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   BGH, 17.03.1975 - NotZ 9/74   

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https://dejure.org/1975,274
BGH, 17.03.1975 - NotZ 9/74 (https://dejure.org/1975,274)
BGH, Entscheidung vom 17.03.1975 - NotZ 9/74 (https://dejure.org/1975,274)
BGH, Entscheidung vom 17. März 1975 - NotZ 9/74 (https://dejure.org/1975,274)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Berufsstandliche Besonderheiten beim Notariat - Gründungsvoraussetzungen einer Sozietät mit einem Anwaltsnotar - Eingehen einer Sozietät zwischen Notar und Wirtschaftsprüfer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 64, 214
  • NJW 1975, 1414
  • MDR 1975, 839
  • DNotZ 1975, 572
  • DB 1975, 1409
 
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Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 01.12.1969 - NotZ 7/69

    Steuerberater als Anwaltsnotar

    Auszug aus BGH, 17.03.1975 - NotZ 9/74
    Die Zulässigkeit einer beruflichen Verbindung zwischen Anwaltsnotar und Wirtschaftsprüfer kann deshalb nicht schon mit dem Hinweis darauf gerechtfertigt werden, daß der Rechtsanwalt sich mit "artverwandten" Berufen assoziieren darf, zu denen die des Steuerberaters und des Wirtschaftsprüfers gehören (vgl. BGHZ 35, 385; 49, 244; 53, 103).

    Hierzu rechnet der Beruf des Steuerberaters, weil dieser "in Steuersachen eine Tätigkeit ausübt, die zugleich anwaltliche Berufstätigkeit ist" (BGHZ 53, 103, 107).

  • BGH, 18.04.1956 - IV ZB 18/56

    Vorbescheid im Erbscheinverfahren - §§ 2353, 2359 BGB, § 19 FGG

    Auszug aus BGH, 17.03.1975 - NotZ 9/74
    In diesem Rahmen ist der Bescheid, ähnlich wie ein verwaltungsrechtlicher Vorbescheid (vgl. Wolff VerwR I. 8. Aufl. § 45 II b 2 S. 322; BVerwGE 12, 75; vgl. auch BGHZ 20, 255), dazu bestimmt und geeignet, die amtlichen Pflichten des Antragstellers als Notar für diesen Einzelfall festzulegen, um gegebenenfalls die Grundlage für ein später durchzuführendes Disziplinarverfahren zu schaffen.
  • BVerwG, 17.02.1961 - VII C 174.59
    Auszug aus BGH, 17.03.1975 - NotZ 9/74
    In diesem Rahmen ist der Bescheid, ähnlich wie ein verwaltungsrechtlicher Vorbescheid (vgl. Wolff VerwR I. 8. Aufl. § 45 II b 2 S. 322; BVerwGE 12, 75; vgl. auch BGHZ 20, 255), dazu bestimmt und geeignet, die amtlichen Pflichten des Antragstellers als Notar für diesen Einzelfall festzulegen, um gegebenenfalls die Grundlage für ein später durchzuführendes Disziplinarverfahren zu schaffen.
  • BVerfG, 05.05.1964 - 1 BvL 8/62

    Verfassungsmäßigkeit der Begrenzung von Notarstellen

    Auszug aus BGH, 17.03.1975 - NotZ 9/74
    Sonderregelungen, die sich an Art. 33 Abs. 5 GG anlehnen, sind daher für diesen Beruf grundsätzlich möglich (BVerfGE 17, 371, 377 ff).
  • BGH, 21.06.1965 - NotZ 2/65

    Genehmigung zur Übernahme einer entgeltlichen Nebenbeschäftigung - Betätigung

    Auszug aus BGH, 17.03.1975 - NotZ 9/74
    Für die "freie" Berufsausübung ist nur insoweit Raum, als das staatliche Amtsrecht eine entsprechende Betätigung erlaubt (vgl. BVerfG a.a.O. S. 380; vgl. auch Beschluß des Senats vom 21. Juni 1965 - NotZ 2/65 = DNotZ 1965, 621).
  • BGH, 04.01.1968 - AnwZ (B) 10/67

