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   BGH, 22.05.1980 - II ZR 209/79   

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https://dejure.org/1980,103
BGH, 22.05.1980 - II ZR 209/79 (https://dejure.org/1980,103)
BGH, Entscheidung vom 22.05.1980 - II ZR 209/79 (https://dejure.org/1980,103)
BGH, Entscheidung vom 22. Mai 1980 - II ZR 209/79 (https://dejure.org/1980,103)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen der Annahme einer Garantenstellung als berufsmäßiger Sachkenner - Haftung eines berufsmäßigen Sachkenners gegenüber Kapitalanlegern aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen - Auswirkungen des Mitwirkens am Emissionsprojekt

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Haftung sachkundiger Personen bei Mitwirkung an unrichtigem Emissionsprospekt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 77, 172
  • NJW 1980, 1840
  • ZIP 1980, 532
  • MDR 1980, 911
  • DNotZ 1980, 618
  • DB 1980, 1591
  • JR 1980, 508
 
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Wird zitiert von ... (81)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 16.11.1978 - II ZR 94/77

    "Prospekthaftung" in der Publikums-KG

    Auszug aus BGH, 22.05.1980 - II ZR 209/79
    Zur Frage der "Prospekthaftung" vertritt das Berufungsgericht die Auffassung, die Beklagten hafteten nicht wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen, weil sie nicht als Vertreter für die Gesellschaft oder als Vertreter des unmittelbar berufenen Vertreters einer Vertragspartei (im Sinne der Rechtsprechung des erkennenden Senats BGHZ 71, 284; 72, 382) tätig geworden seien.

    In dem Urteil BGHZ 72, 382 hat der Senat schon ausgesprochen, daß wegen der pflichtwidrigen Herausgabe eines Werbeprospekts Schadensersatzansprüche nicht nur gegen die Geschäftsführer der Komplementär-GmbH einer Publikums-Kommanditgesellschaft geltend gemacht werden können, sondern auch gegen die Initiatoren, Gestalter und Gründer und solche Personen, die besonderen Einfluß in der Gesellschaft ausüben und Mitverantwortung tragen.

  • BGH, 24.04.1978 - II ZR 172/76

    Haftung der Initiatoren und Gründer einer Publikums-KG für unvollständigen oder

    Auszug aus BGH, 22.05.1980 - II ZR 209/79
    Zur Frage der "Prospekthaftung" vertritt das Berufungsgericht die Auffassung, die Beklagten hafteten nicht wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen, weil sie nicht als Vertreter für die Gesellschaft oder als Vertreter des unmittelbar berufenen Vertreters einer Vertragspartei (im Sinne der Rechtsprechung des erkennenden Senats BGHZ 71, 284; 72, 382) tätig geworden seien.
  • BGH, 29.01.1975 - VIII ZR 101/73

    Haftung des Gebrauchtwagenverkäufers aufgrund uneingeschränkter

    Auszug aus BGH, 22.05.1980 - II ZR 209/79
    Darüber hinaus entspricht es anerkannter Rechtsprechung, daß der Sachwalter einer Vertragspartei ohne Rücksicht darauf, ob er als Vertreter tätig wird, für Pflichtverletzungen bei Vertragsverhandlungen dem ihm vertrauenden Vertragspartner auf Ersatz des Vertrauensschadens haftet (vgl. BGHZ 56, 81; 63, 382; 70, 337).
  • BGH, 05.04.1971 - VII ZR 163/69

    Verschulden bei Vertragsverhandlungen

    Auszug aus BGH, 22.05.1980 - II ZR 209/79
    Darüber hinaus entspricht es anerkannter Rechtsprechung, daß der Sachwalter einer Vertragspartei ohne Rücksicht darauf, ob er als Vertreter tätig wird, für Pflichtverletzungen bei Vertragsverhandlungen dem ihm vertrauenden Vertragspartner auf Ersatz des Vertrauensschadens haftet (vgl. BGHZ 56, 81; 63, 382; 70, 337).
  • BGH, 19.12.1977 - II ZR 164/76

