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   BGH, 15.11.1983 - VI ZR 269/81   

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https://dejure.org/1983,572
BGH, 15.11.1983 - VI ZR 269/81 (https://dejure.org/1983,572)
BGH, Entscheidung vom 15.11.1983 - VI ZR 269/81 (https://dejure.org/1983,572)
BGH, Entscheidung vom 15. November 1983 - VI ZR 269/81 (https://dejure.org/1983,572)
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Motorsportboot

§ 249 BGB, vorübergehender Verlust der Gebrauchsmöglichkeit

Volltextveröffentlichungen (6)

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zum Verlust der Gebrauchsmöglichkeit als Schaden

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Motorsportboot - Vermögensschaden - Gebrauchsmöglichkeit - Verlust

  • rechtvoraus.de (Leitsatz)

    Wassersport - Motorsportboot - Verlust der Nutzungsmöglichkeit ist kein wirtschaftlicher Schaden

Papierfundstellen

  • BGHZ 89, 60
  • NJW 1984, 724
  • MDR 1984, 304
  • VersR 1984, 142
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 15.04.1966 - VI ZR 271/64

    Nutzungsentschädigung für den vorübergehenden Verlust der Gebrauchsfähigkeit

    Auszug aus BGH, 15.11.1983 - VI ZR 269/81
    Ausgehend von der Erkenntnis, daß der Begriff des Schadens kein reiner Rechtsbegriff, sondern ein auf die Rechtsordnung bezogener wirtschaftlicher Begriff ist, hat der BGH die Annahme eines Vermögensschadens davon abhängig gemacht, daß der Geschädigte einen wirtschaftlichen Nachteil erlitten hat; für die danach erforderliche Wertung bildet die Verkehrsauffassung den ausschlaggebenden Maßstab (vgl. BGHZ 40, 345 (347 ff.) = NJW 1964, 542; BGHZ 45, 212 (215 ff.) = NJW 1966, 1260; BGHZ 55, 146 (149) = NJW 1971, 796; BGHZ 56, 214 (215 f.) = NJW 1971, 1692; BGHZ 63, 393 (396 f.) = NJW 1975, 733; BGHZ 66, 277 (279) = NJW 1976, 1630; BGHZ 74, 231 (234) = NJW 1979, 1494; BGHZ 76, 179 (184 f.) = NJW 1980, 1386; BGHZ 86, 128 (131 ff.) = NJW 1983, 444; vgl. ferner Hagen, JZ 1983, 833 ff.).

    Dabei war für den Senat die Erwägung ausschlaggebend, daß nach der heutigen Verkehrsauffassung der vorübergehende Verlust der Nutzungsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs deshalb als wirtschaftlicher Schaden zu werten ist, weil die Verfügbarkeit eines Kraftfahrzeugs innerhalb und außerhalb des Erwerbslebens geeignet ist, Zeit und Kraft zu sparen, so daß die durch die Verfügbarkeit des Kraftfahrzeugs gewonnenen Vorteile als "Geld" zu betrachten sind (BGHZ 45, 212 (215) = NJW 1966, 1260; BGHZ 55, 146 (149) = NJW 1971, 796; BGHZ 56, 214 (216) = NJW 1971, 1692).

    Denn dieser Vorteil steht nicht im Vordergrund, vielmehr ist bei der gebotenen generalisierenden Betrachtungsweise davon auszugehen, daß Anschaffung und Unterhaltung eines Kraftfahrzeugs in erster Linie des geschilderten wirtschaftlichen Vorteils wegen geschehen (vgl. BGHZ 40, 345 (349) = NJW 1964, 542; BGHZ 45, 212 (215) = NJW 1966, 1260).

