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   BGH, 20.01.1986 - II ZR 73/85   

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https://dejure.org/1986,191
BGH, 20.01.1986 - II ZR 73/85 (https://dejure.org/1986,191)
BGH, Entscheidung vom 20.01.1986 - II ZR 73/85 (https://dejure.org/1986,191)
BGH, Entscheidung vom 20. Januar 1986 - II ZR 73/85 (https://dejure.org/1986,191)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Ersatzanspruch - Abstimmung - Versammlung - Stimmrecht - Ausschluß - Gesellschafterbeschluß - Anfechtung

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zum Ausschluß des Stimmrechts in der GmbH bei Interessenkonflikt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GmbHG § 46, § 47
    Ablehnung eines Antrags in der Gesellschafterversammlung aufgrund des Abstimmungsverhaltens eines von der Abstimmung ausgeschlossenen Gesellschafters; Ziel der Anfechtungsklage; Ausschluß eines Gesellschafters von der Abstimmung wegen Behandlung von Pflichtverletzungen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Anfechtungsklage, Beschlussmängel, Feststellung, Geschäftsführer, Gesellschafter, Gesellschafterbeschluss, Informationspflicht, Pflichtverletzung, positive Beschlussfeststellungsklage, Schadensersatzanspruch, Stimmrechtsausschluss, Versammlungsleiter

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 97, 28
  • NJW 1986, 2051
  • NJW-RR 1986, 971 (Ls.)
  • ZIP 1986, 429
  • MDR 1986, 562
  • BB 1986, 619
 
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Wird zitiert von ... (95)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 26.10.1983 - II ZR 87/83

    Ruhen des Stimmrechts nach Kündigung

    Auszug aus BGH, 20.01.1986 - II ZR 73/85
    Soweit die Revision unter Hinweis auf das Urteil des Senats vom 9. Dezember 1968 (BGHZ 51, 209, 211) [BGH 09.12.1968 - II ZR 57/67] geltend macht, daß ein anfechtbarer Beschluß fehle, wenn bei einer GmbH die gesetzlich vorgeschriebene Mehrheit für einen nicht satzungsändernden Gesellschafterbeschluß nicht erreicht sei (ähnlich Sen.Urt. v. 15. Mai 1972 - II ZR 70/70, LM Nr. 2 zu § 29 GmbHG unter III 1 b), übersieht sie, daß der Senat diese Rechtsprechung aufgegeben hat und nunmehr mit der im Schrifttum überwiegend vertretenen Ansicht davon ausgeht, daß auch die formal einwandfrei zustande gekommene Ablehnung eines Beschlußantrags mit Mehrheit oder infolge Stimmengleichheit ein Beschluß ist, der aus sachlichen Gründen nichtig oder anfechtbar sein kann; denn nur so ist für den antragstellenden Gesellschafter ein in allen Fällen ausreichender Rechtsschutz gewährleistet (BGHZ 88, 320, 328).

    Für den Fall, daß mit der Anfechtungsklage die unrichtige Feststellung eines so nicht zustande gekommenen Beschlusses beseitigt wird, kann mit der gleichzeitig erhobenen Feststellungsklage verbindlich geklärt werden, was in Wahrheit beschlossen worden ist (vgl. BGHZ 76, 191 [BGH 13.03.1980 - II ZR 54/78]; 88, 320).

    Nicht erforderlich ist, daß der auf diese Weise unterrichtete Gesellschafter dem Verfahren auf seiten der Gesellschaft beitritt (im Urteil des Senats vom 26. Oktober 1983, BGHZ 88, 320, 330, war nur im Hinblick auf einen tatsächlich erfolgten Beitritt zu beurteilen, ob die Verbindung beider Klagen zulässig sei; Leitsatz und Gründe sind nicht so zu verstehen, daß der Beitritt erfolgen müsse und es nicht schon ausreiche, daß der Gesellschafter von der Klageerhebung in Kenntnis gesetzt wird).

