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   BGH, 07.06.1990 - III ZR 74/88   

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https://dejure.org/1990,238
BGH, 07.06.1990 - III ZR 74/88 (https://dejure.org/1990,238)
BGH, Entscheidung vom 07.06.1990 - III ZR 74/88 (https://dejure.org/1990,238)
BGH, Entscheidung vom 07. Juni 1990 - III ZR 74/88 (https://dejure.org/1990,238)
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Schokoladenosterhase II

Enteignungsgleicher Eingriff, normatives Unrecht, kein Erwerbsschutz, eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Berufsausübungsregelung - Enteignungsgleicher Eingriff - Gewerbebetrieb - Schokoladenhersteller - Verkehrsverbot - Puffreiserzeugnisse

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zum enteignungsgleichen Eingriff durch Aufrechterhaltung normativen Unrechts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abgrenzung zwischen Berufsausübungsregelung und enteignungsgleichem Eingriff

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 111, 349
  • NJW 1990, 3260
  • MDR 1990, 903
  • NVwZ 1991, 201 (Ls.)
  • GRUR 1992, 127
  • WM 1990, 1804
  • DVBl 1990, 1348
  • DÖV 1990, 1065
  • DÖV 1991, 945
 
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Wird zitiert von ... (67)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 19.01.1979 - I ZR 152/76

    Verkehrsfähigkeit kakaohaltiger Fettglasur

    Auszug aus BGH, 07.06.1990 - III ZR 74/88
    Erst durch Urteil des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 19. Januar 1979 (I ZR 152/76 = LM KakaoVO Nr. 2), das in einem Wettbewerbsverfahren gegen die Firma H. erging, wurde dieser untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken "H. -M. -Puffreis", bestehend aus Puffreis in einer Fettglasurmasse und versehen mit einem dünnen oberflächlichen Überzug aus Vollmilchschokolade, herzustellen, anzubieten und in Verkehr zu bringen.

    c) Der Bundesgerichtshof hat im Urteil vom 19. Januar 1979 (I ZR 152/76 = LM KakaoVO Nr. 2) ausgesprochen, daß der Ausnahmetatbestand des § 14 Nr. 2 b KakaoVO 1975, wonach kakaohaltige Fettglasur, die als solche bezeichnet sei, nicht unter das Verkehrsverbot falle, nur Fettglasur-Rohmasse betreffe, während Fettglasur grundsätzlich, insbesondere auch in ihrer Verwendung als Bindemasse für Puffreisstangen, verkehrsunfähig sei.

    Die Verfassungswidrigkeit des Verkehrsverbots war keineswegs offenkundig, wie schon der Umstand beweist, daß der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 19. Januar 1979 (I ZR 152/76 aaO.) gegen das inhaltsgleiche Verkehrsverbot der späteren Kakaoverordnung 1975 keine verfassungsrechtlichen Bedenken hatte.

  • BVerfG, 16.01.1980 - 1 BvR 249/79

    Schokoladenosterhase

    Auszug aus BGH, 07.06.1990 - III ZR 74/88
    Zur Abgrenzung zwischen einer Berufsausübungsregelung und einem enteignungsgleichen Eingriff in den Gewerbebetrieb (hier: Einwirkung auf den Gewerbebetrieb eines Schokoladenherstellers durch das in den Kakaoverordnungen 1933 und 1975 enthaltene - verfassungswidrige (BVerfGE 53, 135 = NJW 1990, 1565 - absolute Verkehrsverbot für mit kakaohaltiger Fettglasur hergestellte Puffreiserzeugnisse).

    Auf die Verfassungsbeschwerde des Inhabers der Firma H. stellte das Bundesverfassungsgericht durch Beschluß vom 16. Januar 1980 (1 BvR 249/79 = BVerfGE 53, 135) indes fest, daß § 14 Nr. 2 KakaoVO 1975 insoweit mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar und nichtig sei, als diese Vorschrift Lebensmittel, die infolge ihrer sinnlich wahrnehmbaren Eigenschaften, insbesondere Aussehen, Geruch oder Geschmack, mit einem in der Anlage aufgeführten Erzeugnisse (sc. insbesondere Schokolade) verwechselbar seien, einem absoluten Verkehrsverbot unterwerfe.

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß vom 16. Januar 1980 (1 BvR 279/79 = BVerfGE 53, 135) bestätigt, daß § 14 Nr. 2 b KakaoVO 1975 keine andere Auslegung zuläßt.

