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   BGH, 17.12.1981 - VII ZB 8/81   

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BGH, 17.12.1981 - VII ZB 8/81 (https://dejure.org/1981,663)
BGH, Entscheidung vom 17.12.1981 - VII ZB 8/81 (https://dejure.org/1981,663)
BGH, Entscheidung vom 17. Dezember 1981 - VII ZB 8/81 (https://dejure.org/1981,663)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Vorführung vor dem Gesundheitsamt aufgrund des Verdachts einer Geschlechtskrankheit - Richterliche Anordnung von freiheitsentziehenden Maßnahmen - Zulässigkeit der kurzfristigen Einschränkung der Fortbewegungsfreiheit

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 82, 261
  • NJW 1982, 753
  • MDR 1982, 572
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 10.02.1960 - 1 BvR 526/53

    Vormundschaft

    Auszug aus BGH, 17.12.1981 - VII ZB 8/81
    Dieser Richtervorbehalt steht nicht zur Verfügung des Gesetzgebers (BVerfGE 10, 302, 323); er ist unmittelbar geltendes Recht.

    Entsprechendes gilt für seinen bereits erwähnten Beschluß BVerfGE 10, 302: Dort hat es gegenüber dem Einwand, daß bei der Abgrenzung echter Erziehungsmaßnahmen von Freiheitsentziehungen unerträgliche Schwierigkeiten entstehen könnten, zwar auch darauf hingewiesen, daß hierzu § 2 FEVG "herangezogen" werden könnte (a.a.O. S. 328).

    Vor allem zum früheren, aufgrund der Entscheidung BVerfGE 10, 302 ins BGB eingefügten, jetzt durch § 1631 b BGB ersetzten § 1800 Abs. 2 BGB wurde diese Auffassung ganz überwiegend vertreten: Danach ist die Vorführung zum Arzt ebensowenig eine Freiheitsentziehung im Sinne des Art. 104 Abs. 2 GG wie der vom Vormund gegenüber dem Mündel verhängte Hausarrest (Staudinger/Engler, BGB, 10./11. Aufl., § 1800 Rdn, 28; Zagst in Münch.Komm., § 1800 Rdn. 6; Palandt/Diederichsen, BGB, 40. Aufl., § 1800 Anm. 3 a sowie § 1631 b Anm. 2; Gernhuber, Lehrbuch des Familienrechts, 3. Aufl., S. 66; Hampel, FamRZ 1963, 537, 542 mit Fn. 55).

    Der Abgeordnete Zinn hatte den Vorschlag zu Art. 3 des Herrenchiemsee-Entwurfs - jetzt Art. 104 GG - mit der Notwendigkeit begründet, über die Weimarer Reichsverfassung hinauszugehen, und betont, daß es künftig "keinerlei Freiheitsentziehungen auf die Dauer ohne Tätigwerden des Richters" geben solle (vgl. BVerfGE 10, 302, 319 m.N.).

  • BVerfG, 03.04.1979 - 1 BvR 994/76

    Zwangsvollstreckung I

    Auszug aus BGH, 17.12.1981 - VII ZB 8/81
    Das die Freiheit entziehende Gesetz wird vielmehr durch Art. 104 Abs. 2 GG dahin ergänzt, daß die betreffende Maßnahme auch der richterlichen Entscheidung bedarf (BVerfGE 51, 97, 114 [BVerfG 03.04.1979 - 1 BvR 994/76] - für den Fall, daß durch § 758 ZPO in das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung eingegriffen wird).

    Auch wenn in Zweifelsfällen diejenige Auslegung zu wählen ist, welche die juristische Wirkungskraft der Grundrechtsnorm am stärksten entfaltet (BVerfGE 51, 97, 110 [BVerfG 03.04.1979 - 1 BvR 994/76] m.w.N.), setzt jedenfalls die hier in Rede stehende Vorführung des Betroffenen eine richterliche Entscheidung nicht voraus.