  • BGH, 09.12.1968 - II ZR 57/67

    GmbH: Gesellschafter-"Beschluß" ohne Mehrheit

    Auszug aus BGH, 20.01.1986 - II ZR 73/85
    Soweit die Revision unter Hinweis auf das Urteil des Senats vom 9. Dezember 1968 (BGHZ 51, 209, 211) [BGH 09.12.1968 - II ZR 57/67] geltend macht, daß ein anfechtbarer Beschluß fehle, wenn bei einer GmbH die gesetzlich vorgeschriebene Mehrheit für einen nicht satzungsändernden Gesellschafterbeschluß nicht erreicht sei (ähnlich Sen.Urt. v. 15. Mai 1972 - II ZR 70/70, LM Nr. 2 zu § 29 GmbHG unter III 1 b), übersieht sie, daß der Senat diese Rechtsprechung aufgegeben hat und nunmehr mit der im Schrifttum überwiegend vertretenen Ansicht davon ausgeht, daß auch die formal einwandfrei zustande gekommene Ablehnung eines Beschlußantrags mit Mehrheit oder infolge Stimmengleichheit ein Beschluß ist, der aus sachlichen Gründen nichtig oder anfechtbar sein kann; denn nur so ist für den antragstellenden Gesellschafter ein in allen Fällen ausreichender Rechtsschutz gewährleistet (BGHZ 88, 320, 328).

    Daß die Gesellschafter ihre eigene Bestellung zum Vertretungsorgan der Gesellschaft mitbeschließen dürfen, ist allgemein anerkannt (BGHZ 18, 205, 210; 51, 209, 216 [BGH 09.12.1968 - II ZR 57/67]; Scholz/K. Schmidt, GmbHG § 46 Anm. 118, 63; Hachenburg/Schilling, GmbHG § 47 Anm. 68; Rowedder/Koppensteiner, GmbHG § 46 Rdnr. 40; Zöllner in: Baumbach/Hueck, GmbHG § 46 Anm. 21, 47 § Anm. 51, anders allerdings zur Bestellung des Prozeßvertreters unter § 46 Anm. 46).

  • BGH, 13.03.1980 - II ZR 54/78

    Änderung einer Satzungsklausel über die Mehrheit bei Aufsichtsratswahlen

    Auszug aus BGH, 20.01.1986 - II ZR 73/85
    Für den Fall, daß mit der Anfechtungsklage die unrichtige Feststellung eines so nicht zustande gekommenen Beschlusses beseitigt wird, kann mit der gleichzeitig erhobenen Feststellungsklage verbindlich geklärt werden, was in Wahrheit beschlossen worden ist (vgl. BGHZ 76, 191 [BGH 13.03.1980 - II ZR 54/78]; 88, 320).

    In der Aktiengesellschaft erlangen die Gesellschafter die Kenntnis dadurch, daß entsprechend § 246 Abs. 4 AktG, die Erhebung der Feststellungs- ebenso wie die der Anfechtungsklage unverzüglich in den Gesellschaftsblättern bekannt zu machen ist (vgl. BGHZ 76, 191, 200) [BGH 13.03.1980 - II ZR 54/78].

  • BGH, 29.01.1976 - II ZR 19/75

    Treuhänderische Übertragung von GmbH-Anteilen zur Umgehung des Stimmverbots um

    Auszug aus BGH, 20.01.1986 - II ZR 73/85
    In diesem Zusammenhang kommt der weitere im § 47 Abs. 4 GmbHG ebenfalls zum Ausdruck gekommene Grundgedanke des Stimmverbots zum Tragen, daß nämlich ein Gesellschafter nicht Richter in eigener Sache sein darf (BGHZ 9, 157, 178; Sen.Urt. v. 29. Januar 1976 - II ZR 19/75, LM Nr. 24 zu § 47 GmbHG; Scholz/K. Schmidt, GmbHG § 47 Anm. 89, 121 ff.; Fischer/Lutter, GmbHG § 47 Anm. 14; Reuter in: MünchKomm § 34 BGB Anm. 2).
  • BGH, 16.02.1981 - II ZR 168/79

