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   BGH, 30.11.1983 - VIII ZR 190/82   

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https://dejure.org/1983,433
BGH, 30.11.1983 - VIII ZR 190/82 (https://dejure.org/1983,433)
BGH, Entscheidung vom 30.11.1983 - VIII ZR 190/82 (https://dejure.org/1983,433)
BGH, Entscheidung vom 30. November 1983 - VIII ZR 190/82 (https://dejure.org/1983,433)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • autokaufrecht.info

    Einheitlicher Kaufvertrag bei Inzahlungnahme eines Gebrauchtwagens

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rückzahlungspflicht für eine Anzahlung auf einen Gebrauchtwagen infolge Wandlung des Kaufvertrags - Einheitlicher Kaufvertrag mit Ersetzungsbefugnis - Kauf eines Kraftfahrzeugs bei gleichzeitiger Inzahlungsgabe des bisherigen Kfz

Papierfundstellen

  • BGHZ 89, 126
  • NJW 1984, 429
  • MDR 1984, 309
  • BB 1984, 434
  • JR 1984, 236
  • JR 1984, 239
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 18.01.1967 - VIII ZR 209/64

    Inzahlungnahme eines Gebrauchtwagens bei der Veräußerung eines neuen Kraftwagens

    Auszug aus BGH, 30.11.1983 - VIII ZR 190/82
    Nimmt bei der Veräußerung eines neuen Kraftwagens der Kraftfahrzeughändler aufgrund einer von vornherein festen Vereinbarung einen Gebrauchtwagen des Erwerbers für einen Teil des Preises in Zahlung, so liegt nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGHZ 46, 338 mit Anmerkung Braxmaier LM BGB § 433 Nr. 26) im Regelfall ein einheitlicher Kaufvertrag vor, bei dem der Käufer das Recht hat (Ersetzungsbefugnis), den vertraglich festgelegten Teil des Kaufpreises durch Hingabe des Gebrauchtwagens zu tilgen (vgl. auch schon BGH Urteil vom 20. Mai 1960 - I ZR 93/59 = NJW 1960, 1853, 1854 = LM UWG § 1 Nr. 95); macht der Schuldner von der Ersetzungsbefugnis Gebrauch, so führt dies zu einer Leistung an Erfüllungs Statt i.S.d. § 364 Abs. 1 BGB (BGHZ a.a.O. 342).

    Den in BGHZ 46, 338 aufgestellten Grundsätzen sind die Rechtsprechung der Instanzgerichte und das Schrifttum weithin gefolgt.

    Ist ihm gerade an einer günstigen Anrechnung seines Altwagens gelegen oder kann er den Kaufpreis ohne dessen Inzahlunggabe nicht aufbringen, so ist es ihm unbenommen, die Wirksamkeit des Kaufvertrages von der Durchführung der Inzahlungnahme in der Form einer Bedingung abhängig zu machen, wenn nicht ohnehin die Auslegung der vertraglichen Vereinbarungen unter Berücksichtigung der wechselseitigen Interessenlage ergibt, daß die Vertragsparteien eine von dem Normalfall abweichende Regelung gewollt haben (vgl. dazu BGHZ 46, 341 [BGH 18.01.1967 - VIII ZR 209/64]) oder daß die Inzahlungnahme des Altwagens die Geschäftsgrundlage für den Kauf des Neuwagens bildete (vgl. dazu z.B. OLG Hamm NJW 1975, 1520, 1521 [OLG Hamm 07.02.1975 - 20 U 215/74]; Dubischar in: Alternativ-Kommentar, §§ 364-365 Rdn. 4; Laufs NJW 1965, 1232, 1233; Leenen a.a.O. S. 161; kritisch demgegenüber Esser/Schmidt, Schuldrecht AT, Teilbd. 1, 5. Aufl., § 18 I S. 197 Fußn. 6).

    Die - wenn auch im voraus - getroffene Abrede dagegen, die den Schuldner lediglich berechtigt, anstelle der eigentlich geschuldeten Leistung eine andere zu erbringen, läßt sich - macht der Schuldner von dieser Möglichkeit Gebrauch - nur als Annahme an Erfüllungs Statt einordnen (so schon BGHZ 46, 338, 342).