  • BVerfG, 13.10.1970 - 1 BvR 226/70

    Rücklieferung

    Auszug aus BGH, 17.12.1981 - VII ZB 8/81
    Die mit der Vorführung zum Gesundheitsamt verbundene Freiheitsbeschränkung endet vielmehr - von vornherein so gewollt - mit dem Abschluß der (ersten) Untersuchung; sie wiegt nicht so schwer, daß sie durch richterliche Kontrolle gesichert werden müßte, dem mit Art. 104 Abs. 2 GG verfolgten Zweck (vgl. BVerfGE 29, 183, 197).
  • BGH, 22.03.1961 - IV ZB 308/60

    Beschwerderecht eines Geisteskranken

    Auszug aus BGH, 17.12.1981 - VII ZB 8/81
    Dagegen hat der Bundesgerichtshof, wenngleich ohne nähere Begründung, bereits ausgesprochen, daß der Begriff der Freiheitsentziehung in § 2 Abs. 1 FEVG erläutert sei (BGHZ 35, 1, 7) [BGH 22.03.1961 - IV ZB 308/60].
  • BGH, 06.12.1979 - VII ZB 11/79

    Abschiebungshaft

    Auszug aus BGH, 17.12.1981 - VII ZB 8/81
    Die Auffassung des vorlegenden Gerichts, es könne über die sofortige weitere Beschwerde nicht ohne Klärung der von ihm herausgestellten Rechtsfrage entscheiden, ist für den Senat, soweit die Zulässigkeit der Vorlage in Rede steht, bindend (BGHZ 75, 375, 377 m.w.N.; 78, 145, 146 f).
  • BGH, 25.09.1980 - VII ZB 5/80

    Abschiebungshaft und Asylantrag

    Auszug aus BGH, 17.12.1981 - VII ZB 8/81
    Die Auffassung des vorlegenden Gerichts, es könne über die sofortige weitere Beschwerde nicht ohne Klärung der von ihm herausgestellten Rechtsfrage entscheiden, ist für den Senat, soweit die Zulässigkeit der Vorlage in Rede steht, bindend (BGHZ 75, 375, 377 m.w.N.; 78, 145, 146 f).
  • BVerfG, 23.05.1967 - 2 BvR 534/62

    Verfassungsmäßigkeit des § 6 StVO - Vorladung zum Verkehrsunterricht

    Auszug aus BGH, 17.12.1981 - VII ZB 8/81
    Es hat zwar ausgesprochen, durch die Vorladung zu einem Verkehrsunterricht werde in die körperliche Bewegungsfreiheit noch nicht mit unmittelbarem Zwang eingegriffen; erst die zwangsweise Vorführung oder die Verurteilung zu einer Haftstrafe wegen der Nichtbeachtung der Vorladung sei ein solcher Eingriff und dürfe nach Art. 104 Abs. 1 GG nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes geschehen (BVerfGE 22, 21, 26).
  • BVerfG, 07.11.1967 - 2 BvL 14/67

    Verfassungskonforme Auslegung des § 28 Abs. 1 WDO

    Auszug aus BGH, 17.12.1981 - VII ZB 8/81
    Eine nachträgliche richterliche Entscheidung läßt Art. 104 GG nur zu, wenn der mit der Freiheitsentziehung verfolgte verfassungsrechtlich zulässige Zweck anderenfalls nicht zu erreichen wäre (BVerfGE 22, 311, 317).
  • BVerwG, 24.09.1957 - I B 9.57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 17.12.1981 - VII ZB 8/81
    Nach der durch § 2 Abs. 1 FEVG "bestätigten" Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts stellte diese Maßnahme eine Freiheitsentziehung im Sinne des Art. 104 Abs. 2 GG nicht dar (JR 1958, 153, 154).
  • BVerfG, 08.03.2011 - 1 BvR 47/05

    Freiheit der Person (Abgrenzung von Freiheitsentziehung und

    Jedenfalls muss die Unterbringung einer Person gegen ihren Willen in einem Haftraum als Freiheitsentziehung im Sinne von Art. 104 Abs. 2 GG angesehen werden (vgl. BGHZ 82, 261 und BVerwGE 62, 317 ).
  • BGH, 11.10.2000 - XII ZB 69/00

