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   BGH, 09.07.1980 - V ZB 16/79   

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BGH, 09.07.1980 - V ZB 16/79 (https://dejure.org/1980,101)
BGH, Entscheidung vom 09.07.1980 - V ZB 16/79 (https://dejure.org/1980,101)
BGH, Entscheidung vom 09. Juli 1980 - V ZB 16/79 (https://dejure.org/1980,101)
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Schenkung von Wohnungseigentum an den Sohn

§ 107 BGB, 'lediglich rechtlicher Vorteil', Gemeinschaftspflichten, § 181 BGB, Erfüllung einer Verbindlichkeit, 'Gesamtbetrachtung'

Volltextveröffentlichungen (11)

  • Wolters Kluwer

    Rechtliche Einordnung von Schenkung von Wohnungseigentum an Minderjährigen - Voraussetzungen zum Eintritt eines Minderjährigen in Verwaltervertrag - Beurteilung des lediglich rechtlichen Vorteils für Minderjährigen nach Gesamtschau - Anforderungen an ...

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Schenkung einer Eigentumswohnung an einem Minderjährigen unwirksam, § 107 BGB

  • archive.org PDF

    Schenkung von Wohnungseigentum an einen Minderjährigen

  • archive.org

    §§ 107, 181 BGB
    Gesamtbetrachtung

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Frage der Schenkung von Wohnungseigentum an einen Minderjährigen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 107, § 181
    Vertretung eines Minderjährigen bei der Schenkung von Wohnungseigentum; Begriff des lediglich rechtlichen Vorteils

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BGHZ 78, 28
  • NJW 1981, 109
  • MDR 1981, 37
  • DNotZ 1981, 111 (Ls.)
  • ZMR 1981, 54
  • DB 1980, 2234
  • JR 1981, 281
  • JR 81, 283
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 10.11.1954 - II ZR 165/53

    Schenkung eines Grundstücks

    Auszug aus BGH, 09.07.1980 - V ZB 16/79
    Es sieht sich daran jedoch durch das in BGHZ 15, 168 veröffentliche Urteil des Bundesgerichtshofes gehindert und hat deshalb gemäß § 79 Abs. 2 GBO die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

    Daß es sich im vorliegenden Fall um die Übertragung von Wohnungseigentum, in dem Urteil BGHZ 15, 168 zugrunde liegenden Fall dagegen um die Übertragung eines Grundstücks handelt, ist für die Rechtsfrage unerheblich (vgl. BGHZ 7, 339, 341).

    Die Frage, ob bereits im Hinblick auf die mit jeder Art von Grunderwerb verbundenen öffentlichen Lasten ein rechtlicher Nachteil zu bejahen ist, kann dabei hinsichtlich der hier zur Erörterung stehenden Schenkung eines Anteils an einem Wohnungseigentumsrecht in gleicher Weise offenbleiben wie in den Fällen, in denen sich der Bundesgerichtshof - wie in BGHZ 15, 168 - mit der Schenkung eines Grundstücks zu befassen hatte (vgl. auch das Senatsurteil vom 5. Februar 1971, V ZR 91/68, LM BGB § 107 Nr. 7 Bl. 3 unter d).

    Soweit in BGHZ 15, 168 - dort aus Anlaß der Schenkung eines (unbelasteten) Grundstücks und ohne abschließende Stellungnahme zu der Frage, ob in einem solchen Fall nicht auch das Erfüllungsgeschäft für den Minderjährigen lediglich von rechtlichem Vorteil ist - eine solche getrennte Betrachtungsweise befürwortet wird, hält der II. Zivilsenat, wie er auf Antrage mitgeteilt hat, daran nicht fest.

    Andernfalls bliebe gerade der nach Sinn und Zweck des § 107 BGB maßgebende Gesichtspunkt, ob im Ergebnis das Rechtsgeschäft sich für den Minderjährigen rechtlich (auch) belastend auswirkt, unberücksichtigt (zu der im Schrifttum gegenüber dem Urteil BGHZ 15, 168 geäußerten Kritik siehe insbes. Westermann, JZ 1955, 244 [BGH 10.11.1954 - II ZR 165/53]; Lange, NJW 1955, 1339; Enneccerus/Nipperdey, Allgemeiner Teil des bürgerlichen Rechts, Band 1 Halbband 2 15. Aufl. S. 930 Fußn. 3 a.E.; Flume, Allgemeiner Teil des bürgerlichen Rechts, 2. Band 3. Aufl. S. 192 Fußn. 15; Dolle, Familienrecht Band II S. 208 Fußn. 32; Staudinger/Donau, BGB 10./11. Aufl. § 1629 Rdn. 51).