  • BGH, 28.05.1980 - VIII ZR 147/79

    Wandelung eines Neuwagenkaufvertrags bei in Kommission gegebenem Altfahrzeug

    Auszug aus BGH, 30.11.1983 - VIII ZR 190/82
    Die Richtigkeit dieser Auffassung werde durch die Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil vom 28. Mai 1980 - VIII ZR 147/79 = WM 1980, 1010 = NJW 1980, 2190 = LM BGB § 467 Nr. 6) zur Rückabwicklung eines mit einem Kommissionsgeschäft verbundenen Kraftfahrzeug-Kaufvertrages bestätigt.

    An dieser Auffassung hat der Senat bisher festgehalten, die Rechtslage allerdings anders beurteilt, wenn die Beteiligten nebeneinander einen Neuwagenkauf und einen den Gebrauchtwagen betreffenden Vermittlungsauftrag oder Kommissionsvertrag geschlossen haben (Senatsurteile vom 5. April 1978 - VIII ZR 83/77 = WM 1978, 756; vom 28. Mai 1980 - VIII ZR 147/79 = WM 1980, 1010 und vom 31. März 1982 - VIII ZR 65/81 = WM 1982, 710 = ZIP 1982, 974; offengelassen bei dem Abschluß eines besonderen Kaufvertrages über den Altwagen mit Verrechnungsabrede in BGHZ 83, 334).

    Der erkennende Senat hat diese Frage bisher ausdrücklich offengelassen (Urteil vom 28. Mai 1980 - VIII ZR 147/79 = WM 1980, 1010, 1011 unter Nr. 11 3).

    In der Senatsentscheidung vom 28. Mai 1980 (a.a.O. WM 1980, 1010, 1011 f) wird ausgeführt, daß der Neuwagenkäufer lediglich Rückgabe des Gebrauchtwagens verlangen kann, wenn das gebrauchte Fahrzeug bei Wandelung des Neuwagenkaufs noch nicht weiterveräußert war.

  • BGH, 21.04.1982 - VIII ZR 26/81

    Gewährleistung des Käufers eines Neufahrzeugs für das in Zahlung gegebene

    Auszug aus BGH, 30.11.1983 - VIII ZR 190/82
    An dieser Auffassung hat der Senat bisher festgehalten, die Rechtslage allerdings anders beurteilt, wenn die Beteiligten nebeneinander einen Neuwagenkauf und einen den Gebrauchtwagen betreffenden Vermittlungsauftrag oder Kommissionsvertrag geschlossen haben (Senatsurteile vom 5. April 1978 - VIII ZR 83/77 = WM 1978, 756; vom 28. Mai 1980 - VIII ZR 147/79 = WM 1980, 1010 und vom 31. März 1982 - VIII ZR 65/81 = WM 1982, 710 = ZIP 1982, 974; offengelassen bei dem Abschluß eines besonderen Kaufvertrages über den Altwagen mit Verrechnungsabrede in BGHZ 83, 334).

    Die Haftung des Käufers für Mängel des in Zahlung gegebenen Gebrauchtwagens schließlich kann nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGHZ 83, 334) gerade für die typischen Verschleißmängel auch ohne ausdrückliche Vereinbarung ausgeschlossen sein.

  • OLG Hamm, 07.02.1975 - 20 U 215/74
    Auszug aus BGH, 30.11.1983 - VIII ZR 190/82
    Der verschiedentlich geäußerte Widerspruch (z.B. von Larenz, Schuldrecht 1, 13. Aufl., § 11 III a S. 150, § 18 IV S. 228 f Fußn. 27; ders. Schuldrecht 11, 11. Aufl., § 63 II S. 407; Mayer-Maly, Festschrift für Larenz, 1973, S. 681; Medicus, Bürgerliches Recht, 11. Aufl., Rdn. 756; ders. NJW 1976, 54, 55 [OLG Hamm 30.04.1975 - 20 U 313/74]; Honseil Jura 1983, 523, 524 f; Leenen, Typus und Rechtsfindung, 1971, S. 158 ff; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 1979, S. 56 f; Oehler JZ 1979, 787, 788; Bedenken auch bei OLG Köln DAR 1973, 326; OLG Hamm NJW 1975, 1520, 1521) [OLG Hamm 07.02.1975 - 20 U 215/74] gibt dem Senat keine Veranlassung, seine Rechtsprechung aufzugeben:.