    Süssen - Konzerneingangsschutz, Treuepflicht

    Auszug aus BGH, 20.01.1986 - II ZR 73/85
    a) Der Revision ist allerdings zuzugeben, daß das Stimmrecht nicht schon dann nach § 47 Abs. 4 GmbHG ausgeschlossen ist, wenn sich der Gesellschafter in einem irgendwie gearteten Konflikt zwischen seinen außergesellschaftlichen Interessen und denen der Gesellschaft befindet; eine solche Lösung ginge auf Kosten der Rechtssicherheit und könnte ein sachgerechtes Zusammenwirken der Gesellschafter entsprechend dem Gewicht ihrer Beteiligungen in Frage stellen (BGHZ 68, 107, 109 [BGH 10.02.1977 - II ZR 81/76]; 80, 69, 71).
  • BGH, 29.09.1955 - II ZR 225/54

    Unechter Satzungsbestandteil

    Auszug aus BGH, 20.01.1986 - II ZR 73/85
    Daß die Gesellschafter ihre eigene Bestellung zum Vertretungsorgan der Gesellschaft mitbeschließen dürfen, ist allgemein anerkannt (BGHZ 18, 205, 210; 51, 209, 216 [BGH 09.12.1968 - II ZR 57/67]; Scholz/K. Schmidt, GmbHG § 46 Anm. 118, 63; Hachenburg/Schilling, GmbHG § 47 Anm. 68; Rowedder/Koppensteiner, GmbHG § 46 Rdnr. 40; Zöllner in: Baumbach/Hueck, GmbHG § 46 Anm. 21, 47 § Anm. 51, anders allerdings zur Bestellung des Prozeßvertreters unter § 46 Anm. 46).
  • BGH, 15.05.1972 - II ZR 70/70

    Wirkungen des Ausschlusses eines Gesellschafters von anderen Gesellschaftern

    Auszug aus BGH, 20.01.1986 - II ZR 73/85
    Soweit die Revision unter Hinweis auf das Urteil des Senats vom 9. Dezember 1968 (BGHZ 51, 209, 211) [BGH 09.12.1968 - II ZR 57/67] geltend macht, daß ein anfechtbarer Beschluß fehle, wenn bei einer GmbH die gesetzlich vorgeschriebene Mehrheit für einen nicht satzungsändernden Gesellschafterbeschluß nicht erreicht sei (ähnlich Sen.Urt. v. 15. Mai 1972 - II ZR 70/70, LM Nr. 2 zu § 29 GmbHG unter III 1 b), übersieht sie, daß der Senat diese Rechtsprechung aufgegeben hat und nunmehr mit der im Schrifttum überwiegend vertretenen Ansicht davon ausgeht, daß auch die formal einwandfrei zustande gekommene Ablehnung eines Beschlußantrags mit Mehrheit oder infolge Stimmengleichheit ein Beschluß ist, der aus sachlichen Gründen nichtig oder anfechtbar sein kann; denn nur so ist für den antragstellenden Gesellschafter ein in allen Fällen ausreichender Rechtsschutz gewährleistet (BGHZ 88, 320, 328).
  • BGH, 01.04.1953 - II ZR 235/52

    Sternbrauerei Regensburg

    Auszug aus BGH, 20.01.1986 - II ZR 73/85
    In diesem Zusammenhang kommt der weitere im § 47 Abs. 4 GmbHG ebenfalls zum Ausdruck gekommene Grundgedanke des Stimmverbots zum Tragen, daß nämlich ein Gesellschafter nicht Richter in eigener Sache sein darf (BGHZ 9, 157, 178; Sen.Urt. v. 29. Januar 1976 - II ZR 19/75, LM Nr. 24 zu § 47 GmbHG; Scholz/K. Schmidt, GmbHG § 47 Anm. 89, 121 ff.; Fischer/Lutter, GmbHG § 47 Anm. 14; Reuter in: MünchKomm § 34 BGB Anm. 2).
  • BGH, 10.02.1977 - II ZR 81/76

