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   BGH, 24.05.1976 - VIII ZR 10/74   

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https://dejure.org/1976,122
BGH, 24.05.1976 - VIII ZR 10/74 (https://dejure.org/1976,122)
BGH, Entscheidung vom 24.05.1976 - VIII ZR 10/74 (https://dejure.org/1976,122)
BGH, Entscheidung vom 24. Mai 1976 - VIII ZR 10/74 (https://dejure.org/1976,122)
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§§ 459, 477 BGB <Fassung bis 31.12.01>, § 823 Abs. 1 BGB, § 852 BGB <Fassung bis 31.12.01>, echte Anspruchskonkurrenz

Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verjährung - Deliktsrecht - Vertragsrecht - Positive Vertragsverletzung - Schadensersatz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 823 Abs. 1
    Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen eines Sachmangels aus positiver Vertragsverletzung und aus unerlaubter Handlung

Papierfundstellen

  • BGHZ 66, 315
  • NJW 1976, 1505
  • MDR 1976, 836
  • DNotZ 1977, 178
  • VersR 1976, 936
  • WM 1976, 839
  • DB 1976, 1422
 
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Wird zitiert von ... (36)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 24.11.1976 - VIII ZR 137/75

    Schwimmerschalter

    Er ist insbesondere nicht gehindert, auf die Haftung aus unerlaubter Handlung zurückzugreifen, wenn vertragliche Ansprüche - etwa wegen eingetretener Verjährung oder einer nur sie erfassenden Haftungsfreizeichnung - nicht mehr bestehen (vgl. dazu das die Anwendbarkeit des § 852 BGB neben § 477 BGB behandelnde Senatsurteil vom 24. Mai 1976 = BGHZ 66, 315 = WM 1976, 839).

    Soweit in diesem Zusammenhang Graf von Westphalen in seiner kritischen Stellungnahme (BB 1976, 1097) zu dem Senatsurteil vom 24. Mai 1976 (aaO) offenbar meint, der Senat sei für eine Fallgestaltung wie die vorliegende von den Beweislastgrundsätzen der Produzentenhaftung wieder abgerückt, übersieht er, daß es sich bei dem damals entschiedenen Rechtsstreit um einen typischen Fall der Inanspruchnahme einer Handelsfirma im Rahmen einer mehrstufigen Handelskette handelte, die weder das Produkt hergestellt noch als ausgegliederte Vertriebsgesellschaft der Herstellerfirma in den Verkehr gebracht hatte, und daß aus diesem Grund für die Heranziehung der Grundsätze der Produzentenhaftung kein Raum war; das war auch dem in WM 1976, 839 abgedruckten vollständigen Tatbestand des Urteils zu entnehmen.

    Die kurze Verjährungsfrist des § 477 BGB findet auf einen solchen Anspruch keine Anwendung (Senatsurteil vom 24. Mai 1976 - VIII ZR 10/74 aaO).

  • BGH, 28.10.2014 - VI ZR 15/14

    Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung: Schadenseintritt bei Erschleichung eines

    Jeder Anspruch ist nach seinen Voraussetzungen, seinem Inhalt und seiner Durchsetzung selbstständig zu beurteilen und folgt seinen eigenen Regeln (vgl. BGH, Urteile vom 24. Mai 1976 - VIII ZR 10/74, BGHZ 66, 315, 319; vom 16. September 1987 - VIII ZR 334/86, BGHZ 101, 337, 343 f.; vom 12. Dezember 1991 - I ZR 212/89, BGHZ 116, 297, 300 und vom 13. Juni 2007 - VIII ZR 36/06, BGHZ 172, 315 Rn. 18; jeweils mwN).
  • BGH, 16.09.1987 - VIII ZR 334/86

    Rechtsfolgen der Verletzung der Rügeobliegenheit

    a) Nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats kommen Schadensersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung unter dem Gesichtspunkt schuldhafter Schlechtlieferung einer Kaufsache insoweit in Betracht, als der Käufer durch die Lieferung der mangelhaften Sache Schaden an anderen Rechtsgütern erlitten hat (z. B. BGHZ 66, 315, 316; 77, 215, 217; Urteile vom 30. April 1975 - VIII ZR 164/73 = WM 1975, 562 unter I, vom 16. Mai 1984 - VIII ZR 40/83 = WM 1984, 1059 unter I 2 a und vom 3. Juli 1985 - VIII ZR 152/84 = WM 1985, 1145 unter III 2, m. Nachw.).

