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   BGH, 12.04.1983 - VI ZR 126/81   

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BGH, 12.04.1983 - VI ZR 126/81 (https://dejure.org/1983,463)
BGH, Entscheidung vom 12.04.1983 - VI ZR 126/81 (https://dejure.org/1983,463)
BGH, Entscheidung vom 12. April 1983 - VI ZR 126/81 (https://dejure.org/1983,463)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB §§ 842, 843
    Pflicht zum Ausgleich verletzungsbedingt geringerer Beiträge zur Sozial- und Arbeitslosenversicherung

Papierfundstellen

  • BGHZ 87, 181
  • NJW 1983, 1669
  • MDR 1983, 742
  • VersR 1983, 663
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 18.10.1977 - VI ZR 21/76

    Ersatzfähigkeit freiwilliger Beiträge zur sozialen Rentenversicherung bei

    Auszug aus BGH, 12.04.1983 - VI ZR 126/81
    Ferner hat der Schädiger, wenn infolge des Verlustes der versicherungspflichtigen Beschäftigung die Beitragspflicht entfällt, grundsätzlich die Nachteile zu ersetzen, die dem Versicherten durch diese Störung seines Versicherungsverhältnisses entstehen; nicht nur muß er bei Eintritt eines Versicherungsfalls eine verletzungsbedingte Verkürzung der Versicherungsleistung ausgleichen, sondern er kann u.U. verpflichtet sein, dem Verletzten die Mittel zur freiwilligen Beitragszahlung zur Verfügung zu stellen, damit dieser die beitragslose Ausfallzeit durch eine freiwillige Weiterversicherung überbrücken und dadurch einer Verkürzung der Versicherungsleistungen steuern kann (BGHZ 69, 347 m.w.Nachw.; Senatsurteilevom 25. Oktober 1977 - VI ZR 150/75 - VersR 1977, 1158 ff;vom 12. Juni 1979 - VI ZR 80/78 - VersR 1979, 1104, 1105 undvom 24. Februar 1981 - VI ZR 154/79 - VersR 1981, 477, 478).

    Dem widersprechen nicht die eingangs genannten Entscheidungen, in denen der Senat dem Verletzten, der infolge seiner Arbeitsunfähigkeit beitragslose Ausfallzeiten in der sozialen Rentenversicherung erleidet, einen Anspruch auf die Mittel zur Überbrückung dieser Zeiten durch eine freiwillige Weiterversicherung zugebilligt hat (BGHZ 69, 347 m.w.Nachw.; Senatsurteile vom 25. Oktober 1977, vom 12. Juni 1979 und vom 24. Februar 1981 = aaO).

  • BGH, 18.06.1973 - III ZR 155/70

    Beweiswürdigung hinsichtlich des Kausalzusammenhangs zwischen Unfall und

    Auszug aus BGH, 12.04.1983 - VI ZR 126/81
    An seiner Auffassung, daß der Kläger die Beitragsdifferenz nicht unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Verdienstausfalls beanspruchen kann, sieht sich der erkennende Senat nicht durch die Entscheidungen des III. Zivilsenatsvom 13. Juli 1967 (III ZR 94/66 = VersR 1967, 1095, 1097) undvom 18. Juni 1973 (III ZR 155/70 = VersR 1973, 1028, 1030) gehindert.
  • BGH, 24.02.1981 - VI ZR 154/79

    Rückgriff auf die wegen eines unfallbedingten Arbeitsausfalls nicht gezahlten

    Auszug aus BGH, 12.04.1983 - VI ZR 126/81
    Ferner hat der Schädiger, wenn infolge des Verlustes der versicherungspflichtigen Beschäftigung die Beitragspflicht entfällt, grundsätzlich die Nachteile zu ersetzen, die dem Versicherten durch diese Störung seines Versicherungsverhältnisses entstehen; nicht nur muß er bei Eintritt eines Versicherungsfalls eine verletzungsbedingte Verkürzung der Versicherungsleistung ausgleichen, sondern er kann u.U. verpflichtet sein, dem Verletzten die Mittel zur freiwilligen Beitragszahlung zur Verfügung zu stellen, damit dieser die beitragslose Ausfallzeit durch eine freiwillige Weiterversicherung überbrücken und dadurch einer Verkürzung der Versicherungsleistungen steuern kann (BGHZ 69, 347 m.w.Nachw.; Senatsurteilevom 25. Oktober 1977 - VI ZR 150/75 - VersR 1977, 1158 ff;vom 12. Juni 1979 - VI ZR 80/78 - VersR 1979, 1104, 1105 undvom 24. Februar 1981 - VI ZR 154/79 - VersR 1981, 477, 478).
  • BSG, 11.08.1966 - 3 RK 24/64
    Auszug aus BGH, 12.04.1983 - VI ZR 126/81
    Die Arbeitslosenversicherung kennt nur die Zwangsmitgliedschaft; für eine freiwillige Versicherung, eine Weiterversicherung oder eine Höherversicherung ist hier kein Raum (BSGE 25, 150, 152).
  • BGH, 08.06.1982 - VI ZR 314/80

