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   BGH, 13.05.1986 - VI ZR 96/85   

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BGH, 13.05.1986 - VI ZR 96/85 (https://dejure.org/1986,213)
BGH, Entscheidung vom 13.05.1986 - VI ZR 96/85 (https://dejure.org/1986,213)
BGH, Entscheidung vom 13. Mai 1986 - VI ZR 96/85 (https://dejure.org/1986,213)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 546 Abs. 1 S. 2, § 554 b
    Irrtümliche Annahme einer zulassungsfreien Revision durch das Berufungsgericht

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Berufungsgericht - Wert der Beschwer - Nichtvermögensrechtliche Streitigkeit

Papierfundstellen

  • BGHZ 98, 41
  • NJW 1986, 3134
  • NJW 1986, 3143
  • NJW-RR 1987, 62 (Ls.)
  • MDR 1986, 838
  • GRUR 1986, 686
  • FamRZ 1986, 1197 (Ls.)
  • VersR 1986, 969
  • WM 1986, 1098
  • afp 1986, 223
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 03.04.1984 - VI ZR 80/83

    Entscheidung über die Zulassung der Revision in nichtvermögensrechtlichen

    Auszug aus BGH, 13.05.1986 - VI ZR 96/85
    »Wenn das Berufungsgericht bei einem 40.000,-- DM übersteigenden Wert der Beschwer einen Fall der zulassungsfreien Revision angenommen hat, weil es irrtümlich eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit als vermögensrechtlich angesehen hat, ist für die Revision § 554b ZPO mit der Einschränkung anzuwenden, daß nur die grundsätzliche Bedeutung der Sache und das Vorliegen einer Abweichung geprüft wird (Fortführung von BGHZ 90, 1; Aufgabe des Beschlusses vom 3. April 1984 - VI ZR 80/83 - NJW 1985, 978 ).«.

    Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats sind Widerrufs- und Unterlassungsansprüche, welche den sozialen Geltungsanspruch des Betroffenen in der Öffentlichkeit schützen sollen, grundsätzlich nichtvermögensrechtlicher Natur, sofern sich nicht aus dem Klagevorbringen oder offenkundigen Umständen ergibt, daß das Rechtsschutzbegehren in wesentlicher Weise auch der Wahrung wirtschaftlicher Belange dienen soll (Senat, Urteil vom 30. Mai 1974 - VI ZR 199/72 - NJW 1974, 1470; Beschluß vom 1. Februar 1983 - VI ZR 116/82 - NJW 1983, 2572, Beschluß vom 3. April 1984 - VI ZR 80/83 - NJW 1985, 978, 979 jeweils m.w.N.).

    Nachdem das Bundesverfassungsgericht in dem Beschluß vom 4. April 1984 (BVerfGE 66, 331 ) entschieden hat, daß sowohl bei Familiensachen als auch bei allgemeinen vermögensrechtlichen Streitigkeiten in jedem Fall eine Prüfung der Revisionswürdigkeit - entweder durch das Berufungsgericht oder durch den Bundesgerichtshof - gewährleistet sein muß, hält der erkennende Senat an seiner in dem Beschluß vom 3. April 1984 (VI ZR 80/83 - NJW 1985, 1978) vertretenen abweichenden Auffassung über die Zulässigkeit der Revision in nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten nicht mehr fest.

    Auch wenn das Berufungsgericht den nichtvermögensrechtlichen Charakter eines Rechtsstreites verkennt und deshalb eine Prüfung der Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision unterläßt, gebietet es der Gleichheitsgrundsatz, daß die Prüfung der Revisionswürdigkeit nachgeholt wird (ebenso Sieveking NJW 1985, 2629).

  • BGH, 24.01.1984 - IX ZR 86/82

    Zulässigkeit der Revision in nicht als solche erkannter Güterrechtssache

    Auszug aus BGH, 13.05.1986 - VI ZR 96/85
    »Wenn das Berufungsgericht bei einem 40.000,-- DM übersteigenden Wert der Beschwer einen Fall der zulassungsfreien Revision angenommen hat, weil es irrtümlich eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit als vermögensrechtlich angesehen hat, ist für die Revision § 554b ZPO mit der Einschränkung anzuwenden, daß nur die grundsätzliche Bedeutung der Sache und das Vorliegen einer Abweichung geprüft wird (Fortführung von BGHZ 90, 1; Aufgabe des Beschlusses vom 3. April 1984 - VI ZR 80/83 - NJW 1985, 978 ).«.