    Ist ihm gerade an einer günstigen Anrechnung seines Altwagens gelegen oder kann er den Kaufpreis ohne dessen Inzahlunggabe nicht aufbringen, so ist es ihm unbenommen, die Wirksamkeit des Kaufvertrages von der Durchführung der Inzahlungnahme in der Form einer Bedingung abhängig zu machen, wenn nicht ohnehin die Auslegung der vertraglichen Vereinbarungen unter Berücksichtigung der wechselseitigen Interessenlage ergibt, daß die Vertragsparteien eine von dem Normalfall abweichende Regelung gewollt haben (vgl. dazu BGHZ 46, 341 [BGH 18.01.1967 - VIII ZR 209/64]) oder daß die Inzahlungnahme des Altwagens die Geschäftsgrundlage für den Kauf des Neuwagens bildete (vgl. dazu z.B. OLG Hamm NJW 1975, 1520, 1521 [OLG Hamm 07.02.1975 - 20 U 215/74]; Dubischar in: Alternativ-Kommentar, §§ 364-365 Rdn. 4; Laufs NJW 1965, 1232, 1233; Leenen a.a.O. S. 161; kritisch demgegenüber Esser/Schmidt, Schuldrecht AT, Teilbd. 1, 5. Aufl., § 18 I S. 197 Fußn. 6).

  • BGH, 05.04.1978 - VIII ZR 83/77

    Inzahlungnahme des alten Wagens i.R.e. Neuwagenkaufs bei einem

    Auszug aus BGH, 30.11.1983 - VIII ZR 190/82
    An dieser Auffassung hat der Senat bisher festgehalten, die Rechtslage allerdings anders beurteilt, wenn die Beteiligten nebeneinander einen Neuwagenkauf und einen den Gebrauchtwagen betreffenden Vermittlungsauftrag oder Kommissionsvertrag geschlossen haben (Senatsurteile vom 5. April 1978 - VIII ZR 83/77 = WM 1978, 756; vom 28. Mai 1980 - VIII ZR 147/79 = WM 1980, 1010 und vom 31. März 1982 - VIII ZR 65/81 = WM 1982, 710 = ZIP 1982, 974; offengelassen bei dem Abschluß eines besonderen Kaufvertrages über den Altwagen mit Verrechnungsabrede in BGHZ 83, 334).
  • BGH, 09.03.1983 - VIII ZR 11/82

    Rechte des Käufers nach vollzogener Wandelung; Ersatz von Transportkosten

    Auszug aus BGH, 30.11.1983 - VIII ZR 190/82
    Doch ist dies dann, wenn dem Käufer kein Schadensersatzanspruch zur Seite steht, Ausfluß der gesetzgeberischen Grundentscheidung in den Vorschriften der §§ 467, 346 ff BGB, mit denen dem Käufer ein Ausgleich für alle ihm erwachsenen Schäden nicht eingeräumt wird (vgl. auch BGHZ 87, 104, 107 f).
  • BGH, 08.01.1970 - VII ZR 130/68