    Einbeziehung der Aufwendungen eines Kindes für die wegen Todes seiner Mutter

    Auszug aus BGH, 12.04.1983 - VI ZR 126/81
    Insoweit ist der Zweckbindung der Versicherungsbeiträge Rechnung zu tragen, die dem Versicherten nicht zur freien Verfügung, sondern zur Gewährleistung seiner Teilhabe an der Sozial- und Arbeitslosenversicherung gezahlt werden (vgl. auchSenatsurteil vom 8. Juni 1982 - VI ZR 314/80 = VersR 1982, 951 m. Anm. von Hofmann a.a.O. S. 1192).
  • BGH, 12.06.1979 - VI ZR 80/78

    Anforderungen an Schadensmeldung; Hemmung der Verjährung

    Auszug aus BGH, 12.04.1983 - VI ZR 126/81
    Ferner hat der Schädiger, wenn infolge des Verlustes der versicherungspflichtigen Beschäftigung die Beitragspflicht entfällt, grundsätzlich die Nachteile zu ersetzen, die dem Versicherten durch diese Störung seines Versicherungsverhältnisses entstehen; nicht nur muß er bei Eintritt eines Versicherungsfalls eine verletzungsbedingte Verkürzung der Versicherungsleistung ausgleichen, sondern er kann u.U. verpflichtet sein, dem Verletzten die Mittel zur freiwilligen Beitragszahlung zur Verfügung zu stellen, damit dieser die beitragslose Ausfallzeit durch eine freiwillige Weiterversicherung überbrücken und dadurch einer Verkürzung der Versicherungsleistungen steuern kann (BGHZ 69, 347 m.w.Nachw.; Senatsurteilevom 25. Oktober 1977 - VI ZR 150/75 - VersR 1977, 1158 ff;vom 12. Juni 1979 - VI ZR 80/78 - VersR 1979, 1104, 1105 undvom 24. Februar 1981 - VI ZR 154/79 - VersR 1981, 477, 478).
  • BGH, 27.04.1965 - VI ZR 124/64

    Umfang des Anspruchs auf Ersatz des Erwerbsschadens eines vorübergehend

    Auszug aus BGH, 12.04.1983 - VI ZR 126/81
    Es entspricht deshalb festen Rechtsprechungsgrundsätzen, daß der Schädiger während der von ihm zu vertretenden Arbeitsunfähigkeit des Versicherten als dessen Verdienstausfallschaden i.S. von §§ 842, 843 BGB auch für diese Beiträge aufzukommen hat, wenn und soweit sie in dieser Zeit fortzuentrichten sind (BGHZ 43, 378, 381 ff [BGH 27.04.1965 - VI ZR 124/64]; st.Rspr.).
  • BGH, 25.10.1977 - VI ZR 150/75

    Anspruch des Unfallverletzten gegen den Schädiger auf Ersatz der Beiträge zur

    Auszug aus BGH, 12.04.1983 - VI ZR 126/81
    Ferner hat der Schädiger, wenn infolge des Verlustes der versicherungspflichtigen Beschäftigung die Beitragspflicht entfällt, grundsätzlich die Nachteile zu ersetzen, die dem Versicherten durch diese Störung seines Versicherungsverhältnisses entstehen; nicht nur muß er bei Eintritt eines Versicherungsfalls eine verletzungsbedingte Verkürzung der Versicherungsleistung ausgleichen, sondern er kann u.U. verpflichtet sein, dem Verletzten die Mittel zur freiwilligen Beitragszahlung zur Verfügung zu stellen, damit dieser die beitragslose Ausfallzeit durch eine freiwillige Weiterversicherung überbrücken und dadurch einer Verkürzung der Versicherungsleistungen steuern kann (BGHZ 69, 347 m.w.Nachw.; Senatsurteilevom 25. Oktober 1977 - VI ZR 150/75 - VersR 1977, 1158 ff;vom 12. Juni 1979 - VI ZR 80/78 - VersR 1979, 1104, 1105 undvom 24. Februar 1981 - VI ZR 154/79 - VersR 1981, 477, 478).
  • BGH, 13.07.1967 - III ZR 94/66

    Schadensersatz wegen unzureichender Sicherung eines Gehwegs - Verletzung der

    Auszug aus BGH, 12.04.1983 - VI ZR 126/81
    An seiner Auffassung, daß der Kläger die Beitragsdifferenz nicht unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Verdienstausfalls beanspruchen kann, sieht sich der erkennende Senat nicht durch die Entscheidungen des III. Zivilsenatsvom 13. Juli 1967 (III ZR 94/66 = VersR 1967, 1095, 1097) undvom 18. Juni 1973 (III ZR 155/70 = VersR 1973, 1028, 1030) gehindert.
  • BGH, 11.03.2010 - IX ZR 104/08

    Haftung des Rechtsanwalts: Substanziierung des Bestreitens eines Schadens aus den

    Es ist unmöglich, das eigenständige System der gesetzlichen Pflichtversicherungen auf die von diesem wesensverschiedenen, dem Deckungsprinzip verhafteten Systeme privater Existenzvorsorge umzusetzen, was zur Bemessung der für einen solchen Ausgleich erforderlichen Aufwendungen nötig wäre (BGHZ 87, 181, 189).

    Fehlt es hieran, bleibt der Verletzte mit seinem Ausgleichsanspruch für eine Rentenverkürzung auf die konkrete Schadensberechnung bei Eintritt des Versicherungsfalls angewiesen (BGHZ 87, 181, 188 f; 97, 330, 332; 101, 207, 211; 151, 210, 214).

  • BGH, 05.10.2010 - VI ZR 186/08

    Erwerbsschaden bei Körperverletzung: Schadensermittlung für ein jüngeres Kind

    Auch wenn der Kläger aktivlegitimiert sein sollte, weil das Schadensereignis vor dem 1. Juli 1983 lag (vgl. §§ 119, 120 Abs. 1 SGB X), kommt der Ersatz eines Rentenverkürzungsschadens nur unter den vom erkennenden Senat entwickelten Voraussetzungen in Betracht (vgl. etwa Urteile vom 12. April 1983 - VI ZR 126/81, BGHZ 87, 181 = VersR 1983, 663 und vom 19. Oktober 1993 - VI ZR 56/93, VersR 1994, 186 f. m.w.N.).
  • BGH, 02.07.2002 - VI ZR 401/01

    Umfang des gesetzlichen Forderungsübergangs nach § 81 a BVG

    a) Ein Geschädigter erhält mit dem Ersatz für seinen Verdienstausfallschaden die Mittel, seine Existenzvorsorge so fortzuführen wie bisher; unter Umständen kann der Geschädigte als Fortkommensschaden auch die Mehraufwendungen erstattet verlangen, die ihm im Rahmen dieser Vorsorge verletzungsbedingt entstehen (BGHZ 87, 181, 189).

    Deshalb ist dieser darauf zu verweisen, einen etwa später eintretenden Leistungsverkürzungsschaden - gegebenenfalls nach vorheriger Feststellungsklage - erst gegen den Ersatzpflichtigen geltend zu machen, wenn er sich konkret berechnen läßt (vgl. BGHZ 87, 181, 189).

    Die Arbeitslosenversicherung kennt auch keine freiwillige Mitgliedschaft (vgl. BGHZ 87, 181, 187).

    Daher mußte der Geschädigte nach dem Unfall in der hier relevanten Zeit von Dezember 1995 bis November 1996 weder Beiträge zur Arbeitslosenversicherung fortentrichten noch ist in Folge eines unfallbedingten Verlustes einer versicherungspflichtigen Beschäftigung die Beitragspflicht entfallen und eine Störung seines Versicherungsverhältnisses eingetreten, die zu Nachteilen führte, die der Schädiger zu ersetzen hätte (vgl. BGHZ 87, 181, 182).

    Die sachliche Kongruenz ergibt sich daraus, daß der Zweck der Leistungspflicht des Klägers nach § 22 BVG ebenso wie der Zweck des Anspruchs des Geschädigten auf Ersatz seines Erwerbsschadens gegen die Beklagte darin liegt, den Schaden auszugleichen, welchen der Geschädigte durch den Unfall in seiner Altersvorsorge und damit in seiner sozialen Absicherung erlitten hat (vgl. BGHZ 87, 181, 182; Senatsurteil vom 6. Oktober 1992 - VI ZR 305/91 - VersR 1993, 56, 58; Geigel/Plagemann, Der Haftpflichtprozeß, 23. Aufl., 30. Kapitel, Rdn. 152).