    Dies hat der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs bereits für den Fall entschieden, daß ein allgemeiner Zivilsenat des Oberlandesgerichts einen Rechtsstreit irrtümlich nicht als Familiensache beurteilt und bei einem 40.000 DM übersteigenden Wert der Beschwer einen Fall der zulassungsfreien Revision angenommen hat (Beschluß vom 24. Januar 1984 - BGHZ 90, 1).

    Die Prüfung der Revisionswürdigkeit erfolgt in diesen Fällen durch das Revisionsgericht aufgrund eingeschränkter Anwendung des § 554 b ZPO (BGHZ 90, 1): Die Revision ist statthaft; das Revisionsgericht kann aber ihre Annahme ablehnen, wenn die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und das Urteil nicht von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht.

  • BVerfG, 04.04.1984 - 1 BvR 276/83

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Prüfung der Revisionswürdigkeit

    Auszug aus BGH, 13.05.1986 - VI ZR 96/85
    Nachdem das Bundesverfassungsgericht in dem Beschluß vom 4. April 1984 (BVerfGE 66, 331 ) entschieden hat, daß sowohl bei Familiensachen als auch bei allgemeinen vermögensrechtlichen Streitigkeiten in jedem Fall eine Prüfung der Revisionswürdigkeit - entweder durch das Berufungsgericht oder durch den Bundesgerichtshof - gewährleistet sein muß, hält der erkennende Senat an seiner in dem Beschluß vom 3. April 1984 (VI ZR 80/83 - NJW 1985, 1978) vertretenen abweichenden Auffassung über die Zulässigkeit der Revision in nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten nicht mehr fest.

    Daß in einem derartigen Ausnahmefall der Bundesgerichtshof anstelle des eigentlich dafür zuständigen Oberlandesgerichts die Revisionswürdigkeit prüft, hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 4. April 1984 (aaO. S. 336) ausdrücklich als verfassungsrechtlich unbedenklich bezeichnet.

  • BGH, 30.05.1974 - VI ZR 199/72

    Negatorisches Klagebegehren - Vermögensrechtliche Natur - Persönlichkeitsrecht

    Auszug aus BGH, 13.05.1986 - VI ZR 96/85
    Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats sind Widerrufs- und Unterlassungsansprüche, welche den sozialen Geltungsanspruch des Betroffenen in der Öffentlichkeit schützen sollen, grundsätzlich nichtvermögensrechtlicher Natur, sofern sich nicht aus dem Klagevorbringen oder offenkundigen Umständen ergibt, daß das Rechtsschutzbegehren in wesentlicher Weise auch der Wahrung wirtschaftlicher Belange dienen soll (Senat, Urteil vom 30. Mai 1974 - VI ZR 199/72 - NJW 1974, 1470; Beschluß vom 1. Februar 1983 - VI ZR 116/82 - NJW 1983, 2572, Beschluß vom 3. April 1984 - VI ZR 80/83 - NJW 1985, 978, 979 jeweils m.w.N.).

    Im übrigen würde es sich bei einer negativen Auswirkung der Vorwürfe auf die berufliche Stellung des Klägers nur um eine vermögensrechtliche Reflexwirkung handeln, die für die Natur des Rechtsstreit außer Betracht zu bleiben hat (Senatsurteil vom 30. Mai 1974 aaO S. 1471).

  • BGH, 09.07.1985 - VI ZR 214/83

    Sondereinheit 'Nachtigall' - Allgemeines Persönlichkeitsrecht, § 823 Abs. 2 BGB

    Auszug aus BGH, 13.05.1986 - VI ZR 96/85
    Noch im vergangenen Jahr hat der Senat sich in zwei Entscheidungen mit der Beweislastumkehr bei Wahrnehmung berechtigter Interessen befaßt (Urteile vom 12. Februar 1985 - VI ZR 225/83 - VersR 1985, 592; vom 9. Juli 1985 - BGHZ 95, 212 ).