    Genehmigungsfähigkeit einer Zwangsmedikation

    Eine freiheitsentziehende Unterbringung in diesem Sinn ist gegeben, wenn der Betroffene gegen seinen Willen oder im Zustand der Willenlosigkeit in einem räumlich begrenzten Bereich eines geschlossenen Krankenhauses, einer anderen geschlossenen Einrichtung oder dem abgeschlossenen Teil einer solchen Einrichtung festgehalten, sein Aufenthalt ständig überwacht und die Kontaktaufnahme mit Personen außerhalb des Bereichs eingeschränkt wird (Damrau in Damrau/Zimmermann, Betreuungsrecht, 2. Aufl. 1995 § 1906 BGB Rdn. 1; Marschner in Jürgens/Kröger/Marschner/Winterstein, Das neue Betreuungsrecht, 4. Aufl. 1999 Rdn.493; Staudinger/Bienwald, Bearb. 1999 § 1906 Rdn. 18; MünchKomm/Schwab 3. Aufl. 1992 § 1906 Rdn. 5 f.; LG Hamburg FamRZ 1994, 1619, 1620, OLG Düsseldorf NJW 1963, 397, 398; auch BGHZ 82, 261, 266 ff.).

    Dieser enthält einen festen Begriffskern der Freiheitsentziehung - als Aufhebung der Bewegungsfreiheit in jeder Richtung von einer gewissen Mindestdauer - wie bei der Verhaftung, Einsperrung, Arrestierung, etc. (vgl. nur BGHZ 82, 261, 263 ff.; Jarass in Jarass/Pieroth, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 5. Aufl. 2000 Art. 104 Rdn. 10).

    Unabhängig davon, ob die ca. 25 mal im Jahr stattfindenden Vorführungen zur Verabreichung der Depotspritze auch in ihrer Gesamtheit lediglich als freiheitsbeschränkende Maßnahme - so das vorlegende Oberlandesgericht - oder aber als Freiheitsentziehung (zur Abgrenzung vgl. BGHZ 82, 261, 266 f. mit Nachw.) zu behandeln wären, hält der Senat die dafür beantragte Genehmigung aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht für zulässig.

  • BVerfG, 08.03.2011 - 1 BvR 142/05

    Freiheit der Person (Abgrenzung von Freiheitsentziehung und

    Jedenfalls muss die Unterbringung einer Person gegen ihren Willen in einem Haftraum als Freiheitsentziehung im Sinne von Art. 104 Abs. 2 GG angesehen werden (vgl. BGHZ 82, 261 und BVerwGE 62, 317 ).
  • OLG Hamm, 12.09.2018 - 15 W 229/18

    Befugnis der Polizei zur zwangsweisen Vorführung des Beschuldigten zur

    Die zwangsweise Vorführung zur erkennungsdienstlichen Maßnahme stellt sich nämlich lediglich als eine durch die konkrete Maßnahme veranlasste Freiheitsbeschränkung (Art. 104 Abs. 1 GG) dar, die nicht dem für die Freiheitsentziehung geltenden Richtervorbehalt unterliegt, sondern auf der Grundlage eines förmlichen Gesetzes von einer Behörde - hier der Beteiligten - vorgenommen werden kann (vgl. BGHZ 82, 261 ff zitiert nach juris; BayObLGZ 1983, 199, 202; OLG Stuttgart StV 1988, 424; Schmitt aaO, Rn. 15).

    Die mit der Vorführung verbundene Freiheitsbeschränkung endet vielmehr - wie auch von vorneherein so gewollt - mit dem Abschluss der Untersuchung (vgl. BGHZ 82, 261 ff zitiert nach juris; BayObLGZ 1983, 199, 202).

    Intensität und Dauer der Beschränkung der Bewegungsfreiheit des Betroffenen sind insofern nicht so erheblich, dass bei einer Vorführung von einer Freiheitsentziehung auszugehen wäre, die durch eine richterliche Kontrolle gesichert werden müsste (vgl. BGHZ 82, 261 ff zitiert nach juris; BayObLGZ 1983, 199, 203; OLG Naumburg aaO.).