    Tachomanipulation - § 818 BGB, Saldotheorie, Ausnahme bei arglistiger Täuschung

    Auszug aus BGH, 30.11.1983 - VIII ZR 190/82
    Das Risiko des Wertverlustes oder gar des unverschuldeten Untergangs der geleisteten Sache trifft umgekehrt auch den Verkäufer, und zwar in noch höherem Maße, wenn dem Käufer die Vorschrift des § 327 Satz 2 BGB zugute gehalten wird (dazu BGHZ 53, 144, 148 f) [BGH 08.01.1970 - VII ZR 130/68], der Verkäufer dagegen ab Empfang der Leistung haften soll (Staudinger/Kaduk a.a.O. § 347 Rdn. 25; MünchKomm-Janßen a.a.O. § 347 Rdn. 16.; Palandt/Heinrichs a.a.O. § 347 Anm. 2; Krüger a.a.O. S. 87 f).
  • OLG Hamm, 30.04.1975 - 20 U 313/74
    Auszug aus BGH, 30.11.1983 - VIII ZR 190/82
    Der verschiedentlich geäußerte Widerspruch (z.B. von Larenz, Schuldrecht 1, 13. Aufl., § 11 III a S. 150, § 18 IV S. 228 f Fußn. 27; ders. Schuldrecht 11, 11. Aufl., § 63 II S. 407; Mayer-Maly, Festschrift für Larenz, 1973, S. 681; Medicus, Bürgerliches Recht, 11. Aufl., Rdn. 756; ders. NJW 1976, 54, 55 [OLG Hamm 30.04.1975 - 20 U 313/74]; Honseil Jura 1983, 523, 524 f; Leenen, Typus und Rechtsfindung, 1971, S. 158 ff; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 1979, S. 56 f; Oehler JZ 1979, 787, 788; Bedenken auch bei OLG Köln DAR 1973, 326; OLG Hamm NJW 1975, 1520, 1521) [OLG Hamm 07.02.1975 - 20 U 215/74] gibt dem Senat keine Veranlassung, seine Rechtsprechung aufzugeben:.
  • BGH, 20.05.1960 - I ZR 93/59

    Eintritt in Kundenbestellung

    Auszug aus BGH, 30.11.1983 - VIII ZR 190/82
    Nimmt bei der Veräußerung eines neuen Kraftwagens der Kraftfahrzeughändler aufgrund einer von vornherein festen Vereinbarung einen Gebrauchtwagen des Erwerbers für einen Teil des Preises in Zahlung, so liegt nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGHZ 46, 338 mit Anmerkung Braxmaier LM BGB § 433 Nr. 26) im Regelfall ein einheitlicher Kaufvertrag vor, bei dem der Käufer das Recht hat (Ersetzungsbefugnis), den vertraglich festgelegten Teil des Kaufpreises durch Hingabe des Gebrauchtwagens zu tilgen (vgl. auch schon BGH Urteil vom 20. Mai 1960 - I ZR 93/59 = NJW 1960, 1853, 1854 = LM UWG § 1 Nr. 95); macht der Schuldner von der Ersetzungsbefugnis Gebrauch, so führt dies zu einer Leistung an Erfüllungs Statt i.S.d. § 364 Abs. 1 BGB (BGHZ a.a.O. 342).
  • BGH, 31.03.1982 - VIII ZR 65/81

    Vertragsauslegung - Gebrauchtwagenkauf - Kfz-Händler - Agenturvertrag - Kündigung

    Auszug aus BGH, 30.11.1983 - VIII ZR 190/82
    An dieser Auffassung hat der Senat bisher festgehalten, die Rechtslage allerdings anders beurteilt, wenn die Beteiligten nebeneinander einen Neuwagenkauf und einen den Gebrauchtwagen betreffenden Vermittlungsauftrag oder Kommissionsvertrag geschlossen haben (Senatsurteile vom 5. April 1978 - VIII ZR 83/77 = WM 1978, 756; vom 28. Mai 1980 - VIII ZR 147/79 = WM 1980, 1010 und vom 31. März 1982 - VIII ZR 65/81 = WM 1982, 710 = ZIP 1982, 974; offengelassen bei dem Abschluß eines besonderen Kaufvertrages über den Altwagen mit Verrechnungsabrede in BGHZ 83, 334).
  • BGH, 25.01.1961 - V ZR 141/59

    Rechtsmittel

  • RG, 26.03.1928 - VI 356/27

    Übernahme von Schulden in Anrechnung auf den Kaufpreis

  • RG, 13.02.1928 - VI 333/27

    Übernahme von Eigentümergrundschulden.