    Bürogemeinschaft eines Rechtsanwalts mit Steuerberatersozietät

    Auszug aus BGH, 17.03.1975 - NotZ 9/74
    Die Zulässigkeit einer beruflichen Verbindung zwischen Anwaltsnotar und Wirtschaftsprüfer kann deshalb nicht schon mit dem Hinweis darauf gerechtfertigt werden, daß der Rechtsanwalt sich mit "artverwandten" Berufen assoziieren darf, zu denen die des Steuerberaters und des Wirtschaftsprüfers gehören (vgl. BGHZ 35, 385; 49, 244; 53, 103).
  • BGH, 13.12.1971 - NotZ 2/71

    Unabhängigkeit des Notars

    Auszug aus BGH, 17.03.1975 - NotZ 9/74
    Verwaltungsakte im Sinne dieser Vorschrift sind alle nach der Bundesnotarordnung getroffenen Maßnahmen eines Trägers öffentlicher Verwaltung, von denen eine unmittelbare rechtliche Wirkung für einzelne Rechtsverhältnisse ausgeht (vgl. BGHZ 57, 351, 353).
  • BGH, 05.06.1961 - AnwZ (B) 16/60

    Doppelqualifikation als Rechtsanwalt und Wirtschafts- oder Buchprüfer

    Auszug aus BGH, 17.03.1975 - NotZ 9/74
    Die Zulässigkeit einer beruflichen Verbindung zwischen Anwaltsnotar und Wirtschaftsprüfer kann deshalb nicht schon mit dem Hinweis darauf gerechtfertigt werden, daß der Rechtsanwalt sich mit "artverwandten" Berufen assoziieren darf, zu denen die des Steuerberaters und des Wirtschaftsprüfers gehören (vgl. BGHZ 35, 385; 49, 244; 53, 103).
  • BGH, 22.10.1979 - NotZ 5/79

    Keine Bestellung zum Anwaltsnotar bei Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer

    Zum Anwaltsnotar darf nicht ein Rechtsanwalt bestellt werden, der zugleich noch als Wirtschaftsprüfer tätig bleiben will (Ergänzung von BGHZ 64, 214).

    Wie der Senat durch Beschluß vom 17. März 1975 (BGHZ 64, 214) für den Fall der gemeinsamen Berufsausübung zwischen einem Notar - auch dem Anwaltsnotar - und einem Wirtschaftsprüfer entschieden hat, sind diese beiden Berufe nicht miteinander zu vereinbaren (vgl. auch OLG Frankfurt, DNotZ 1975, 236; OLG Köln, DNotZ 1975, 241, 244; Seybold/Hornig, BNotO, 5. Aufl., § 8 Anm. 34; a.M. Kornblum, NJW 1976, 8; Zuck, NJW 1979, 1121, 1122) [VG Karlsruhe 13.03.1978 - V - 135/77].

    Der Anwaltsnotar ist in zwei getrennten und jeweils eigenständigen juristischen Berufen tätig, die demgemäß unterschiedlichen berufsrechtlichen Maßstäben unterliegen können (BVerfGE 17, 371, 380; BGHZ 64, 214).

    Dieser Unterschied wird nicht dadurch aufgehoben, daß Berufsstellung und standesrechtliche Pflichten des Wirtschaftsprüfers in einer dem Anwaltsberuf ähnlichen Art geregelt sind; das ist ein Gesichtspunkt, der die gemeinsame Ausübung nur dieser beiden Berufe rechtfertigt (BGHZ 35, 385; 64, 214).

    Was der Senat dazu in BGHZ 64, 214 für den Fall der Sozietät dargelegt hat, gilt auch, wenn der Anwaltsnotar - wie hier - selbst noch als Wirtschaftsprüfer tätig bleiben will; denn er wäre auch dann der Gefahr ausgesetzt, daß er das Notaramt nicht immer mit der gebotenen Unabhängigkeit und Unparteilichkeit ausüben könnte.

    Ein solcher Einzelfall, noch dazu aus der Zeit vor Erlaß des die Rechtslage klarstellenden Senatsbeschlusses BGHZ 64, 214 vom 17. März 1975, verschafft - wie das Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt hat - keinen Anspruch auf Gleichbehandlung.