    (Ob, wie dies von Westermann, JZ 1955, 244 [BGH 10.11.1954 - II ZR 165/53] befürwortet wird, eine solche Gesamtbetrachtung auch über den Kreis von Schenkungsgeschäften hinaus allgemein angezeigt wäre, mag im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben; dies könnte jedenfalls nicht aus dem Gesichtspunkt des erforderlichen Schutzes des Minderjährigen hergeleitet werden.) Nach Sinn und Zweck des § 107 BGB ist eine solche Auslegung auch unter Berücksichtigung dessen gerechtfertigt, daß die Vorschrift auf "eine(r) Willenserklärung" abstellt, nach der hier vertretenen Auffassung jedoch mehrere Willenserklärungen zu einer Gesamtbeurteilung zusammenzufassen sind.

  • BGH, 05.02.1971 - V ZR 91/68

    Voraussetzungen für die Bestellung eines Nießbrauchrechts - Notwendigkeit der

    Auszug aus BGH, 09.07.1980 - V ZB 16/79
    Die Frage, ob bereits im Hinblick auf die mit jeder Art von Grunderwerb verbundenen öffentlichen Lasten ein rechtlicher Nachteil zu bejahen ist, kann dabei hinsichtlich der hier zur Erörterung stehenden Schenkung eines Anteils an einem Wohnungseigentumsrecht in gleicher Weise offenbleiben wie in den Fällen, in denen sich der Bundesgerichtshof - wie in BGHZ 15, 168 - mit der Schenkung eines Grundstücks zu befassen hatte (vgl. auch das Senatsurteil vom 5. Februar 1971, V ZR 91/68, LM BGB § 107 Nr. 7 Bl. 3 unter d).

    Fehl geht allerdings der Hinweis in dem letzten Absatz des Vorlagebeschlusses, daß auch schon dem Urteil des erkennenden Senats vom 5. Februar 1971, V ZR 91/68, LM BGB § 107 Nr. 7, diese Rechtsauffassung zugrundeliege.

  • OLG Celle, 29.07.1976 - 4 Wx 9/76
    Auszug aus BGH, 09.07.1980 - V ZB 16/79
    Indes kann auch insoweit hier dahingestellt bleiben, ob der rechtsgeschäftliche Erwerb von Wohnungseigentum durch einen Minderjährigen auch dann als ein nicht ausschließlich lukratives Rechtsgeschäft anzusehen ist, wenn hinsichtlich des Gemeinschaftsverhältnisses der Wohnungseigentümer untereinander sowie hinsichtlich der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums keine die gesetzliche Ausgestaltung abändernden Bestimmungen getroffen worden sind (s. allgemein zum schenkungsweisen Erwerb von Wohnungseigentum durch einen Minderjährigen OLG Celle NJW 1976, 2214 [OLG Celle 29.07.1976 - 4 Wx 9/76] mit Anm. Jahnke, NJW 1977, 960; Soergel/Hefermehl, BGB 11. Aufl. § 107 Rdn. 2; Gitter in MünchKomm zum BGB § 107 Rdn. 23 unter jj; Palandt/Heinrichs, BGB 38. Aufl. § 107 Anm. 2; Bärmann/Pick/Merle, WEG 4. Aufl. § 1 Rdn. 46, § 3 Rdn. 56).
  • OLG Karlsruhe, 22.08.1978 - 11 W 56/78