  • BGH, 10.12.1987 - III ZR 220/86

    Haftung der öffentlichen Hand für Waldschäden

    Auszug aus BGH, 07.06.1990 - III ZR 74/88
    Grundlage des Entschädigungsanspruchs gegen die Beklagte zu 1 (Bundesrepublik Deutschland) ist das richterrechtliche Haftungsinstitut des enteignungsgleichen Eingriffs, das aus dem allgemeinen Aufopferungsgedanken der §§ 74, 75 EinlALR hergeleitet wird (Senatsurteile BGHZ 102, 350, 357; 100, 136, 145; 90, 17, 29).

    Zwar hat der Senat bereits mehrfach entschieden, daß die öffentliche Hand für die nachteiligen Auswirkungen eines verfassungswidrigen formellen Gesetzes und seines Vollzuges nicht unter dem Gesichtspunkt des enteignungsgleichen Eingriffs haftet (Senatsurteile BGHZ 100, 136 und 102, 350, 359).

  • BGH, 11.12.1973 - X ZR 14/70

    Verschulden des Verwarners

    Auszug aus BGH, 07.06.1990 - III ZR 74/88
    Die vom Berufungsgericht zur Stützung seiner Auffassung herangezogenen Rechtsprechungsgrundsätze zur Schadensersatzpflicht wegen unberechtigter Schutzrechtsverwarnung (insbesondere BGHZ 62, 29) lassen sich auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragen.

    Dies beruht jedoch auf der Überlegung, daß es untragbar wäre, wenn der vermeintliche) Schutzrechtsinhaber Dritte in ihrer Gewerbeausübung durch objektiv unrichtige Unterlassungsforderungen behindern könnte, ohne selbst bei grob fahrlässiger Fehlbeurteilung der Rechtsbeständigkeit seines Schutzrechts den von ihm verursachten Schaden ersetzen zu müssen, und daß das Haftungssystem des § 823 Abs. 1 BGB insoweit zu einer ausgewogenen Risikoverteilung führt (BGHZ 62, 29, 33).

  • BGH, 12.03.1987 - III ZR 216/85

    Enteignungsgleicher Eingriff durch Vollzug eines verfassungswidrigen Gesetzes

    Auszug aus BGH, 07.06.1990 - III ZR 74/88
    Grundlage des Entschädigungsanspruchs gegen die Beklagte zu 1 (Bundesrepublik Deutschland) ist das richterrechtliche Haftungsinstitut des enteignungsgleichen Eingriffs, das aus dem allgemeinen Aufopferungsgedanken der §§ 74, 75 EinlALR hergeleitet wird (Senatsurteile BGHZ 102, 350, 357; 100, 136, 145; 90, 17, 29).

    Zwar hat der Senat bereits mehrfach entschieden, daß die öffentliche Hand für die nachteiligen Auswirkungen eines verfassungswidrigen formellen Gesetzes und seines Vollzuges nicht unter dem Gesichtspunkt des enteignungsgleichen Eingriffs haftet (Senatsurteile BGHZ 100, 136 und 102, 350, 359).

  • BGH, 10.07.1980 - III ZR 160/78

    Reklamefahrten

    Auszug aus BGH, 07.06.1990 - III ZR 74/88
    c) Die Klägerin und ihre Rechtsvorgängerin genossen auch keinen eigentumsrechtlichen Vertrauensschutz darauf, die Puffreisriegel unter Verwendung kakaohaltiger Fettglasur herstellen zu dürfen (vgl. zum Vertrauensschutz im Rahmen des eingerichteten und ausgeübten Gewerbetriebes insbesondere Senatsurteil BGHZ 78, 41, 45) [BGH 10.07.1980 - III ZR 160/78].
  • BGH, 11.03.1982 - III ZR 174/80

    Bardepot I - Enteignungsgleicher Eingriff, Folgenbeseitigungsanspruch

    Auszug aus BGH, 07.06.1990 - III ZR 74/88
    cc) Diese Betrachtungsweise steht im Einklang mit der vom Bundesverfassungsgericht vorgenommenen Abgrenzung der Grundrechte aus Art. 14 Abs. 1 GG einerseits und Art. 12 Abs. 1 GG andererseits (BVerfGE 30, 292, 334/335 - "Erdölbevorratung" - m.w.Nachw.; siehe auch Senatsurteil in BGHZ 83, 190, 194 [BGH 11.03.1982 - III ZR 174/80] - "Bardepot").
  • BGH, 26.01.1984 - III ZR 216/82

    Anwendbarkeit von § 254 BGB auf Enteignung

    Auszug aus BGH, 07.06.1990 - III ZR 74/88
    Grundlage des Entschädigungsanspruchs gegen die Beklagte zu 1 (Bundesrepublik Deutschland) ist das richterrechtliche Haftungsinstitut des enteignungsgleichen Eingriffs, das aus dem allgemeinen Aufopferungsgedanken der §§ 74, 75 EinlALR hergeleitet wird (Senatsurteile BGHZ 102, 350, 357; 100, 136, 145; 90, 17, 29).
  • BVerfG, 12.06.1979 - 1 BvL 19/76