    Vertrauenshaftung eines Dritten bei Vertragsdurchführung

    Auszug aus BGH, 22.05.1980 - II ZR 209/79
    Darüber hinaus entspricht es anerkannter Rechtsprechung, daß der Sachwalter einer Vertragspartei ohne Rücksicht darauf, ob er als Vertreter tätig wird, für Pflichtverletzungen bei Vertragsverhandlungen dem ihm vertrauenden Vertragspartner auf Ersatz des Vertrauensschadens haftet (vgl. BGHZ 56, 81; 63, 382; 70, 337).
  • BGH, 17.11.2011 - III ZR 103/10

    Prospekthaftung im engeren Sinne: Gesamtbetrachtung mehrerer Schriftstücke als

    b) Der Prospekthaftung im engeren Sinne unterliegen darüber hinaus auch diejenigen, die mit Rücksicht auf ihre allgemein anerkannte und hervorgehobene berufliche und wirtschaftliche Stellung oder ihre Eigenschaft als berufsmäßige Sachkenner eine Garantenstellung einnehmen, sofern sie durch ihr nach außen in Erscheinung tretendes Mitwirken am Emissionsprospekt einen besonderen, zusätzlichen Vertrauenstatbestand schaffen und Erklärungen abgeben (z.B. Senatsurteile vom 6. März 2008 - III ZR 298/05, NJW-RR 2008, 1365 Rn. 18 und vom 12. Februar 2004 - III ZR 359/02, BGHZ 158, 110, 115; BGH, Urteile vom 31. Mai 1990 - VII ZR 340/88, BGHZ 111, 314, 319; vom 6. Oktober 1980 - II ZR 60/80, BGHZ 79, 337, 348 und vom 22. Mai 1980 - II ZR 209/79, BGHZ 77, 172, 176 f).

    Zu den berufsmäßigen Sachkennern, denen eine Garantenstellung zukommen kann, gehören zum Beispiel Rechtsanwälte, die gutachtliche Stellungnahmen abgeben (vgl. BGH, Urteil vom 22. Mai 1980 - II ZR 209/79, BGHZ 77, 172, 173), Wirtschaftsprüfer, die den Prospekt geprüft haben (BGH, Urteil vom 31. Mai 1990 - VII ZR 340/88, BGHZ 111, 314, 320), und Steuerberater.

  • BGH, 12.02.2004 - III ZR 359/02

    Pflicht zur Offenlegung einer Provision bei der Vermittlung von Anteilen an einem

    Darüber hinaus haften auch diejenigen, die aufgrund ihrer beruflichen und wirtschaftlichen Stellung oder aufgrund ihrer Fachkunde eine Art Garantenstellung einnehmen und durch ihre Mitwirkung an der Prospektgestaltung nach außen hin in Erscheinung getreten sind (BGHZ 77, 172, 176 f; 111, 314, 319 f; BGH, Urteil vom 31. März 1992 - XI ZR 70/91 - NJW-RR 1992, 879, 883; Siol aaO S. 207).

    Die zur Akquisition verwendeten Prospekte dienen dazu, dem Erwerber die für die Anlageentscheidung erforderlichen Informationen zu liefern, damit er die Anlage beurteilen und die Risiken einschätzen kann (vgl. BGHZ 77, 172, 176; 145, 121, 125).

  • BGH, 08.06.2004 - X ZR 283/02

    Prospekthaftung des Wirtschaftsprüfers; Verjährung von Ansprüchen

    Die Prospekthaftung geht davon aus, daß im Interesse des Kapitalanlegerschutzes auf eine wahrheitsgemäße und vollständige Aufklärung über das Risiko möglicher Anlagen hingewirkt werden muß und daß zu diesem Zweck, weil der Emissionsprospekt in der Regel die einzige Informationsquelle für den Anlageinteressenten darstellt (BGHZ 77, 172, 176; 111, 314, 317), die Prospektverantwortlichen haftbar gemacht werden müssen (BGHZ 79, 337, 341).

    Diese Haftung ist dann auf die sogenannten Garanten des Prospekts (Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer) erstreckt worden, auch soweit sie die Prospektangaben lediglich geprüft haben (BGHZ 77, 172, 177).

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