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   BGH, 30.04.1979 - II ZR 137/78   

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https://dejure.org/1979,123
BGH, 30.04.1979 - II ZR 137/78 (https://dejure.org/1979,123)
BGH, Entscheidung vom 30.04.1979 - II ZR 137/78 (https://dejure.org/1979,123)
BGH, Entscheidung vom 30. April 1979 - II ZR 137/78 (https://dejure.org/1979,123)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Forthaften eines noch vorhandenen Gesellschaftsvermögens - Persönliche Gesellschafterhaftung mit dem Privatvermögen in der Gesellschaft bürgerlichen Rechts - Akzessorietät der Gesellschafterhaftung zur Gesellschaftsschuld - Haftung des eintretenden Gesellschafters für ...

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Haftung des eintretenden BGB-Gesellschafters

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 74, 240
  • NJW 1979, 1821
  • MDR 1979, 823
  • DNotZ 1979, 537
  • WM 1979, 774
  • DB 1979, 1550
 
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Wird zitiert von ... (59)

  • BGH, 07.04.2003 - II ZR 56/02

    Zur Haftung neu eingetretener Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen

    Auch die Senatsentscheidung vom 30. April 1979 (BGHZ 74, 240, 242) bezeichnet es bereits als folgerichtig, den Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts - ähnlich wie nach § 130 HGB den Handelsgesellschafter - bei Annahme einer akzessorischen Haftung der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft auch für die vor seinem Beitritt begründeten Gesamthandsverbindlichkeiten haften zu lassen.
  • BGH, 22.01.2004 - IX ZR 65/01

    Haftung einer Rechtsanwaltssozietät für Verbindlichkeiten der Einzelanwälte

    Dieses Erfordernis entspricht auch dem - nach der früheren Rechtsprechung zur Haftungsverfassung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (vgl. BGHZ 74, 240, 242 f) bestehenden - Grundsatz, daß der in eine Anwaltssozietät Eintretende für vorher begründete Verbindlichkeiten nur kraft besonderer Vereinbarung mit dem Gläubiger haftet.
  • BGH, 12.12.2005 - II ZR 283/03

    Klarstellung zum Vertrauensschutz hinsichtlich der Haftung des einer

    Fehlte es hieran, war seine Haftung auf seinen Anteil am Gesellschaftsvermögen beschränkt (Sen.Urt. v. 30. April 1979 - II ZR 137/78, NJW 1979, 1821).
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