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   BGH, 01.07.1976 - VII ZR 333/75   

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https://dejure.org/1976,288
BGH, 01.07.1976 - VII ZR 333/75 (https://dejure.org/1976,288)
BGH, Entscheidung vom 01.07.1976 - VII ZR 333/75 (https://dejure.org/1976,288)
BGH, Entscheidung vom 01. Juli 1976 - VII ZR 333/75 (https://dejure.org/1976,288)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Annahme eines Wechsels bei Insolvenz - Erlöschen der Beziehung zwischen Wechselnehmer und Bank zum Zeitpunkt der Einlösung - Durchführung des Bereicherungsausgleiches in Fällen der Leistung kraft Anweisung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 67, 75
  • NJW 1976, 1845
  • MDR 1976, 924
  • DB 1976, 1715
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 31.05.1976 - VII ZR 218/74

    Bereicherungsausgleich bei Zahlung auf nicht unterschriebenen Scheck

    Auszug aus BGH, 01.07.1976 - VII ZR 333/75
    Eine Bank, die einen auf ihren Kunden gezogenen, von diesem angenommenen und bei ihr zahlbar gestellten Wechsel einlöst, nachdem über das Vermögen des Kunden das Konkursverfahren eröffnet worden ist, wie der Empfänger der Zahlung weiß, hat gegen diesen einen unmittelbaren Bereicherungsanspruch (im Anschluß an die zum Abdruck in BGH bestimmten Senatsurteile vom 31. Mai 1976 - VII ZR 218/74 - und - VII ZR 260/75).

    Denn bei der bereicherungsrechtlichen Behandlung von Vorgängen, an denen mehr als zwei Personen beteiligt sind, verbietet sich jede schematische Lösung (BGHZ 50, 227, 229; 58, 184, 187; 61, 289, 292; vgl. auch die beiden ebenfalls zum Abdruck in BGHZ bestimmten Senatsurteile vom 31. Mai 1976 - VII ZR 218/74 - und - VII ZR 260/75 -).

    Im einen Fall - Urteil VII ZR 218/74 - hatte die Bank - wie dem Einreicher bekannt war - vom Aussteller nicht unterschriebene und damit ungültige Schecks eingelöst.

    Es ist hier ebenso wie in den beiden vom Senat am 31. Mai 1976 entschiedenen Fällen, wo im einen Fall Schecks eingelöst wurden, die der Aussteller nicht unterschrieben hatte, wie der Scheckinhaber wußte (Urteil VII ZR 218/74), und im anderen Fall Geld weisungswidrig an den falschen Empfänger überwiesen wurde, wie diesem bekannt war (Urteil VII ZR 260/75).

    Ob es sich dabei um eine "Leistungs"- oder um eine "Eingriffs"-Kondiktion handelt, ist im Ergebnis belanglos und kann daher auf sich beruhen (vgl. auch dazu das Senatsurteil vom 31. Mai 1976 - VII ZR 218/74 -).

    Das Vertrauen des Verkehrs in Buchgeldzahlungen hat dort seine Grenze, wo solche Zahlungen - wie der Empfänger weiß - ohne wirksame Anweisung geleistet werden (so schon Senatsurteil vom 31. Mai 1976 - VII ZR 218/74 -).

  • BGH, 31.05.1976 - VII ZR 260/75

    Bereicherungsausgleich bei Geldüberweisungen an falschen Empfänger

    Auszug aus BGH, 01.07.1976 - VII ZR 333/75
    Eine Bank, die einen auf ihren Kunden gezogenen, von diesem angenommenen und bei ihr zahlbar gestellten Wechsel einlöst, nachdem über das Vermögen des Kunden das Konkursverfahren eröffnet worden ist, wie der Empfänger der Zahlung weiß, hat gegen diesen einen unmittelbaren Bereicherungsanspruch (im Anschluß an die zum Abdruck in BGH bestimmten Senatsurteile vom 31. Mai 1976 - VII ZR 218/74 - und - VII ZR 260/75).

    Denn bei der bereicherungsrechtlichen Behandlung von Vorgängen, an denen mehr als zwei Personen beteiligt sind, verbietet sich jede schematische Lösung (BGHZ 50, 227, 229; 58, 184, 187; 61, 289, 292; vgl. auch die beiden ebenfalls zum Abdruck in BGHZ bestimmten Senatsurteile vom 31. Mai 1976 - VII ZR 218/74 - und - VII ZR 260/75 -).

    Im ändern Fall - Urteil VII ZR 260/75 - hatte die Bank entgegen der ihr erteilten Anweisung ihres Kunden Geld an den falschen Empfänger überwiesen , wie dieser wußte.

