Rechtsprechung
   BGH, 25.10.1977 - VI ZR 220/75   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1977,676
BGH, 25.10.1977 - VI ZR 220/75 (https://dejure.org/1977,676)
BGH, Entscheidung vom 25.10.1977 - VI ZR 220/75 (https://dejure.org/1977,676)
BGH, Entscheidung vom 25. Oktober 1977 - VI ZR 220/75 (https://dejure.org/1977,676)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1977,676) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Ersatzanspruch - Eltern - Hauskind - Ersatzanspruch der Eltern - Ersatzanspruch wegen entgangener Dienste

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 242
    Anspruch auf Ersatz entgangener Dienste des verletzten Hauskindes

Papierfundstellen

  • BGHZ 69, 380
  • NJW 1978, 159
  • MDR 1978, 216
  • VersR 1978, 90
  • JR 1978, 152
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 09.07.1968 - GSZ 2/67

    Rechte des Ehemanns wegen Beeinträchtigung der verletzten Ehefrau in der

    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
  • BGH, 11.07.1972 - VI ZR 194/70

    Schadensersatzansprüche wegen verletzungsbedingter Unmöglichkeit der Mitarbeit

    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
  • BGH, 07.12.1971 - VI ZR 153/70

    Schadensersatz wegen entgangener Dienste des erwachsenen Haussohns

    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
  • BGH, 07.10.1997 - VI ZR 144/96

    Verpflichtung des im elterlichen Haushalt lebenden Kindes zu Dienstleistungen

    8 a) Wie der erkennende Senat schon in einem früheren Urteil (abgedruckt in BGHZ 69, 380, 381 f.) dargelegt hat, ist es Zweck des § 845 BGB, den Ersatz des durch die unerlaubte Handlung tatsächlich entstandenen wirtschaftlichen Ausfalls nicht daran scheitern zu lassen, daß die Vermögensminderung durch die Besonderheit der familienrechtlichen Dienstleistung nicht beim unmittelbar Verletzten entsteht, sondern bei den Eltern, für die das Kind ohne das sonst übliche Entgelt gearbeitet hat (vgl. auch Senatsurteil BGHZ 59, 172, 174).

    Der Senat hat dort geprüft, ob für einen Anspruch der Eltern aus § 845 BGB noch Raum sei, wenn das Kind seine Arbeitskraft bereits anderweitig für eine eigene Erwerbstätigkeit eingesetzt habe (BGHZ 69, 380, 382).

    Hiervon ist er in neueren Entscheidungen abgerückt, weil die Mitarbeit erwachsener Hauskinder auf rein familienrechtlicher Grundlage unter dem Einfluß moderner Anschauungen selten geworden sei und deshalb hierfür keine Vermutung mehr sprechen könne, sondern es vielmehr auf die Umstände des Einzelfalles ankomme (Senatsurteile vom 7. Dezember 1971 - VI ZR 153/70 - VersR 1972, 301; BGHZ 69, 380, 383 sowie vom 6. November 1990 - VI ZR 37/90 - VersR 1991, 428).

    Der Senat hat in diesem Zusammenhang auch mehrfach darauf hingewiesen, daß die Dienstleistungspflicht nach § 1619 BGB insofern unvollkommen ist, als sie jederzeit durch eine Vergütungsabrede zwischen Eltern und Kind ersetzt oder vom Kind durch das Verlassen des elterlichen Haushalts einseitig beendet werden kann (BGHZ 69, 380, 383/384 sowie Senatsurteile vom 27. Oktober 1959 - VI ZR 159/58 - VersR 1960, 132, 131 und vom 7. Dezember 1971 - aaO).

    Die Möglichkeit eines solchen doppelten Schadensersatzanspruchs hat der erkennende Senat jedoch, wie eingangs zu a) dargelegt, bereits in dem in BGHZ 69, 380 ff. abgedruckten Urteil aus Rechtsgründen verneint.

  • BGH, 06.11.1990 - VI ZR 37/90

    Umfang des Schadensersatzanspruchs wegen entgangener Dienste

    Allerdings ist in einem solchen Falle der rechtliche Rahmen insofern instabil, als sich das erwachsene Hauskind jederzeit ohne Frist und Begründung aus der familiären Wirtschaftsgemeinschaft lösen kann (s. Senatsurteile vom 27. Oktober 1959 aaO, 7. Dezember 1971 aaO und vom 25. Oktober 1977 - VI ZR 220/75 - NJW 1978, 159 f. [BGH 25.10.1977 - VI ZR 220/75]).

