesetzesberatungen gestrichen worden; dies aber nur deshalb, weil es als selbstverstänlich angesehen wurde.

  • BGH, 30.11.1989 - I ZR 184/88

    Befugnis der Hauptgemeinschaft des Deutschen Einzelhandels zur Verfolgung von

    Nach § 6 b UWG soll der mit dem Kaufscheinhandel typischerweise verbundenen, im Einzelfall aber nur schwer nachweisbaren Irreführung der Verbraucher begegnet werden, über eine vermeintliche Vorzugsstellung als Inhaber von Kaufausweisen zum Einkauf zu angeblich besonders günstigen Konditionen berechtigt zu sein (vgl. BGHZ 57, 216, 218 - Kunden-Einkaufsdienst; Urt. v. 26.1.1979 - I ZR 18/77, GRUR 1979, 411, 412 - Metro II; BGHZ 99, 314, 316 [BGH 15.01.1987 - I ZR 112/84] - Einrichtungs-Paß).
  • BGH, 11.10.1974 - I ZR 72/73

    Ausgabe von Kaufausweisen an branchenfremde Gewerbetreibende durch eine

    Da die angegriffene Werbung unstreitig auf die Anforderung von Dauer-Einkaufsausweisen gerichtet ist, von dem Verbot jedoch nach § 6 b Halbsatz 2 UWG allein solche Bescheinigungen ausgenommen sind, die nur zu einem einmaligen Einkauf berechtigen und für jeden Einkauf einzeln ausgegeben werden (BGHZ 57, 216, 218 - Kunden-Einkaufsdienst), wäre diese Werbung - wie das Berufungsgericht nicht verkennt - nur dann zulässig, wenn sie sich nicht an letzte Verbraucher richtete.

    Nach § 6 b UWG ist die Ausgabe von Dauer-Einkaufsausweisen an Letztverbraucher schlechthin verboten (vgl. Kunden-Einkaufsdienst-Entscheidung BGHZ 57, 216); somit darf der Beklagte für die Anforderung solcher Ausweise auch nicht werben.

  • OLG Celle, 26.05.1989 - 4 U 53/88

    Anspruch auf Ersatz eines Brandschadens aus übergegangenem Recht; Verjährung von

    Nach Auffassung des Senats hat sich das Verschulden des Geschädigten auch mitursächlich ausgewirkt (BGHZ 57, 217 [BGH 29.10.1971 - I ZR 19/71] ; BGH VersR 1988, 570), weil jedenfalls die Beklagten das Gebäude nicht betreten hätten und der Schadensfall nicht eingetreten wäre, wenn die Tür verschlossen gewesen wäre; denn angesichts der im Straf- und im Zivilverfahren erkennbaren Persönlichkeitsstruktur der Beklagten wäre nicht zu erwarten gewesen, daß sie das Schloß aufgebrochen hätten, um in diesen Raum einzudringen.
  • BGH, 15.01.1987 - I ZR 112/84

    Einrichtungs-Paß; Ausgabe von Kaufscheinen an Letztverbraucher zum Einkauf beim

    Das Gesetz will damit einer Verkaufspraxis entgegenwirken, bei der der sogenannte Kaufscheinhändler (Einzelhändler) einen Kaufschein an den letzten Verbraucher ausgibt, der besagt, daß dieser berechtigt ist, bei sogenannten Vertragslieferanten einzukaufen, wobei direkt oder indirekt in Aussicht gestellt wird, daß dort zu angeblich billigeren, gegebenenfalls zu Fabrik- oder Großhandelspreisen, eingekauft werden kann (BGHZ 57, 216, 218 - Kunden-Einkaufsdienst; BGH, Urt. v. 12.1.1972 - I ZR 84/70, GRUR 1972, 555, 557 = WRP 1972, 137, 140 - Kaufausweis I; BGHZ 74, 215, 218, 219 - Kaufscheinwerbung; BGH, Urt. v. 11.10.1984 - I ZR 137/82, GRUR 1985, 292, 293 = WRP 1985, 70, 71 - Code-Karte).
  • BGH, 11.10.1984 - I ZR 137/82

    Zulässigkeit der Ausgabe von codierten Karten zur Entnahme von Benzin mit

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 57, 216, 218 - Kunden-Einkaufsdienst; BGH Urt. v. 12.1.1972 - I ZR 84/70, GRUR 1972, 555, 557 = WRP 1972, 137 - Kaufausweis I; Urt. v. 11.10.1974 - I ZR 72/73, GRUR 1975, 375 - WRP 1975, 109 - Kaufausweis III; BGH-Metro II a.a.O.) soll durch § 6 b UWG die mit dem Kaufscheinhandel typischerweise verbundene, im Einzelfall aber nur schwer nachweisbare Irreführung der Verbraucher über ihre angebliche Vorzugsstellung durch an jedermann ausgegebene Kaufausweise mit Einkaufsberechtigung bei Großhändlern mit einer angeblich besonders günstigen Preisgestaltung unterbunden werden (BGH a.a.O.; st. Rspr.).
  • LG Frankfurt/Main, 30.06.2009 - 26 O 68/09
    Das Risiko einer höchstrichterlich ungeklärten Rechtsfrage darf der Schuldner jedenfalls nicht dem Gläubiger zuschieben ( BGH NJW 1972, 105).
  • BGH, 26.01.1979 - I ZR 18/77

    Betreiben einer Selbstbedinungsverkaufsstätte nach dem sogenannten Cash-and-Carry

    Die Vorschrift ist erlassen worden, um die mit dem Kaufscheinhandel typischerweise verbundene, im Einzelfall nur schwer nachweisbare Irreführung der Verbraucher über eine vermeintliche Vorzugsstellung und angeblich besonders vorteilhafte Preisgestaltung zu verhindern, wie der Senat in der Entscheidung "Kunden-Einkaufsdienst" (BGHZ 57, 216, 218 = GRUR 1972, 135, 136) an Hand der Gesetzesmaterialien näher dargelegt hat.
  • BGH, 29.04.1982 - I ZR 70/80

    Buchvertrieb und Warenvertrieb über eine Buchgemeinschaft - Anbieten von Büchern

  • BGH, 05.05.1972 - I ZR 124/70

    Kunden-Einzelbeförderung

  • BGH, 28.09.1973 - I ZR 80/72

    Gebrauch wettbewerbsverzerrender Bezeichnungsweisen durch das Wort "Lager" -

  • BGH, 12.01.1972 - I ZR 84/70

    Veröffentlichung von Verstößen gegen Preisbindungsverpflichtungen - Verbot der

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