  • BGH, 19.10.1993 - VI ZR 56/93

    Umfang des Schadensersatzanspruchs bei Erwerbsunfähigkeit des Verletzten

    b) Das Berufungsgericht erkennt auch, daß der Ersatzanspruch des Verletzten auf Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen nur insoweit besteht, als das Rentenversicherungsrecht einen Weg zur Beitragsentrichtung eröffnet, auf dem in wirtschaftlich sinnvoller Weise einem späteren Rentennachteil vorgebeugt werden kann (vgl. Senatsurteile BGHZ 69, 347, 348 ff.; 87, 181, 182 ff. [BGH 12.04.1983 - VI ZR 126/81]; 97, 330, 332 [BGH 15.04.1986 - VI ZR 146/85]; 101, 207, 211).

    dd) Es kommt im vorliegenden Fall daher gar nicht auf die vom Berufungsgericht in den Mittelpunkt seiner Erörterungen gestellte Frage an, ob die Klägerin unter den hier gegebenen besonderen Umständen eine Beitragsdifferenz zum Zwecke der Höherversicherung als Ersatzleistung von den Beklagten hätte verlangen können, obwohl eine solche Höherversicherung ihrem Wesen nach nicht geeignet war, im System der gesetzlichen Pflichtversicherung eine Rentenverkürzung aufzufangen (vgl. dazu BGHZ 87, 181, 187 f. [BGH 12.04.1983 - VI ZR 126/81]; 97, 330, 334 [BGH 15.04.1986 - VI ZR 146/85]; Senatsurteil vom 29. September 1987 - VI ZR 293/86 - VersR 1988, 183 [BGH 29.09.1987 - VI ZR 293/86]).

    Sie kann von den Beklagten auch nicht die Mittel zum Abschluß einer privaten Versicherung zwecks Aufstockung ihres Versicherungsschutzes verlangen (vgl. Senatsurteil BGHZ 87, 181, 189) [BGH 12.04.1983 - VI ZR 126/81].

  • BGH, 08.03.1999 - II ZR 159/98

    Anspruch eines Sozialversicherers auf Schadensersatz wegen verspäteter

    a) Die "Bereitstellung von Versicherungsschutz" ist jedenfalls im Bereich der gesetzlichen, nicht an Äquivalenzgesichtspunkten orientierten Sozialversicherung (vgl. dazu BGHZ 87, 181, 183 f.) eine abstrakte Größe, die nicht mit dem Wert der Beiträge für den entsprechenden Zeitraum gleichgesetzt werden kann.

    Soweit die Revision schließlich darauf verweist, daß die vom Arbeitgeber abzuführenden Gesamtsozialversicherungsbeiträge bei wirtschaftlicher Betrachtung Bestandteil des vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer geschuldeten Arbeitsentgelts seien (vgl. dazu BGHZ 87, 181 f.; Schulin aaO, § 11 Rdn. 198), kommt es darauf hier nicht an, weil die Klägerin einen angeblich ihr entstandenen Schaden und nicht einen Schaden der Arbeitnehmer aus übergegangenem Recht (§§ 115 ff., 119 SGB X) geltend gemacht hat.

  • BGH, 29.09.1987 - VI ZR 293/86

    Berechnung des Verdienstausfallschadens im Wege der Nettolohnmethode; Berechnung

    Soweit der Kläger verletzungsbedingt einen geminderten Arbeitsverdienst gehabt hat und deshalb geringere Beiträge zur Sozial- und Arbeitslosenversicherung abzuführen waren als ohne den Unfall, kann er von den Beklagten Ersatz der Beitragsdifferenz weder als Erwerbsschaden noch zum Ausgleich einer drohenden Rentenverkürzung verlangen (BGHZ 87, 181, 187 f) [BGH 12.04.1983 - VI ZR 126/81].

    In der gesetzlichen Krankenversicherung gibt es keine Möglichkeit, Leistungsverkürzungen durch höhere Beiträge abzuwenden (BGHZ 87, 181, 187) [BGH 12.04.1983 - VI ZR 126/81].

    Diese Versicherung kennt nur die Zwangsmitgliedschaft; für eine freiwillige Versicherung, eine Weiterversicherung oder eine Höherversicherung ist kein Raum (BGHZ 87, 181, 187) [BGH 12.04.1983 - VI ZR 126/81].

