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   BGH, 25.09.1975 - VII ZB 9/75   

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https://dejure.org/1975,140
BGH, 25.09.1975 - VII ZB 9/75 (https://dejure.org/1975,140)
BGH, Entscheidung vom 25.09.1975 - VII ZB 9/75 (https://dejure.org/1975,140)
BGH, Entscheidung vom 25. September 1975 - VII ZB 9/75 (https://dejure.org/1975,140)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anforderungen für die Wirksamkeit einer Berufungsschrift im Hinblick auf ihre Vollständigkeit - Notwendigkeit der Angabe einer ladungsfähigen Anschrift des Berufungsbeklagten oder dessen Prozessbevollmächtigten erster Instanz in der Berufungsschrift - Erleichterung der ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 518 Abs. 2 Nr. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 65, 114
  • NJW 1976, 108
  • MDR 1976, 137
  • VersR 1976, 59
  • DB 1976, 1153
 
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Wird zitiert von ... (56)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 11.07.1958 - IV ZB 127/58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 25.09.1975 - VII ZB 9/75
    Mit dem Berufungsgericht ist davon auszugehen, daß hier in der Berufungsschrift hinreichend zum Ausdruck kommt, für wen und gegen wen die Berufung eingelegt worden ist (vgl. zu diesem Erfordernis: RGZ 96, 117; 125, 240; 144, 314; BGHZ 21, 168, 173; BGH NJW 1958, 1726; 1965, 791; 1967, 186; 1971, 763; 1971, 1145; 1974, 976; 1974, 1098; vgl. auch BAG NJW 1960, 1319; 1965, 171; 1969, 1366/1367; 1973, 1949; 1973, 2318).

    Mit einer Mitteilung darüber kann er vielmehr in der Regel erst einige Tage nach Ablauf der Rechtsmittelfrist rechnen (so auch BGH NJW 1958, 1726, 1727).

    Das Argument, dem Rechtsmittelbeklagten müsse hinreichende Zeit für eine Anschließung und deren Begründung verbleiben (vgl. BGH NJW 1958, 1726; BAG NJW 1973, 2319), greift jedenfalls bei der Berufung nicht durch.

    Eine Anrufung des Großen Senats für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs wegen der Entscheidung des IV. Zivilsenats vom 11. Juli 1958 - IV ZB 127/58 = NJW 1958, 1726 ist nicht erforderlich.

  • BAG, 07.04.1960 - 5 AZR 585/59

    Berufungsschrift - Berufung - Berufungskläger

    Auszug aus BGH, 25.09.1975 - VII ZB 9/75
    Mit dem Berufungsgericht ist davon auszugehen, daß hier in der Berufungsschrift hinreichend zum Ausdruck kommt, für wen und gegen wen die Berufung eingelegt worden ist (vgl. zu diesem Erfordernis: RGZ 96, 117; 125, 240; 144, 314; BGHZ 21, 168, 173; BGH NJW 1958, 1726; 1965, 791; 1967, 186; 1971, 763; 1971, 1145; 1974, 976; 1974, 1098; vgl. auch BAG NJW 1960, 1319; 1965, 171; 1969, 1366/1367; 1973, 1949; 1973, 2318).

    Zwar hat der Rechtsmittelbeklagte ein verständliches Interesse, alsbald von der Einlegung des Rechtsmittels durch den Gegner zu erfahren, z.B. weil er unter dem Prozeß leidet und schnellstens Gewißheit über dessen Ausgang haben möchte (vgl. BAG NJW 1960, 1319) oder weil er sein eigenes weiteres Verhalten davon abhängig machen will.

  • BAG, 09.12.1974 - 3 AZR 42/74

    Berufungsschrift - Ladungsfähige Anschrift - Beklagter - Formmangel

    Auszug aus BGH, 25.09.1975 - VII ZB 9/75
    Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (zuletzt NJW 1975, 1429 mit weiteren Nachweisen) nötigt den Senat nicht zur Vorlage dieser Sache an den Gemeinsamen Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes.
  • BGH, 09.12.1987 - IVb ZR 4/87

    Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Klägers in der Klageschrift

    Die Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Berufungsklägers in der Berufungsschrift ist nicht Zulässigkeitsvoraussetzung der Berufung (Ergänzung zu BGHZ 65, 114 = NJW 1976, 108 = LM § 518 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO Nr. 6).

    Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden (BGHZ 65, 114), daß eine Berufung nicht deswegen unwirksam ist, weil die Berufungsschrift weder die ladungsfähige Anschrift des Berufungsbeklagten noch die seines Prozeßbevollmächtigten enthält, obgleich dadurch eine alsbaldige Zustellung nach § 519 a ZPO erschwert wird (vgl. dazu auch Doerry Anm. LM Nr. 6 zu § 518 ZPO; ebenso nunmehr BAG GS NJW 1987, 1356).

  • BGH, 13.01.2012 - V ZR 183/10

    Zulässigkeit einer Widerklage in der Berufungsinstanz

    Für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist es - anders als bei der Einreichung der Klage - im Grundsatz nicht erforderlich, dass der Rechtsmittelführer seine Anschrift bekannt gibt (BGH, Beschluss vom 25. September 1975 - VII ZB 9/75, BGHZ 65, 114, 117).
  • BGH, 11.10.2005 - XI ZR 398/04

    Anforderungen an die Form der Berufungsschrift; Angabe der Anschrift des

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 65, 114, 117) und des Bundesarbeitsgerichts (NJW 1987, 1356 f.) ist eine Rechtsmittelschrift auch dann ordnungsgemäß, wenn sie die ladungsfähige Anschrift des Rechtsmittelbeklagten oder seines Prozessbevollmächtigten nicht enthält, obgleich dadurch die alsbaldige Zustellung nach § 521 Abs. 1 ZPO erschwert wird.

    Ebenso wenig wie die Einlegung einer Berufung nicht deswegen unwirksam ist, weil die Berufungsschrift nicht die ladungsfähige Anschrift des Prozessbevollmächtigten des Berufungsbeklagten enthält (BGHZ 65, 114, 116), hängt die Wirksamkeit der Berufungsschrift von der Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Prozessbevollmächtigten des Berufungsklägers ab (Musielak/Ball, aaO, § 519 Rdn. 6).

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