    Es ist hier ebenso wie in den beiden vom Senat am 31. Mai 1976 entschiedenen Fällen, wo im einen Fall Schecks eingelöst wurden, die der Aussteller nicht unterschrieben hatte, wie der Scheckinhaber wußte (Urteil VII ZR 218/74), und im anderen Fall Geld weisungswidrig an den falschen Empfänger überwiesen wurde, wie diesem bekannt war (Urteil VII ZR 260/75).

  • BGH, 18.10.1973 - VII ZR 8/73

    Übersehener Scheckwiderruf - § 812 BGB, Dreiecksverhältnis, Fehler im

    Auszug aus BGH, 01.07.1976 - VII ZR 333/75
    Der Bereicherungsausgleich vollzieht sich in Fällen der Leistung kraft Anweisung grundsätzlich innerhalb des jeweiligen Leistungsverhältnisses (BGHZ 61, 289, 291 mit Nachw.).

    Denn bei der bereicherungsrechtlichen Behandlung von Vorgängen, an denen mehr als zwei Personen beteiligt sind, verbietet sich jede schematische Lösung (BGHZ 50, 227, 229; 58, 184, 187; 61, 289, 292; vgl. auch die beiden ebenfalls zum Abdruck in BGHZ bestimmten Senatsurteile vom 31. Mai 1976 - VII ZR 218/74 - und - VII ZR 260/75 -).

    So hat der Senat in einem Fall, in dem eine Anweisung zunächst wirksam erteilt und dem Empfänger durch Übergabe eines Schecks bekannt gemacht, dann aber noch vor Gutschrift oder Auszahlung ohne Kenntnis des Empfängers widerrufen worden war, entschieden, daß die Bank, die den Scheck gleichwohl eingelöst hat, keinen unmittelbaren Bereicherungsanspruch gegen den Scheckinhaber hat, sondern einen etwaigen Bereicherungsausgleich bei ihrem Kunden suchen muß (BGHZ 61, 289).

    Das rechtfertigt es, anders als im Falle BGHZ 61, 289, die Zuwendung des vermeintlich Angewiesenen dem vermeintlich Anweisenden hier nicht als Leistung zuzurechnen.

  • BGH, 06.10.1953 - I ZR 185/52

    Steckengebliebene Ost-West-Überweisung

    Auszug aus BGH, 01.07.1976 - VII ZR 333/75
    Der im Domizilvermerk liegende Zahlungsauftrag der Gemeinschuldnerin (vgl. dazu Baumbach/Hefermehl 11. Aufl., Art. 4 WG Rdn. 3) kann, entgegen der Ansicht der Revision, nicht losgelöst von dem Geschäftsbesorgungsverhältnis betrachtet werden, innerhalb dessen er ausgestellt worden ist (vgl. auch BGHZ 10, 319, 322; Meyer-Cording a.a.O.).
  • BGH, 30.05.1968 - VII ZR 2/66

    Lupinenweg - § 812 BGB, Dreiecksverhältnis, Direktkondiktion

    Auszug aus BGH, 01.07.1976 - VII ZR 333/75
    Denn bei der bereicherungsrechtlichen Behandlung von Vorgängen, an denen mehr als zwei Personen beteiligt sind, verbietet sich jede schematische Lösung (BGHZ 50, 227, 229; 58, 184, 187; 61, 289, 292; vgl. auch die beiden ebenfalls zum Abdruck in BGHZ bestimmten Senatsurteile vom 31. Mai 1976 - VII ZR 218/74 - und - VII ZR 260/75 -).
  • BGH, 24.02.1972 - VII ZR 207/70

    Bereicherungsausgleich beim Vertrag zugunsten Dritter

    Auszug aus BGH, 01.07.1976 - VII ZR 333/75
    Denn bei der bereicherungsrechtlichen Behandlung von Vorgängen, an denen mehr als zwei Personen beteiligt sind, verbietet sich jede schematische Lösung (BGHZ 50, 227, 229; 58, 184, 187; 61, 289, 292; vgl. auch die beiden ebenfalls zum Abdruck in BGHZ bestimmten Senatsurteile vom 31. Mai 1976 - VII ZR 218/74 - und - VII ZR 260/75 -).
  • BGH, 10.11.1969 - II ZR 30/68

    Landeszentralbank als Abrechnungsstelle gemäß den Geschäftsbestimmungen für die

    Auszug aus BGH, 01.07.1976 - VII ZR 333/75
    Das Urteil des II. Zivilsenats vom 10. November 1969 - II ZR 30/68 = WM 1969, 1447, auf das sich die Revision beruft, behandelt einen anderen Fall.
  • BGH, 29.04.2008 - XI ZR 371/07

    Rückabwicklung einer irrtümlichen Zuvielüberweisung

    Nach dem bereicherungsrechtlichen Leistungsbegriff bewirkt der Angewiesene, der von ihm getroffenen, allseits richtig verstandenen Zweckbestimmung entsprechend, mit seiner Zuwendung an den Anweisungsempfänger zunächst eine eigene Leistung an den Anweisenden und zugleich eine Leistung des Anweisenden an den Anweisungsempfänger (st.Rspr., BGHZ 61, 289, 291; 66, 362, 363; 66, 372, 374; 67, 75, 77; 87, 393, 395; 88, 232, 234; 89, 376, 378; 111, 382, 385; 147, 269, 273 m.w.Nachw.).