  • BVerfG, 04.07.1989 - 1 BvR 1460/85

    Anwaltsnotar - Sozietät - Steuerberater - Kammerrechtsbeistand

    Auch die gleichzeitige Ausübung eines anderen freien Berufs ist dem Anwaltsnotar nicht gestattet mit Ausnahme der Steuerberatertätigkeit, weil es sich dabei um einen Ausschnitt der dem Rechtsanwalt erlaubten Berufstätigkeit handelt (vgl. BGHZ 53, 103; 64, 214; 75, 296 [hier: IV (485) 152 d]; 78, 237 [hier: IV (485) 160 c]).
  • BGH, 13.10.1980 - NotZ 13/80

    Sozietät zwischen Anwaltsnotar und Steuerberater

    Ein Anwaltsnotar darf sich mit einem Steuerberater, der nicht zugleich Rechtsanwalt ist, nicht zu gemeinsamer Berufsausübung verbinden (im Anschluß an BGHZ 64, 214 u. 75, 296).

    Die Bundesnotarordnung enthält keine ausdrückliche Regelung darüber, mit welchen Angehörigen anderer Berufszweige sich ein Anwaltsnotar zu gemeinsamer Berufsausübung verbinden darf (BGHZ 64, 214, 216).

    Das hat das Bundesverfassungsgericht im Anschluß an den Senatsbeschluß BGHZ 64, 214 für die Sozietät eines Anwaltsnotars mit einem Wirtschaftsprüfer entschieden (Urteil vom 1. Juli 1980 - 1 BvR 247/75 = NJW 1980, 2123 = DNotZ 1980, 556 dort irrtümlich als Urteil vom 29. April 1980 bezeichnet).

    Das hat der Senat auch nicht in BGHZ 64, 214 zum Ausdruck gebracht, wenn es dort heißt, die Entscheidung des Gesetzgebers für eine Vereinbarkeit der Berufe des Rechtsanwalts und des Notars (§ 3 Abs. 2 BNotO) habe für die dort gestellte Frage insoweit Bedeutung, als diese Vereinbarkeit auf Berufe erstreckt werden könne, "die der Sache nach einen Ausschnitt aus der Tätigkeit des Rechtsanwalts darstellen", wozu der Beruf des Steuerberaters rechne (a.a.O. S. 218).

    Nach dem eigenen Vortrag der Antragsteller soll der Antragsgegner solche Bedenken nur unter Hinweis auf die Senatsrechtsprechung in BGHZ 53, 103 und BGHZ 64, 214 zurückgestellt haben.

  • BGH, 23.11.1995 - IX ZR 213/94

    Haftung des Notars für das Verschulden von Hilfspersonen bei der

    Gleichwohl ist eine vorsichtige Verwertung von Grundsätzen des allgemeinen Beamtenrechts zur Ausfüllung von Lücken im Notarrecht möglich, weil der Beruf des Notars dem öffentlichen Dienst sehr nahegerückt ist und gewisse Ähnlichkeiten mit einem Beamtenverhältnis aufweist (BVerfGE 17, 371, 377 f; BGHZ 64, 214, 217).
  • BGH, 05.05.1986 - III ZR 233/84

    Psychiatrische Untersuchung eines Schiedsrichters

    Er steht zum Staat in einem öffentlich-rechtlichen Treueverhältnis (BVerfGE 17, 371, 377; BGHZ 64, 214, 217) und tritt bei Amtshandlungen nicht in privatrechtliche Beziehungen zu den Rechtsuchenden (Arndt, BNotO 2. Aufl. § 1 Anm. 8).
  • BGH, 13.07.1992 - NotZ 9/91

    Unzulässige Nebenbeschäftigung des Anwaltsnotars als vereidigter Buchprüfer

    Dies gilt insbesondere für den im Vordergrund stehenden Gesetzeszweck der Bundesnotarordnung, eine geordnete vorsorgende Rechtspflege zu gewährleisten, und für das durch Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gekennzeichnete gesetzliche Leitbild des Notars, dessen Schutz bereits gegen mögliche Gefahrenlagen, nicht erst gegen konkret eintretende Gefährdungen geboten ist (vgl. BGHZ 64, 214, 219; 75, 296, 299 [BGH 22.10.1979 - NotZ 5/79]; Senatsbeschl. v. 5. Dezember 1988, NotZ 10/88, BGHR BNotO § 8, Wirtschaftsprüfer 1; v. 14. August 1989, NotZ 12/88, BGHR BNotO § 8 Abs. 2, Steuerberatungs-GmbH 1).

    Er hat aus diesem Grunde nicht nur die Sozietät eines Notars mit einem Wirtschaftsprüfer für unzulässig erklärt, sondern auch dahin erkannt, daß ein Rechtsanwalt, der zugleich als Wirtschaftsprüfer tätig sein will, nicht zum Anwaltsnotar bestellt werden darf (BGHZ 64, 214 ff; 75, 296 ff [BGH 22.10.1979 - NotZ 5/79]).

