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   BGH, 12.12.1986 - V ZR 282/85   

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https://dejure.org/1986,422
BGH, 12.12.1986 - V ZR 282/85 (https://dejure.org/1986,422)
BGH, Entscheidung vom 12.12.1986 - V ZR 282/85 (https://dejure.org/1986,422)
BGH, Entscheidung vom 12. Dezember 1986 - V ZR 282/85 (https://dejure.org/1986,422)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AGBG § 3
    Änderung der formularmäßigen Zweckerklärung für Grundschulden durch mündliche Sicherungsabrede

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 99, 203
  • NJW 1987, 1636
  • NJW-RR 1987, 968 (Ls.)
  • ZIP 1987, 565
  • MDR 1987, 569
  • DNotZ 1987, 487
  • Rpfleger 1987, 241
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 29.01.1982 - V ZR 82/81

    Unwirksamkeit einer formularmäßigen Sicherungszweckbestimmungserklärung

    Auszug aus BGH, 12.12.1986 - V ZR 282/85
    Die in der Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 83, 56 [BGH 29.01.1982 - V ZR 82/81]) aufgeführten Gesichtspunkte seien auf den vorliegenden Fall zu übertragen.

    Ohne einen eindeutigen Hinweis auf die beabsichtigte Ausdehnung des Sicherungszweckes wird ein juristisch nicht versierter Vertragspartner im allgemeinen nicht in der Lage sein, die konkreten Auswirkungen der vorgedruckten Erklärung zu erkennen und richtig einzuschätzen (vgl. zu einer vorformulierten Sicherungsabrede vor Inkrafttreten des AGB-Gesetzes BGHZ 83, 56, 59) [BGH 29.01.1982 - V ZR 82/81].

  • BGH, 26.02.1992 - XII ZR 129/90

    Schriftform bei Nachtragsurkunde zum Mietvertrag - Abgrenzung zwischen

    Denn hierbei handelt es sich nur um eine unselbständige Ergänzung, die die schon in S.1 enthaltene Betriebspflicht nochmals positiv klarstellt, aber darüber hinaus keinen eigenen Regelungsgehalt hat (vgl. BGHZ 99, 203, 205; 102, 152, 158; BGH, NJW 1992, 503, 504).
  • BGH, 30.10.1987 - V ZR 174/86

    Formularmäßige Vereinbarung der Erstreckung der Sicherung bestellter

    Solche unselbständigen Ergänzungen stellen den Charakter der Klausel als Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht in Frage (vgl. BGHZ 99, 203, 205/206).

    In allen genannten Entscheidungen und ebenso für den Sonderfall der formularmäßigen Abänderung einer früher getroffenen mündlichen Sicherungsabrede (BGHZ 99, 203, 205/206) hat der Senat die Grundsätze aus dem Urteil BGHZ 83, 56 [BGH 29.01.1982 - V ZR 82/81] aufrechterhalten und in den zeitlichen Geltungsbereich des AGB-Gesetzes übertragen.

  • BGH, 18.11.1988 - V ZR 75/87

    Bestellung einer Grundschuld an einem gemeinschaftlichen Grundstück der

    Die in dem mehrseitigen Formular der Grundschuldbestellungsurkunde enthaltene Zweckerklärung machte nicht schon durch die maschinenschriftliche Einfügung der Worte »einzeln und/oder gemeinsam« die Reichweite des Sicherungszwecks augenfällig (vgl. auch BGHZ 99, 203, 206).
  • BGH, 14.01.1999 - IX ZR 140/98

    Umfang einer formularmäßigen Vorauszahlungsbürgschaft eines Kreditinstituts

    Bei den Einfügungen der Namen von Gewerbetreibendem und Auftraggeber, des von ihnen geschlossenen konkreten Kaufvertrags, der Höhe der an den Gewerbetreibenden fließenden Vermögenswerte und des Höchstbetrages der Bürgschaft handelt es sich um unselbständige Ergänzungen, die den Charakter der übrigen Regelungen als Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht beeinflussen (vgl. BGHZ 99, 203, 205 f; 102, 152, 158; Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG 8. Aufl. § 1 Rdn. 56 m.w.N. in Fußn. 171).
  • BGH, 02.03.1994 - XII ZR 175/92

    Aufwendungsersatz für Vorbereitungen zum Betrieb einer Gaststätte; Ablehnung

    So hat es z.B. der Bundesgerichtshof als eine unselbständige, den Charakter einer vorformulierten Klausel nicht beeinträchtigende Ergänzung angesehen, wenn in das Formular einer "Zweckerklärung für Grundschulden" einer Bank an der vorgesehenen Stelle lediglich der Name des Kreditnehmers und die Bezeichnung des Grundpfandrechts eingetragen worden sind (BGHZ 99, 203, 205 f).
  • BGH, 13.11.1997 - X ZR 135/95