    Kleingarten

    Auszug aus BGH, 07.06.1990 - III ZR 74/88
    Vielmehr handelte es sich, soweit das Eigentum am Gewerbebetrieb betroffen sein konnte, allenfalls um eine Inhalts- und Schrankenbestimmung nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, die auch bei Rechtswidrigkeit tatbestandsmäßig eine Inhaltsbestimmung blieb und nicht etwa nach enteignungsrechtlichen Grundsätzen zu einer Entschädigung führte (vgl. BVerfGE 52, 1, 28) [BVerfG 12.06.1979 - 1 BvL 19/76].
  • BVerfG, 16.03.1971 - 1 BvR 52/66

    Erdölbevorratung

    Auszug aus BGH, 07.06.1990 - III ZR 74/88
    cc) Diese Betrachtungsweise steht im Einklang mit der vom Bundesverfassungsgericht vorgenommenen Abgrenzung der Grundrechte aus Art. 14 Abs. 1 GG einerseits und Art. 12 Abs. 1 GG andererseits (BVerfGE 30, 292, 334/335 - "Erdölbevorratung" - m.w.Nachw.; siehe auch Senatsurteil in BGHZ 83, 190, 194 [BGH 11.03.1982 - III ZR 174/80] - "Bardepot").
  • BGH, 29.05.1967 - III ZR 191/64

    Betrieb eines Großhandels mit Saatgut - Ablehnung der Zulassung von Saatgut

  • BVerfG, 08.06.1977 - 2 BvR 499/74

    Rückwirkende Verordnungen

  • BGH, 15.07.2005 - GSZ 1/04

    Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung

    Hinzu käme, daß der Verwarner für den durch die verlorenen Umsatzgeschäfte entstandenen Schaden nicht zu haften brauchte, der Schaden somit bei dem Mitbewerber verbliebe, während der Verwarner in jedem Fall den zusätzlichen Gewinn behalten dürfte, den er dadurch erlangt hat, daß sich die Abnehmer seines Mitbewerbers der unberechtigten Schutzrechtsverwarnung gebeugt haben (vgl. BGHZ 38, 200, 204 - Kindernähmaschinen; BGHZ 62, 29, 33 - Maschenfester Strumpf; BGHZ 111, 349, 358).
  • BVerfG, 17.02.1998 - 1 BvF 1/91

    Kurzberichterstattung

    Die Substanz eines Gewerbebetriebes sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur dann berührt, wenn in die den Betrieb darstellende Sach- und Rechtsgesamtheit als solche eingegriffen und damit das ungestörte Funktionieren dieses Organismus unterbunden oder beeinträchtigt oder der "Eigentümer" daran gehindert werde, von dem Gewerbebetrieb als der von ihm aufgebauten und aufrechterhaltenen Organisation sachlicher und persönlicher Mittel bestimmungsgemäßen Gebrauch zu machen (BGHZ 111, 349 ).
  • OLG Brandenburg, 01.06.2021 - 2 U 13/21

    Schloss Diedersdorf: Entschädigungsforderung bleibt erfolglos

    Der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb steht als solcher unter dem Schutz des Art. 14 GG (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juni 1990 - III ZR 74/88, BGHZ 111, 349 = NJW 1990, 3260, Rdnr. 25 bei juris; offen gelassen von BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 558/91 -, BVerfGE 105, 252 = NJW 2002, 2621/2625, Rdnr. 79 bei juris; vgl. weiter Ossenbühl/Cornils, a.a.O., 5.III. 2. a) S. 293; Papier/Shirvani, a.a.O., Rdnr. 51).

    Für untergesetzliches Recht auch in Form von Rechtsverordnungen gilt dieser Ausschluss jedoch nicht uneingeschränkt, jedenfalls dann nicht, wenn die einschlägigen Normen an eigenen, nicht auf ein Parlamentsgesetz zurückgehenden Nichtigkeitsgründen leiden, mag sich dies auch auf eine Vielzahl an Betroffenen auswirken (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juni 1990 - III ZR 74/88 -, BGHZ 111, 349 = NJW 1990, 3260; Beschluss vom 28. November 2007 - III ZR 198/06 -, BeckRS 2007, 19238; Papier/Shirvani, a.a.O., Rdn. 56; Ossenbühl/Cornils, a.a.O., 5. III. 3 d) aa), S. 307).

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