    Dies gilt nicht nur, wenn der Anweisungsempfänger das Fehlen einer wirksamen Anweisung im Zeitpunkt der Zuwendung kannte (BGHZ 66, 362, 364 f.; 66, 372, 374 f.; 67, 75, 78; 147, 269, 274), sondern auch ohne diese Kenntnis (BGHZ 111, 382, 386 f.; Senat BGHZ 147, 145, 151; 152, 307, 311 f. und 158, 1, 5).

    Ein unmittelbarer Bereicherungsanspruch der Bank gegen den Zuwendungsempfänger kommt in diesen Fällen allerdings in Betracht, wenn dem Zuwendungsempfänger der Widerruf bekannt ist, weil er dann weiß, dass es an einer Leistung seines Vertragspartners fehlt (BGHZ 66, 372, 375 f., 377; 67, 75, 79 f.; 87, 393, 398; 88, 232, 236; BGH, Urteil vom 25. September 1985 - VII ZR 349/85, WM 1986, 1381, 1382).

  • OLG Saarbrücken, 10.04.2024 - 5 U 73/23
    Denn ohne eine gültige Anweisung kann die Zahlung dem vermeintlich Anweisenden nicht als seine Leistung zugerechnet werden, und der Empfänger kann die Zahlung aus seiner Sicht aufgrund seiner Kenntnis vom Fehlen einer Anweisung auch nicht als Leistung des vermeintlich Anweisenden ansehen (BGH, Urteil vom 24. April 2001 - VI ZR 36/00, BGHZ 147, 269, Rn. 10; vgl. BGH, Urteile vom 31. Mai 1976 - VII ZR 218/74, BGHZ 66, 362, 363 und VII ZR 260/75, BGHZ 66, 372, 374; vom 1. Juli 1976 - VII ZR 333/75, BGHZ 67, 75, 77; vom 16. Juni 1983 - VII ZR 370/82, BGHZ 87, 393, 395; vom 31. Mai 1994 - VI ZR 12/94, NJW 194, 2357).

    Denn der Schuldner war zum Zeitpunkt des Schreibens vom 5. August 2021, mit dem er den Versicherungsvertrag kündigte und um Auszahlung des Rückkaufswertes auf das Bankkonto seiner Ehefrau bat, aufgrund des eröffneten Insolvenzverfahrens nicht mehr verfügungsbefugt (§ 80 Abs. 1 Satz 1 InsO), so dass seine Anweisung, auf deren Grundlage die Beklagte ihre Zahlung erbrachte, unwirksam war (§ 81 Abs. 1 Satz 1 InsO; vgl. BGH, Urteil vom 1. Juli 1976 - VII ZR 333/75, BGHZ 67, 75, 77).

  • BGH, 05.11.2002 - XI ZR 381/01

    Entscheidung des Bundesgerichtshofs in der Finanzaffäre Koch

    Nach dem bereicherungsrechtlichen Leistungsbegriff bewirkt der Angewiesene, der von ihm getroffenen, allseits richtig verstandenen Zweckbestimmung entsprechend, mit seiner Zuwendung an den Anweisungsempfänger zunächst eine eigene Leistung an den Anweisenden und zugleich eine Leistung des Anweisenden an den Anweisungsempfänger (st.Rspr., siehe BGHZ 40, 272, 276; 61, 289, 291; 66, 362, 363; 66, 372, 374; 67, 75, 77; 87, 393, 395; 88, 232, 234; 102, 152, 157; 147, 145, 149 ff.; 147, 269, 273).

    So entspricht es gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß dem Angewiesenen jedenfalls dann ein unmittelbarer Bereicherungsanspruch gegen den Anweisungsempfänger als Nichtleistungskondiktion gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB zusteht, wenn dem Anweisungsempfänger das Fehlen einer Anweisung und damit einer Tilgungsbestimmung bei Empfang des Leistungsgegenstandes bekannt ist (vgl. BGHZ 66, 362, 364 f.; 66, 372, 374 f.; 67, 75, 78; 87, 393, 397 f.; 147, 269, 274).

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