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   BGH, 10.03.1983 - VII ZR 302/82   

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https://dejure.org/1983,92
BGH, 10.03.1983 - VII ZR 302/82 (https://dejure.org/1983,92)
BGH, Entscheidung vom 10.03.1983 - VII ZR 302/82 (https://dejure.org/1983,92)
BGH, Entscheidung vom 10. März 1983 - VII ZR 302/82 (https://dejure.org/1983,92)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Keine Anwendung des Abzahlungsgesetzes auf typischen Fertighausvertrag

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Bestellung eines Fertighauses - Rücktritt vom Vertrag - Vereinbarung von Geschäftsbedingungen ohne Erläuterung und ohne Kenntnisnahme auf Grund von Sprachschwierigkeiten eines Ausländers - Anwendbarkeit des Abzahlungsgesetzes bei einem Fertighausvertrag

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Rechtsnatur des Fertighausvertrages mit Errichtungsverpflichtung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AGBG §§ 2, 10 Nr. 7; AbzG §§ 1, 1b; BGB § 631
    Rechtsnatur eines Fertighausvertrages; Wirksamkeit eines in deutscher Sprache abgefaßten Vertrages mit einem ausländischen Vertragspartner

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Ausländischer Vertragspartner: Verhandlungs- und Vertragssprache; Fertighausvertrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 87, 112
  • NJW 1983, 1489
  • MDR 1983, 656
  • BauR 1983, 266
 
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Wird zitiert von ... (69)Neu Zitiert selbst (31)

  • BGH, 12.11.1980 - VIII ZR 338/79

    Bausatzverträge - Abzahlungsgesetz

    Auszug aus BGH, 10.03.1983 - VII ZR 302/82
    Das Abzahlungsgesetz findet grundsätzlich nur Anwendung auf den Verkauf beweglicher Sachen, wenn die Vergütung in Raten zu zahlen ist (BGHZ 78, 375, 378 und 383; BGH NJW 1973, 2200, 2201; H.P. Westermann in MünchKomm., AbzG § 1 Rdn. 4; Klauss/Ose, Kommentar zum Gesetz betreffend die Abzahlungsgeschäfte § 1 Rdn. 22).

    Inwieweit es darüberhinaus auf Werklieferungsverträge anzuwenden ist (so die h.M., vgl. H.P. Westermann a.a.O. m.w.N.) oder bei gemischten Verträgen, die gleichzeitig kauf- und werkvertragliche Elemente enthalten (vgl. BGHZ 78, 375, 377/378), ist hier nicht entscheidungserheblich.

    Hat er das genormte Baumaterial, die Fertigteile, nur zu liefern, so erbringt er keine werkvertragliche Werkleistung; dann gelten allein die Vorschriften über den Kauf (BGHZ 78, 375, 378; zu einem Sonderfall vgl. BGH NJW 1968, 1087 Nr. 3).

    Allerdings hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs den Erwerb eines Bausatzhauses zur Eigenerstellung durch den Erwerber als gemischten Vertrag behandelt, wenn der Veräußerer lediglich einzelne werk- oder dienstvertragliche Zusatzleistungen übernommen hat (BGHZ 78, 375, 377/378).

    Es handelt sich somit um ein herkömmliches Umsatzgeschäft, das lediglich durch werkvertragliche Elemente ergänzt wird (BGHZ 78, 375, 378 f).

    Demgemäß hat der VIII. Zivilsenat ausdrücklich hervorgehoben, daß die Vorschriften des Abzahlungsgesetzes keine Anwendung finden, wenn der Bauwillige das Haus nicht mit gekauften Bausatzteilen im Eigenbau errichtet, sondern einen Bau- oder Baubetreuungsvertrag abschließt (BGHZ 78, 375, 382/383).

    Dabei kann offenbleiben, ob hier die - wie üblicherweise - nach Auftragsbestätigung und Baufortschritt zu entrichtenden Vergütungsraten überhaupt als Teilzahlungen im Sinne von § 1 AbzG anzusehen wären (vgl. dazu BGHZ 78, 375, 380/381).