  • BGH, 30.05.1984 - VIII ZR 298/83

    Prozesskostenhilfe für das Prozesskostenhilfeverfahren; Prozesskostenhilfe für

    Unter der Geltung des Armenrechts und auch nach Einführung der Prozeßkostenhilfe war und ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten, ob im Prozeßkostenhilfe- (bzw. im Armenrechts-) Bewilligungsverfahren Prozeßkostenhilfe (bzw. Armenrecht) gewährt werden kann (vgl. ablehnend: OLG Schleswig SchlHA 1978, 75; OLG Hamburg FamRZ 1978, 936; OLG Bremen JurBüro 1979, 447; OLG Karlsruhe AnwBl 1980, 198; OLG Düsseldorf JurBüro 1981, 773; OLG Nürnberg NJW 1982, 288 [OLG Nürnberg 28.10.1981 - 5 W 2355/81]; OLG Hamm FamRZ 1982, 623; KG FamRZ 1982, 831; Schneider MDR 1981, 793; Pentz NJW 1982, 1269 [BGH 17.12.1981 - VII ZB 8/81]; Thomas/Putzo, ZPO, 12. Aufl. § 114 Anm. 1; Wieczorek, ZPO, 2. Aufl. § 114 Rdn. A II; Zöller/Schneider, ZPO, 13. Aufl. Anm. I 1 b; ders. Vorbem. § 114 Anm. III; bejahend: OLG Köln OLGZ 1969, 33, 35; OLG Celle Nds Rpfl 1977, 190; OLG Köln MDR 1980, 407 [OLG Köln 06.11.1979 - 4 WF 175/79]; OLG Hamm NJW 1982, 287 [OLG Hamm 10.11.1981 - 1 WF 459/81]; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 41. Aufl. § 114 Anm. 2 B i, § 119 Anm. 1 C e; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 20. Aufl. § 118 a Rdn. 14).

    Bedarf der Antragsteller, bevor er einen Antrag auf Prozeßkostenhilfe stellt, der Beratung über die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, so findet das Beratungshilfegesetz Anwendung, das unter den Voraussetzungen des § 1 Rechtsberatung durch Anwalt oder Gericht außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens ermöglicht (vgl. OLG Nürnberg NJW 1982, 288 [OLG Nürnberg 28.10.1981 - 5 W 2355/81]; Schneider MDR 1981, 793, 794; Zöller/Schneider, ZPO, 13. Aufl. § 119 Anm. I 1 b und Vorbem. § 114 Anm. III; für die Anwendbarkeit des Beratungshilfegesetzes zugunsten des Antragsgegners, weil für diesen das Prozeßkostenhilfeverfahren kein gerichtliches Verfahren sei, Pentz NJW 1982, 1269, 1270 [BGH 17.12.1981 - VII ZB 8/81]; a.A. auch für den Antragsgegner: OLG Hamm NJW 1982, 287 [OLG Hamm 10.11.1981 - 1 WF 459/81]).

    Ob über die Frage der Gewährung von Prozeßkostenhilfe für das Bewilligungsverfahren anders zu entscheiden wäre, wenn im Rahmen des Prozeßkostenhilfeverfahrens ein Vergleich geschlossen werden soll (vgl. hierzu OLG Schleswig SchlHA 1978, 75, 76; Pentz NJW 1982, 1269, 1270) [BGH 17.12.1981 - VII ZB 8/81], kann hier dahinstehen, da ein solcher Fall nicht vorliegt.

  • BGH, Ermittlungsrichter, 28.08.2020 - 2 BGs 645/20

    Durchsetzung der Aussage- und Erscheinenspflicht eines Zeugen durch die

    Die Staatsanwaltschaft kann daher die zwangsweise Vorführung eines Zeugen selbst anordnen und vollstrecken; die damit verbundene Freiheitsbeschränkung erweist sich nicht als eine nach Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG nur dem Richter vorbehaltene Freiheitsentziehung, sondern darf auch durch eine Behörde angeordnet werden, wenn dies - wie hier - gesetzlich für zulässig erklärt worden ist (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 19. Juli 1989 - 8 C 79/87, NVwZ 1990, 69, 70 (zu § 44 WpflG); BGH, Beschluss vom 17. Dezember 1981 - VII ZB 8/81, NJW 1982, 753 (zu GeschlKrG); ferner nur LR/Erb, 27. Aufl., § 161a Rn. 40 m.w.N.; MK-StPO/Kölbel, § 161a Rn. 21).
  • BayObLG, 20.07.1983 - BReg. 3 Z 106/83

    Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen ; Durchsuchung von Wohnräumen

    Diese Ansicht wird zum Teil auch in der Literatur (vgl. die umfangreichen Nachweise in BGHZ 82, 261/267 f. = NJW 1982, 753) vertreten.