    Prozessvollmacht für den Verwalter in der Teilungserklärung; Pflicht des

    Auszug aus BGH, 09.07.1980 - V ZB 16/79
    Auf die streitige Rechtsfrage, ob auch die in § 4 Nr. 4 Satz 3 der Gemeinschaftsordnung vorgesehene gesamtschuldnerische Haftung des Erwerbers für etwaige Rückstände seines Vorgängers über die von Gesetzes wegen bestehenden Verpflichtungen hinausgeht, kommt es daneben nicht mehr an (die Frage wird - außer von dem vorlegenden Gericht selbst - bejaht von OLG Braunschweig, MDR 1977, 230 [OLG Braunschweig 25.10.1976 - 2 Wx 22/76]; OLG Köln, OLGZ 1978, 151; OLG Karlsruhe, MDR 1979, 58 [OLG Karlsruhe 22.08.1978 - 11 W 56/78]; Weitnauer, WEG 5. Aufl. § 10 Rdn. 17 a; Palandt/Bassenge aaO, WEG § 10 Anm. 5; Diester, NJW 1971, 1153, 1156; Röll, NJW 1976, 1473, 1475; a.A. Bärmann/Pick/Merle a.a.O. § 16 Rdn. 104; Pick, JR 1972, 99, 103).
  • OLG Köln, 29.12.1977 - 16 Wx 124/77

    Wohnungseigentümer; Umlage; Instandhaltungsrücklage; Vormerkung; Auflassung;

    Auszug aus BGH, 09.07.1980 - V ZB 16/79
    Auf die streitige Rechtsfrage, ob auch die in § 4 Nr. 4 Satz 3 der Gemeinschaftsordnung vorgesehene gesamtschuldnerische Haftung des Erwerbers für etwaige Rückstände seines Vorgängers über die von Gesetzes wegen bestehenden Verpflichtungen hinausgeht, kommt es daneben nicht mehr an (die Frage wird - außer von dem vorlegenden Gericht selbst - bejaht von OLG Braunschweig, MDR 1977, 230 [OLG Braunschweig 25.10.1976 - 2 Wx 22/76]; OLG Köln, OLGZ 1978, 151; OLG Karlsruhe, MDR 1979, 58 [OLG Karlsruhe 22.08.1978 - 11 W 56/78]; Weitnauer, WEG 5. Aufl. § 10 Rdn. 17 a; Palandt/Bassenge aaO, WEG § 10 Anm. 5; Diester, NJW 1971, 1153, 1156; Röll, NJW 1976, 1473, 1475; a.A. Bärmann/Pick/Merle a.a.O. § 16 Rdn. 104; Pick, JR 1972, 99, 103).
  • BayObLG, 15.02.1979 - BReg. 2 Z 29/78

    Überlassung eines mit Grundpfandrechten über seinen Wert belasteten Grundstückes

    Auszug aus BGH, 09.07.1980 - V ZB 16/79
    Denn im Unterschied etwa zu dem Fall der Schenkung eines mit Grundpfandrechten belasteten Grundstücks, die nach verbreiteter Meinung nicht anders zu beurteilen sein soll als die Schenkung eines unbelasteten Grundstücks (BayObLGZ 1979, 49, 53 m.N.), haftet hier der Erwerber für die ihm auferlegten Verpflichtungen nicht nur dinglich mit der erworbenen Sache, sondern auch persönlich.
  • OLG Braunschweig, 25.10.1976 - 2 Wx 22/76
    Auszug aus BGH, 09.07.1980 - V ZB 16/79
    Auf die streitige Rechtsfrage, ob auch die in § 4 Nr. 4 Satz 3 der Gemeinschaftsordnung vorgesehene gesamtschuldnerische Haftung des Erwerbers für etwaige Rückstände seines Vorgängers über die von Gesetzes wegen bestehenden Verpflichtungen hinausgeht, kommt es daneben nicht mehr an (die Frage wird - außer von dem vorlegenden Gericht selbst - bejaht von OLG Braunschweig, MDR 1977, 230 [OLG Braunschweig 25.10.1976 - 2 Wx 22/76]; OLG Köln, OLGZ 1978, 151; OLG Karlsruhe, MDR 1979, 58 [OLG Karlsruhe 22.08.1978 - 11 W 56/78]; Weitnauer, WEG 5. Aufl. § 10 Rdn. 17 a; Palandt/Bassenge aaO, WEG § 10 Anm. 5; Diester, NJW 1971, 1153, 1156; Röll, NJW 1976, 1473, 1475; a.A. Bärmann/Pick/Merle a.a.O. § 16 Rdn. 104; Pick, JR 1972, 99, 103).
  • BGH, 23.10.1952 - V ZB 18/51