  • BGH, 20.02.2008 - VIII ZR 334/06

    Ansprüche des Käufers beim Rücktritt vom Autokauf, wenn der Fahrzeughändler das

    Vereinbaren die Vertragsparteien in einem solchen Fall die Rückabwicklung des Kaufvertrages, so kann der Käufer Rückzahlung des Kaufpreises für das Neufahrzeug sowie Rückübereignung des Gebrauchtwagens, der Händler dagegen Rückübereignung des Neufahrzeugs sowie Wertersatz für die von ihm abgelöste Kreditverbindlichkeit des Käufers verlangen (Fortführung der Rechtsprechung zur Inzahlungnahme eines Gebrauchtwagens in BGHZ 46, 338 ff.; 89, 126 ff.; 128, 111 ff.; Senatsurteil vom 30. Oktober 2002 - VIII ZR 119/02, NJW 2003, 505).

    b) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bildet der Kaufvertrag über ein Neufahrzeug mit der gleichzeitigen Vereinbarung über die Inzahlungnahme eines Altfahrzeugs durch den Verkäufer im Regelfall eine nicht nur wirtschaftliche, sondern auch rechtliche Einheit der Gestalt, dass der Käufer bei einer Rückabwicklung infolge einer Wandelung des Kaufvertrages nur den in Zahlung gegebenen Altwagen selbst zurückverlangen kann, nicht aber Zahlung des auf den Kaufpreis angerechneten Geldbetrags (BGHZ 46, 338 ff.; 89, 126, 128; 128, 111, 115 f.; Senatsurteil vom 30. Oktober 2002 - VIII ZR 119/02, aaO, unter II 2 a aa); dies gilt auch bei verwandten Vertragsgestaltungen mit vergleichbarer Interessenlage (zur Inzahlungnahme bei einem Leasingvertrag: Senatsurteil vom 30. Oktober 2002, aaO) und selbst bei getrennten Vertragsurkunden über den Neuwagenkauf und den Verkauf des gebrauchten Altfahrzeugs (BGHZ 128, aaO).

    Zwar ist im vorliegenden Fall das Altfahrzeug vom Kläger nicht in der Weise in Zahlung gegeben worden, dass hinsichtlich eines Teils des Kaufpreises - in Höhe des angerechneten Werts des in Zahlung gegebenen Altfahrzeugs - eine Ersetzungsbefugnis des Klägers vereinbart wurde (vgl. dazu BGHZ 46, 338, 340; 89, 126, 128 ff.).

    Beim Neuwagenkauf unter Inzahlungnahme des Gebrauchtwagens ist die Interessenlage der Vertragspartner nach der Rechtsprechung des Senats dadurch gekennzeichnet, dass der Kraftfahrzeughändler sich auf die Hereinnahme des Altwagens nur einlässt, um den Neuwagen verkaufen zu können (BGHZ 46, 338, 340; 83, 334, 339; 89, 126, 130; Senatsurteil vom 30. Oktober 2002, aaO).

    Das im Vordergrund stehende Absatzinteresse des Verkäufers, das dem Käufer bewusst ist, rechtfertigt es, den Verkauf des Neuwagens und die Vereinbarung über die Inzahlungnahme des Altfahrzeugs als einheitlichen Kaufvertrag anzusehen mit der Folge, dass bei einem Rücktritt vom Kaufvertrag auch die Abrede über die Inzahlungnahme des Altfahrzeugs rückabzuwickeln ist und der Käufer dementsprechend nur Rückgabe des Altfahrzeugs, nicht aber Zahlung des auf den Kaufpreis angerechneten Geldbetrags verlangen kann (BGHZ 89, 126, 132).

    Auch darin ist der vorliegende Fall mit einer Inzahlungnahme vergleichbar, bei der der Anrechnungsbetrag für das Altfahrzeug oft höher ist als dessen Verkehrswert (BGHZ 89, 126, 130).