    Dabei ist auch die Frage erörtert worden, unter welchen Voraussetzungen sich eine Privatperson mit ehrenrührigen Vorwürfen gegen einen Dritten an die Öffentlichkeit wenden darf (Urteil vom 9. Juli 1985 - VI ZR 214/83 - VersR 1985, 1143, 1146, insoweit in BGHZ 95, 212, 220 nicht vollständig abgedruckt).

  • BGH, 24.10.1961 - VI ZR 204/60

    Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts durch Presseberichte

    Auszug aus BGH, 13.05.1986 - VI ZR 96/85
    Die Wahrnehmung berechtigter Interessen durch die Presse und die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht der Journalisten sind jedoch bereits in mehreren Entscheidungen des Senats behandelt (vgl. BGHZ 31, 308; 36, 77; Urteile vom 21. Juni 1966 - VI ZR 266/64 - NJW 1966, 2010; vom 20. Mai 1969 - VI ZR 256/67 - LM § 824 BGB Nr. 13).

    Auch die von der Revision angeschnittene Frage der Zulässigkeit Namensnennung ist in diesem Zusammenhang bereits erörtert (BGHZ 36, 77, 82).

  • BVerfG, 08.12.1965 - 1 BvR 662/65

    Verfassungsmäßigkeit des § 546 ZPO

    Auszug aus BGH, 13.05.1986 - VI ZR 96/85
    Daß in nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten die Revision der Zulassung durch das Oberlandesgericht bedarf und damit das Oberlandesgericht die Entscheidungskompetenz über die Revisionswürdigkeit hat, dient in erster Linie der Entlastung der Revisionsinstanz (vgl. BVerfGE 19, 323, 326 f).
  • BGH, 21.06.1966 - VI ZR 266/64

    Verbreitung einer erwerbsgefährdenden Tatsache - Unrichtiger Bericht über die

    Auszug aus BGH, 13.05.1986 - VI ZR 96/85
    Die Wahrnehmung berechtigter Interessen durch die Presse und die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht der Journalisten sind jedoch bereits in mehreren Entscheidungen des Senats behandelt (vgl. BGHZ 31, 308; 36, 77; Urteile vom 21. Juni 1966 - VI ZR 266/64 - NJW 1966, 2010; vom 20. Mai 1969 - VI ZR 256/67 - LM § 824 BGB Nr. 13).
  • BGH, 20.05.1969 - VI ZR 256/67

    Umfang der journalistischen Sorgfaltspflicht - Widerruf eines Artikels zur

    Auszug aus BGH, 13.05.1986 - VI ZR 96/85
    Die Wahrnehmung berechtigter Interessen durch die Presse und die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht der Journalisten sind jedoch bereits in mehreren Entscheidungen des Senats behandelt (vgl. BGHZ 31, 308; 36, 77; Urteile vom 21. Juni 1966 - VI ZR 266/64 - NJW 1966, 2010; vom 20. Mai 1969 - VI ZR 256/67 - LM § 824 BGB Nr. 13).
  • BGH, 02.10.1962 - VI ZR 253/61

    Staatskarossen

    Auszug aus BGH, 13.05.1986 - VI ZR 96/85
    Daß der Anspruch auf Abdruck einer Gegendarstellung grundsätzlich ein nichtvermögensrechtlicher Anspruch ist, hat der erkennende Senat bereits entschieden (Urteil vom 2. Oktober 1962 - VI ZR 253/61 - NJW 1963, 151).
  • BGH, 12.02.1985 - VI ZR 225/83

    Darlegungs- und Beweislast für die Wahrnehmung berechtigter Interessen bei

  • BGH, 01.02.1983 - VI ZR 116/82

    Nichtvermögensrechtliche Natur der Unterlassungsklage und Widerrufsklage einer

  • BGH, 22.12.1959 - VI ZR 175/58

    Burschenschaft - § 823 Abs. 1 BGB, Allgemeines Persönlichkeitsrecht,

  • BGH, 14.11.2007 - VIII ZR 340/06

    Tierhaltung in Mietwohnung

    In diesem Fall hat der Bundesgerichtshof nach seiner vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung die Prüfung der Revisionszulassungsgründe nachzuholen (BGHZ 90, 1, 3 f.; BGHZ 98, 41, 43 f.; BGH, Beschluss vom 25. Oktober 1995 - XII ZR 7/94, NJW-RR 1996, 316, unter II 2; BGH, Beschluss vom 9. März 2006 - IX ZR 37/05, NJW-RR 2006, 791, unter I 1 a; BVerfGE 66, 331, 336; BVerfG, NJW 2007, 1053).
  • BGH, 11.06.1990 - II ZR 159/89

