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   BGH, 06.03.1975 - II ZR 165/73   

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https://dejure.org/1975,804
BGH, 06.03.1975 - II ZR 165/73 (https://dejure.org/1975,804)
BGH, Entscheidung vom 06.03.1975 - II ZR 165/73 (https://dejure.org/1975,804)
BGH, Entscheidung vom 06. März 1975 - II ZR 165/73 (https://dejure.org/1975,804)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Klage gegen eine Bank auf Einlösung von Schecks - Missbrauch einer Scheckkarte - Erfüllung der vertraglichen "Scheckkartengarantie" - Erfüllungspflicht bei der Begebung vordatierter Schecks - Geltendmachung der Garantie als unzulässige Rechtsausübung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 64, 79
  • NJW 1975, 1168
  • MDR 1975, 646
  • DB 1975, 972
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 14.04.1956 - IV ZR 9/56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 06.03.1975 - II ZR 165/73
    Obwohl Art. 4 ScheckG die Annahme des Schecks verbietet, schließt das nach übereinstimmender Ansicht in Rechtsprechung und Schrifttum nicht aus, daß sich die bezogene Bank außerhalb des Schecks vertraglich zu seiner Einlösung verpflichtet (vgl. BGH, Urt. v. 14.4.56 - IV ZR 9/56, WM 1956, 1293; statt vieler: Baumbach/Hefermehl, Wechsel- und Scheckgesetz 11. Aufl. ScheckG Art. 4 Anm. 2; Horn, NJW 1974, 1481 m.w.N. in Fn. 3; Liesecke, WM 1968, 24).
  • BGH, 25.03.1968 - II ZR 208/64

    Berufung des Dritten auf die Unbeschränkbarkeit des Umfangs der Prokura;

    Auszug aus BGH, 06.03.1975 - II ZR 165/73
    In diesem Falle müßte der Rechtsgedanke des § 254 BGB dazu führen, die nachteiligen Folgen des Geschäfts auf den Schecknehmer und die Bank nach Maßgabe des auf jeder Seite obwaltenden Verschuldens zu verteilen (vgl. BGHZ 50, 112, 124).
  • BGH, 15.06.2005 - 2 StR 30/05

    Betrug im Lastschriftverfahren (konkludente Täuschung über

    So wie die Verwendung von Scheck und Scheckkarte zur Kreditbeschaffung in der Regel als zweckwidrige, zumindest ungewöhnliche Benutzung angesehen (vgl. BGHZ 64, 79, 84) und die Hingabe von eurocheques mit dem Ziel, Darlehen auf Kosten der Bank zurückzuzahlen, als funktional atypische Verwendungsart der Scheckkarte gewertet wird (vgl. BGHZ 83, 28), so ist die "Lastschriftreiterei" mit dem Ziel der Kreditbeschaffung - letztlich zum Nachteil der ersten Inkassobank - mit dem Wesen des Lastschriftverfahrens nicht zu vereinbaren.
  • BGH, 29.11.1984 - IX ZR 44/84

    Vorpfändung und Sicherungsvollstreckung; Pflicht einer Bank zur Einlösung von

    Entscheidend ist, daß der legitimierte Aussteller des eurocheques durch dessen Begebung die Garantiehaftung der Bank gegenüber dem Schecknehmer begründet (vgl. BGHZ 64, 79, 81 [BGH 06.03.1975 - II ZR 165/73]; 83, 28, 30 [BGH 25.01.1982 - II ZR 154/81]; Bundschuh in WM 1983, 1178, 1181), diesen bei Vorlage zur Zahlung, Einreichung zum Inkasso oder Zuleitung an die Deutsche eurocheque-Zentrale in der Frist der Nr. 4 Abs. 2 der Bedingungen für eurocheques bis zum zugesicherten Höchstbetrage von 300 DM oder dem Gegenwert in ausländischer Währung einzulösen.
  • BGH, 12.01.2006 - V ZB 147/05

    Pflichten des Vollstreckungsgerichts bei fehlender Sicherheit eines Bieters

    Solche Garantien außerhalb der durch Art. 4 ScheckG ausgeschlossenen Haftung der Bank aus dem Wertpapier durch eine Annahme des Schecks waren zulässig (BGHZ 64, 79, 81) und in Gestalt der typisierten, mit begrenzten Einlösungsgarantien ausgestatteten Euroschecks vom 1. Januar 1968 bis zum 31. Dezember 2001 weit verbreitet.
  • BGH, 25.01.1982 - II ZR 154/81

    Scheckkartengarantie

    Wer eurocheques zur Rückzahlung eines Darlehens vom Darlehensnehmer erhält, kann sich bei grob fahrlässiger Unkenntnis davon, daß der Aussteller im Innenverhältnis zur Bank von der Scheckkarte pflichtwidrig Gebrauch macht, auf die Scheckkartengarantie nicht berufen (Erg. von BGHZ 64, 79 [BGH 06.03.1975 - II ZR 165/73]).

    Als Anspruchsgrundlage für die Klage kommt nur eine durch besondere Vereinbarung übernommene Verpflichtung der Beklagten in Betracht, dem Schecknehmer den Scheckbetrag zu bezahlen, denn nach den Regeln des Scheckrechts ist die Beklagte als bezogene Bank dem Schecknehmer gegenüber nur zur Zahlung ermächtigt, aber nicht dazu verpflichtet (vgl. SenUrt. BGHZ 64, 79, 81) [BGH 06.03.1975 - II ZR 165/73].

    Die Bank würde danach die 46 Schecks einzulösen haben, wenn sich die Geltendmachung der Garantie durch den Kläger nicht als unzulässige Rechtsausübung (§ 242 BGB) erweisen würde (BGHZ 64, 79, 82) [BGH 06.03.1975 - II ZR 165/73].

  • BGH, 30.03.1993 - XI ZR 192/92

    Einwand unzulässiger Rechtsausübung bei ec-Scheckkartengarantie

    a) Nach der Rechtsprechung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGHZ 64, 79, 83 ff. [BGH 06.03.1975 - II ZR 165/73]; 83, 28, 33 f. [BGH 25.01.1982 - II ZR 154/81]; vgl. ferner BGHSt 24, 386, 389; Bundschuh WM 1983, 1178, 1181 f.), von der das Berufungsgericht und die Revision ausgehen, kann der Einwand unzulässiger Rechtsausübung dem Anspruch aus einer Scheckkartengarantie nur in sehr engen Grenzen entgegengesetzt werden.

    Die Verwendung dafür ist mit dem Scheckgesetz und der Zweckbestimmung des Schecks, der ein Instrument des Zahlungsverkehrs ist und nicht zu Kreditzwecken verwendet werden soll (BGHZ 64, 79, 84) [BGH 06.03.1975 - II ZR 165/73], ohne weiteres vereinbar.

  • OLG Hamm, 23.01.1984 - 3 Ws 608/83

    Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Eröffnung eines Hauptverfahrens;

    Aber auch soweit die vertraglichen Sicherungsmaßnahmen eingehalten werden, muß das Vertragsunternehmen damit rechnen, bei positiver Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis der mangelnden Liquidität des Kreditkarteninhabers sich einem Anspruch aus positiver Vertragsverletzung oder dem Einwand der unzulässigen Rechtsausübung auszusetzen (vgl. für den garantierten Scheck BGHZ NJW 1982, 1466 f. im Anschluß an BGHZ 64, 79 ff.).
  • VG Berlin, 21.02.1994 - 25 A 207.91

    Betreiben von Bankgeschäften in erlaubnispflichtigem Umfang; Betreiben eines

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