  • OLG Hamm, 18.12.2008 - 28 U 17/08

    Rechtsnatur der Inzahlungnahme eines Gebrauchtfahrzeugs beim Neuwagenkauf

    Nach ständiger, erst kürzlich ausdrücklich bestätigter (BGH in NJW 2008, 2028 [2029 Tz. 12 ff.]) höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die "Inzahlungnahme" eines gebrauchten PKW beim Erwerb eines Neuwagens - selbst wenn zwei getrennte Vertragsurkunden unterzeichnet werden (vgl. insoweit BGH in NJW 2008, 2028 [2029 Tz. 12]; NJW 2003, 505 [506 zu II.2.a.bb.]; NJW 1995, 518 [519 zu 2.a.]) - nicht aufgrund zweier grundsätzlich selbstständiger Verträge mit Verrechnungsabrede, sondern es liegt ein einheitlicher Kaufvertrag (über das Neufahrzeug) mit einer dem Käufer durch die Inzahlunggabe seines gebrauchten Fahrzeugs eingeräumten Ersetzungsbefugnis vor (vgl. dazu grundlegend BGH in NJW 1984, 429 ff.).

    Bei "normaler" Rückabwicklung eines Kaufvertrages wegen eines der gekauften Sache anhaftenden Sachmangels wird der Käufer nur so gestellt, wie er stünde, wenn er den Kaufvertrag nicht abgeschlossen hätte (vgl. zur Wandlung nach altem Schuldrecht: BGH in NJW 1984, 429 [431 zu c.]; zum Rücktritt gemäß § 346 BGB n.F.: MünchKomm-Gaier, 5. Aufl., BGB vor § 346 Rdn. 1; Grothe in BeckOK BGB § 346 Rdn 1).

    Die Geschäftsgrundlage für die Gewährung dieses Rabattes - der Kaufvertrag über ein neues Fahrzeug - ist durch die Rückabwicklung dieses Vertrages weggefallen, und es ist nicht gerechtfertigt, dem Käufer diesen Vorteil zu Lasten des Verkäufers zu erhalten (so ausdrücklich BGH in NJW 1984, 429 [431 zu c]).

    Insoweit hat der BGH (in NJW 1984, 429 [431 zu b.]) ausdrücklich ausgeführt: "Die von der Bekl. (vorliegend dem Beklagten) "empfangene Leistung" (§ 346 S. 1 BGB) ist neben dem teilweise bar gezahlten Betrag die Ersatzleistung, nicht der volle "nominelle" Kaufpreis, den der Bekl. nicht erhalten hat.

    Auch Gaier (a.a.O., Rdn. 17 FN 57) und Kaiser (a.a.O. Rdn. 155) begründen ihre eher en passant geäußerte Auffassung, dass bei der Weiterveräußerung des in Zahlung gegebenen Fahrzeugs als Wertersatz der Anrechnungspreis zu erstatten sei, ohne weitere Vertiefung der Problematik mit einem Verweis auf das Urteil des BGH in NJW 1984, 429 [431].

  • BGH, 12.10.2004 - VI ZR 151/03

    Unfallersatztarife auf dem Prüfstand

    In einem solchen Fall liegt ein einheitlicher Mietvertrag vor, bei dem der Mieter das Recht erhält, den vereinbarten Mietpreis durch Abtretung der Schadensersatzforderung zu tilgen (vgl. BGHZ 89, 126, 128 ff.; allgemein zur Vereinbarung einer Leistung an Erfüllungs Statt: MüKo-BGB/Wenzel, 4. Auflage, § 364 Rdnr. 1).
  • BGH, 28.11.1994 - VIII ZR 53/94

    Zusicherung von Eigenschaften beim Neuwagenkauf; Umfang des großen

    b) Kommt es bei derartigen Vertragsgestaltungen zur Wandelung des Kaufvertrags, so kann der Käufer - außer dem in bar geleisteten Kaufpreisteil - nur den in Zahlung gegebenen Altwagen selbst zurückverlangen, nicht den auf den Kaufpreis angerechneten Geldbetrag (vgl. BGHZ 89, 126, 133).

    Habe der Käufer einen günstigen Anrechnungspreis für die Inzahlunggabe seines Altwagens vereinbart, so sei es im Falle der Rückgängigmachung des Kaufvertrages nicht gerechtfertigt, ihm diesen Vorteil zu Lasten des Verkäufers zu erhalten (BGHZ 89, 126, 134).