    Ungeregelter Nachlaß. Vorlegungspflicht

    Auszug aus BGH, 09.07.1980 - V ZB 16/79
    Daß es sich im vorliegenden Fall um die Übertragung von Wohnungseigentum, in dem Urteil BGHZ 15, 168 zugrunde liegenden Fall dagegen um die Übertragung eines Grundstücks handelt, ist für die Rechtsfrage unerheblich (vgl. BGHZ 7, 339, 341).
  • RG, 22.02.1935 - V B 2/35

    Ist die von einem Vertreter ohne Vertretungsmacht erklärte Unterwerfung unter die

    Auszug aus BGH, 09.07.1980 - V ZB 16/79
    Damit will es bei Auslegung der (auch) das Grundbuchrecht betreffenden (vgl. RGZ 146, 308, 311) Vorschrift des § 107 BGB von dem angeführten Urteil des Bundesgerichtshofes abweichen.
  • BGH, 25.11.2004 - V ZB 13/04

    Zustimmungsbedürftigkeit der Übereignung eines Grundstücks an einen

    Eine Gesamtbetrachtung des schuldrechtlichen und des dinglichen Rechtsgeschäfts ist in diesem Fall nicht veranlaßt (Abgrenzung zu BGHZ 78, 28).

    Die unterschiedlich beantwortete Frage, welches Gericht nach §§ 1643 Abs. 1, 1909 Abs. 1, 1915 Abs. 1, 1821 Abs. 1 BGB für die Erteilung der erforderlichen Genehmigung zuständig ist, wenn ein Ergänzungspfleger über das Grundstück eines Minderjährigen verfügt oder diesen hierzu verpflichtet, ist für die dem Grundbuchamt nach § 20 GBO obliegende Prüfung einer rechtswirksam erklärten Auflassung (vgl. Senat, BGHZ 78, 28, 31; Bauer in: Bauer/von Oefele, GBO, 1999, AT I Rdn. 145; KEHE/Munzig, Grundbuchrecht, 5. Aufl., Einl C Rdn. 68) von Bedeutung.

    Allerdings hat der Senat in einem die Überlassung von Wohnungseigentum betreffenden Fall ausgesprochen, daß die Frage, ob ein Minderjähriger durch eine Schenkung seines gesetzlichen Vertreters lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, aus einer Gesamtbetrachtung des schuldrechtlichen und des dinglichen Vertrags heraus zu beurteilen ist (BGHZ 78, 28, 35).

    Auf diese Weise sollte verhindert werden, daß bei lukrativem Charakter des Grundgeschäfts unbeschadet rechtlicher Nachteile, die mit der Übertragung des dinglichen Rechts verbunden sind, der gesetzliche Vertreter im Hinblick auf § 181 letzter Halbsatz BGB befugt ist, den Minderjährigen bei der Annahme der Auflassung zu vertreten oder die von dem Minderjährigen selbst erklärte Annahme zu genehmigen (BGHZ 78, 28, 34).

    aa) Grundsätzlich ist ein auf den Erwerb einer Sache gerichtetes Rechtsgeschäft für den Minderjährigen nicht lediglich rechtlich vorteilhaft, wenn er in dessen Folge mit Verpflichtungen belastet wird, für die er nicht nur dinglich mit der erworbenen Sache, sondern auch persönlich mit seinem sonstigen Vermögen haftet (Senat, BGHZ 78, 28, 33; vgl. auch BayObLGZ 1979, 49, 53; OLG Dresden, MittBayNot 1996, 288, 289 f.; OLG Köln, ZMR 2004, 189, 191).

    Der Senat hat bereits in seiner die Überlassung von Wohnungseigentum betreffenden Entscheidung darauf hingewiesen, daß zur Vermeidung einer zu engen Handhabung des § 107 BGB der Begriff der ausschließlichen Lukrativität unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der Vorschrift auszulegen ist (BGHZ 78, 28, 35; ebenso OLG Dresden, MittBayNot 1996, 288, 290; Soergel/Hefermehl, aaO, § 107 Rdn. 1).

    Diese Entscheidung des Gesetzgebers schließt es zwar aus, den von § 107 BGB vorausgesetzten rechtlichen Vorteil durch den wirtschaftlichen Vorteil zu ersetzen (Senat, BGHZ 78, 28, 35).