    Da bereits die abstrakte Gefahr für die Unabhängigkeit, nicht erst deren Verwirklichung im Einzelfall, einer Genehmigung der Tätigkeit nach § 8 Abs. 2 BNotO entgegensteht (BGHZ 64, 214, 219; 75, 296, 299 [BGH 22.10.1979 - NotZ 5/79]; Senatsbeschl. v. 5. Dezember 1988, NotZ 10/88 a.a.O.; v. 14. August 1989, NotZ 12/88, a.a.O.; Urt. v. 9. Dezember 1991, NotSt(B) 1/91, zur Veröffentlichung bestimmt), geht die Anregung des Antragstellers, "durch Umfrage bei den beteiligten Wirtschaftskreisen die skizzierte Gefahr zu eruieren", ins Leere.

  • BGH, 10.08.1987 - NotZ 4/87

    Zulässigkeit der Sozietät eines Anwaltsnotars mit einem Rechtsbeistand

    Der angegriffene Bescheid ist ein nach § 111 Abs. 1 BNotO anfechtbarer Verwaltungsakt (vgl. BGHZ 64, 214, 216).

    Denn nach der Bestellung zum Notar übt der Rechtsanwalt zwei getrennte Berufe aus, die verschiedene Aufgaben innerhalb der Rechtsordnung erfüllen und deshalb berufsrechtlich unterschiedlich geregelt werden können (BVerfG a.a.O. S. 247; BGHZ 64, 214, 218; 75, 296, 297).

    So hat der Senat bereits ausgesprochen, daß sich ein Anwaltsnotar nicht mit einem Wirschaftsprüfer (BGHZ 64, 214; 75, 296) oder einem Steuerberater, der nicht zugleich Rechtsanwalt ist (BGHZ 78, 237; Beschluß vom 14. Oktober 1985 - NotZ 3/85), zur gemeinsamen Berufsausübung verbinden darf, obwohl einem Rechtsanwalt eine solche Verbindung gestattet ist (vgl. § 30 RARichtl).

  • BGH, 05.12.1988 - NotZ 10/88

    Wirtschaftsprüfer - Vereinbarkeit mit dem Notaramt - Bilanzrichtliniengesetz -

    Dessen beruflicher Wirkungskreis liegt nämlich im wesentlichen auf dem Gebiet der betriebswirtschaftlichen Unternehmensprüfung und damit außerhalb des beruflichen Aufgabenbereichs eines Rechtsanwalts (BGHZ 64, 214, 218; 75, 296, 297 ff [BGH 22.10.1979 - NotZ 5/79]).

    Deshalb darf ein Rechtsanwalt, der zugleich noch als Wirtschaftsprüfer tätig sein will, nicht zum Anwaltsnotar bestellt werden (BGHZ 75, 296 ff [BGH 22.10.1979 - NotZ 5/79]); aus entsprechenden Erwägungen ist die Sozietät eines Notars mit einem Wirtschaftsprüfer nicht zulässig (BGHZ 64, 214 ff).

    An dieser Rechtsprechung, die vom Bundesverfassungsgericht gebilligt worden ist (Urt. v. 1. Juli 1980 - 1 BvR 247/75, BVerfGE 54, 237 [BVerfG 01.07.1980 - 1 BvR 247/75] im Anschluß an BGHZ 64, 214; Beschl. v. 17. Dezember 1980 - 1 BvR 98/80, DNotZ 1981, 145 im Anschluß an BGHZ 75, 296 [BGH 22.10.1979 - NotZ 5/79]), hält der Senat fest.

  • BGH, 20.03.1986 - II ZR 75/85

    Berufspflichten eines öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs; Zusammenschluß

    Danach dürfen diese - vom Zusammenschluß des Anwaltsnotars (Notaranwalts) mit einem anderen Rechtsanwalt abgesehen (vgl. § 9 Abs. 1 BNotO) - keine Sozietäten mit Angehörigen anderer Berufszweige eingehen (BGHZ 64, 214, 219; 78, 237, 239) [BGH 13.10.1980 - NotZ 13/80].

    Dem ist das Bundesverfassungsgericht im Anschluß an BGHZ 64, 214 beigetreten (BVerfGE 54, 237 [BVerfG 01.07.1980 - 1 BvR 247/75]).