    Die Gefahr einer unbedachten, von einer überrumpelnden Verkaufsstrategie veranlaßten Auftragserteilung ist daher von vornherein gering, jedenfalls nicht typisch (vgl. BGHZ 78, 375, 381/382).

  • BGH, 03.10.1973 - VIII ZR 181/72

    Voraussetzungen für das Vorliegen eines Schuldanerkenntnisses - Anforderungen an

    Auszug aus BGH, 10.03.1983 - VII ZR 302/82
    Das Abzahlungsgesetz findet grundsätzlich nur Anwendung auf den Verkauf beweglicher Sachen, wenn die Vergütung in Raten zu zahlen ist (BGHZ 78, 375, 378 und 383; BGH NJW 1973, 2200, 2201; H.P. Westermann in MünchKomm., AbzG § 1 Rdn. 4; Klauss/Ose, Kommentar zum Gesetz betreffend die Abzahlungsgeschäfte § 1 Rdn. 22).

    Der sozialpolitische Zweck des Abzahlungsgesetzes, den bei Ratenzahlungskäufen besonders gefährdeten Käufer beweglicher Sachen zu schützen, verbietet eine ausdehnende Anwendung dieses Sondergesetzes auf andersgeartete Verträge (BGH NJW 1973, 2200, 2201; RGZ 67, 383, 386; Ostler/Weidner, AbzG, 6. Aufl., § 1 Anm. 8 a.E.).

  • BGH, 01.06.1979 - V ZR 80/77

    Risiko der Bebaubarkeit von Bauerwartungsland

    Auszug aus BGH, 10.03.1983 - VII ZR 302/82
    Nach den aus § 242 BGB hergeleiteten Grundsätzen wird die Geschäftsgrundlage eines Vertrages gebildet durch die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, aber bei Vertragsschluß zutage getretenen gemeinschaftlichen Vorstellungen beider Vertragsparteien oder die dem Geschäftsgegner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Vertragspartei von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, auf denen der Geschäftswille der Parteien aufbaut (BGHZ 25, 390, 392 [BGH 23.10.1957 - V ZR 219/55] ; 40, 334, 335/336; 74, 370, 372/373; BGH NJW 1976, 565, 566; 1982, 2184, 2185).

    Für die Berücksichtigung von Störungen der Geschäftsgrundlage ist allerdings kein Raum, wenn nach der vertraglichen Regelung derjenige das Risiko zu tragen hat, der sich auf die Störung beruft (BGHZ 74, 370, 373; BGH NJW 1976, 565, 566 m.w.N.).

  • OLG Koblenz, 02.03.2017 - 2 U 296/16

    Wirksamkeit von Formularklauseln in einem Fertighausvertrag

    Der (Fertig-)Hausvertrag unterfällt insgesamt dem Werkvertragsrecht; eine Aufspaltung dieses einheitlichen Vertrages in mehrere Einzelleistungen widerspräche seinem Wesen (BGHZ 87, 112 = NJW 1983, 1489).
  • BAG, 19.03.2014 - 5 AZR 252/12

    Arbeitsvertragsschluss in deutscher Sprache - ausländischer Arbeitnehmer

    (4) Ob der Arbeitsvertrag in der Sprache abgeschlossen wird, in der die Vertragsverhandlungen geführt wurden (vgl. zu einer solchen Konstellation BGH 10. März 1983 -  VII ZR 302/82  - zu I 1 der Gründe, BGHZ 87, 112; LAG Niedersachsen 18. März 2005 - 10 Sa 1990/04 - zu II 2 a bb der Gründe) , ist unerheblich.
  • BGH, 27.04.2006 - VII ZR 175/05

    Formularmäßige Vereinbarung pauschalierten Schadensersatzes nach Kündigung eines

    Ein Vertrag, mit dem sich ein Unternehmer zur Lieferung und Errichtung eines Fertighauses verpflichtet, ist ein Werkvertrag (BGH, Urteil vom 10. März 1983 - VII ZR 302/82, BGHZ 87, 112).
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