  • BGH, 15.12.1982 - VIII ZR 315/80

    Schadensersatz für den vorübergehenden Verlust der Nutzungsmöglichkeit eines

    Auszug aus BGH, 15.11.1983 - VI ZR 269/81
    Ausgehend von der Erkenntnis, daß der Begriff des Schadens kein reiner Rechtsbegriff, sondern ein auf die Rechtsordnung bezogener wirtschaftlicher Begriff ist, hat der BGH die Annahme eines Vermögensschadens davon abhängig gemacht, daß der Geschädigte einen wirtschaftlichen Nachteil erlitten hat; für die danach erforderliche Wertung bildet die Verkehrsauffassung den ausschlaggebenden Maßstab (vgl. BGHZ 40, 345 (347 ff.) = NJW 1964, 542; BGHZ 45, 212 (215 ff.) = NJW 1966, 1260; BGHZ 55, 146 (149) = NJW 1971, 796; BGHZ 56, 214 (215 f.) = NJW 1971, 1692; BGHZ 63, 393 (396 f.) = NJW 1975, 733; BGHZ 66, 277 (279) = NJW 1976, 1630; BGHZ 74, 231 (234) = NJW 1979, 1494; BGHZ 76, 179 (184 f.) = NJW 1980, 1386; BGHZ 86, 128 (131 ff.) = NJW 1983, 444; vgl. ferner Hagen, JZ 1983, 833 ff.).

    Dieser strenge Maßstab hat dazu geführt, daß der BGH mehrfach für den Nutzungsausfall von anderen Gegenständen als Kraftfahrzeugen eine Entschädigungspflicht verneint hat (vgl. BGHZ 63, 393 = NJW 1975, 733 - Pelzmantel; BGHZ 76, 179 = NJW 1980, 1386 - privates Schwimmbad; BGHZ 86, 128 = NJW 1983, 444 - Wohnwagen).

    Der V. und der VIII. Zivilsenat des BGH haben bereits darauf hingewiesen, daß der "Kommerzialisierungsgedanke" seine Tauglichkeit als alleiniges Kriterium für die Unterscheidung zwischen materiellen und immateriellen Schäden verloren hat, weil sich Genußmöglichkeiten heute weitgehend mit Geld erkaufen lassen (BGHZ 66, 277 (279 f.) = NJW 1976, 1630; BGHZ 86, 128 (131) = NJW 1983, 444).

  • BGH, 14.05.1976 - V ZR 157/74

    Entgehende Gebrauchsvorteile beim Schuldnerverzug

    Auszug aus BGH, 15.11.1983 - VI ZR 269/81
    Ausgehend von der Erkenntnis, daß der Begriff des Schadens kein reiner Rechtsbegriff, sondern ein auf die Rechtsordnung bezogener wirtschaftlicher Begriff ist, hat der BGH die Annahme eines Vermögensschadens davon abhängig gemacht, daß der Geschädigte einen wirtschaftlichen Nachteil erlitten hat; für die danach erforderliche Wertung bildet die Verkehrsauffassung den ausschlaggebenden Maßstab (vgl. BGHZ 40, 345 (347 ff.) = NJW 1964, 542; BGHZ 45, 212 (215 ff.) = NJW 1966, 1260; BGHZ 55, 146 (149) = NJW 1971, 796; BGHZ 56, 214 (215 f.) = NJW 1971, 1692; BGHZ 63, 393 (396 f.) = NJW 1975, 733; BGHZ 66, 277 (279) = NJW 1976, 1630; BGHZ 74, 231 (234) = NJW 1979, 1494; BGHZ 76, 179 (184 f.) = NJW 1980, 1386; BGHZ 86, 128 (131 ff.) = NJW 1983, 444; vgl. ferner Hagen, JZ 1983, 833 ff.).

    Der V. und der VIII. Zivilsenat des BGH haben bereits darauf hingewiesen, daß der "Kommerzialisierungsgedanke" seine Tauglichkeit als alleiniges Kriterium für die Unterscheidung zwischen materiellen und immateriellen Schäden verloren hat, weil sich Genußmöglichkeiten heute weitgehend mit Geld erkaufen lassen (BGHZ 66, 277 (279 f.) = NJW 1976, 1630; BGHZ 86, 128 (131) = NJW 1983, 444).

  • BGH, 24.01.2013 - III ZR 98/12

    Ausfall des Internetzugangs

    Hierzu kann auf die Verkehrsanschauung abgehoben werden, wenn diese auch nicht darüber entscheiden kann, wo die Grenze des § 253 BGB verläuft (BGH, Urteil vom 10. Juni 2008 aaO; vgl. auch BGH, Urteil vom 15. November 1983 - VI ZR 269/81, BGHZ 89, 60, 62 f mwN).

    Dieser restriktive Maßstab hat dazu geführt, dass der Bundesgerichtshof mehrfach für den Nutzungsausfall von Gegenständen eine Entschädigungspflicht verneint hat (vgl. Urteile vom 10. Juni 2008 aaO Rn. 10 ff - Wohnmobil; 15. November 1983 aaO S. 64 - Motorsportboot; vom 15. Dezember 1982 - VIII ZR 315/80, BGHZ 86, 128 - Wohnwagen; vom 28. Februar 1980 - VII ZR 183/79, BGHZ 76, 179 - privates Schwimmbad und vom 12. Februar 1975 - VIII ZR 131/73, BGHZ 63, 393 - Pelzmantel).

  • BGH, 10.06.2008 - VI ZR 248/07

    Entschädigung der entgangenen Nutzung eines Freizeitzwecken dienenden Wohnmobils

    Hierzu kann auf die Verkehrsanschauung abgehoben werden, wenn diese auch nicht darüber entscheiden kann, wo die Grenze des § 253 BGB verläuft (vgl. Senat, BGHZ 89, 60, 62 f. m.w.N.).

    Auch hat der Geschädigte finanzielle Mittel zur Anschaffung und Haltung des Fahrzeugs eingesetzt, um den damit verbundenen "geldwerten" Vorteil zu erreichen (Senat, BGHZ 45, 212, 215; 55, 146, 149; 56, 214, 216; 89, 60, 63; 161, 151, 154).

    Dass der Gebrauch eines Kraftfahrzeugs für den Benutzer daneben einen Gewinn an Bequemlichkeit bedeuten kann, steht bei der gebotenen generalisierenden Betrachtungsweise nicht im Vordergrund, weil Anschaffung und Unterhalt eines Kraftfahrzeugs in erster Linie um des wirtschaftlichen Vorteils willen erfolgen, der in der Zeitersparnis liegt (vgl. Senat, BGHZ 45, 212, 215; 89, 60, 63; BGHZ 40, 345, 349).

    Dieser strenge Maßstab hat dazu geführt, dass der Bundesgerichtshof mehrfach für den Nutzungsausfall von anderen Gegenständen als Kraftfahrzeugen eine Entschädigungspflicht verneint hat (vgl. BGHZ 63, 393 - Pelzmantel; BGHZ 76, 179 - privates Schwimmbad; BGHZ 86, 128 - Wohnwagen; BGHZ 89, 60 - Sportmotorboot).

    Entgegen der Auffassung der Revision ist die vorliegende Interessenlage durchaus mit der im sogenannten Sportmotorbootfall vergleichbar (Senat, BGHZ 89, 60, 64).

  • BGH, 09.07.1986 - GSZ 1/86

    Vorübergehende Unbenutzbarkeit eines Hauses als ersatzfähiger Vermögensschaden

    Gegenübergestellt wird ein Gebrauch, den die Verkehrsauffassung als "Liebhaberei" (BGHZ 76, 179, 187 - Schwimmbad), als "Luxus" (BGHZ 63, 393, 398 - Pelzmantel; 86, 128, 133 - Wohnwagen), als bloßes Mittel zur "Freizeitgestaltung" (BGHZ 89, 60, 64 - Motorsportboot) ansehe und ihm deshalb einen Wert nur für die Erhöhung des Lebensgefühls, jedoch keinen selbständigen wirtschaftlichen Wert beimesse.
  • BGH, 23.01.2018 - VI ZR 57/17

    Nutzungsausfallentschädigung bei vorübergehendem Entzug der Gebrauchsmöglichkeit

    Dieser restriktive Maßstab hat dazu geführt, dass der Bundesgerichtshof mehrfach für den Nutzungsausfall von Gegenständen eine Entschädigungspflicht verneint hat (vgl. Senatsurteile vom 10. Juni 2008 - VI ZR 248/07, NJW-RR 2008, 1198 Rn. 10 ff. - Wohnmobil; vom 15. November 1983 - VI ZR 269/81, BGHZ 89, 60 - Motorsportboot; BGH, Urteile vom 15. Dezember 1982 - VIII ZR 315/80, BGHZ 86, 128 - Wohnwagen; vom 28. Februar 1980 - VII ZR 183/79, BGHZ 76, 179 - privates Schwimmbad; vom 12. Februar 1975 - VIII ZR 131/73, BGHZ 63, 393 - Pelzmantel).
  • BGH, 22.11.1985 - V ZR 237/84