    Dem stehe die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 66, 315), nach der bei einem Zusammentreffen von auf einem Sachmangel beruhenden Schadensersatzansprüchen aus positiver Vertragsverletzung und unerlaubter Handlung der Deliktsanspruch unabhängig von der Regelung des § 477 BGB in drei Jahren verjähre (§ 852 HGB), nicht entgegen.

    bb) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt es sich bei dem Zusammentreffen von Schadensersatzansprüchen aus Vertragsverletzung und aus unerlaubter Handlung um eine echte Anspruchskonkurrenz mit der Folge, daß grundsätzlich weder die Deliktsordnung von der Vertragsordnung verdrängt wird noch umgekehrt und daß jeder Anspruch nach seinen Voraussetzungen, seinem Inhalt und seiner Durchsetzung selbständig zu beurteilen ist und seinen eigenen Regeln folgt (BGHZ 9, 301, 302 f.; 66, 315, 319; 67, 359, 362 f.; 86, 256, 260 [BGH 18.01.1983 - VI ZR 310/79]; 96, 221, 229).

    Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn die Möglichkeit des Geschädigten, nach einem Ausschluß mit seinen vertraglichen Schadensersatzansprüchen auf die aus demselben Sachverhalt hergeleiteten deliktischen Ansprüche auszuweichen, den Zweck einer für den vertraglichen Anspruch geltenden Vorschrift vereiteln und die gesetzliche Regelung im Ergebnis aushöhlen würde (Senatsurteil BGHZ 66, 315, 319; ähnlich BGHZ 96, 221, 229).

    Verneint hat der Senat dagegen eine derartige Sachlage für die Frage der Anwendbarkeit des § 477 BGB, wenn der Käufer vom Verkäufer wegen eines Sachmangels Schadensersatz aus positiver Vertragsverletzung und zugleich aus unerlaubter Handlung verlangen kann (BGHZ 66, 315, 320 ff.; Urteil vom 3. Juli 1985 - VIII ZR 152/84 = WM 1985, 1145 unter III 3).

    Daß die angestrebte rasche Wiederherstellung des Rechtsfriedens erschwert wird, wenn der Geschädigte auf deliktische Ansprüche ausweichen kann, gilt im einen wie im anderen Falle, zwingt jedoch nicht dazu, die vertragliche Regelung auf den Anspruch aus unerlaubter Handlung übergreifen zu lassen (BGHZ 66, 315, 321 f.).

    Schließlich ist dem geschädigten Käufer nach versäumter Rüge die Rechtsverfolgung insofern erschwert, als dem Verkäufer der Entlastungsbeweis hinsichtlich des Verhaltens seiner Verrichtungsgehilfen (§ 831 BGB) offensteht (dazu BGHZ 66, 315, 322).

    (beta)) Schwark (AcP 179, 77) hält es für »wenig sinnvoll«, bei der Frage der Ausschlußwirkung durch Rügeverlust zwischen Ansprüchen aus positiver Vertragsverletzung und solchen aus Delikt zu unterscheiden (vgl. demgegenüber hinsichtlich der Verjährung bereits BGHZ 66, 315).

  • BGH, 11.02.2004 - VIII ZR 386/02

    Ferrari mit alten Reifen

    In einem solchen Fall ist, wie der Senat in seinem Urteil vom 5. Juli 1978 (VIII ZR 172/77, NJW 1978, 2241 unter II 1 b) im einzelnen dargelegt hat, zwischen dem Schadensersatzanspruch aus Vertragsverletzung und demjenigen aus unerlaubter Handlung eine echte Anspruchskonkurrenz gegeben mit der Folge, daß jeder Anspruch der ihm eigenen gesetzlichen Regelung folgt (ebenso Senatsurteil BGHZ 66, 315).
  • BGH, 17.03.1987 - VI ZR 282/85

    Verjährung des Schadensersatzanspruchs einer Kommanditgesellschaft gegen den

    Erfüllt ein Vorgang sowohl den Tatbestand des Vertragsrechts als auch den des Deliktsrechts, so haftet der Schädiger regelmäßig sowohl aus Vertrag als auch aus unerlaubter Handlung (BGHZ 17, 214, 217; 66, 315, 319).
  • BGH, 06.04.2001 - V ZR 394/99

    Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten; Umfang des

    bb) Erfüllt - wie hier - ein Lebenssachverhalt die Tatbestandsmerkmale mehrerer Anspruchsgrundlagen, ohne daß einer der Haftungstatbestände nach seinem Sinn und Zweck oder einer ausdrücklichen Regelung den Vorrang beanspruchen kann, so ist ein Fall der Anspruchskonkurrenz gegeben, bei dem sämtliche Rechtsfolgen gleichrangig nebeneinander stehen (vgl. GSZ, BGHZ 13, 88, 95; auch BGHZ 17, 214, 217; 66, 315, 319; 100, 190, 201).
  • BGH, 08.06.2004 - X ZR 283/02

    Prospekthaftung des Wirtschaftsprüfers; Verjährung von Ansprüchen

    Das ist der Fall, wenn die Befugnis des Gläubigers, nach Verjährung des einen Anspruchs auf die aus demselben Sachverhalt hergeleiteten anderen Ansprüche mit längerer Verjährung ausweichen zu können, den Zweck der besonders kurz bemessenen Verjährungsfrist vereiteln und die gesetzliche Regelung im Ergebnis aushöhlen würde (BGHZ 66, 315, 319).
  • BGH, 05.07.1978 - VIII ZR 172/77

    Beginn der Verjährung eines Schadensersatzanspruchs wegen Fehlens einer

    Der Klageanspruch ist nämlich aus unerlaubter Handlung (§ 823 Abs. 1 BGB) begründet; insoweit greift, da der Deliktsanspruch nicht der kurzen Verjährung unterliegt (§ 852 BGB; Senatsurteil BGHZ 66, 315), auch die Verjährungseinrede nicht durch.

    Zwischen dem Schadensersatzanspruch aus Vertragsverletzung und demjenigen aus unerlaubter Handlung, bei dem - sieht man von den Besonderheiten der Produzentenhaftung ab - der Geschädigte im Gegensatz zur vertraglichen Haftung (§ 282 BGB) für das Verschulden des Schädigers beweispflichtig ist, besteht eine echte Anspruchskonkurrenz mit der Folge, daß jeder Anspruch der ihm eigenen gesetzlichen Regelung folgt (Senatsurteil BGHZ 66, 315).

  • BVerwG, 29.08.1996 - 2 C 23.95

    Beamtenrecht - Beförderung, Auswahl der Beamten für ein neugeschaffenes

    Das gilt z.B. auch im Falle des Zusammentreffens eines Schadenersatzanspruchs aus bürgerlich-rechtlichem Vertrag und unerlaubter Handlung (vgl. BGHZ 66, 315; Palandt/Thomas, BGB, 55. Aufl. 1996, § 852 Rz. 1).
  • BGH, 20.11.1998 - V ZR 411/97

    Wesentlichkeit sprengungsbedingter Erschütterungen

    Offen bleiben kann, ob und wie die bergschadensrechtlichen Regelungen hier den Anspruch des Klägers beeinflussen (vgl. zu diesem Problem etwa BGHZ 47, 53, 55; 66, 315, 319).
  • BGH, 19.10.2004 - X ZR 142/03