    Die Abgrenzung ist nach der Intensität des Eingriffs vorzunehmen (BVerwGE 62, 325/327 = NJW 1982, 537 [BVerwG 23.06.1981 - 1 C 78/77] ; BayObLGZ 1956, 353/357), wobei auch deren Dauer nicht außer Betracht gelassen werden darf (BGHZ 82, 261/269 f.).

    Ob hier alle Fälle einer Freiheitsentziehung erfaßt worden sind, kann offen bleiben (ebenso: BGHZ 82, 261/268).

    Keine Freiheitsentziehungen sind im Regelfall Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges gegen Personen, damit ein Verhalten behördlicherseits durchgesetzt werden kann, zu dem der Jeweils Betroffene verpflichtet ist (BVerwGE 62, 325/327 [BVerwG 23.06.1981 - 1 C 78/77] ), sofern die Bewegungsfreiheit nur für eine kurze Zeit zur Durchführung der Maßnahme beschränkt wird (so wohl auch BGHZ 82, 261/269 f.).

    Unter diesen Voraussetzungen herrscht in der oberst- und obergerichtlichen Rechtsprechung die Auffassung vor, daß behördlich angeordnete und durchgeführte Vorführungen durch Anwendung einfachen unmittelbaren Zwanges keine Freiheitsentziehungen, sondern lediglich Freiheitsbeschränkungen darstellen, für die der Richtervorbehalt des Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG nicht eingreift: Vorführung zur Röntgenuntersuchung (BVerwG JR 1958, 153/154); Vorführung gemäß § 18 GeschlKrG (BGHZ 82, 261), Vorführung und Untersuchung eines psychisch Kranken oder Suchtkranken durch das Gesundheitsamt (OLG Karlsruhe Die Justiz 1972, 180; OLG Stuttgart Die Justiz 1973, 392); Verbringen eines Ausländers zur Flughafenwache zum Zwecke der Abschiebung (BVerwGE 62, 325 [BVerwG 23.06.1981 - 1 C 78/77] ).

    Intensität und Dauer der Beschränkung der Bewegungsfreiheit sind somit nicht so erheblich, daß die Vorführung durch richterliche Kontrolle gesichert werden müßte (vgl. BGHZ 82, 261/270).

  • OLG Naumburg, 06.12.2005 - 10 Wx 14/05

    Kein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf richterliche Anordnung der

    Die zwangsweise Vorführung zur erkennungsdienstlichen Maßnahme stellt sich nämlich lediglich als eine durch die konkrete Maßnahme veranlasste Freiheitsbeschränkung (Art. 104 Abs. 1 GG) dar, die nicht dem für die Freiheitsentziehung geltenden Richtervorbehalt unterliegt, sondern auf der Grundlage eines förmlichen Gesetzes von einer Behörde - hier der Beteiligten - vorgenommen werden kann (vgl. BGHZ 82, 261 ff zitiert nach juris; BayObLGZ 1983, 199, 202; OLG Stuttgart StV 1988, 424; Rogall in Rudolphi/Paeffgen/Frisch/Rogall/Schlüchter/Wolter, SK-StPO, 25. Aufl., Bearbeitung Oktober 2001, § 81 b Rdn. 36; Krause in Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl., Bearbeitung 2004, § 81 b StPO Rdn. 24).

    Die mit der Vorführung verbundene Freiheitsbeschränkung endet vielmehr - wie auch von vorneherein so gewollt - mit dem Abschluss der Untersuchung (vgl. BGHZ 82, 261 ff zitiert nach juris; BayOblGZ 1983, 199, 202).