    2 Z 94/67">NJW 1968, 941; Erman/Palm, aaO, § 107 Rdn. 6; MünchKomm-BGB/Schmitt, aaO, § 107 Rdn. 39; Palandt/Heinrichs, aaO, § 107 Rdn. 4; RGRK-BGB/Krüger-Nieland, aaO, § 107 Rdn. 2; Soergel/Hefermehl, aaO, § 107 Rdn. 4; Feller, DNotZ 1989, 66, 71; Klüsener, Rpfleger 1981, 461, 466; Harry Westermann, JZ 1955, 244, 245; offen gelassen von BGHZ 15, 168, 169 f.; Senat, BGHZ 78, 28, 34).

  • BGH, 30.09.2010 - V ZB 206/10

    Schenkweiser Erwerb einer Eigentumswohnung durch einen Minderjährigen:

    Ob das der Fall ist, bestimmt sich entgegen der früheren, aufgegebenen Rechtsprechung des Senats (dazu Beschluss vom 9. Juli 1980 - V ZB 16/79, BGHZ 78, 28, 35) nicht nach einer Gesamtbetrachtung des dinglichen und des schuldrechtlichen Teils des Rechtsgeschäfts, sondern nach einer isolierten Betrachtung allein des dinglichen Erwerbsgeschäfts (Senat, Beschluss vom 25. November 2004 - V ZB 13/04, aaO, S. 173 f.), hier also allein der Eigentumsübertragung.

    Anders sei es nur, wenn die Gemeinschaftsordnung nicht unerhebliche Verschärfungen zu Lasten des Minderjährigen vorsehe (Senat, Beschluss vom 9. Juli 1980 - V ZB 16/79, BGHZ 78, 28, 32; BayObLG, BayObLGZ 1979, 243, 249), wenn ein Verwaltervertrag bestehe und der Minderjährige mit dem Erwerb der Eigentumswohnung in diesen eintrete (OLG Celle, NJW 1976, 2214, 2215; OLG Hamm, NZM 2000, 1028, 1029; vgl. auch BayObLG, FGPrax 1998, 21, 22) oder wenn die Eigentumswohnung vermietet sei (Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 14. Aufl., Rn. 3610m unter Hinweis auf Senat, Beschluss vom 3. Februar 2005 - V ZB 44/04, BGHZ 162, 137, 140, die aber selbst die Gegenmeinung vertreten).

    cc) Der Senat hat bisher nur entschieden, dass der Erwerb einer Eigentumswohnung jedenfalls dann als nicht lediglich rechtlich vorteilhaft anzusehen ist, wenn die Gemeinschaftsordnung nicht unerheblich zu seinen Lasten abweicht (Beschluss vom 9. Juli 1980 - V ZB 16/79, aaO).

    Ob der Erwerb einer Eigentumswohnung für einen Minderjährigen unabhängig hiervon nicht lediglich rechtlich vorteilhaft ist, weil er durch den Erwerb Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft und für ihre Verbindlichkeiten einzustehen hat, hat er bislang offen gelassen (Beschluss vom 9. Juli 1980, aaO).

  • BGH, 03.02.2005 - V ZB 44/04

    Beschwerdeberechtigung im grundbuchrechtlichen Antragsverfahren

    Die unterschiedlich beantwortete Frage, ob ein Minderjähriger durch seine auf den Erwerb des Eigentums an einem nießbrauchbelasteten vermieteten oder verpachteten Grundstück gerichtete Willenserklärung lediglich einen rechtlichen Vorteil im Sinne von § 107 BGB erlangt, ist für die dem Grundbuchamt nach § 20 GBO obliegende Prüfung einer rechtswirksam erklärten Auflassung (vgl. Senat, BGHZ 78, 28, 31; Bauer/von Oefele, GBO, AT I Rdn. 145; KEHE/Munzig, Grundbuchrecht, 5. Aufl., Einl. C Rdn. 68) von Bedeutung.

    a) Ein auf den Erwerb einer Sache gerichtetes Rechtsgeschäft ist für einen Minderjährigen nicht lediglich rechtlich vorteilhaft im Sinne von § 107 BGB, wenn er in dessen Folge mit Verpflichtungen belastet wird, für die er nicht nur dinglich mit der erworbenen Sache, sondern auch persönlich mit seinem sonstigen Vermögen haftet (Senat, BGHZ 78, 28, 33; Beschl. v. 25. November 2004, V ZB 13/04, WM 2005, 144, 146, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