    Deliktische Haftung - Eingriff in Sacheigentum - Vorübergehende Unbenutzbarkeit -

    a) Seit BGHZ 40, 345 (III. ZS) und BGHZ 45, 212 ; 56, 214 (VI. ZS) ist im Grundsatz anerkannt, daß der Eigentümer eines bei einem Unfall beschädigten Kraftfahrzeugs, insbesondere auch eines privat genutzten Personenkraftwagens, der ihm während der Reparaturdauer nicht zur Verfügung steht, auch dann einen (pauschalierungsfähigen) Vermögensschaden erleidet, wenn er sich keinen Ersatzwagen beschafft und ihm hierdurch weder zusätzliche Kosten entstehen noch Gewinne entgehen (so zuletzt BGHZ 89, 60, 63).

    Eine Entschädigung in Geld (§ 251 BGB ) wird nur gewährt, wenn Gebrauchsentbehrung für den Geschädigten "fühlbar" ist (BGHZ 40, 345, 353; 89, 60, 62).

    Im Motorsportboot-Fall (BGHZ 89, 60) hatte das bei einem Straßenverkehrsunfall beschädigte Boot dem Eigentümer während seines Urlaubs und an den darauffolgenden Wochenenden nicht zur beabsichtigten Nutzung zur Verfügung gestanden.

    Einer solchen wertenden Betrachtungsweise, bei der die Bewertungsmaßstäbe allen in Betracht kommenden Vorschriften zu entnehmen sein können (BGHZ 74, 231, 233), hat er aber - besonders in jüngerer Zeit - enge Grenzen gesetzt, weil sonst die im Gesetz bewußt gezogenen Grenze zwischen ersatzfähigen Vermögens- und nicht ersatzfähigen Nichtvermögensschäden (§ 253 BGB ) verwischt und einer unkontrollierten, gesetzwidrigen Ausuferung der Schadensersatzpflicht Vorschub geleistet würde (vgl. etwa BGHZ 75, 366, 372 m.w.N.; 86, 128, 131; 89, 60, 63).

    Die dazu entwickelten Begründungen sind jedoch schon für den speziellen Bereich der Abwicklung von Kraftfahrzeugunfällen dogmatisch fragwürdig, jedenfalls aber nach der billigenswerten Tendenz neuerer Entscheidungen mehrerer Senate des Bundesgerichtshofes nicht über jenen Lebensbereich hinaus ohne weiteres verallgemeinerungsfähig (BGHZ 86, 128, 131 - Wohnwagen; 89, 60, 62 ff - Motorsportboot; noch zurückhaltender bereits BGHZ 66, 277, 279 ff: "Schon die dogmatischen Grundlagen der Rechtsprechung für die entgehenden Gebrauchsmöglichkeiten eines Kraftfahrzeugs sind noch nicht endgültig gesichert, so daß eine Übertragung ihrer Ergebnisse auf andere Sachverhalte bedenklich erscheint.".

    In der neueren Rechtsprechung wird der Kommerzialisierungsgedanke schon deswegen skeptisch beurteilt und - mindestens - als nicht allein tragfähig angesehen, weil sich Genußmöglichkeiten heute so weitgehend erkaufen lassen, daß sich daraus allein kein sachgerechtes Merkmal zur Abgrenzung von Vermögens- und Nichtvermögensschäden herleiten lasse (BGHZ 66, 273, 279; 75, 366, 373 f; 76, 179, 184 f; 86, 128, 131; 89, 60, 64; vgl. auch Weber, VersR 1985, 110, 115).

