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   BGH, 28.11.1952 - I ZR 21/52   

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https://dejure.org/1952,55
BGH, 28.11.1952 - I ZR 21/52 (https://dejure.org/1952,55)
BGH, Entscheidung vom 28.11.1952 - I ZR 21/52 (https://dejure.org/1952,55)
BGH, Entscheidung vom 28. November 1952 - I ZR 21/52 (https://dejure.org/1952,55)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Kaufmann - Freie Entfaltung des Gewerbebetriebs - Verbreitung wahrer Tatsachen - Konkurrierende Interessen - Personenkreis

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 823 Abs. 1, § 1004
    Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb durch Verbreitung wahrer Tatsachen über einen Kaufmann

Papierfundstellen

  • BGHZ 8, 142
  • NJW 1953, 297
  • MDR 1953, 158
  • GRUR 1953, 120
  • GRUR 1953, 130
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 26.10.1951 - I ZR 8/51

    Constanze I

    Auszug aus BGH, 28.11.1952 - I ZR 21/52
    Der Senat hat vielmehr in seiner erst nach Erlaß des Berufungsurteils veröffentlichten Entscheidung vom 26. Oktober 1951 - BGHZ 3, 270ff (279-282) im Anschluß an die neuere Rechtsprechung des Reichsgerichts jeden Eingriff in die freie gewerbliche Entfaltung eines Unternehmens für ausreichend erklärt, um Schutzansprüche nach § 823 Abs. 1 BGB auszulösen.

    Es bedurfte bei dieser Interessenkollision der Abwägung, wie weit ein Eingriff in die gewerbliche Tätigkeit des Klägers bei Lage des Falles unbedingt geboten war und ob er in der schonendsten Form vorgenommen worden ist (BGHZ 3, 270 (281)).

  • BGH, 24.01.2006 - XI ZR 384/03

    Zur Schadensersatzfeststellungsklage von Dr. Kirch gegen die Deutsche Bank AG und

    Eine abschließende Haftungsregelung stellt § 824 BGB indes nur für die Verbreitung falscher Tatsachen dar, nicht für die wahrer Tatsachen (BGHZ 8, 142, 144; 90, 113, 121; 138, 311, 315; MünchKomm/Wagner, BGB 4. Aufl. § 823 Rdn. 188, 198; Spindler, in: Bamberger/Roth, BGB § 823 Rdn. 116; Bütter/Tonner BKR 2005, 344, 350) und erst recht nicht für die Äußerung von Werturteilen und Meinungen, die die wirtschaftliche Wertschätzung, also Kredit, Erwerb und Fortkommen eines konkret Betroffenen beeinträchtigen (BGHZ 45, 296, 305 f.; 65, 325, 328).

    Sie gefährden, wie dargelegt, ihre Kreditwürdigkeit, beeinträchtigen unmittelbar die Geschäftsbeziehung zu Banken sowie anderen potentiellen Kreditgebern und damit die ungestörte Fortführung und Entfaltung der PrintBeteiligungs GmbH (vgl. BGHZ 8, 142, 144 f.; Bütter/Tonner BKR 2005, 344, 350).

  • BGH, 09.12.1958 - VI ZR 199/57

    Eingriff in einen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb durch

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird der Schutz des § 823 Abs. 1 BGB gegen jede Beeinträchtigung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, wenn sie einen unmittelbaren Eingriff in den gewerblichen Tätigkeitskreis darstellt, gewährt, und zwar auch ausserhalb des Gebietes des Wettbewerbs und der gewerblichen Schutzrechte (BGHZ 3, 270; 8, 142; 8, 387; 24, 200; vgl. auch BGHZ 23, 157).

    Die Frage der Unmittelbarkeit eines Eingriffs in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb kann auch nicht nur aus der Kausalitätslehre beantwortet werden, und es kommt auch auf das Fehlen sogenannter Zwischenursachen nicht entscheidend an, wie das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausgeführt hat (BGHZ 3, 270; 8, 142; 23, 157; abw. RGZ 163, 21, 32, wo auf die Unmittelbarkeit des Kausalzusammenhangs abgestellt worden ist, desgl. OLG München vom 21. März 1956 NJW 1956, 1719).

    Auch die bei der Frage der Widerrechtlichkeit erforderliche sorgfältige Untersuchung, ob unter Anwendung des Prinzips der Güter- und Pflichtenabwägung dem Eingreifenden etwa ein besonderer Rechtfertigungsgrund zur Seite steht (BGHZ 3, 270; 8, 142; 24, 200), wirkt sich einschränkend aus.

  • BGH, 03.10.1961 - VI ZR 242/60

    Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb durch

    Verbreitet der Gläubiger in der Öffentlichkeit, daß er gegen den Schuldner einen Konkursantrag gestellt habe, so kann hierin ein rechtswidriger Eingriff in den Gewerbebetrieb liegen, insbesondere dann, wenn der Gläubiger die ihm obliegende Prüfungspflicht und Aufklärungspflicht verletzt hat (Vergleiche BGH, 1952-11-28, I ZR 21/52, BGHZ 8, 142 und BGH, 1951-10-26, I ZR 8/51, BGHZ 3, 270).

    Denn in den dort entschiedenen Fällen hatte der Schädiger nicht ein objektives, seiner Willkür entzogenes und mit gesetzlichen Sicherungen ausgestattetes Verfahren in Gang gesetzt, sondern selbst und unmittelbar in eine freie gewerbliche Betätigung eingegriffen, wie durch öffentliches Abraten von dem Bezug einer Zeitschrift (BGHZ 3, 270) oder durch Warnung beteiligter Handelskreise vor der "langsamen" Zahlungsweise eines Abnehmers (BGHZ 8, 142).

    Die Bekanntgabe einer wahren Tatsache kann jedoch eine Verletzung des durch § 823 Abs. 1 BGB geschützten Rechtes am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellen (vgl BGHZ 8, 142).

    Eine solche Mitteilung ist noch konkreter und gefährlicher als die in BGHZ 8, 142 behandelte, ebenfalls an sich wahre Nachricht, daß ein Unternehmen ein "langsamer Zahler" sei.

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