    Stimmverbot für anderweitig beteiligte GmbH-Gesellschafter

    Auszug aus BGH, 20.01.1986 - II ZR 73/85
    a) Der Revision ist allerdings zuzugeben, daß das Stimmrecht nicht schon dann nach § 47 Abs. 4 GmbHG ausgeschlossen ist, wenn sich der Gesellschafter in einem irgendwie gearteten Konflikt zwischen seinen außergesellschaftlichen Interessen und denen der Gesellschaft befindet; eine solche Lösung ginge auf Kosten der Rechtssicherheit und könnte ein sachgerechtes Zusammenwirken der Gesellschafter entsprechend dem Gewicht ihrer Beteiligungen in Frage stellen (BGHZ 68, 107, 109 [BGH 10.02.1977 - II ZR 81/76]; 80, 69, 71).
  • BVerfG, 09.02.1982 - 1 BvR 191/81

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei Auflösungsklage gegen eine

    Auszug aus BGH, 20.01.1986 - II ZR 73/85
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat allerdings auch das Gericht dafür Sorge zu tragen, daß der Anspruch auf rechtliches Gehör der Gesellschafter nicht verletzt wird, die zwar nicht förmlich am Verfahren beteiligt sind, denen gegenüber die richterliche Entscheidung aber materiell-rechtlich wirkt (BVerfGE 60, 7).
  • BGH, 23.08.2001 - V ZB 10/01

    Veräußerung des Wohnungseigentums während eines rechtshängigen

    Der Bundesgerichtshof geht in neuerer, inzwischen ständiger Rechtsprechung davon aus, daß auch die formal einwandfrei zustande gekommene Ablehnung eines Beschlußantrags mit Mehrheit oder infolge Stimmengleichheit ein Beschluß ist, der aus sachlichen Gründen nichtig oder anfechtbar sein kann, weil nur so für den antragstellenden Gesellschafter ein in allen Fällen ausreichender Rechtsschutz gewährleistet ist (BGHZ 76, 191, 198; 88, 320, 328; 97, 28, 30; 104, 66, 69 m.w.N.).
  • OLG Köln, 09.03.2017 - 18 U 19/16

    Rechtstellung des mit der Verfolgung von Ersatzansprüchen beauftragten besonderen

    Schließlich wird vertreten, es reiche grundsätzlich aus, dass umrissen werde, worin die Pflichtverletzung und der Tatbeitrag bestehen (zu vgl. BGH, Urteil vom 20.01.1986 - II ZR 73/85, zitiert nach juris, dort Rdnr. 14 zu § 47 GmbHG mit Hinweis auf § 147 AktG; vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.06.2014 - 11 Wx 49/14, zitiert nach juris, dort Rdnr. 49 und Rdnr. 54).

    Unter Berücksichtigung vorstehend angeführter Grundsätze gilt im vorliegenden Fall, dass die im Beschlussantrag der Beklagten aufgeführten tatsächlichen Angaben - bezogen auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen - hinreichend konkret umreißen, worin die Pflichtverletzung und der Tatbeitrag bestehen sollen (vgl. BGH, Urteil vom 20.01.1986 - II ZR 73/85, zitiert nach juris, dort Rdnr. 14 zu § 47 GmbHG unter Hinweis auf § 147 AktG), und die Sachverhalte, die den Anspruch begründen, sind hinreichend genau in dem Sinne dargelegt, dass im Falle einer späteren Klageerhebung durch den besonderen Vertreter festgestellt werden kann, ob der Gegenstand der Klage mit den von der Hauptversammlung gemeinten Ansprüchen übereinstimmt.

