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   BGH, 11.01.1984 - VIII ARZ 6/83   

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https://dejure.org/1984,187
BGH, 11.01.1984 - VIII ARZ 6/83 (https://dejure.org/1984,187)
BGH, Entscheidung vom 11.01.1984 - VIII ARZ 6/83 (https://dejure.org/1984,187)
BGH, Entscheidung vom 11. Januar 1984 - VIII ARZ 6/83 (https://dejure.org/1984,187)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch eines Wohnraummieters gegen seinen Vermieter auf Erstattung mietpreisrechtlich nicht geschuldeter Leistungen - Rückforderung zuviel gezahlter Miete - Zuständigkeit der Gerichte

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Rückforderung preisrechtswidriger Leistungen; Zuständigkeit des Amtsgerichts; Mietpreisbindung; Leistungen; preisrechtswidrig; Mietzins; nicht geschuldeter; Rückforderung; Rückforderungsanspruch; ungerechtfertigte Bereicherung; Zuständigkeit; gerichtete; Amtsgericht; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)

    Voraussetzungen für BGH-Rechtsentscheid - Ausschließliche AG-Zuständigkeit bei Erstattungsanspruch wegen mietpreislich nicht geschuldeter Leistungen des Vermieters

Besprechungen u.ä.

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Örtliche Zuständigkeit der Amtsgerichte für Wohnraummietsachen nach § 23 Nr. 2 lit. a GVG

Papierfundstellen

  • BGHZ 89, 275
  • NJW 1984, 1615
  • MDR 1984, 573
 
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Wird zitiert von ... (56)Neu Zitiert selbst (9)

  • Drs-Bund, 29.11.1967 - BT-Drs V/2317
    Auszug aus BGH, 11.01.1984 - VIII ARZ 6/83
    Auch die Gesetzesmaterialien (Entwurf des Bundesrates, BT-Drucksache V/1743; Zusammenstellung des vom Bundesrat eingebrachten Entwurfs mit den Beschlüssen des Rechtsausschusses, BT-Drucksache V/2317) ergeben keinen Anhaltspunkt für eine andere Auffassung.

    Der Bundesrat hatte in seinem Entwurf zum 3. MietRÄndG als Zuständigkeitsregelung eine Generalklausel (§ 23 b ZPO) vorgeschlagen, nach der das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Wohnraum liegt, schlechthin für "Klagen aus Mietverhältnissen über Wohnraum" ausschließlich zuständig sein sollte (BT-Drucks. V/2317 S. 4, Art. 11 Nr. 1).

  • BGH, 28.01.1981 - VIII ARZ 6/80

    Rechtsentscheid bei Abweichung in Vorfrage

    Auszug aus BGH, 11.01.1984 - VIII ARZ 6/83
    Zwar haben die Oberlandesgerichte dem Bundesgerichtshof dieselbe Rechtsfrage vorzulegen, die ihnen ihrerseits von den Landgerichten vorgelegt worden ist (vgl. Senatsbeschluß vom 28. Januar 1981 - VIII ARZ 6/80 = BGHZ 79, 288, 290).
  • BGH, 21.09.1983 - VIII ARZ 2/83

    Begriff der Divergenz

    Auszug aus BGH, 11.01.1984 - VIII ARZ 6/83
    Der erkennende Senat hat in seinem Beschluß vom 21. September 1983 - VIII ARZ 2/83 (WM 1983, 1212) offengelassen, ob der den Erlaß eines Rechtsentscheides ablehnende Beschluß eines Oberlandesgerichts eine Entscheidung im Sinne des Art. 111 Abs. 1 Satz 33. MietRÄndG darstellt.
  • BGH, 15.11.1972 - VIII ZR 156/70

    Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Erteilung einer Vollmacht - Anforderungen

    Auszug aus BGH, 11.01.1984 - VIII ARZ 6/83
    Unerheblich ist, in welchem rechtlichen Gewande die Mietstreitigkeit erscheint, so daß dahingestellt bleiben kann, ob es hier wirklich "nur" um einen Bereicherungsanspruch geht, oder ob für die geltend gemachte Anspruchsgrundlage des § 30 Abs. 11. BMG dasselbe gilt, was der erkennende Senat zu § 30 Abs. 31. BMG ausgeführt hat, daß es sich nämlich um eine Rechtsfolgenverweisung nicht aber um eine Rechtsgrundverweisung handelt (vgl. BGHZ 56, 285, 288? Urteil vom 15. November 1972 - VIII ZR 156/70 = BGH Warn 1972, 700, 703).
  • BGH, 11.02.1981 - VIII ZR 323/79

    Gerichtsstand bei Miete aufgrund Werkförderungsvertrag

    Auszug aus BGH, 11.01.1984 - VIII ARZ 6/83
    Zutreffend weist das Kammergericht in diesem Zusammenhang auf das Senatsurteil vom 11. Februar 1981 - VIII ZR 323/79 (WM 1981, 409 = NJW 1981, 1377) hin, das die enge Verknüpfung der Begriffe des § 29 a ZPO und des materiellen Rechts hervorgehoben hat.
  • BGH, 23.06.1971 - VIII ZR 166/70