  • BFH, 19.12.2007 - VIII R 13/05

    Schenkweise Abtretung von Darlehensteilforderungen eines beherrschenden

    Bei einer Schenkung des gesetzlichen Vertreters --hier des Klägers-- ist eine Gesamtbetrachtung des schuldrechtlichen und des dinglichen Vertrages vorzunehmen (vgl. BGH-Beschluss vom 9. Juli 1980 V ZB 16/79, BGHZ 78, 28, m.w.N.; Palandt/ Heinrichs/Ellenberger, a.a.O., § 107 Rz 6).
  • OLG München, 23.09.2011 - 34 Wx 311/11

    Grundbuchverfahren: Mitwirkung eines Ergänzungspflegers bei Umschreibung eines

    Für das gefundene Ergebnis bedarf es keiner Auseinandersetzung mit der Frage, inwieweit die sogenannte Gesamtbetrachtungslehre (dazu BGHZ 78, 28; BGHZ 161, 170) noch anwendbar ist.

    19 (1) Der Bundesgerichtshof hat im Verhältnis von schuldrechtlichem Verpflichtungsgeschäft zu dinglicher Überlassung klargestellt, dass eine Gesamtbetrachtung dieser beiden Geschäfte (vgl. BGHZ 78, 28) nicht in Betracht kommt, wenn die der dinglichen Überlassung zugrunde liegende schuldrechtliche Vereinbarung mit rechtlichen Nachteilen verbunden ist (BGHZ 161, 170; siehe dazu jüngst auch Sonnenfeld Rpfleger 2011, 475).

  • BayObLG, 31.03.2004 - 2Z BR 45/04

    Übertragung des Eigentums an einem Grundstück an Minderjährige als lediglich

    Die Frage, ob ein Vertrag rechtlich vorteilhaft ist, kann nicht isoliert für einzelne Teile des Rechtsgeschäfts, insbesondere nicht getrennt für den schuldrechtlichen und den dinglichen Teil, beantwortet werden, sondern ist aus einer Gesamtbetrachtung des Vertrags heraus zu beurteilen (BGHZ 78, 28/34 f.; OLG Köln ZMR 2004, 189/190).
  • OLG München, 08.02.2011 - 34 Wx 18/11

    Grundbuchverfahren: Ergänzungspflegerbestellung bei Grundstücksauflassung

    Schon nach einer älteren Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 9.7.1980 (BGHZ 78, 28) war dann, wenn das schuldrechtliche Geschäft dem Minderjährigen lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt, der gesetzliche Vertreter nicht etwa im Hinblick auf § 181 letzter Halbsatz BGB befugt, den Minderjährigen bei der Annahme der Auflassung zu vertreten, sofern mit der Übertragung des dinglichen Rechts rechtliche Nachteile verbunden sind.
  • OLG Köln, 11.06.2003 - 2 Wx 18/03

    Mietrecht; Erbrecht

    Nach dem Normzweck des § 181 BGB gilt das Verbot des Selbstkontrahierens nicht für solche Rechtsgeschäfte des gesetzlichen Vertreters, die dem Vertretenen lediglich einen rechtlichen Vorteil bringen (vgl. BGHZ 56, 97 [101]; BGHZ 59, 236 [240]; BGHZ 78, 28 [34]; BGH NJW 1982, 1983 [1984]; BayObLGZ 1998, 139 [142]; BayObLG Rpfleger 2003, 240; Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 181, Rdn. 9 mit weit.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 78, 28 [34 f]), welcher der Senat folgt, ist die Frage nach dem rechtlichen Vorteil nicht isoliert für einzelne Teile des Rechtsgeschäfts, insbesondere nicht getrennt für den schuldrechtlichen und den dinglichen Vertrag, sondern aus einer Gesamtbetrachtung des Vertrages heraus zu beurteilen (vgl. auch Schmitt in Münchener Kommentar zum BGB, 4. Aufl. 2001, § 107, Rdn. 38; Soergel/Hefermehl, BGB, 13. Aufl. 1999, § 107, Rdn. 5).