    Dies gilt zum einen für die Gesamtanalogie, da es an der erforderlichen Regelungslücke fehlt (vgl. BGH, Urteil vom 20.01.1986 - II ZR 73/85; OLG München, Urteil vom 17.03.1995 - 23 U 5930/94, zitiert nach juris, dort Rdnr. 17; LG Heilbronn, Urteil vom 15.11.1966 - 11 O 93/66, AG 1971, 94, 95; K. Schmidt/Lutter, AktG, 3. Aufl. 2015, § 136 AktG Rdnr. 29; offengelassen vom OLG Hamm, Urteil vom 31.03.2008 - 8 U 222/07, zitiert nach juris, dort Rdnr. 38).

    Gegen die Annahme einer (Einzel-) Analogie spricht zudem, dass dies auf Kosten der Rechtssicherheit ginge und das sachgerechte Zusammenwirken der Gesellschafter in Frage stellen könnte (zu vgl. BGH, Urteil vom 20.01.1986 - II ZR 73/85, zitiert nach juris, dort Rdnr. 11 zu § 47 Abs. 4 GmbHG; BGHZ 68, 107, 109; BGHZ 80, 69, 71).

    Ist das Interesse und somit auch das Ausmaß des Interessenkonflikts für mehrere Gesellschafter identisch, kommt der in der Bestimmung des § 47 Abs. 4 GmbHG (und die Vorschrift ist der Regelung des § 136 AktG insofern vergleichbar, vgl. BGH, Beschluss vom 12.07.2011 - II ZR 58/10, zitiert nach juris) enthaltene Grundgedanke des Stimmverbots zum Tragen, dass nämlich ein Gesellschafter nicht Richter in eigener Sache sein darf (vgl. BGH, Urteil vom 20.01.1986, a. a. O., Rdnr. 11).

    Das an diesen Fall einer Interessenkollision geknüpfte Stimmverbot ist der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs folgend über den Gesetzeswortlaut hinaus für alle Gesellschafterbeschlüsse generalisierungsfähig, die darauf abzielen, das Verhalten eines Gesellschafters ähnlich wie bei der Entlastung des Geschäftsführers zu billigen oder zu missbilligen (vgl. BGH, Urteil vom 20.01.1986, a. a. O., zitiert nach juris, dort Rdnr. 11).

    Hat die Klage Erfolg, so wird die fehlende konstitutive Feststellung des tatsächlich gefassten zustimmenden Beschlusses durch die entsprechende gerichtliche Feststellung ersetzt (BGH, Urteil vom 13.03.1980 - II ZR 54/78, zitiert nach juris, dort Rdnr. 30 f.; BGH, Urteil vom 20.01.1986 - II ZR 73/85; Schatz, AG 2015, 696, 701).

    Hinsichtlich des im Rahmen der Regelung des § 147 Abs. 1 AktG anzulegenden Prüfungsmaßstabes wird auf vorstehende Ausführungen Bezug genommen, wonach es ausreicht, dass umrissen wird, worin die Pflichtverletzung und der Tatbeitrag bestehen (zu vgl. BGH, Urteil vom 20.01.1986 - II ZR 73/85, zitiert nach juris, dort Rdnr. 14 zu § 147 GmbHG unter Hinweis auf § 147 AktG; vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.06.2014 - 11 Wx 49/14, zitiert nach juris, dort Rdnr. 49 und Rdnr. 54).

  • BGH, 19.09.2002 - V ZB 30/02

    Abstimmung über die Abberufung eines zum Verwalter bestellten Wohnungseigentümers

    aa) Die Zulässigkeit der hier vorliegenden Verbindung eines Anfechtungsantrages mit einem Antrag auf positive Beschlußfeststellung ist für das Gesellschaftsrecht allgemein anerkannt (BGHZ 76, 191, 197 f; 88, 320, 329 f; 97, 28, 30; vgl. auch K. Schmidt, NJW 1986, 2018, 2020).
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