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   BGH, 24.02.1984 - V ZR 222/82   

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BGH, 24.02.1984 - V ZR 222/82 (https://dejure.org/1984,1087)
BGH, Entscheidung vom 24.02.1984 - V ZR 222/82 (https://dejure.org/1984,1087)
BGH, Entscheidung vom 24. Februar 1984 - V ZR 222/82 (https://dejure.org/1984,1087)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Erbbauzins - Erhöhung - Vertragliche Anpassungsklausel

Papierfundstellen

  • BGHZ 90, 227
  • NJW 1984, 2212
  • MDR 1984, 744
  • DNotZ 1985, 368 (Ls.)
  • BB 1984, 933
  • Rpfleger 1984, 314
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 23.05.1980 - V ZR 20/78

    Erhöhung eines Erbbauzinses bei Fehlen vertraglicher Anpassungsklausel

    Auszug aus BGH, 24.02.1984 - V ZR 222/82
    Nach den vom erkennenden Senat entwickelten Grundsätzen (s. zuletzt BGHZ 77, 194 (197 unter II 2) = NJW 1980, 2241 m. w. Nachw.; BGH, NJW 1981, 1668 = LM § 242 (Bb) BGB Nr. 97 = WM 1981, 583; BGHZ 86, 167 = NJW 1983, 1309), an denen festzuhalten ist, kann bei Erbbaurechtsverträgen, die keine Anpassungsklausel enthalten, eine (schuldrechtlich wirkende) nachträgliche Änderung des vereinbarten Erbbauzinses aus Billigkeitsgesichtspunkten nur ausnahmsweise unter besonderen Umständen in Betracht kommen.

    Die Berechtigung des Anpassungsverlangens im vorliegenden Fall ergibt sich daher nicht etwa schon, wie das BerGer. meint, aus einem Vergleich mit dem dem Senatsurteil BGHZ 77, 194 = NJW 1980, 2241, zugrunde liegenden Fall (dort: durchschnittliche jährliche Steigerung der Lebenshaltungskosten um 6, 14 % auf die Dauer von 36 Jahren); andererseits steht aus eben diesem Grund das Senatsurteil BGHZ 86, 167 = NJW 1983, 1309 (dort: jährliche Steigerungsrate von 5, 33 % auf die Dauer von 25 Jahren), in welchem eine Anpassung versagt wurde, einer Erhöhung des Erbbauzinses im vorliegenden Fall nicht entgegen.

    Was den vom BerGer. zugesprochenen Umfang der Anhebung des Erbbauzinses betrifft, den auch die Revision nicht gesondert angegriffen hat, hat das BerGer. in Anwendung der in dem Senatsurteil BGHZ 77, 194 (200 unter III 2) = NJW 1980, 2241 niedergelegten Grundsätze den Durchschnittswert zum Maßstab genommen, der sich aus den im Bezugszeitraum eingetretenen prozentualen Steigerungen einerseits der Lebenshaltungskosten und andererseits der Einkommen ergibt.

    Denn die Erhöhung soll, wie ebenfalls schon in BGHZ 77, 194 (202) = NJW 1980, 2241, ausgesprochen, nur die Folgen der eingetretenen Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse ausgleichen, nicht aber Vereinbarungen korrigieren, die in Kenntnis der seinerzeitigen Verhältnisse getroffen worden sind.

  • BGH, 17.12.1982 - V ZR 306/81

    Erhöhung eines Erbbauzinses bei Fehlen vertraglicher Anpassungsklausel

    Auszug aus BGH, 24.02.1984 - V ZR 222/82
    Nach den vom erkennenden Senat entwickelten Grundsätzen (s. zuletzt BGHZ 77, 194 (197 unter II 2) = NJW 1980, 2241 m. w. Nachw.; BGH, NJW 1981, 1668 = LM § 242 (Bb) BGB Nr. 97 = WM 1981, 583; BGHZ 86, 167 = NJW 1983, 1309), an denen festzuhalten ist, kann bei Erbbaurechtsverträgen, die keine Anpassungsklausel enthalten, eine (schuldrechtlich wirkende) nachträgliche Änderung des vereinbarten Erbbauzinses aus Billigkeitsgesichtspunkten nur ausnahmsweise unter besonderen Umständen in Betracht kommen.

    hungsanspruchs, begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken: In Übereinstimmung mit der gefestigten Rechtsprechung des Senats sieht das BerGer. die Beurteilungsgrundlage hierfür in der Entwicklung der Lebenshaltungskosten als eines Spiegels des Kaufkraftschwundes des vereinbarten Entgelts (s. auch hierzu die schon erwähnten Senatsurt. NJW 1981, 1668, und BGHZ 86, 167 (170) = NJW 1983, 1309).

    Die Berechtigung des Anpassungsverlangens im vorliegenden Fall ergibt sich daher nicht etwa schon, wie das BerGer. meint, aus einem Vergleich mit dem dem Senatsurteil BGHZ 77, 194 = NJW 1980, 2241, zugrunde liegenden Fall (dort: durchschnittliche jährliche Steigerung der Lebenshaltungskosten um 6, 14 % auf die Dauer von 36 Jahren); andererseits steht aus eben diesem Grund das Senatsurteil BGHZ 86, 167 = NJW 1983, 1309 (dort: jährliche Steigerungsrate von 5, 33 % auf die Dauer von 25 Jahren), in welchem eine Anpassung versagt wurde, einer Erhöhung des Erbbauzinses im vorliegenden Fall nicht entgegen.