  • BayObLG, 05.12.2002 - 2Z BR 108/02

    Schenkweise Übertragung eines nießbrauchbelasteten Grundstücks - Bewertung als

    Der schuldrechtliche und der dingliche Vertrag sind dabei als Einheit zu sehen (BGH NJW 1981, 109).
  • OLG Hamm, 23.05.2000 - 15 W 119/00

    rechtliche Vorteilhaftigkeit der Schenkung eines Wohnungseigentums;

    Im Falle einer Schenkung von Wohnungseigentum an einen über 7 Jahre alten Minderjährigen ist die Frage, ob die Schenkung für den Minderjährigen lediglich rechtlich vorteilhaft ist, aus einer Gesamtbetrachtung des schuldrechtlichen und des dinglichen Vertrages heraus zu beurteilen (BGHZ 78, 28, 35 = NJW 1981, 109).

    Ob bereits der Eintritt des minderjährigen Erwerbers in das Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer und die vom Gesetz damit verknüpften vielfältigen Verpflichtungen (§§ 10 ff. WEG) die Annahme eines lediglich rechtlichen Vorteils ausschließt, hat der BGH in seiner bereits erwähnten Entscheidung (BGHZ 78, 28, 31 f.) offengelassen.

  • BayObLG, 29.05.1998 - 2Z BR 85/98

    Schenkweise Übertragung eines mit einem Nießbrauch und einem Vorkaufsrecht

  • OLG Frankfurt, 02.04.2012 - 20 W 57/11

    Grundbuch: Überprüfung der Vertretungsmacht des gesetzlichen Vertreters bei

  • BFH, 31.10.1989 - IX R 216/84

    Erforderlichkeit eines Ergänzungspflegers bei Nießbrauchsbestellung zugunsten

  • KG, 31.08.2010 - 1 W 167/10

    Elterliche Sorge: Beurteilung eines rechtlichen Vorteils bei der aufschiebend

  • KG, 15.07.2010 - 1 W 312/10

    Genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte: Auflassung eines Bruchteils von

  • OLG Frankfurt, 11.11.2004 - 20 W 279/04

    Nicht lediglich rechtlich vorteilhafter Vertrag: Schenkweise Übertragung eines

  • OLG München, 06.03.2008 - 34 Wx 14/08

    Wohnungsgrundbuchverfahren: Besetzung des Landgerichts im Beschwerdeverfahren;

  • OLG Dresden, 02.04.1996 - 3 W 336/96

    Bestellung eines Ergänzungspflegers und vormundschaftsgerichtliche Genehmigung

  • BayObLG, 27.05.2003 - 2Z BR 104/03

    Rechtlicher Vorteil bei Grundstücksschenkung

  • OLG Celle, 16.02.2001 - 4 W 324/00

    Grundstücksübertragung ; Schenkung; Nießbrauchbelastung; Minderjähriger;

  • BayObLG, 18.09.1997 - 2Z BR 85/97

    Bestellung eines Ergänzungspflegers bei unentgeltlicher Überlassung von

  • OLG Oldenburg, 01.10.1987 - 5 W 46/87

    Schenkung eines vermieteten Grundstücks; Rechtlicher Vorteil

  • LG Köln, 19.12.1980 - 11 T 194/80

    Schenkung an Minderjährige

  • OLG Nürnberg, 30.05.2022 - 15 W 1386/22

    Vormundschaftliche Genehmigung für unentgeltliche Überlassung eines

  • BayObLG, 07.05.1981 - BReg. 2 Z 1/81

    Zur Löschung eines Heimstättenvermerks

  • LG München II, 16.08.2004 - 6 T 2652/04

    Deutsche Bahn AG: Zurechnung von Erklärungen im Grundbuchverfahren

  • OLG Hamm, 03.02.1983 - 15 W 323/82

    Erbauseinandersetzungsvertrag als verbotenes Insichgeschäft; Unentgeltliche

  • OLG Hamm, 12.02.1999 - 8 WF 32/99

    Ausschließliche Zuständigkeit des Familiengerichts für das Genehmigungsverfahren

  • OLG Frankfurt, 09.09.1980 - 20 W 408/80

    Zur persönlichen Zwangsvollstreckungsunterwerfung bei Bestellung einer

  • OLG Oldenburg, 16.01.2015 - 12 W 5/15

    Notwendigkeit der Bestellung eines Ergänzungspflegers bei der Überlassung eines

  • LG Saarbrücken, 10.01.1990 - 5 T 13/90

    Erfordernis von Pflegerbestellung und vormundschaftsgerichtlicher Genehmigung bei

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