    Intensität und Dauer der Beschränkung der Bewegungsfreiheit des Betroffenen sind insofern nicht so erheblich, dass bei einer Vorführung von einer Freiheitsentziehung auszugehen wäre, die durch eine richterliche Kontrolle gesichert werden müsste (vgl. BGHZ 82, 261 ff zitiert nach juris; BayOblGZ 1983, 199, 203).

  • OLG Naumburg, 08.03.2004 - 4 W 6/04

    Zur Vorführung i.S.d. § 380 ZPO und zur Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde

    Zwar findet ein Eingriff in die Bewegungsfreiheit des Betroffenen statt, indes nur über einen kurzfristigen Zeitraum (BGHZ 82, 261, 263).Der Betreffende wird beispielsweise vor dem Gerichtstermin zuhause abgeholt und sodann zum Gerichtsort verbracht.

    Eine Freiheitsentziehung ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die körperliche Bewegungsfreiheit auf einen eng umgrenzten Raum beschränkt (BVerwGE 62, 325, 327; BGHZ 82, 261, 266 f.), in jede Richtung aufgehoben (BVerfGE 94, 166, 198) und ein Festhalten über eine mehr als kurzfristige Zeit gegeben ist; insbesondere in allen Fällen der Haft (BVerfGE 58, 208, 220 f.).

  • BGH, 30.04.1987 - 4 StR 30/87

    Vorführungsfrist bei Freiheitsentziehung

    aa) Zutreffend nimmt das Landgericht an, daß die Polizei dem Angeklagten am 13. Februar 1986 bis zum Erlaß des Haftbefehls objektiv rechtswidrig die Freiheit entzogen hat (zum Begriff der Freiheitsentziehung BGHZ 82, 261 [265 ff.]).
  • BGH, 03.06.1982 - III ZR 28/76

    Kein Anspruch auf Enteignungsentschädigung bei Versagung der wasserrechtlichen

  • BGH, 24.03.1983 - VII ZB 28/82

    Zur Tragung der Gemeinschaftskosten nach Veräußerung des Wohnungseigentums

  • BGH, 17.12.1981 - VII ZB 9/81

    Polizeiliche Vorführung zum Gesundheitsamt und Wohnungsdurchsuchung

  • LG Hamburg, 14.06.1996 - 608 Os 18/96

    'Verbringungsgewahrsam' (Eröffnungsbeschluß) - § 239, § 240 StGB, Fernziel, (nach

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.11.2006 - 19 B 1789/06

    D (A), Mitwirkungspflichten, Passverfügung, Passbeschaffung,

  • BVerwG, 17.08.1982 - 1 C 85.80

    Feststellungsinteresse zur Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses; Abschiebung

  • BVerwG, 19.07.1989 - 8 C 79.87

    Vorführung zur Musterung - Erledigung der Androhung zur Musterung durch

  • OLG Hamm, 06.04.2000 - 15 W 76/00

    Richterliche Genehmigung zur Erzwingung eines kurzfristigen Aufenthaltes in einer

  • KG, 22.03.2002 - 25 W 218/01

    Feststellung der Rechtswidrigkeit von Abschiebungshaft nach deren Erledigung

  • BGH, 13.10.1983 - VII ZB 7/83

    Zulässigkeit der Rechtsmittel - Anwendung der Vorschrift - Maßgebender Zeitpunkt

  • AG Fulda, 09.06.2023 - 91 IN 162/18

    Zuständigkeit des Rechtspflegers für Vorführungen

  • BVerwG, 19.07.1989 - 8 C 80.87

    Vorführung als Freiheitsentziehung

  • KG, 10.02.1981 - 1 W XX B 4592/80
  • VG Stade, 06.09.2004 - 3 E 1442/04

    Erteilung der Befugnis an den beauftragten Vollstreckungsbeamten zur Durchsetzung

  • VG Stade, 22.07.2003 - 3 E 793/03

    Ladung zur Musterung sowie Eignungsuntersuchung und Eignungsfeststellung;

  • BayObLG, 17.01.1984 - RReg. 2 St 258/83
  • BGH, 24.03.1983 - VII ZB 30/82

    Streit um die Zahlung von Instandhaltungskosten, einer Sonderumlage und Kosten

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