    Dies sei eine Folge der gesetzgeberischen Grundentscheidung in den Vorschriften der §§ 467, 346 ff BGB, mit denen dem Käufer ein Ausgleich für alle ihm erwachsenden Schäden nicht eingeräumt werde (BGHZ 87, 104, 107 f; BGHZ 89, 126, 134).

    Der Vorteil eines für ihn günstigen Anrechnungspreises wäre ihm erhalten geblieben (in diesem Sinne bereits BGHZ 89, 126, 134).

  • BGH, 30.10.2002 - VIII ZR 119/02

    Rechtsnatur der Hereinnahme eines gebrauchten Kraftfahrzeugs als

    Mit dieser Ersetzungsbefugnis des Käufers ist den Interessen beider Beteiligten ausreichend genügt (Senatsurteile BGHZ 46, 338, 340 f.; 89, 126, 128 ff.; 128, 111, 115).

    Schließlich ist es nach der Interessenlage der Vertragsparteien nicht gerechtfertigt, dem Käufer die Vorteile des gewandelten Kaufvertrages wie beispielsweise einen versteckten Händlerrabatt zu erhalten und ihm einen Ausgleich für alle ihm erwachsenen Schäden, etwa für einen Wertverlust des zurückgegebenen Altfahrzeugs, zuzubilligen (BGHZ 89, 126, 132 ff.; 128, 111, 115 f.).

  • OLG Koblenz, 16.04.2009 - 6 U 574/08

    Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen Neuwagen mit Tageszulassung:

    Wird beim Kauf eines Neuwagens der Gebrauchtwagen des Käufers unter Anrechnung auf den Kaufpreis in Zahlung genommen und hat der Verkäufer den Gebrauchtwagen im Zeitpunkt des Rücktritts noch nicht weiterveräußert, so muss er ihn dem Käufer neben der in bar geleisteten Gegenleistung zurückgeben (BGH NJW 1984, 429; 431).
  • LG Koblenz, 28.06.2012 - 1 O 447/10

    Erheblicher Mangel bei "Phantomanzeigen" des Bordcomputers eines Gebrauchtwagens

    Es besteht vielmehr ein einheitlicher Kaufvertrag über das zu erwerbende Fahrzeug mit einer dem Käufer durch die lnzahlunggabe seines gebrauchten Fahrzeugs eingeräumten Ersetzungsbefugnis (im Anschluss an BGH , Urt . v. 30.11.1983 - VIII ZR 190/82).

    aa) Erfolgt der Erwerb eines Neuwagens durch die "Inzahlungnahme" eines gebrauchten Fahrzeugs, so liegen darin - selbst wenn zu diesem Zweck zwei getrennte Vertragsurkunden unterzeichnet werden (dazu BGH , Urt . v. 20.02.2008 - VIII ZR 334/06, NJW 2008, 2028 [2029]; Urt . v. 30.10.2002 - VIII ZR 119/02, NJW 2003, 505 [506]) - nicht zwei grundsätzlich selbstständige Verträge mit Verrechnungsabrede, sondern vielmehr ein einheitlicher Kaufvertrag über das zu erwerbende Fahrzeug mit einer dem Käufer durch die lnzahlunggabe seines gebrauchten Fahrzeugs eingeräumten Ersetzungsbefugnis (grundlegend BGH , Urt . v. 30.11.1983 - VIII ZR 190/82, NJW 1984, 429; s. auch BGH , Urt .

  • BGH, 07.05.1997 - VIII ZR 253/96

    Verjährung der Gewährleistungsansprüche bei Beschlagnahme des verkauften PKW

    Gelangt das Berufungsgericht wiederum zu einem Rückzahlungsanspruch dem Grunde nach, so wird es zu beachten haben, daß der Kläger den nach dem Kaufvertrag auf seinen Altwagen angerechneten Kaufpreisteil nur verlangen kann, wenn der Beklagten die Rückgabe des in Zahlung gegebenen Altwagens selbst nicht mehr möglich ist (Senatsurteil BGHZ 89, 126, 135 f).
  • OLG Karlsruhe, 04.12.2018 - 9 U 160/16