  • BGH, 27.03.1981 - V ZR 19/80

    Zur Erhöhung der Erbbauzinsen bei Fehlen einer Anpassungsklausel

    Auszug aus BGH, 24.02.1984 - V ZR 222/82
    Nach den vom erkennenden Senat entwickelten Grundsätzen (s. zuletzt BGHZ 77, 194 (197 unter II 2) = NJW 1980, 2241 m. w. Nachw.; BGH, NJW 1981, 1668 = LM § 242 (Bb) BGB Nr. 97 = WM 1981, 583; BGHZ 86, 167 = NJW 1983, 1309), an denen festzuhalten ist, kann bei Erbbaurechtsverträgen, die keine Anpassungsklausel enthalten, eine (schuldrechtlich wirkende) nachträgliche Änderung des vereinbarten Erbbauzinses aus Billigkeitsgesichtspunkten nur ausnahmsweise unter besonderen Umständen in Betracht kommen.

    hungsanspruchs, begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken: In Übereinstimmung mit der gefestigten Rechtsprechung des Senats sieht das BerGer. die Beurteilungsgrundlage hierfür in der Entwicklung der Lebenshaltungskosten als eines Spiegels des Kaufkraftschwundes des vereinbarten Entgelts (s. auch hierzu die schon erwähnten Senatsurt. NJW 1981, 1668, und BGHZ 86, 167 (170) = NJW 1983, 1309).

  • BGH, 28.10.1983 - V ZR 168/82

    Neufestsetzung der Höhe eines Erbbauzinses - Billigkeitsschranke des § 9 a Abs. 1

    Auszug aus BGH, 24.02.1984 - V ZR 222/82
    Unter diesen Umständen kommt es nicht mehr darauf an, daß hier der für die Beurteilung maßgebende Zeitpunkt derjenige der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz am 30.6.1982 wäre (im Unterschied zu den Fällen, in denen aufgrund einer vertraglichen Anpassungsklausel ein Erhöhungsverlangen gestellt wird, s. dazu Senat, WM 1984, 36 (37 a. E. unter b)) und daß bis zu diesem Zeitpunkt die Lebenshaltungskosten noch weiter angestiegen sind, somit von einer noch größeren Diskrepanz zwischen den Werten von Leistung und Gegenleistung auszugehen wäre, als vom BerGer. errechnet.
  • BGH, 18.09.1992 - V ZR 116/91

    Anpassung des Erbbauzinses infolge Wegfalls der Geschäftsgrundlage

    Es nimmt zutreffend an, daß bei dieser Voraussetzung der Kläger einen schuldrechtlichen Anspruch auf Erhöhung des Erbbauzinses wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage hat (st. Rechtspr. des Senats, vgl. BGHZ 90, 227, 229; 91, 32, 34 f; 94, 257; 111, 214, 215 [BGH 04.05.1990 - V ZR 21/89]/216).

    Was die Höhe der Anpassung angeht, so meint das Berufungsgericht, der dafür vom Senat gewählte Maßstab des Durchschnittswerts aus der im Bezugszeitraum eingetretenen Steigerung der Lebenshaltungskosten und der Einkommen (BGHZ 77, 194, 200/201; 90, 227, 231) müsse hier eingeschränkt werden; denn die sich auf dieser Grundlage ergebende Anhebung des jährlichen Erbbauzinses von bisher 1 DM/qm auf 7, 42 DM/qm läge weit über demjenigen Betrag, den der Kläger erzielen könnte, wenn er das Erbbaurecht heute bestellen würde.

    Die Anpassung muß jedoch von dem vereinbarten Erbbauzins ausgehen, denn sie soll - bei Anwendung des Regelmaßstabes - die Folgen der eingetretenen Veränderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse ausgleichen, nicht aber Vereinbarungen korrigieren, die in Kenntnis der damaligen Verhältnisse getroffen worden sind (BGHZ 77, 194, 202; 90, 227, 231).

  • BGH, 03.05.1985 - V ZR 23/84

    Erhöhung eines ohne Anpassungsklausel vereinbarten Erbbauzinses

    Der erkennende Senat hat inzwischen in seinen - erst nach Erlaß des Berufungsurteils ergangenen - beiden Urteilen vom 24. Februar 1984 - BGHZ 90, 227 - und vom 30. März 1984 - BGHZ 91, 32 - zu der Frage der »Opfergrenze« weitere Stellung genommen.

    Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung ist grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. BGHZ 90, 227, 229 und 91, 32, 34) und es ist daher gegebenenfalls zu prüfen, ob die verlangte Erhöhung jedenfalls von einem späteren Zeitpunkt an gerechtfertigt wäre.