    Darlegungs- und Beweislast für die Einwilligung in eine Eigentumsverletzung

  • BGH, 16.02.1993 - VI ZR 252/92

    Verjährung bei Zusammentreffen kaufvertraglicher und deliktischer Haftung

  • BGH, 09.03.2004 - X ZR 67/01

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen den Werkunternehmer bei Arbeiten

  • BGH, 24.06.1992 - VIII ZR 203/91

    Kurze Verjährung für Schadensersatzanspruch wegen Beschädigung einer zur Probe

  • BGH, 03.07.1985 - VIII ZR 152/84

    Kaufpreiszahlung oder Schadensersatz bei gelieferten verseuchten Forellen -

  • BGH, 11.01.1978 - VIII ZR 1/77

    Lieferung verunreinigten Sandes - Schadensersatzansprüche wegen der Lieferung

  • AG Lebach, 30.03.2007 - 3A C 80/06

    Entschädigungsanspruch gegen einen Bergbaubetrieb wegen Schäden an einem

  • BGH, 29.03.1978 - VIII ZR 220/76

    Verjährung von Ersatzansprüchen wegen Beschädigungen beim Pensionsvertrag

  • OLG Saarbrücken, 30.01.2007 - 4 U 314/06

    Ersatzpflicht der Gemeinde nach § 280 BGB , wenn sie ihrer Verpflichtung,

  • BGH, 08.06.2004 - X ZR 284/02

    Prospekthaftung des Wirtschaftsprüfers; Verjährung von Ansprüchen

  • BGH, 24.03.1977 - VII ZR 319/75

    Schadensersatzanspruch des Bestellers gegen den Unternehmer

  • KG, 11.03.2004 - 19 U 71/03

    Bankenhaftung bei Falschberatung eines Anlagekunden: Verjährungsbeginn und

  • BGH, 27.04.1977 - VIII ZR 246/75

    Verjährung der Ansprüche des Vermieters aufgrund Vorenthaltung der Mietsache

  • OLG Koblenz, 21.03.2002 - 5 U 908/01

    Anwaltspflichten und -haftung im Mandatsverhältnis; versäumter Hinweis an das

  • BGH, 17.10.1984 - IVa ZR 78/83

    Leistungsausschluß in der Rechtsschutzversicherung bei Wahrnehmung rechtlicher

  • BGH, 02.02.1984 - III ZR 13/83

    Bindungswirkung eines auf Teilklage ergehenden Grundurteils; Haftung einer

  • BGH, 07.02.1979 - VIII ZR 305/77

    Umfang einer formularmäßigen Haftungsfreizeichnung

  • OLG Schleswig, 21.09.2000 - 5 U 10/99

    Schadensersatz für Brandschaden - Anscheinsbeweis bei Verstoß gegen

  • BGH, 23.06.1998 - VI ZR 162/97

    Schadensersatzanspruch gegen einen Kassenarzt wegen erhöhter Anforderung von

  • LG Münster, 24.02.2005 - 8 S 224/04

    Herausgabe betreffend Verluste eines im Glückspiel "vom Spielbetrieb"

  • BGH, 22.06.1979 - V ZR 25/77

    Fehlende Bebaubarkeit im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs als Sachmangel - Wegfall

  • LG Münster, 24.02.2005 - 8 S 81/04
  • LG Göttingen, 11.03.2004 - 2 O 291/03

    Verjährung von Ansprüchen gegen ein Wertpapierdienstleistungsuntemehmen wegen

  • OLG Hamm, 06.10.1988 - 4 U 50/88

    Haftung des Anzeigenkunden mit Vertragsstrafe für schuldhaftes Verhalten des

  • LG Freiburg, 16.08.2019 - 8 O 64/18

    Gebrauchtwagenkauf: Zulässigkeit der Feststellungsklage hinsichtlich der

  • LG Freiburg, 16.08.2019 - 8 O 64/19

    Gebrauchtwagenkauf: Zulässigkeit der Feststellungsklage hinsichtlich der

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