    Der Senat hat dort lediglich Veranlassung genommen, von der früheren Rechtsprechung abzurücken (ähnlich später das Senatsurteil vom 25. Oktober 1977 aaO), die von einer Vermutung für einen familienrechtlichen Charakter der Mitarbeit des Kindes ausging (vgl. insoweit etwa Senatsurteil vom 21. Januar 1958 - VI ZR 6/57- NJW 1958, 706, 707 und vom 27. Oktober 1959 aaO S. 133).

  • OLG Nürnberg, 07.11.2022 - 5 U 2610/21

    Ersatz eines sog. Haushaltsführungsschadens

    Soweit in der Literatur ein solcher eigener Anspruch des (nur) verletzten Hauskindes auf Ersatz eines sog. Haushaltsführungsschadens für möglich gehalten wird, beruht diese Auffassung ersichtlich auf einem Missverständnis der hierfür herangezogenen Entscheidung des BGH vom 25.10.1977 (BGHZ 69, 380).

    Die in dem Urteil vom 25.10.1977 (BGHZ 69, 380) erörterte Koordination zwischen dem Elternanspruch aus § 845 BGB und eventuellen Ansprüchen des Kindes aus § 842 BGB betraf, was aus den Formulierungen des Urteils nicht mit der wünschenswerten Deutlichkeit hervorgeht, gerade nicht etwaige Ansprüche des Kindes deshalb, weil ihm verletzungsbedingt die Fähigkeit zur Erfüllung seiner Dienstverpflichtung aus § 1619 BGB (teilweise) genommen wurde, sondern einen echten Erwerbsschaden des Kindes, das eine Erwerbstätigkeit außerhalb des elterlichen Betriebs aufgenommen hatte, in seiner Erwerbsfähigkeit jedoch verletzungsbedingt gemindert war, so dass ihm aus diesem Grunde ein eigener Anspruch zustehen konnte.

  • OLG Saarbrücken, 23.10.1987 - 3 U 176/85

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines

    Wie der BGH (vgl. BGHZ 69, 380 = NJW 78, 159) entschieden hat, darf der Anspruch aus § 845 BGB zwar nicht dazu führen, daß der Schädiger doppelt, d.h. mit einem Ersatzanspruch sowohl der Eltern als auch des Kindes belastet wird (Grundsatz der Schadenseinheit).
  • OLG Hamm, 28.11.1984 - 13 U 251/83

    Haftungsverteilung bei Kollision eines links abbiegenden Mofafahrers mit einem

    Obwohl es durchaus fraglich ist, ob familienrechtliche Dienstleistungen des erwachsenen Sohnes auf dem elterlichen Hof die allerdings ohne Verstoß gegen höherrangige Normen erbracht werden können Ä heute noch als Regelfall anzusehen sind (vgl. BGHZ 69, 380 = NJW 1978, 159 [hier: I (147) 176 a-c]; BGH, NJW 1972, 429 ; OLG Oldenburg, NiedersRpfl 1983, 138; OLG Saarbrücken, VersR 1981, 542 ), hat der Senat aufgrund der Beweisaufnahme die Überzeugung gewonnen, daß ein solcher Fall hier vorliegt.
  • LG Leipzig, 05.09.2007 - 16 T 635/07

    Rechtsmittelkonzentration in WEG-Verfahren nach dem 01.07.07

    Neues Verfahrensrecht - neue gerichtliche Zuständigkeiten - finden grundsätzlich auch in bereits anhängigen Verfahren Anwendung, soweit Übergangsvorschriften nichts anderes bestimmen (vgl. BGH, FamRZ 1978, 22 FamRZ 7 ff. - m.w.N).
  • KG, 23.08.2023 - 25 U 141/19
    Wird deren Ausübung dem sog. Hauskind unmöglich gemacht, dann folgt das Fehlen eines eigenen Ersatzanspruchs nicht nur begrifflich aus dem Fehlen eines vermögenswerten Schadens, sondern auch aus der Regelung des § 845 BGB, die davon ausgeht, dass ein Schaden dem Kind gerade nicht entsteht (vgl. BGH NJW 1978, 159; OLG Frankfurt VersR 1982, 908; OLG Saarbrücken, Urteil vom 31.3.2009 - 4 U 26/08; Münchener Kommentar/Oetker, § 249 Rndr.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht