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   BGH, 17.01.1951 - II ZR 16/50   

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https://dejure.org/1951,20
BGH, 17.01.1951 - II ZR 16/50 (https://dejure.org/1951,20)
BGH, Entscheidung vom 17.01.1951 - II ZR 16/50 (https://dejure.org/1951,20)
BGH, Entscheidung vom 17. Januar 1951 - II ZR 16/50 (https://dejure.org/1951,20)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BGHZ 1, 65
  • NJW 1951, 311
 
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Wird zitiert von ... (124)Neu Zitiert selbst (2)

  • RG, 17.10.1927 - V 539/26

    Aufwertung von Bankguthaben

    Auszug aus BGH, 17.01.1951 - II ZR 16/50
    Gleichwohl ist dieser Hilfsantrag als eine Klagänderung anzusehen, weil er eine Änderung des Klagantrags (Klaganspruchs) enthält und eine solche Änderung nur beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 268 Ziff 2 und 3 ZPO keine Klagänderung darstellt (RGZ 118, 210).
  • RG, 07.10.1924 - II 637/23

    Schutz von Medaillen, Diplomen u. dgl.

    Auszug aus BGH, 17.01.1951 - II ZR 16/50
    (RGZ 109, 50; 135, 293; RGRK Bem. 7 zu § 1380 u.a.).
  • BGH, 30.11.1999 - VI ZR 219/98

    Schadensminderungspflicht bei Veräußerung eines Unfallfahrzeugs mit Totalschaden

    Nach ständiger Rechtsprechung kommt es für die Frage der Sachdienlichkeit allein auf die objektive Beurteilung an, ob und inwieweit die Zulassung der Klageänderung den sachlichen Streitstoff im Rahmen des anhängigen Streitrechtsstreits ausräumt und einem andernfalls zu gewärtigenden weiteren Rechtsstreit vorbeugt (BGHZ 1, 65, 71; BGH, Urteile vom 13. April 1994 - XII ZR 168/92 - WM 1994, 1545, 1546 f.; vom 21. Dezember 1989 - VII ZR 84/89 - WM 1990, 657, 658; vom 10. Januar 1985 - III ZR 93/83 - NJW 1985, 1841, 1842).

    Im Vordergrund steht vielmehr die Frage, ob und inwieweit durch die Zulassung der Klageänderung der sachliche Streitstoff im Rahmen des anhängigen Verfahrens ausgeräumt und einer andernfalls zu gewärtigenden neuen Klage vorgebeugt werden könnte (BGHZ 1, 65, 72; BGH, Urteil vom 10. Januar 1985 aaO).

  • BGH, 13.03.2007 - VI ZR 129/06

    Zulässigkeit einer Drittwiderklage bei Abtretung von Schadensersatzansprüchen aus

    Die Sachdienlichkeit kann vielmehr bei der gebotenen prozesswirtschaftlichen Betrachtungsweise im allgemeinen nur dann verneint werden, wenn ein völlig neuer Streitstoff in den Rechtsstreit eingeführt werden soll, bei dessen Beurteilung das Ergebnis der bisherigen Prozessführung nicht verwertet werden kann (vgl. Senatsurteil BGHZ 143, 189, 197 f.; ferner BGHZ 1, 65, 71 f.; BGH, Urteil vom 27. September 2006 - VIII ZR 19/04 - BGH-Report 2007, 28).
  • LG München I, 04.06.2019 - 33 O 6588/17

    Irreführung durch blickfangmäßige Garantie

    Sachdienlichkeit nach Maßgabe des § 263 ZPO liegt dann vor, wenn der bisherige Streitstoff eine verwertbare Entscheidungsgrundlage bildet und die Zulassung der Änderung die endgültige Beilegung des Rechtsstreits fördert und einen neuen Prozess vermeidet (BGHZ 1, 65, 71; BGH NJW 2000, 800, 803).
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