  • BGH, 24.06.1996 - NotZ 13/95

    Sozietätsverbot zwischen Anwaltsnotar und Wirtschaftsprüfer

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 64, 214; 75, 296; BGHR BNotO § 8 Wirtschaftsprüfer 1 - 4), die auch die Billigung des Bundesverfassungsgerichts gefunden hat (BVerfGE 54, 237 ; 80, 269, 280), ist dem Anwaltsnotar die Verbindung mit einem Wirtschaftsprüfer zur gemeinsamen Berufsausübung untersagt.
  • BGH, 18.09.1995 - NotZ 45/94

    Zulässigkeit der Sozietät eines Anwaltsnotars mit einem Wirtschaftsprüfer

  • BGH, 10.05.1982 - NotZ 5/82

    Notarrecht - Wirtschaftsprüfergesellschaft - Geschäftsführer - Anwaltsnotar -

  • BGH, 09.12.1991 - NotSt (B) 1/91

    Tätigkeit eines Anwaltsnotars als Wirtschaftsprüfer

  • BGH, 06.11.1980 - VII ZR 237/79

    Verjährung von Schadensersatzanspruch gegen steuerberatenden Wirtschaftsprüfer

  • BGH, 18.07.1994 - NotZ 14/93

    Genehmigung von Sozietäten mit mehr als zwei Nur-Notaren durch die

  • BGH, 24.06.1996 - NotZ 35/95

    Unzulässige Werbung durch Verwendung von Briefbögen mit einem Logo

  • BGH, 13.06.1977 - NotZ 3/77

    Anrechnung von Wehr- oder Ersatzdienst bei Notarbewerbern

  • BGH, 14.01.1991 - NotZ 11/90

    Zulässigkeit der Berufsausübung als Wirtschaftsprüfer neben der Tätigkeit als

  • BGH, 20.03.1986 - II ZR 7/85
  • BGH, 05.12.1988 - NotZ 6/88

    Unzulässige Werbung eines Anwaltsnotars durch Übernahme eines Vorstandsamts

  • BGH, 22.06.1981 - NotZ 5/81

    Ablehnung eines Antrags auf Bestellung zur Notarin - Rechtmäßigkeit eines

  • BGH, 14.10.1985 - NotZ 3/85

    Anwaltsnotar; Steuerberater; Sozietät

  • BGH, 25.10.1982 - NotZ 7/82

    Klage gegen die Errichtung einer weiteren Notarstelle in Leverkusen - Vornahme

  • BGH, 24.06.1996 - NotZ 21/95

    Verbot der Sozietät zwischen Anwaltsnotar zum vereidigten Buchprüfer bestellten

  • BGH, 25.10.1982 - NotZ 10/82

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde -

  • BGH, 25.10.1982 - NotZ 8/82

    Vertrauensschadenfonds der Notarkammern

  • BGH, 13.07.1992 - NotZ 2/92

    Zulassung zum Anwaltsnotar in Nordrhein-Westfalen bei Sozietät mit einem

  • BGH, 17.01.1983 - NotZ 16/82

    Antrag auf Bestellung zum Notar - Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege -

  • BGH, 10.05.1982 - NotZ 2/82

    Besetzung von Nur-Notarstellen

  • BGH, 26.09.1983 - NotZ 6/83

    Landesjustizverwaltung - Ermessensfehler - Spätheimkehrer - Bevorzugung -

  • BGH, 19.01.1981 - NotZ 14/80

    Amtssitz eines Notars - Anwaltsnotar - Verlegung des Amtssitzes

  • BGH, 22.10.1979 - NotZ 4/79

    Maßnahmen nach § 111 Bundesnotarordnung (BNotO) als Verwaltungsakte - Rechtsnatur

  • BGH, 05.05.1980 - NotZ 9/79

    Amtsschilder von Notaren - Bremen

  • BGH, 18.07.1994 - NotZ 3/93

    Untersagung der Verbindung mehrerer Notare zur gemeinsamen Berufsausübung -

  • BGH, 10.05.1982 - NotZ 3/82

    Notarrecht - Bestellung des Notars - Ermessensfehler - Kind - Schwiegerkind -

  • BGH, 22.10.1979 - NotZ 1/79

    Zurückweisung einer sofortigen Beschwerde gegen einen Beschluss -

  • BGH, 22.10.1979 - NotZ 7/79

    Anforderungen an eine Bestellung als Nurnotar - Bezirksnotare, Anwaltsnotare und

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