    Behandlung der im Formular offen gelassenen Vertragslaufzeit als AGB

    Zwar läßt es den AGB-Charakter der fraglichen Vertragsbestimmung unberührt, wenn ergänzungsbedürftige Formulare im Verlauf von Vertragsverhandlungen ausgefüllt werden, soweit es sich um unselbständige Ergänzungen handelt, die den sachlichen Gehalt der Regelung nicht beeinflussen (BGH, NJW 1992, 746; 1991, 1677 u. 2768, 2769; 1988, 558, 559; 1987, 1636, 1637; 1983, 1603; 1982, 1035).
  • BGH, 21.06.2001 - IX ZR 69/00

    Haftungsausschluß in der formularmäßigen Verlängerung einer Bürgschaft

    Dagegen entfällt bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen, mit denen der Gegner des Verwenders wegen der dem Vertragsschluß vorausgegangenen konkreten Umstände nicht rechnen muß, die überraschende Wirkung grundsätzlich nur dann, wenn der Gegner einen individuellen Hinweis erhält; gegenüber dem Normaldruck stärkere Drucktypen sind allein nicht geeignet, ihn hinreichend über die von dem Verwender angestrebte Änderung ins Bild zu setzen (BGHZ 99, 203, 206; 131, 55, 59; vgl. ferner BGH, Urt. v. 24. September 1980 - VIII ZR 273/79, NJW 1981, 117, 118; v. 17. März 1994 - IX ZR 102/93, NJW 1994, 1656, 1657; ebenso Lindacher, aaO § 3 AGBG Rn. 41).
  • OLG Stuttgart, 29.03.1996 - 2 U 236/95

    Reservierungsvereinbarung eines Immobilienmaklers

    Der Makler darf deshalb in Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Zahlung von Aufwendungsersatz nicht in pauschalierter Form, bei der die von ihm zu erbringende Gegenleistung völlig offenbleibt, vorsehen (BGH NJW 1987, 1636 ; Senatsentscheidung NJW-RR 1986, 275; Wolf/ Horn/Lindacher, a.a.O., Rn. 17 zu § 9 M; Graf von Westphalen, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, Stichwort "Maklervertrag", Rn. 77).
  • BGH, 06.05.2003 - XI ZR 33/02

    Anforderungen an die Sicherheiten nach MaBV

    Durch die "Abschmelzungsvereinbarung" erhält die Höchstbetragsbürgschaft auch eine andere inhaltliche Ausgestaltung, weshalb es sich nicht lediglich um eine unselbständige Ergänzung von im übrigen allgemeinen Geschäftsbedingungen handelt (vgl. BGHZ 99, 203, 205 f.; 102, 152, 158).
  • BGH, 03.12.1991 - XI ZR 77/91

    Verbot von mit Leerräumen versehenen Formularklauseln

    Bei derartigen Ergänzungen ist zu unterscheiden: Wenn bereits der Formulartext die zu beanstandende Regelung enthält, wird durch unselbständige Ergänzungen, die nur den Vertragsgegenstand im Einzelfall konkretisieren, der Charakter einer Klausel als Allgemeine Geschäftsbedingung nicht in Frage gestellt (BGHZ 99, 203, 205, 206; 102, 152, 158; BGH, Urteil vom 19. Juni 1991 - VIII ZR 244/90 = WM 1991, 1499, 1500) [BGH 19.06.1991 - VIII ZR 244/90].
  • BGH, 13.01.1994 - IX ZR 2/93

    Anforderungen an die formularmäßige Sicherungsübereignung einer Sachgesamtheit

  • BGH, 19.06.1991 - VIII ZR 244/90

    Schutz vor Übersicherung bei formularmäßiger Globalzession

  • OLG Nürnberg, 20.06.1990 - 9 U 3650/89

    Nichtigkeit eines Bürgschaftsvertrages wegen Formverstoßes; Unschädlichkeit einer

  • BGH, 09.12.1992 - VIII ZR 23/92

    Entgeltklausel in Vertriebsvertrag

  • BGH, 14.01.1998 - XII ZR 103/96

    Zahlung auf die Bürgschaftsverpflichtung eines Ehegatten

  • OLG Brandenburg, 18.01.2012 - 13 U 116/09

    Abwehr von Vertragsstrafe: AN muss Bauablaufstörungen darlegen!

  • OLG Köln, 02.08.1999 - 16 U 106/98

    Zur Reichweite des Sicherungszwecks einer Grundschuld bei Belastung des

  • Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt, 16.04.2007 - 433 Z - 1/07
  • BayObLG, 17.09.1987 - BReg. 2 Z 96/87

    Auslegung einer Auflassungsvollmacht

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