    Schadensersatz durch Konkurseröffnung und Vereinbarungen mit Konkursverwaltern

    In bestimmten Fällen erlegt die Rechtssprechung dem Gegner der primär behauptungs- und beweisbelasteten Partei allerdings eine gewisse (sekundäre) Behauptungslast auf, nämlich vor allem dann, wenn eine darlegungspflichtige Partei außerhalb des von ihr darzulegenden Geschehensablaufes steht und keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen besitzt, während der Prozeßgegner sie hat und ihm nähere Angaben zumutbar sind (vgl. BGH, Urt. v. 15. Oktober 1986 - IVb ZR 78/85, BGHR ZPO § 138 Abs. 3 - Bestreiten, substantiiertes 1 = NJW 1987, 1201 m.w.N., insoweit in BGHZ 98, 44 [BGH 13.05.1986 - VI ZR 96/85] nicht abgedruckt; Urt. v. 17. März 1987 - VI ZR 282/85, BGHR a.a.O. - Bestreiten, substantiiertes 2 m.w.N.).
  • OLG Nürnberg, 24.11.2015 - 11 UF 1140/15

    Anspruch auf Herausgabe persönlicher Unterlagen des Kindes als Annex zum

    Das Untersuchungsheft des Kindes ermöglicht den Nachweis der Durchführung und der Ergebnisse der Kindervorsorgeuntersuchungen nach § 26 SGB V, seine Herausgabe dient deshalb ebenso wenig wie diejenige des Impfpasses (anders als das zahnärztliche Bonusheft, hierzu OLG Frankfurt FuR 2009, 635) in wesentlicher Weise auch der Wahrung wirtschaftlicher Belange (vgl. zu dieser Eingrenzung BGH NJW 1986, 3143; Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 18. Auflage, § 61 FamFG Rn. 2; Zöller/Feskorn, ZPO, 30. Auflage, § 61 FamFG Rn. 3; kritisch hierzu: Abramenko in Prütting/Helms, FamFG, 3. Auflage, § 61 FamFG Rn. 2 a).
  • OLG Düsseldorf, 07.07.2005 - 10 U 202/04

    Gerichtliche Zuständigkeit für die Klage einer BGB -Gesellschaft mit einem im

    Das Meistbegünstigungsprinzip stellt eine Ausprägung der verfassungsrechtlichen Grundsätze der allgemeinen Gleichheit vor dem Gesetz und des Vertrauensschutzes dar (BGHZ 90, 1, 3; BGH, WM 1986, 1098).
  • OLG Düsseldorf, 11.05.2005 - 15 U 196/04

    Zum Richtigstellungsanspruch eines Bankkunden für den Fall, dass von der Bank

    Zwar sind Widerrufs- und Unterlassungsansprüche welche den sozialen Geltungsanspruch des Betroffenen in der Öffentlichkeit schützen sollen, grundsätzlich nichtvermögensrechtlicher Natur, sofern sich nicht aus dem Klagevorbringen oder offenkundigen Umständen ergibt, dass das Rechtsschutzbegehren in wesentlicher Weise auch der Wahrung wirtschaftlicher Belange dienen soll (std. Rspr.: BGH NJW 1986, 3143, 3143 m.w.N.).
  • BGH, 05.11.2003 - VIII ZR 10/03

    Anforderungen an eine Mieterhöhungserklärung

    Das Meistbegünstigungsprinzip stellt eine Ausprägung der verfassungsrechtlichen Grundsätze der allgemeinen Gleichheit vor dem Gesetz und des Vertrauensschutzes dar (BGHZ 90, 1, 3; BGH, Beschluß vom 13. Mai 1986 - VI ZR 96/85, WM 1986, 1098 unter 2).
  • BSG, 19.11.1996 - 1 RK 18/95

    Klage auf Befreiung von der Zuzahlungspflicht nach § 61 Abs. 1 SGB V , Zulassung

    Gründe der Prozeßökonomie vermögen ein anderes Ergebnis nicht zu rechtfertigen (aM LSG Berlin, Breith 1995, 528 unter Berufung auf BGHZ 98, 41 = NJW 1986, 3143).

    Wenn die einschlägige Prozeßordnung eine Überprüfung der Zulassungswürdigkeit in allen Fällen anordnet, darf die Überprüfung nicht daran scheitern, daß das Vordergericht den Streitgegenstand als zulassungsfrei, das Rechtsmittelgericht aber als zulassungspflichtig einordnet (BVerfGE 66, 331, 336; BGHZ 90, 1; 98, 41).

  • BGH, 16.10.2002 - VIII ZB 27/02

    Rechtsnatur der Beschwerde zum BGH; Anwendung des Meistbegünstigungsprinzips;

    Das Meistbegünstigungsprinzip stellt eine Ausprägung der verfassungsrechtlichen Grundsätze der allgemeinen Gleichheit vor dem Gesetz und des Vertrauensschutzes dar (BGHZ 90, 1, 3; BGH, Beschluß vom 13. Mai 1986 - VI ZR 96/85, WM 1986, 1098 unter 2).
  • BGH, 04.12.1992 - BLw 19/92

    Formelle und materielle Einzelfragen zum Landwirtschaftsanpassungsgesetz

    Für eine Übergangsphase hält es der Senat deshalb für angebracht, die Prüfung der Zulassungswürdigkeit selbst nachzuholen (vgl. auch BGHZ 90, 1, 3 [BGH 24.01.1984 - IX ZR 86/82]; 98, 41, 43), [BGH 13.05.1986 - VI ZR 96/85]zumal der Irrtum des Kreisgerichts auf die verunglückte Gesetzesfassung zurückgeht und die Senatsentscheidung vom 23. Januar 1992 dem Kreisgericht ersichtlich noch nicht bekannt war (vgl. Senatsbeschl. v. 22. Oktober 1992, BLw 3/92BLw 3/92).
  • BGH, 04.12.1992 - BLw 20/92

    Keine Erweiterung des Antrags im Rechtsbeschwerdeverfahren - Abfindungsanspruch

    Da der Irrtum offensichtlich auf die mißglückte Fassung des Gesetzes (vgl. dazu näher Hagen, AgrarR 1992, 181 ff) zurückzuführen ist und der Senatsbeschluß vom 23. Januar 1992 (BLw 1/92, AgrarR 1992, 77 = RdL 1992, 75 = WM 1992, 591 = NJW 1992, 981) dem Landwirtschaftsgericht noch nicht bekannt war, darf sich die irrtümlich unterbliebene Prüfung der Zulassungswürdigkeit nicht zu Lasten der Parteien auswirken (vgl. BGHZ 90, 1, 3 [BGH 24.01.1984 - IX ZR 86/82]; 98, 41, 44) [BGH 13.05.1986 - VI ZR 96/85].
  • BGH, 25.10.1995 - XII ZR 7/94

    Festsetzung der Beschwer in der Berufungsinstanz; Prüfungskompetenz des

  • BGH, 04.12.1992 - BLw 23/92

    Zulässige Rückwirkung bei Abfindungsanspruch nach Landwirtschaftsanpassungsgesetz

  • BGH, 21.04.1993 - BLw 40/92

    Fehlerhafte Besetzung von Kreisgerichten als Landwirtschaftgerichte

  • OLG Rostock, 19.03.2004 - 6 U 178/03

    Wiedereinsetzung bei Schwierigkeiten bei der Zuständigkeitsregelung; Zurechnung

  • BSG, 22.01.1998 - B 14/10 KG 17/96 R

    Klage auf Befreiung von der Zuzahlungspflicht nach § 61 Abs. 1 SGB V betrifft

  • BGH, 08.06.1993 - BLw 20/93

    Tatsachengrundlage bei Zulassungsprüfung durch BGH

  • BGH, 16.02.1993 - VI ZR 127/92

    Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch Veröffentlichung von abgeurteilten

  • OLG Rostock, 19.03.2004 - 6 W 48/03

    Keine Wiedereinsetzung wegen der Versäumnis der Berufungs- und

  • BGH, 22.10.1992 - BLw 3/92

    Prüfung der Zulassungswürdigkeit einer Rechtsbeschwerde durch Rechtsmittelgericht

  • LG Düsseldorf, 10.02.2012 - 22 S 157/11

    Zulässigkeit der Erhebung von Ratenzuschlägen bei Zahlung des Jahresbeitrags

  • BGH, 06.02.1992 - BLw 18/91

    Keine Rechtsbeschwerde zum BGH bei Entscheidung des Kreisgerichts als

  • BGH, 18.04.1991 - I ZR 39/91

    "Vermögensrechtlicher Anspruch"; Zulässigkeit einer Streitwertrevision bei

  • OLG München, 12.12.1986 - 21 U 5918/85
  • OVG Niedersachsen, 08.12.1995 - 7 L 5519/94

    Zulassung der Berufung; Fehlende Entscheidung; Vorliegen von Zulassungsgründen;

  • LSG Berlin, 10.01.1995 - L 9 KR 78/94

    Irrtum; Berufung; Gegenstandswert; Nichtzulassungsbeschwerde;

  • OVG Rheinland-Pfalz, 22.05.1990 - 12 A 10186/90

    Wert des Beschwerdegegenstandes; Nichtzulassungsbeschwerde; Zulassung der

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 20.02.1992 - L 16 KR 157/91

    Berufung; Kostenerstattung; Zahnersatz; Irrtum; Krankenkasse; Kosten

  • OVG Bremen, 27.09.1989 - 2 BA 22/89

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Berufung; Anforderungen an das

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   BGH, 13.05.1986 - VI ZR 6/85   

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Papierfundstellen

  • BGHZ 98, 41
  • NJW 1986, 3143
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 03.04.1984 - VI ZR 80/83

    Entscheidung über die Zulassung der Revision in nichtvermögensrechtlichen

    Auszug aus BGH, 13.05.1986 - VI ZR 6/85
    Wenn das Berufungsgericht bei einem 40000 DM übersteigenden Wert der Beschwer einen Fall der zulassungsfreien Revision angenommen hat, weil es irrtümlich eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit als vermögensrechtlich angesehen hat, ist für die Revision § 554b ZPO mit der Einschränkung anzuwenden, daß nur die grundsätzliche Bedeutung der Sache und das Vorliegen einer Abweichung geprüft wird (Fortführung von BGHZ 90, 1 = NJW 1984, 1188; Aufgabe von BGH, NJW 1985, 978).*).

    Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats sind Widerrufs- und Unterlassungsansprüche, welche den sozialen Geltungsanspruch des Betroffenen in der Öffentlichkeit schützen sollen, grundsätzlich nichtvermögensrechtlicher Natur, sofern sich nicht aus dem Klagevorbringen oder offenkundigen Umständen ergibt, daß das Rechtsschutzbegehren in wesentlicher Weise auch der Wahrung wirtschaftlicher Belange dienen soll (Senat, NJW 1974, 1470; 1983, 2572; 1985, 978 (979) jeweils m. w. Nachw.).

    Nachdem das BVerfG (BVerfGE 66, 331 = NJW 1984, 2346) entschieden hat, daß sowohl bei Familiensachen als auch bei allgemeinen vermögensrechtlichen Streitigkeiten in jedem Fall eine Prüfung der Revisionswürdigkeit - entweder durch das BerGer. oder durch den BGH - gewährleistet sein muß, hält der erkennende Senat an seiner in dem Beschluß vom 3.4.1984 (NJW 1985, 978) vertretenen abweichenden Auffassung über die Zulässigkeit der Revision in nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten nicht mehr fest.

    Auch wenn das BerGer. den nichtvermögensrechtlichen Charakter eines Rechtsstreits verkennt und deshalb eine Prüfung der Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision unterläßt, gebietet es der Gleichheitsgrundsatz, daß die Prüfung der Revisionswürdigkeit nachgeholt wird (ebenso Sieveking, NJW 1985, 2629).