    Schon für den III. Zivilsenat (in BGHZ 40, 345, 349), noch deutlicher aber für den VI. Zivilsenat (BGHZ 45, 212, 215; 55, 146, 149; 56, 215, 216) ist die Erwägung ausschlaggebend gewesen - und gibt noch immer den Ausschlag -, "daß nach der heutigen Verkehrsauffassung der vorübergehende Verlust der Nutzungsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs deshalb als wirtschaftlicher Schaden zu werten ist, weil die Verfügbarkeit eines Kraftfahrzeugs innerhalb und außerhalb des Erwerbslebens geeignet ist, Zeit und Kraft zu sparen, so daß die durch die Verfügbarkeit des Kraftfahrzeugs gewonnenen Vorteile als "Geld" zu betrachten sind" (BGHZ 89, 60, 63).

    In der Rechtsprechung des VI., VII. und VIII. Zivilsenats zeichnet sich die Linie ab, eine Verkehrsanschauung zu unterstellen, derzufolge Nutzungsmöglichkeiten mit selbständigem Vermögenswert von Gebrauchsmöglichkeiten ohne einen solchen danach abzugrenzen seien, ob sie unentbehrlichen allgemeinen und alltäglichen Bedürfnissen dienen (dann Nutzungsausfall als selbständiger Vermögensschaden) oder ob sie "Luxusbedürfnisse" befriedigen (dann Nichtvermögensschaden; vgl. zu dieser Abgrenzung BGHZ 76, 179, 186 f; 86, 128, 133; 89, 60, 62).

    Jedenfalls aber erscheint sie - auch nach ihrem Selbstverständnis (BGHZ 89, 60, 63: "...strenger Maßstab ..."; vgl. hierzu auch die Urteilsanmerkung von Lepa in LM BGB § 249 (A) Nr. 68 sowie BGB -RGRK (Steffen) 12. Auf.

  • BGH, 26.03.1985 - VI ZR 267/83

    Nutzungsausfall für Fahrzeuge von Behörden oder gemeinnützigen Einrichtungen

    Folgt man der bisherigen Rechtsprechung, dann wird eine Entschädigung für den zeitweisen Entzug des Gebrauchsvorteils eines Kraftfahrzeuges nur dann gewährt, wenn die in dem Verzicht auf ein Ersatzfahrzeug liegende Entbehrung sich für den Geschädigten als "fühlbarer" wirtschaftlicher Nachteil ausgewirkt hat (s. BGHZ 40, 345, 353; 89, 60, 62), d.h. hiernach wird weder für die Vereitelung einer nur abstrakten Nutzungsmöglichkeit eine Entschädigung gewährt (BGHZ 45, 212, 219) noch für die Beeinträchtigung der Dispositionsbefugnis des Fahrzeugeigentümers (BGHZ 55, 146, 150; Senatsurteil vom 16. Oktober 1973 - VI ZR 96/72 - VersR 1974, 171).

    Insbesondere macht sie sich die Kritik von Jahr (AcP 183, 726 ff und JZ 1984, 573) zu eigen (die Weber in VersR 1985, 110, 115 Fn. 106 "keineswegs für überzeugend" hält) und meint, der entgangenen Gebrauchsmöglichkeit komme nicht nur dann ein Vermögenswert zu, wenn ihr eine kongruente subjektive Verwendungsplanung gegenüberstehe; vielmehr liege der Schaden bereits in der Entziehung der Nutzung.

  • BGH, 29.03.1984 - III ZR 11/83

    Umfang der Entschädigung für übermäßige Geruchsbelästigungen durch eine

    Die Revision verweist demgegenüber auf die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach in der vorübergehenden Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeit eines Wohnhauses kein ersatzfähiger Vermögensschaden liegt (BGHZ 66, 277 [BGH 14.05.1976 - V ZR 157/74]; 71, 234; 75, 366; s. aber auch Urteil vom 14. Juni 1967 - VIII ZR 268/64 = NJW 1967, 1803 = LM § 556 BGB Nr. 2; vgl. ferner zum vorübergehenden Verlust von Gebrauchsmöglichkeiten BGHZ 63, 393: Pelzmantel; BGHZ 76, 179: Schwimmbad; BGHZ 86, 128: Wohnwagen; Urteil vom 15. November 1983 - VI ZR 269/81 = VersR 1984, 142 - zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen: Motorsportboot; zum ganzen vgl. Hagen, Entgangene Gebrauchsvorteile als Vermögensschaden; JZ 1983, 833 ff.).
  • OLG Stuttgart, 09.09.2013 - 13 U 102/13

