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   BGH, 20.04.1972 - II ZR 17/70   

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https://dejure.org/1972,478
BGH, 20.04.1972 - II ZR 17/70 (https://dejure.org/1972,478)
BGH, Entscheidung vom 20.04.1972 - II ZR 17/70 (https://dejure.org/1972,478)
BGH, Entscheidung vom 20. April 1972 - II ZR 17/70 (https://dejure.org/1972,478)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    HGB § 24 Abs. 2
    Fortführung der Firma einer GmbH

Papierfundstellen

  • BGHZ 58, 322
  • NJW 1972, 1419
  • MDR 1972, 848
  • DNotZ 1972, 620
  • DB 1972, 1431
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 29.09.1969 - II ZR 167/68

    Befugnis zum Vertrieb von "Kölnisch-Wasser"-Artikeln unter bestimmtem Namen -

    Auszug aus BGH, 20.04.1972 - II ZR 17/70
    Dieser Ansicht hat sich der Senat in seiner Entscheidung vom 29. September 1969 - II ZR 167/68 (WM 1969, 1321) angeschlossen.
  • BGH, 06.06.1951 - II ZR 24/50

    Feststellungsklage gegen offene Handelsgesellschaft

    Auszug aus BGH, 20.04.1972 - II ZR 17/70
    Denn die Möglichkeit einer Leistungsklage beseitigt jedenfalls dann nicht die Zulässigkeit einer Feststellungsklage, wenn auch diese zu einer abschließenden und prozeßwirtschaftlich sinnvollen Entscheidung führt (BGHZ 2, 250, 253) [BGH 06.06.1951 - II ZR 24/50].
  • BGH, 18.02.1957 - II ZR 287/54

    Ostenteignung

    Auszug aus BGH, 20.04.1972 - II ZR 17/70
    Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, und zwar auch hinsichtlich des Erledigungsstreits (BGHZ 23, 333, 340) [BGH 18.02.1957 - II ZR 287/54].
  • BGH, 10.11.1969 - II ZR 273/67

    Anforderungen an die Firmenwahrheit; Führung eines akademischen Titels

    Auszug aus BGH, 20.04.1972 - II ZR 17/70
    Zwar hat es der Senat im Gegensatz zur Rechtsprechung des Reichsgerichts abgelehnt, den Anwendungsbereich der genannten Vorschrift auf eine Verletzung absoluter Rechte zu beschränken und sie auch dann angewendet, wenn der klagende Teil dartut und im Streitfall beweist, daß er unmittelbar in rechtlichen Interessen wirtschaftlicher Art verletzt ist (BGHZ 53, 65).
  • BGH, 13.10.1980 - II ZR 116/79

    Umfang und Bindung der Zustimmung eines GmbH-Gesellschafters zur Bildung einer

    Die Befugnis einer GmbH, den Namen eines Gesellschafters nach dessen Ausscheiden in ihrer Firma weiterzuführen (BGHZ 58, 322), schließt, auch wenn der Ausgeschiedene der Weiterführung ausdrücklich zugestimmt hat, im Zweifel nicht das Recht ein, seinen Namen bei getrennter Veräußerung einer Zweigniederlassung auf deren neuen Rechtsträger weiterzuübertragen.

    Nach der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 58, 322) gilt die Vorschrift des § 24 Abs. 2 HGB, nach der eine Gesellschaft beim Ausscheiden eines Gesellschafters, dessen Name in ihrer Firma enthalten ist, diese Firma nur mit seiner oder seiner Erben ausdrücklicher Einwilligung fortführen darf, nicht für die GmbH.

    Daß dieses Einverständnis auch bei einer GmbH kein vom Willen des Gestattenden künftig losgelöstes selbständiges Namensrecht begründet, zeigt schon die vom Berufungsgericht erwähnte Möglichkeit, es auf die Dauer der Zugehörigkeit zur Gesellschaft zu beschränken (BGHZ 58, 322, 326).

  • BGH, 24.10.1991 - I ZR 271/89

    Dr. Stein ... GmbH - Irreführung/Geschäftsverhältnisse

    Dies steht nicht in Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 20.4.1972 - II ZR 17/70, BB 1972, 981, 982; in BGHZ 58, 322 insoweit nicht abgedruckt), nach der eine etwaige Täuschung des Verkehrs über eine vermeintlich fortbestehende Zugehörigkeit des ausgeschiedenen Gesellschafters nicht als sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG angesehen werden könne, da eine solche Täuschung nur die Folge dessen sei, daß die Gesellschaft ihre bisherige Firmierung in firmenrechtlich zulässiger Weise fortführe.

    § 24 HGB, wonach eine Firma, die den Namen eines Gesellschafters enthält, nach dessen Ausscheiden nur mit seiner ausdrücklichen Einwilligung weitergeführt werden darf, findet keine Anwendung auf den Namen und die Firma einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BGHZ 85, 221, 224; BGH, Urt. v. 13.10.1980 - II ZR 116/89, DB 1980, 2434; BGHZ 58, 322, 324).