  • BGH, 24.01.1984 - IX ZR 86/82

    Zulässigkeit der Revision in nicht als solche erkannter Güterrechtssache

    Auszug aus BGH, 13.05.1986 - VI ZR 6/85
    Wenn das Berufungsgericht bei einem 40000 DM übersteigenden Wert der Beschwer einen Fall der zulassungsfreien Revision angenommen hat, weil es irrtümlich eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit als vermögensrechtlich angesehen hat, ist für die Revision § 554b ZPO mit der Einschränkung anzuwenden, daß nur die grundsätzliche Bedeutung der Sache und das Vorliegen einer Abweichung geprüft wird (Fortführung von BGHZ 90, 1 = NJW 1984, 1188; Aufgabe von BGH, NJW 1985, 978).*).

    Dies hat der IX. Zivilsenat des BGH bereits für den Fall entschieden, daß ein allgemeiner Zivilsenat des OLG einen Rechtsstreit irrtümlich nicht als Familiensache beurteilt und bei einem 40000 DM übersteigenden Wert der Beschwer einen Fall der zulassungsfreien Revision angenommen hat (BGHZ 90, 1 = NJW 1984, 1188).

    aufgrund eingeschränkter Anwendung des § 554b ZPO (BGHZ 90, 1 = NJW 1984, 1188): Die Revision ist statthaft; das RevGer.

  • BGH, 24.10.1961 - VI ZR 204/60

    Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts durch Presseberichte

    Auszug aus BGH, 13.05.1986 - VI ZR 6/85
    Die Wahrnehmung berechtigter Interessen durch die Presse und die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht der Journalisten sind jedoch bereits in mehreren Entscheidungen des Senats behandelt (vgl. BGHZ 31, 308 = NJW 1960, 476 = LM Art. 5 GrundG Nr. 6; BGHZ 36, 77 = NJW 1962, 32 = LM § 823 (Ah) BGB Nr. 13; Senat, NJW 1966, 2010; LM § 824 BGB Nr. 13).

    Auch die von der Revision angeschnittene Frage der Zulässigkeit einer Namensnennung ist in diesem Zusammenhang bereits erörtert (BGHZ 36, 77 (82) = NJW 1962, 32 = LM § 823 (Ah) BGB Nr. 13).

  • BVerfG, 04.04.1984 - 1 BvR 276/83

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Prüfung der Revisionswürdigkeit

    Auszug aus BGH, 13.05.1986 - VI ZR 6/85
    Nachdem das BVerfG (BVerfGE 66, 331 = NJW 1984, 2346) entschieden hat, daß sowohl bei Familiensachen als auch bei allgemeinen vermögensrechtlichen Streitigkeiten in jedem Fall eine Prüfung der Revisionswürdigkeit - entweder durch das BerGer. oder durch den BGH - gewährleistet sein muß, hält der erkennende Senat an seiner in dem Beschluß vom 3.4.1984 (NJW 1985, 978) vertretenen abweichenden Auffassung über die Zulässigkeit der Revision in nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten nicht mehr fest.

    Daß in einem derartigen Ausnahmefall der BGH anstelle des eigentlich dafür zuständigen OLG die Revisionswürdigkeit prüft, hat das BVerfG in seinem Beschluß vom 4.4.1984 (BVerfGE 66, 331 (336) = NJW 1984, 2346) ausdrücklich als verfassungsrechtlich unbedenklich bezeichnet.

  • BGH, 30.05.1974 - VI ZR 199/72

    Negatorisches Klagebegehren - Vermögensrechtliche Natur - Persönlichkeitsrecht

    Auszug aus BGH, 13.05.1986 - VI ZR 6/85
    Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats sind Widerrufs- und Unterlassungsansprüche, welche den sozialen Geltungsanspruch des Betroffenen in der Öffentlichkeit schützen sollen, grundsätzlich nichtvermögensrechtlicher Natur, sofern sich nicht aus dem Klagevorbringen oder offenkundigen Umständen ergibt, daß das Rechtsschutzbegehren in wesentlicher Weise auch der Wahrung wirtschaftlicher Belange dienen soll (Senat, NJW 1974, 1470; 1983, 2572; 1985, 978 (979) jeweils m. w. Nachw.).

