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   BGH, 30.01.1953 - I ZR 88/52   

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https://dejure.org/1953,58
BGH, 30.01.1953 - I ZR 88/52 (https://dejure.org/1953,58)
BGH, Entscheidung vom 30.01.1953 - I ZR 88/52 (https://dejure.org/1953,58)
BGH, Entscheidung vom 30. Januar 1953 - I ZR 88/52 (https://dejure.org/1953,58)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Erhebung der Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges im zweiten Rechtszug - Verwechslungsgefahr von Rufnummern von telefonischen Vermittlungsdiensten für Kraftdroschken - Rufnummern als besondere Bezeichnung eines Erwerbsgeschäftes - Bedeutung eines ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 8, 387
  • NJW 1953, 900
  • MDR 1953, 417
  • GRUR 1953, 290
  • DB 1953, 354
 
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Wird zitiert von ... (77)Neu Zitiert selbst (5)

  • RG, 27.05.1924 - II 332/23

    1. Ist die Anwendbarkeit des § 16 UWG. auf Fälle des Wettbewerbs beschränkt? 2.

    Auszug aus BGH, 30.01.1953 - I ZR 88/52
    Festgehalten wird an der Rechtsprechung des Reichsgerichts - RGZ 108, 272 275 -, daß für die Annahme einer Verwechslungsgefahr nicht nur die Art und der Umfang des gegenwärtigen Geschäftsbetriebes der Parteien maßgebend sei, eine Verwechslungsgefahr gegebenenfalls vielmehr auch dann in Frage komme, wenn nach dem Gegenstande des Geschäftsbetriebes der Parteien jederzeit mit der Möglichkeit des Eintritts von wettbewerblichen Beziehungen unter den Parteien gerechnet werden müsse.

    Das RG hat schon in RGZ 108, 272 273 ausgesprochen, daß für die Annahme einer Verwechslungsgefahr bei der ständigen Entwicklung des Verkehrs nicht nur die Art und der Umfang des gegenwärtigen Geschäftsbetriebes der Parteien maßgebend sein könne, eine -gegenwärtige- Verwechslungsgefahr vielmehr auch dann gegeben sei, wenn nach dem Gegenstande des Geschäftsbetriebes der Parteien jederzeit mit der Möglichkeit des Eintritts von wettbewerblichen Beziehungen unter den Parteien gerechnet werden müsse.

  • BGH, 11.12.1951 - I ZR 21/51

    GUZ - DUZ

    Auszug aus BGH, 30.01.1953 - I ZR 88/52
    Sie treten jedoch nicht an die Stelle des Namens oder der Firma und üben keine Namensfunktion aus, wie dies z.B. bei schlagwortartiger Abkürzung, die unter § 16 Abs. 1 fällt (vgl. BGHZ 4, 167 = Lindenmaier-Möhring UWG § 16 Nr. 2 = GRUR 1952, 418) der Fall ist, sondern bilden lediglich neben dem Namen, der Firma oder einer besonderen Bezeichnung ein zusätzliches Unterscheidungsmerkmal.
  • BGH, 26.10.1951 - I ZR 8/51

    Constanze I

    Auszug aus BGH, 30.01.1953 - I ZR 88/52
    Der erkennende Senat hat sich dieser Rechtsprechung, ohne ihre Anwendung auf das Gebiet des Warenzeichen- und Wettbewerbsrechts zu beschränken, in seinem Urteil vom 26. Oktober 1951 - BGHZ 3, 270 279 [BGH 26.10.1951 - I ZR 8/51] - angeschlossen und ausgeführt, das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb werde durch § 823 Abs. 1 BGB nicht nur in seinem eigentlichen Bestand, sondern auch in seinen einzelnen Erscheinungsformen, zu denen der gesamte gewerbliche Tätigkeitskreis zu rechnen sei, vor unmittelbaren Störungen geschützte Hierauf kann die Revision sich für ihre Meinung jedoch nicht mit Erfolg berufen.
  • RG, 19.11.1938 - II 69/38