    Nutzungsentschädigung: Verlust der Möglichkeit des Gebrauchs eines Rennrades

    Dagegen hat der restriktive Maßstab dazu geführt, dass der Bundesgerichtshof sowie die Instanzgerichte mehrfach für den Nutzungsausfall von Gegenständen eine Entschädigungspflicht verneint haben (BGHZ 76, 179 - Privates Schwimmbad; BGHZ 86, 128 - Wohnwagen; BGHZ 89, 60 - Sportmotorboot; BGHZ 112, 392 - Beeinträchtigung der Jagdausübung und dadurch entgangene Jagdfreude eines Jagdpächters; BGH NJW-RR 2008, 1198 - Wohnmobil; BGH NZV 2012, 223 - Motorrad; OLG Stuttgart NJW-RR 2012, 472 - Reitpferd).

    Vielmehr diene das Boot der Freude am Wassersport (BGHZ 89, 60).

  • OLG Düsseldorf, 28.08.2000 - 1 U 157/99

    Nutzungsausfall-Ersatz bei Ausfall eines Wohnmobils

    Die entzogene Nutzbarkeit läßt sich heute nicht mehr als "individuelle Genußschmälerung" (vgl. BGHZ 89, 60, 64 - Motorsportboot) qualifizieren.
  • OLG Frankfurt, 13.09.2007 - 1 U 224/06

    Schadensersatz wegen Verkehrsunfall: Entschädigung wegen Nutzungsausfalls eines

    Der Kommerzialisierungsgedanke, d. h. der Umstand, dass Wohnmobile auf dem Markt zur Vermietung angeboten und als jederzeit zur Verfügung stehende Übernachtungsmöglichkeit auch wirtschaftlich als wertvoll angesehen werden, begründet die Ersatzfähigkeit einer pauschal berechneten Nutzungsausfallentschädigung allein nicht (vgl. BGHZ 86, 128, 131; 89, 60, 64).

    Die Auswirkungen der zeitweiligen Gebrauchsentziehung beschränken sich in solchen Fällen - ähnlich wie bei einem Sportboot (BGHZ 89, 60, 64) oder einem Wohnwagen (BGHZ 86, 128, 133) - auf Einbußen in der Wahlfreiheit, die Freizeit zu gestalten.

  • BGH, 11.10.1984 - VII ZR 248/83

    AGB: Hinterlegungspflicht des Erwerbers ohne Rücksicht auf vorhandene Mängel vor

  • AG Schwelm, 08.07.2016 - 20 C 551/14

    Anspruch eines Käufers auf Nacherfüllung des Kaufvertrags wegen

  • OLG Düsseldorf, 06.05.2014 - 1 U 34/13

    Haftungsverteilung bei Auffahren eines mit hoher Geschwindigkeit auf der

  • OLG München, 16.11.2018 - 10 U 1563/18

    Merkantiler Minderwert und Nutzungsausfallschaden bei Beschädigung eines

  • OLG Stuttgart, 02.12.2011 - 3 U 107/11

    Schadenersatz aus Verkehrsunfall: Ersatz von Unterhaltungs- und Unterstellkosten

  • OLG Hamm, 11.04.2002 - 6 U 192/01

    Unfallschadensregulierung - Reparatur nach Unfall: Bummeln lohnt sich nicht

  • OLG Düsseldorf, 05.10.2010 - 1 U 205/09

    Umfang des Schadensersatzes bei Beschädigung eines Rettungswagens

  • OLG Oldenburg, 24.02.1993 - 2 U 219/92

    Reparatur eines Privatflugzeugs; Entgangene Nutzung; Ersatzfähigkeit;

  • OLG München, 25.04.1989 - 5 U 2473/88

    Kfz-Nutzungsausfall; Ersatz; Nutzungsmöglichkeit; Nutzungswille;

  • BGH, 29.03.1984 - III ZR 10/83

    Entschädigungsanspruch wegen Geruchsimmissionen einer Kläranlage - Rechtsfigur

  • OVG Hamburg, 27.05.1988 - Bf I 82/87

    Schadensersatz; Berufssoldat; Dienstpflicht; Schadensbegriff

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