    Im vorliegenden Fall geht es dem Kl. ausschließlich um die Verteidigung seiner persönlichen Ehre ... Im übrigen würde es sich bei einer negativen Auswirkung der Vorwürfe auf die berufliche Stellung des Kl. nur um eine vermögensrechtliche Reflexwirkung handeln, die für die Natur des Rechtsstreits außer Betracht zu bleiben hat (Senat, NJW 1974, 1470 (1471)).

  • BGH, 09.07.1985 - VI ZR 214/83

    Sondereinheit 'Nachtigall' - Allgemeines Persönlichkeitsrecht, § 823 Abs. 2 BGB

    Auszug aus BGH, 13.05.1986 - VI ZR 6/85
    Noch im vergangenen Jahr hat der Senat sich in zwei Entscheidungen mit der Beweislastumkehr bei Wahrnehmung berechtigter Interessen befaßt (Senat, NJW 1985, 1621 = VersR 1985, 592; BGHZ 95, 212 = NJW 1985, 2644).

    Dabei ist auch die Frage erörtert worden, unter welchen Voraussetzungen sich eine Privatperson mit ehrenrührigen Vorwürfen gegen einen Dritten an die Öffentlichkeit wenden darf (NJW 1985, 2644 = VersR 1985, 1143 (1146) insoweit in BGHZ 95, 212 (220) = NJW 1985, 2644 nicht vollständig abgedruckt).

  • BVerfG, 08.12.1965 - 1 BvR 662/65

    Verfassungsmäßigkeit des § 546 ZPO

    Auszug aus BGH, 13.05.1986 - VI ZR 6/85
    Daß in nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten die Revision der Zulassung durch das OLG bedarf und damit das OLG die Entscheidungskompetenz über die Revisionswürdigkeit hat, dient in erster Linie der Entlastung der Revisionsinstanz (vgl. BVerfGE 19, 323 (326 f.) = NJW 1966, 339).
  • BGH, 01.02.1983 - VI ZR 116/82

    Nichtvermögensrechtliche Natur der Unterlassungsklage und Widerrufsklage einer

    Auszug aus BGH, 13.05.1986 - VI ZR 6/85
    Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats sind Widerrufs- und Unterlassungsansprüche, welche den sozialen Geltungsanspruch des Betroffenen in der Öffentlichkeit schützen sollen, grundsätzlich nichtvermögensrechtlicher Natur, sofern sich nicht aus dem Klagevorbringen oder offenkundigen Umständen ergibt, daß das Rechtsschutzbegehren in wesentlicher Weise auch der Wahrung wirtschaftlicher Belange dienen soll (Senat, NJW 1974, 1470; 1983, 2572; 1985, 978 (979) jeweils m. w. Nachw.).
  • BGH, 02.10.1962 - VI ZR 253/61

    Staatskarossen

    Auszug aus BGH, 13.05.1986 - VI ZR 6/85
    Daß der Anspruch auf Abdruck einer Gegendarstellung grundsätzlich ein nichtvermögensrechtlicher Anspruch ist, hat der erkennende Senat bereits entschieden (NJW 1963, 151).
  • BGH, 21.06.1966 - VI ZR 266/64

    Verbreitung einer erwerbsgefährdenden Tatsache - Unrichtiger Bericht über die

    Auszug aus BGH, 13.05.1986 - VI ZR 6/85
    Die Wahrnehmung berechtigter Interessen durch die Presse und die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht der Journalisten sind jedoch bereits in mehreren Entscheidungen des Senats behandelt (vgl. BGHZ 31, 308 = NJW 1960, 476 = LM Art. 5 GrundG Nr. 6; BGHZ 36, 77 = NJW 1962, 32 = LM § 823 (Ah) BGB Nr. 13; Senat, NJW 1966, 2010; LM § 824 BGB Nr. 13).
  • BGH, 22.12.1959 - VI ZR 175/58

    Burschenschaft - § 823 Abs. 1 BGB, Allgemeines Persönlichkeitsrecht,

  • BGH, 12.02.1985 - VI ZR 225/83

    Darlegungs- und Beweislast für die Wahrnehmung berechtigter Interessen bei

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