  • BGH, 30.03.1984 - V ZR 119/83

    Erhöhung eines ohne vertragliche Anpassungsklausel vereinbarten Erbbauzinses

    Nach den vom erkennenden Senat entwickelten Grundsätzen (s. zuletzt BGHZ 77, 194, 197 unter II. 2. m.w.N.; Urteil vom 27. März 1981, V ZR 19/80, LM BGB § 242 (Bb) Nr. 97 = NJW 1981, 1668 = WM 1981, 583; BGHZ 86, 167 sowie das zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehene Urteil vom 24. Februar 1984, V ZR 222/82) kann bei Erbbaurechtsverträgen, die keine Anpassungsklausel enthalten, eine (schuldrechtlich wirkende) nachträgliche Änderung des vereinbarten Erbbauzinses aus Billigkeitsgesichtspunkten nur ausnahmsweise unter besonderen Umständen in Betracht kommen.
  • BGH, 04.05.1990 - V ZR 21/89

    Veräußerung des Erbbaurechts; Erhöhung des Erbbauzinses

    Das ist bei Wohnungserbbaurechten grundsätzlich schon bei einem Kaufkraftschwund des ursprünglich vereinbarten Erbbauzinses um mehr als 60 % der Fall (BGHZ 90, 227, 229).
  • BGH, 21.02.1986 - V ZR 195/84

    Voraussetzungen der Erhöhung eines Erbbauzinses bei Fehlen einer vertraglichen

    Bei einem Kaufkraft- und Geldwertschwund um mehr als 60 % kann auch der ursprünglich vereinbarte Erbbauzins grundsätzlich nicht mehr als eine wenigstens annähernd ausreichende Gegenleistung für das Erbbaurecht angesehen werden (BGHZ 94, 257, 259/260 mit Hinweisen auf BGHZ 90, 227 und 91, 32).
  • BGH, 24.04.1992 - V ZR 52/91

    Anpassung des Erbbauzinses bei Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen

    Daraus entnimmt das Berufungsgericht, diese Voraussetzung sei "zumindest annäherungsweise" mit derjenigen vergleichbar, die der Senat (BGHZ 77, 194, 198 f; 90, 227; 94, 257) bei Verträgen ohne Anpassungsklausel als erforderlich für eine Erhöhung des Erbbauzinses ansieht, so daß eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse im Umfang von 24, 82 % nicht ausreiche.
  • BGH, 16.04.1999 - V ZR 37/98

    Anpassung des Erbbauzinses bei einem nicht Wohnzwecken dienenden Erbbaurecht

    Denn die Möglichkeit nachträglicher Erhöhungen oder Herabsetzungen des Erbbauzinses dient, sofern nichts anderes bestimmt ist, nicht dazu, den Ausgangswert oder Anpassungsmaßstab zu korrigieren (vgl. Senat, BGHZ 77, 194, 202; 90, 227, 231; 119, 220, 224; Urt. v. 24. April 1992, V ZR 52/91, WM 1992, 1321, 1323).
  • BGH, 31.05.1990 - I ZR 233/88

    "Salome"; Anpassung der urheberrechtlichen Vergütung für die Aufführung einer

    Eine Äquivalenzstörung kann in solchen Fällen ein Anpassungsverlangen nur dann rechtfertigen, wenn das Gleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung (oder jedenfalls das ursprünglich zugrunde gelegte Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung) so stark gestört ist, daß die Grenze des übernommenen Risikos überschritten wird und die benachteiligte Vertragspartei in der getroffenen Vereinbarung ihr Interesse nicht mehr auch nur annähernd gewahrt sehen kann (vgl. BGHZ 90, 227 f zur Erhöhung eines Erbbauzinses).
  • BGH, 25.10.2002 - V ZR 396/01

    Rechtsfolgen der Festsetzung des Erbbauzinses nach nur vorläufiger Bestimmung

    Daher hat es der Senat auch abgelehnt, Vereinbarungen über die ursprüngliche Höhe des Erbbauzinses im Wege einer Billigkeitsprüfung zu korrigieren (vgl. Senat, BGHZ 73, 225, 228; 77, 194, 202; 90, 227, 231; 119, 220, 224; Senatsurt. v. 3. Mai 1985, V ZR 23/84, NJW 1985, 2524, 2526).
  • BGH, 20.12.1985 - V ZR 96/84

    Erhöhung des Erbbauzinses wegen Wegfall der Geschäftsgrundlage

    Ohne entscheidende Bedeutung ist dabei, auf welchen Zeitraum sich dieser Anstieg verteilt und wie hoch daher die durchschnittliche jährliche Steigerung der Lebenshaltungskosten war (Senatsurt. v. 24. Februar 1984, BGHZ 90, 227, 230 - erst nach Erlaß des Berufungsurteils veröffentlicht).
  • BGH, 11.03.1993 - I ZR 27/91

    Geschäftsgrundlage bei Herstellung einer mehrstündigen Fersehserie - Hemingway

  • BGH, 06.05.1993 - I ZR 183/91

    Lohnsteuerberatung II - Berufswidrige Werbung

  • OLG München, 27.04.1993 - 18 U 6384/92

    Berechnung der Erhöhung des Erbbauzinses

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