    Rückzahlung eines Mieterdarlehens bei Vertragsende

    Auszug aus BGH, 11.01.1984 - VIII ARZ 6/83
    Unerheblich ist, in welchem rechtlichen Gewande die Mietstreitigkeit erscheint, so daß dahingestellt bleiben kann, ob es hier wirklich "nur" um einen Bereicherungsanspruch geht, oder ob für die geltend gemachte Anspruchsgrundlage des § 30 Abs. 11. BMG dasselbe gilt, was der erkennende Senat zu § 30 Abs. 31. BMG ausgeführt hat, daß es sich nämlich um eine Rechtsfolgenverweisung nicht aber um eine Rechtsgrundverweisung handelt (vgl. BGHZ 56, 285, 288? Urteil vom 15. November 1972 - VIII ZR 156/70 = BGH Warn 1972, 700, 703).
  • OLG Stuttgart, 07.07.1981 - 8 REMiet 1/81

    Überschreitung der ortsüblichen Vergleichsmiete; Berücksichtigung behebbarerer

    Auszug aus BGH, 11.01.1984 - VIII ARZ 6/83
    Jedoch verlangt Art. 111 Abs. 1 Satz 33.MietRÄndG entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts Stuttgart in seinem Rechtsentscheid vom 7. Juli 1981 - 8 REMiet 1/81 (DWW 1981, 234) nicht, daß es sich bei der Entscheidung, von der abgewichen werden soll, um einen Rechtsentscheid handelt.
  • BayObLG, 30.11.1971 - Allg. Reg. 31/71
    Auszug aus BGH, 11.01.1984 - VIII ARZ 6/83
    Es kann dahinstehen, unter welchen Voraussetzungen die Oberlandesgerichte gleichwohl ausnahmsweise die Fragen, die die Landgerichte gestellt haben, abändern dürfen (vgl. hierzu BayObLG, ZMR 1972, 50; Schmidt-Futterer, NJW 1968, 919, 922; Köhler, Die Rechtsentscheide zur Wohnraummiete, 1982, Einführung III (S. 5); Gather, DWW 1983, 62, 64).
  • OLG Hamm, 31.03.1981 - 4 REMiet 3/81
    Auszug aus BGH, 11.01.1984 - VIII ARZ 6/83
    Zwar dürfen rein verfahrensrechtliche Fragen grundsätzlich nicht vorgelegt werden (Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO, 41. Aufl. Anhang nach § 544 Anm. 2.; OLG Hamm NJW 1981, 2585, 2586).
  • BGH, 09.07.2014 - VIII ZR 376/13

    Zur rechtlichen Beurteilung eines Mischmietverhältnisses

    Diese Vorschrift, die bei Streitigkeiten aus Wohnraummietverhältnissen eine ausschließliche sachliche und örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts begründete, entsprang dem Schutzgedanken des sozialen Mietrechts, das Verfahren möglichst am Wohnort des Mieters zu führen, durch einen zweistufigen Prozess eine kürzere Verfahrensdauer zu bewirken sowie eine größere Sach- und Ortsnähe des zuständigen Gerichts herzustellen (BGH, Beschlüsse vom 11. Januar 1984 - VIII ARZ 6/83, BGHZ 89, 275, 281 f.; vom 16. Dezember 2003 - X ARZ 270/03, BGHZ 157, 220, 222).

    c) Der Begriff des Wohnraums in § 29a ZPO in der bis zum 1. März 1993 geltenden Fassung entspricht dem des Wohnraums im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Senatsurteil vom 11. Februar 1981 - VIII ZR 323/79, NJW 1981, 1377 unter 2 a; vgl. Senatsbeschluss vom 11. Januar 1984 - VIII ARZ 6/83, BGHZ 89 aaO S. 280; OLG Hamm, ZMR 1986, 11).

  • BGH, 19.12.1990 - VIII ARZ 5/90

    Verjährung einer Heizkostennachforderung

    Dazu ist nicht erforderlich, daß es sich bei der Entscheidung, von der das vorlegende Oberlandesgericht abweichen möchte, ihrerseits um einen Rechtsentscheid handelt (BGHZ 89, 275, 278) [BGH 11.01.1984 - VIII ARZ 6/83].
  • BGH, 22.11.1995 - VIII ARZ 4/95

    Geltendmachung des Herausgabe- und Räumungsanspruchs nach Beendigung des

    Zwar entfalten nach der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 89, 275, 278 f; 101, 244, 248; 113, 188, 191) auch obergerichtliche Entscheidungen, die nicht in Form eines Rechtsentscheids ergangen sind, Bindungswirkung im Wohnraummietrecht insofern, als sie gemäß § 541 Abs. 1 S. 3 ZPO die Oberlandesgerichte für den Fall einer beabsichtigten Abweichung von einer solchen Entscheidung zur Herbeiführung eines Rechtsentscheids verpflichten.
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