    Neuwagenkaufvertrag: Gewährleistungsansprüche des Neuwagenhändlers bei

    aa) Wenn der Ankauf eines Neufahrzeugs mit der Inzahlungnahme eines Gebrauchtwagens verknüpft wird, ist dies in der Regel als sogenannte Ersetzungsbefugnis zu bewerten (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. BGH, WM 1967, 228; BGH, NJW 1984, 429, BGH, NJW 2008, 2028; ebenso OLG Celle, OLGR 1996, 182).
  • BGH, 26.09.1991 - I ZR 149/89

    Verjährung des Anspruchs auf Erstattung von Abmahnkosten

    Von einer Aufhebung kann aber ausnahmsweise abgesehen werden, wenn das Ziel, die Anwendung des Rechts auf den festgestellten Sachverhalt nachzuprüfen, im Einzelfall erreicht werden kann, weil sich der Sach- und Streitstand aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils in einem für die Beurteilung der aufgeworfenen Rechtsfrage ausreichenden Umfang ergibt (BGH, Urt. v. 20.l. 1983 VII ZR 210/81, NJW 1983, 1901 [BGH 20.01.1983 - VII ZR 210/81]; NJW 1986, 2704, 2705 in BGHZ 89, 127 [BGH 30.11.1983 - VIII ZR 190/82] insoweit nicht abgedruckt; aaO, GRUR 1987, 65 = WRP 1987, 105 - Aussageprotokollierung; aaO - Fehlender Tatbestand).
  • BGH, 01.02.1988 - II ZR 152/87

    Rechtsschutzbedürfnis für negative Feststellungswiderklage; Pflichtenstellung des

  • LG Wuppertal, 15.08.2013 - 7 O 331/08

    Pferdekauf - Rückabwicklung wegen Lahmheit

  • BGH, 19.06.1996 - VIII ZR 117/95

    Auslegung der AGB für fabrikneue Kraftfahrzeuge hinsichtlich der Gewährleistung;

  • LG Bielefeld, 03.02.2010 - 3 O 222/09

    Rückabwicklung eines Vertrages über die Inzahlungnahme eines gebrauchten

  • OLG Naumburg, 25.07.2002 - 4 U 62/02

    Rückabwicklung Pkw-Kaufvertrag bei direkter Zahlung finanzierender Bank den

  • OLG Düsseldorf, 24.04.1998 - 22 U 205/97

    Verschrottetes Altfahrzeug - Wandelung nach Inzahlunggabe, §§ 467, 347 BGB

  • OLG Frankfurt, 28.03.2002 - 3 U 41/01

    Kfz-Händlerleasingvertrag: Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung nach Wandlung

  • OLG Oldenburg, 28.07.1994 - 14 U 63/93

    Sachmangel durch falsche Zusicherung des Baujahrs eines Gebrauchtwagens;

  • BGH, 10.07.1986 - I ZR 203/84

    Kfz-Preisgestaltung; Zulässigkeit der Preisgestaltung bei Inzahlungnahme eines

  • OLG Düsseldorf, 12.03.1999 - 22 U 180/98

    Mangelbegriff bei Unfallschaden - Offenbarungspflicht des Händlers

  • SG Osnabrück, 06.04.2010 - S 16 AL 28/07
  • LG Dortmund, 30.11.2007 - 3 O 220/07

    Autokauf, Inzahlungsnahme, Untersuchungspflicht

  • FG Düsseldorf, 08.11.2002 - 1 K 5974/99

    GmbH-Gesellschafter; Nutzungsüberlassung; Kapitaleinkünfte; Werbungskostenabzug;

  • KG, 15.11.2006 - 26 U 175/06

    Feststellung der Verpflichtung zur Zahlungsfreistellung aus einem

  • OLG Oldenburg, 27.04.1999 - 5 U 9/99

    Eigentumsherausgabeanspruch trotz Übergabe an Sequestor und anschließender

  • OLG Celle, 16.02.1996 - 4 U 134/94

    Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe der Kaufsache;

  • LG Lübeck, 23.07.2003 - 10 O 221/02

    Falsche Zusicherung der Anzahl der Vorbesitzer eines Gebrauchtwagens - Verjährung

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