  • BGH, 27.09.1982 - II ZR 51/82

    Fortführung einer einen Personennamen enthaltenden Firma nach Ausscheiden des

    Hingegen hat sich der erkennende Senat in seinem Urteil vom 20.4.1972 (BGHZ 58, 322 = NJW 1972, 1280) auf den Standpunkt gestellt, daß es in der GmbH anders sei.
  • LG Nürnberg-Fürth, 18.11.1980 - 4 HKT 6689/80

    Zur Zulässigkeit eines Sachfirmenzusatzs

    17. HGB § 24 Abs. 2; GmbHG § 4; BGB § 12 (Veräußerung einer Zweigniederlassung und Beibehaltung des Namens eines ausgeschiedenen Gesellschafters) Die Befugnis einer GmbH, den Namen eines Gesellschafters nach dessen Ausscheiden in ihrer Firma weiterzuführen ( BGHZ 58, 322 ), schließt, auch wenn der Ausgeschiedene der Weiterführung ausdrücklich zugestimmt hat, im Zweifel nicht das Recht ein, seinen Namen bei getrennter Veräußerung einer Zweigniederlassung auf deren neuen Rechtsträger weiterzuübertragen.

    2. Nach der Rechtsprechung des Senats ( BGHZ 58, 322 ) gilt die Vorschrift des § 24 Abs. 2 HGB , nach der eine Gesellschaft beim Ausscheiden eines Gesellschafters, dessen Name in ihrer Firma enthalten ist, diese Firma nur mit seiner oder seiner Erben ausdrücklicher Einwilligung fortführen darf, nicht für die GmbH.

  • BGH, 09.07.1984 - II ZR 231/83

    Fortführung einer Firma nach Ausscheiden des Namensträgers

    Zwar ist es richtig, daß der Kläger diesen Gesellschaften nach seinem Ausscheiden die Weiterführung der Firma mit dem Namen "Co." nicht untersagen kann, wenn er sich dies nicht im Gesellschaftsvertrag vorbehalten hat (BGHZ 58, 322).
  • OLG Karlsruhe, 24.02.2010 - 11 Wx 15/09

    Irreführung durch Verwendung des Namens eines Nichtgesellschafters in der Firma

    Die konsequent erscheinende Folgerung, dass die maßgeblichen Verkehrskreise die Nennung eines bürgerlichen Namens in der Firma mit der tatsächlichen Inhaberschaft oder Gesellschaftereigenschaft gleich setzen, hatte jedoch wegen der Firmenfortführungsregelung sowie der von der Rechtsprechung gebilligten Hereinnahme eines Gesellschafters lediglich zur Übernahme von dessen Namen (BGHZ 58, 322 ) schon nach altem Recht keine Grundlage (vgl. Heidinger in MüKo HGB , 2. Aufl. § 18 Rn. 169).
  • LG Freiburg, 04.05.2009 - 12 O 91/08

    Handelsrecht: Fortführung der Firma bei Ausscheiden eines namengebenden

    Ungeachtet dessen ist die bislang herrschender Auffassung im Anschluss an BGHZ 58, 322 der Meinung, dass § 24 Abs. 2 HGB nicht auf die Firmierung einer juristischen Person anwendbar sei.
  • BGH, 05.05.1977 - II ZR 237/75

    Voraussetzungen des Rechts zur Firmenfortführung bei Teilübertragung

    Dem trägt die Vorschrift des § 24 HGB Rechnung, die anderenfalls überflüssig wäre und für die juristischen Personen gerade nicht anwendbar ist (BGHZ 58, 322, 324 f).
  • OLG Köln, 16.11.1987 - 2 Wx 45/87

    Personenhandelsgesellschaft; Kommanditgesellschaft; Kommanditistenrolle;

    § 24 Abs. 2 HGB gilt nur für Personengesellschaften, nicht für Kapitalgesellschaften (BGHZ 58, 322 ).
  • OLG Frankfurt, 29.10.1987 - 6 U 118/86

    Zeichenrecht als Bestandteil der Konkursmasse; Folgen der Aufnahme eines

    Dagegen ist für Kapitalgesellschaften (dazu BGHZ 58, 322 ff.; 85, 221 ff. [BGH 21.09.1982 - VI ZR 302/80] ) und die GmbH & Co. KG anerkannt, daß die GmbH den Namen eines Gesellschafters in der Firma auch nach dessen Ausscheiden ohne dessen ausdrückliche Einwilligung beibehalten, der Konkursverwalter die Firma mit dem Handelsgeschäft rechtswirksam und ohne Einwilligung des namengebenden Gesellschafters veräußern kann.
  • BayObLG, 01.06.1984 - BReg. 3 Z 126/84

    Zur Zulässigkeit einer Firmenänderung

  • OLG Rostock, 20.03.1997 - 4 W 3/97

    Eintragung einer geänderten Firmierung nach Ausscheiden des namensgebenden

  • OLG Stuttgart, 19.08.1994 - 2 U 116/93

    Anspruch auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz wegen Warenzeichen- und

  • BGH, 24.11.1980 - II ZR 36/80

    Rechtmäßigkeit der Fortführung eines Firmennamens - Voraussetzungen der

  • BGH, 17.01.1975 - I ZR 16/73

    Untersagung der Benutzung der firmenzeichenmäßigen und warenzeichenmäßige

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