  • LG Münster, 10.06.2011 - 16 O 280/10

    Unfallverursacher muss Verdienstausfall für nicht angetretene Ausbildung zahlen;

    Selbst wenn die Klägerin aktivlegitimiert sein sollte (vgl. §§ 119, 120 Abs. 1 SGB X), so könnte sie die Beiträge zur Sozialversicherung nicht zur freien Verfügung beanspruchen, um sie außerhalb der Sozial- und Arbeitslosenversicherung in einer privaten Versicherung oder für eine andere Art der Vermögensbildung anzulegen, da solche private Vorsorge mit dem System der Sozialvorsorge für Pflichtversicherte nicht vergleichbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 12.04.1983, VI ZR 126/81).
  • LSG Baden-Württemberg, 20.03.2007 - L 9 R 917/05

    Schadensersatz bei einem Verkehrsunfall - Überleitung von Ansprüchen auf den

    Der Bundesgerichtshof hatte bereits unter Geltung des bis zum 30. Juni 1983 in Kraft gebliebenen § 1542 der Reichsversicherungsordnung (RVO) in Fällen schädigungsbedingten Beitragsausfalls Ansprüche auf Ersatz eines Erwerbsschadens, der den Beitragsschaden umfasst, nach §§ 823, 842, 843, 249 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anerkannt (vgl. BGHZ 69, 347 = NJW 1978, 155 = VersR 1977, 1156 ; BGH VersR 1979, 1104; 1981, 477 ; BGHZ 87, 181 = VersR 1983, 663).
  • BSG, 31.01.2002 - B 13 RJ 23/01 R

    Nachgezahlte Beiträge aufgrund eines Schadensersatzanspruchs - Übergang von

    Der BGH hatte bereits unter Geltung des bis zum 30. Juni 1983 in Kraft gebliebenen § 1542 der Reichsversicherungsordnung (RVO) in Fällen schädigungsbedingten Beitragsausfalls Ansprüche auf Ersatz eines Erwerbsschadens nach §§ 823, 842, 843, 249 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anerkannt (vgl BGHZ 69, 347 = NJW 1978, 155 = VersR 1977, 1156; BGH VersR 1979, 1104; 1981, 477, 478; BGHZ 87, 181 = VersR 1983, 663).
  • BGH, 15.04.1986 - VI ZR 146/85

    Umfang des Anspruchs auf Ersatz des Fortkommensschadens; Ausgleichung von

    Diese von der Revision nicht in Frage gestellten Grundsätze stehen im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Urteile vom 10. April 1954 - VI ZR 61/53 - VersR 1954, 277, 278; vom 17. Januar 1967 BGHZ 46, 332, 333 ff.; vom 11. Juli 1969 - VI ZR 49/68 - VersR 1969, 907, 909; vom 18. Oktober 1977 BGHZ 69, 347, 348 ff.; vom 25. Oktober 1977 - VI ZR 150/75 - VersR 1977, 1158; vom 12. Juni 1979 - VI ZR 80/78 - VersR 1979, 1104, 1105; vom 24. Februar 1981 - VI ZR 154/79 - VersR 1981, 477, 478; vom 12. April 1983 BGHZ 87, 181, 182 ff. [BGH 12.04.1983 - VI ZR 126/81] vom 8. November 1983 - VI ZR 214/82 - VersR 1984, 237; vom 17. Dezember 1985 - VI ZR 152/84 - VersR 1986, 391 und vom 18. Februar 1986 - VI ZR 55/85 - zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BGH, 15.05.1984 - VI ZR 184/82

    Ersatzfähigkeit des Beitragszuschlags wegen Risikoerhöhung in einer

  • BGH, 10.12.1991 - VI ZR 29/91

    Beitragszahlung zur Rentenversicherung des Verletzten trotz unfallfester Position

  • BGH, 08.11.1983 - VI ZR 243/82

    Zum Forderungsübergang bei Rehabilitanten

  • OLG Stuttgart, 22.10.1993 - 2 U 293/92

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines

  • OLG Bamberg, 12.03.1991 - 5 U 162/90

    Höhe des Schadensersatzes aus einem Verkehrsunfall ; Modifizierten

  • BGH, 08.11.1983 - VI ZR 214/82

    Regreß des Rehabilitationsträgers wegen Beiträge zur Sozialversicherung und

  • OLG Hamm, 08.03.2006 - 11 WF 27/06

    Zurechnung von Verzögerungen durch unvollständige PKH-Erklärungen

  • OLG Köln, 11.07.2014 - 3 U 31/13

    Erstattungsbegehren eines Verdienstausfallschadens aufgrund eines

  • BGH, 08.11.1983 - VI ZR 134/82

    Umfang des Schadensersatzanspruchs nach Arbeitsunfall

  • BGH, 08.11.1983 - VI ZR 96/82

    Arbeitsunfähigkeit eines Verletzten - Erstattung von Pflichtbeiträgen zur Sozial-

  • LG Bochum, 11.12.1996 - 2 O 52/95
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