    Besteht eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung, wenn durch die Auskunft die

    Auszug aus BGH, 30.01.1953 - I ZR 88/52
    Das Reichsgericht hat allerdings in seiner neueren Rechtsprechung auf dem Gebiete des Warenzeichen- und Wettbewerbsrechts für den Unterlassungsanspruch jede widerrechtliche Beeinträchtigung der gewerblichen Betätigung für ausreichend erachtet, wenn sie einen unmittelbaren Eingriff in den Bereich des Gewerbebetriebes darstellt (RGZ 158, 377 379; 163, 21 23; RG MuW 1931, 276 277; 1935, 26 30; RG GRUR 1940, 375 378; GRUR 1942, 54 und 365).
  • RG, 17.01.1940 - II 82/39

    1. Verletzt der Hersteller oder Verkäufer eines Kraftwagens eine allgemeine

    Auszug aus BGH, 30.01.1953 - I ZR 88/52
    Das Reichsgericht hat allerdings in seiner neueren Rechtsprechung auf dem Gebiete des Warenzeichen- und Wettbewerbsrechts für den Unterlassungsanspruch jede widerrechtliche Beeinträchtigung der gewerblichen Betätigung für ausreichend erachtet, wenn sie einen unmittelbaren Eingriff in den Bereich des Gewerbebetriebes darstellt (RGZ 158, 377 379; 163, 21 23; RG MuW 1931, 276 277; 1935, 26 30; RG GRUR 1940, 375 378; GRUR 1942, 54 und 365).
  • BGH, 20.03.1995 - II ZR 205/94

    Treuepflicht eines Minderheitsaktionärs; Ausübung des Stimmrechts für andere

    Zwar ist grundsätzlich davon auszugehen, daß der Umstand, ob sich der Bekl. des Scheiterns der Sanierung als Folge seines ablehnenden Verhaltens bewußt war oder sich der Erkenntnis dieser Tatsache bewußt verschlossen hat, für die Beurteilung, ob sein Verhalten als sittenwidrig zu werten ist, erheblich ist (BGHZ 8, 387 (393) = NJW 1953, 900 = LM § 16 UWG Nr. 4; BGH, NJW 1970, 1737 (1738); BGH, NJW 1994, 2289 (2291); Mertens, in: MünchKomm, § 826 Rdnrn. 46, 60; Staudinger/Schäfer, BGB, 12. Aufl., § 826 Rdnr. 45; Steffen,in: RGRK, 12. Aufl., § 826 Rdnr. 29).
  • BGH, 09.12.1958 - VI ZR 199/57

    Eingriff in einen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb durch

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird der Schutz des § 823 Abs. 1 BGB gegen jede Beeinträchtigung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, wenn sie einen unmittelbaren Eingriff in den gewerblichen Tätigkeitskreis darstellt, gewährt, und zwar auch ausserhalb des Gebietes des Wettbewerbs und der gewerblichen Schutzrechte (BGHZ 3, 270; 8, 142; 8, 387; 24, 200; vgl. auch BGHZ 23, 157).

    Nach wie vor aber ist, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, ein unmittelbarer Eingriff in den Bereich des Gewerbebetriebes als Voraussetzung für eine Anwendbarkeit des § 823 Abs. 1 BGB zu fordern (RGZ 163, 21, 32; BGHZ 8, 387, 394; 15, 338, 349; 23, 157; BGH LM BGB § 823 (D a) Nr. 4).

  • OLG Stuttgart, 26.03.2015 - 2 U 102/14

    Schadensersatz im Zusammenhang mit Leerverkäufen von Aktien: Gesamtabwägung im

    Das sittenwidrige Verhalten muss mit dem zumindest bedingten Vorsatz der Schadenszufügung verbunden sein, damit es zu einer Schadensersatzpflicht führen kann (BGHZ 8, 387, 393; 175, 276, bei juris Rz. 29, m.w.N.).
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