Rechtsprechung
   BGH, 01.04.1953 - II ZR 88/52   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1953,193
BGH, 01.04.1953 - II ZR 88/52 (https://dejure.org/1953,193)
BGH, Entscheidung vom 01.04.1953 - II ZR 88/52 (https://dejure.org/1953,193)
BGH, Entscheidung vom 01. April 1953 - II ZR 88/52 (https://dejure.org/1953,193)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1953,193) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Bemessung der von einer Feuerversicherung zu zahlenden Neuwertentschädigung durch einen Obmann - Unverbindlichkeit eines Schiedsgutachtens - Auslegung der Versicherungsbedingungen über die Bewertung des Schadens bei der Neuwertversicherung - Abweichung des Spruchs des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BGHZ 9, 195
  • NJW 1953, 939
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 25.06.1952 - II ZR 104/51

    Nachprüfung eines Schiedsgutachtens

    Auszug aus BGH, 01.04.1953 - II ZR 88/52
    Richtig ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß es für die Frage der Unverbindlichkeit eines Schiedsgutachtens, wie es auch der Spruch des Obmanns darstellt, nur darauf ankommt, ob es im Ergebnis offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweicht (BGHZ 6, 335).
  • RG, 31.01.1936 - VII 220/35

    1. Ist es für den Beginn des Fristablaufs nach § 12 Abs. 2 des Gesetzes über den

    Auszug aus BGH, 01.04.1953 - II ZR 88/52
    Der Versicherer kann sich deshalb dann nicht auf ihre Versäumung berufen, wenn diese entschuldbar ist (RGZ 62, 191; 150, 181 [186]; VA 1918 Anh S 49; LZ 1911, 394; OLG Colmar VA 1913 Nr. 773).
  • OLG Stuttgart, 15.03.2017 - 14 U 3/14

    GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer: Umfang und Auslegung eines

    Entscheidend ist grundsätzlich, ob das Gutachten im Ergebnis von der wirklichen Sachlage erheblich abweicht (vgl. BGHZ 9, 195 - Tz. 9).
  • BGH, 26.04.1991 - V ZR 61/90

    Offenbare Unbilligkeit einer von einem Schiedsgutachter festgesetzten

    Hinzu kommen muß, daß sich das Schiedsgutachten in seinem Ergebnis - der festgesetzten Erbbauzinserhöhung - als offenbar unbillig in dem hier aufgezeigten Sinn dieses Kriteriums erweist (BGHZ 6, 335, 341; 9, 195, 198; BGH, Urt. v. 2. Februar 1977, VIII ZR 155/75, NJW 1977, 801).

    Denn nur eine erhebliche Abweichung der Leistungsbestimmung von demjenigen Ergebnis, zu dem der Schiedsgutachter bei fehlerfreier Bewertung gekommen wäre, ist offenbar unbillig (BGHZ 9, 195, 198 [BGH 01.04.1953 - II ZR 88/52]; allg. Auff.).

  • BSG, 13.05.2004 - B 3 P 7/03 R

    Private Pflegeversicherung - Geltendmachung von Pflegegeld bei Änderungen der

    Die Abweichung ist zudem "offensichtlich", da die Unvollständigkeit des Gutachtens für einen sachkundigen und unbefangenen Beobachter nach gewissenhafter Prüfung klar und deutlich zu Tage tritt (BGHZ 9, 195, 199; BGH, Urteil vom 30. November 1977 - IV ZR 42/75 -, VersR 1978, 121, 124; vgl auch Beckmann in Honsell aaO § 64 RdNr 39 f und Voit in Prölss/Martin aaO § 64 RdNr 42 ff - jeweils mwN).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht