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   BGH, 25.03.1993 - III ZR 34/92   

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https://dejure.org/1993,925
BGH, 25.03.1993 - III ZR 34/92 (https://dejure.org/1993,925)
BGH, Entscheidung vom 25.03.1993 - III ZR 34/92 (https://dejure.org/1993,925)
BGH, Entscheidung vom 25. März 1993 - III ZR 34/92 (https://dejure.org/1993,925)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Vorprüfung einer überwachungsbedürftigen Anlage - Amtliche Anerkennung als Sachverständiger - TÜV-Sachverständiger - Amtshaftung des Landes bei TÜV-Pflichtverletzung - DruckbehV vom 27.2.1980

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 839; GG Art. 34; GewO § 24; GewO § 24 c; BImSchG § 13
    Haftung der Länder für hoheitliche Tätigkeit der TÜV-Sachverständigen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Amtshaftung für TÜV-Sachverständigen bei Vorprüfung nach Druckbehälterverordnung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 122, 85
  • NJW 1993, 1784
  • MDR 1993, 1184
  • NVwZ 1993, 915 (Ls.)
  • VersR 1994, 216
  • DVBl 1993, 732
  • BB 1993, 1172
  • DÖV 1993, 671
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 15.06.1967 - VII ZR 46/66

    Hemmung der Verjährung des Nachbesserungsanspruchs während

    Auszug aus BGH, 25.03.1993 - III ZR 34/92
    Damit er sie ausüben kann, wird ihm von der zuständigen Landesbehörde die amtliche Anerkennung erteilt, die ihn berechtigt, die im Straßenverkehrsrecht den amtlich anerkannten Sachverständigen übertragenen Aufgaben wahrzunehmen (BGHZ 48, 108, 112/113).
  • BGH, 30.11.1967 - VII ZR 34/65

    Haftung für Amtspflichtverletzungen eines amtlich anerkannten Sachverständigen im

    Auszug aus BGH, 25.03.1993 - III ZR 34/92
    Für einen anderen Tätigkeitsbereich des Technischen Überwachungsvereins, nämlich die seinen Sachverständigen durch die Straßenverkehrszulassungsordnung (insbesondere §§ 21, 29 StVZO) übertragenen Befugnisse, ist in der Rechtsprechung bereits mehrfach entschieden worden, daß der amtlich anerkannte Sachverständige hoheitlich handelt und daß für Amtspflichtverletzungen des Sachverständigen bei der Ausübung dieser Tätigkeit nicht der Technische Überwachungsverein haftet, der ihn angestellt hat, sondern nach Amtshaftungsgrundsätzen (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) das Land, das ihm die amtliche Anerkennung als Sachverständiger erteilt hat (BGHZ 49, 108; Senatsurteil vom 11. Januar 1973 - III ZR 32/71 = NJW 1973, 458; OLG Köln NJW 1989, 2065 [OLG Köln 16.12.1988 - 6 U 83/88]; vgl. auch OLG Braunschweig NJW 1990, 2629 [OLG Braunschweig 10.01.1990 - 3 U 135/89]).
  • BGH, 11.01.1973 - III ZR 32/71

    Drittbezogenheit von Amtspflichten eines Sachverständigen bei der

    Auszug aus BGH, 25.03.1993 - III ZR 34/92
    Für einen anderen Tätigkeitsbereich des Technischen Überwachungsvereins, nämlich die seinen Sachverständigen durch die Straßenverkehrszulassungsordnung (insbesondere §§ 21, 29 StVZO) übertragenen Befugnisse, ist in der Rechtsprechung bereits mehrfach entschieden worden, daß der amtlich anerkannte Sachverständige hoheitlich handelt und daß für Amtspflichtverletzungen des Sachverständigen bei der Ausübung dieser Tätigkeit nicht der Technische Überwachungsverein haftet, der ihn angestellt hat, sondern nach Amtshaftungsgrundsätzen (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) das Land, das ihm die amtliche Anerkennung als Sachverständiger erteilt hat (BGHZ 49, 108; Senatsurteil vom 11. Januar 1973 - III ZR 32/71 = NJW 1973, 458; OLG Köln NJW 1989, 2065 [OLG Köln 16.12.1988 - 6 U 83/88]; vgl. auch OLG Braunschweig NJW 1990, 2629 [OLG Braunschweig 10.01.1990 - 3 U 135/89]).
  • BGH, 27.05.1963 - III ZR 48/62

    Prüfingenieur für Baustatik

    Auszug aus BGH, 25.03.1993 - III ZR 34/92
    Durch diese (auch wirtschaftliche) Zielsetzung des dem Beklagten erteilten Prüfungsauftrags unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von demjenigen, der dem Senatsurteil BGHZ 39, 358 zugrundegelegen hatte, wo entschieden worden ist, daß die Amtshaftung des Trägers der Baugenehmigungsbehörde für Pflichtverletzungen eines Prüfingenieurs für Baustatik nicht den Schutzzweck hat, den Bauherrn davor zu bewahren, durch einen statisch falsch berechneten Bau nutzlose finanzielle Aufwendungen zu machen.
  • OLG Köln, 16.12.1988 - 6 U 83/88

    Abgrenzung von hoheitlichem oder privatem Tätigwerden bei der regelmäßigen

    Auszug aus BGH, 25.03.1993 - III ZR 34/92
    Für einen anderen Tätigkeitsbereich des Technischen Überwachungsvereins, nämlich die seinen Sachverständigen durch die Straßenverkehrszulassungsordnung (insbesondere §§ 21, 29 StVZO) übertragenen Befugnisse, ist in der Rechtsprechung bereits mehrfach entschieden worden, daß der amtlich anerkannte Sachverständige hoheitlich handelt und daß für Amtspflichtverletzungen des Sachverständigen bei der Ausübung dieser Tätigkeit nicht der Technische Überwachungsverein haftet, der ihn angestellt hat, sondern nach Amtshaftungsgrundsätzen (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) das Land, das ihm die amtliche Anerkennung als Sachverständiger erteilt hat (BGHZ 49, 108; Senatsurteil vom 11. Januar 1973 - III ZR 32/71 = NJW 1973, 458; OLG Köln NJW 1989, 2065 [OLG Köln 16.12.1988 - 6 U 83/88]; vgl. auch OLG Braunschweig NJW 1990, 2629 [OLG Braunschweig 10.01.1990 - 3 U 135/89]).
  • OLG Braunschweig, 10.01.1990 - 3 U 135/89

    Verkehrssicherungspflicht; TÜV

    Auszug aus BGH, 25.03.1993 - III ZR 34/92
    Für einen anderen Tätigkeitsbereich des Technischen Überwachungsvereins, nämlich die seinen Sachverständigen durch die Straßenverkehrszulassungsordnung (insbesondere §§ 21, 29 StVZO) übertragenen Befugnisse, ist in der Rechtsprechung bereits mehrfach entschieden worden, daß der amtlich anerkannte Sachverständige hoheitlich handelt und daß für Amtspflichtverletzungen des Sachverständigen bei der Ausübung dieser Tätigkeit nicht der Technische Überwachungsverein haftet, der ihn angestellt hat, sondern nach Amtshaftungsgrundsätzen (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) das Land, das ihm die amtliche Anerkennung als Sachverständiger erteilt hat (BGHZ 49, 108; Senatsurteil vom 11. Januar 1973 - III ZR 32/71 = NJW 1973, 458; OLG Köln NJW 1989, 2065 [OLG Köln 16.12.1988 - 6 U 83/88]; vgl. auch OLG Braunschweig NJW 1990, 2629 [OLG Braunschweig 10.01.1990 - 3 U 135/89]).
  • BGH, 14.10.2004 - III ZR 169/04

    Keine Haftungserleichterung beim Rückgriff des Staates gegen selbständige

    Nach diesen Maßstäben war die Beklagte - anders als der amtlich anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr (BGHZ 49, 108), der mit der Vorprüfung einer überwachungsbedürftigen Anlage betraute TÜV-Sachverständige (Senatsurteil BGHZ 122, 85) oder ein Prüfer bei der Nachprüfung der Lufttüchtigkeit eines Luftfahrtgeräts (Senatsurteil BGHZ 147, 169) - zwar nicht Beliehene, da alle zur Durchführung der BSE-Untersuchungsverordnung erforderlichen Verwaltungsakte in der Zuständigkeit des amtlichen Tierarztes verblieben und die Beklagte gerade in den kritischen Fällen (bei positiven oder nicht eindeutig negativen Befunden) das weitere Vorgehen den staatlichen Behörden zu überlassen hatte, ihr darum kein eigener Entscheidungsraum verblieb.

    Der Senat hat außerdem aus ähnlichen Überlegungen die Innenhaftung einer privatrechtlich organisierten Beschäftigungsstelle des Zivildienstes bei dem Unfall eines Zivildienstleistenden gleichfalls auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt (BGHZ 135, 341, 347 f.), während auf der anderen Seite § 10 Abs. 4 des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2086) dem Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr eine vollständige Haftungsfreistellung des Bundeslandes abverlangt (s. auch Senatsurteil BGHZ 122, 85, 88 f.).

  • BVerwG, 26.08.2010 - 3 C 35.09

    Amtshaftung; Staatshaftung; Amtsträger; Beliehener; Verwaltungshelfer;

    Auch ein Beliehener handelt im Sinne dieser Vorschrift als "jemand" "in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes", nämlich in Wahrnehmung der ihm übertragenen öffentlichen Aufgabe unter Einsatz hoheitlicher Befugnisse (BGH, Urteil vom 14. Oktober 2004 - III ZR 169/04 - BGHZ 161, 6 ; stRspr., vgl. Urteile vom 30. November 1967 - VII ZR 34/65 - BGHZ 49, 108 , vom 25. März 1993 - III ZR 34/92 - BGHZ 122, 85 und vom 22. März 2001 - III ZR 394/99 - BGHZ 147, 169 ; allgemein Ossenbühl, Staatshaftungsrecht, 5. Aufl. 1998, S. 12 ff.; Papier in: Münchener Kommentar zum BGB, Band 5, 5. Aufl. 2009, Rn. 130 m.w.N.).
  • BGH, 14.05.2009 - III ZR 86/08

    Durchführung der wiederkehrenden Prüfung von Kranen durch einen Sachkundigen nach

    Als Ausübung eines öffentlichen Amtes wurden demgemäß zum Beispiel Prüfungstätigkeiten der Kfz-Sachverständigen im Rahmen von § 21 StVZO (BGHZ 49, 108, 110 ff ; Senatsurteile vom 11. Januar 1973 - III ZR 32/71 - NJW 1973, 458; BGHZ 122, 85, 87 ff ; 147, 169, 171 ff ), § 29 StVZO (Senat, BGHZ 122, 85, 87 ff ; 147, 169, 171 ff ) und § 47a StVZO (OLG Schleswig, NJW 1996, 1218 f ; siehe auch den Hinweis des Senats in BGHZ 147, 169, 178) , ferner der Sachverständigen nach der Prüfordnung für Luftfahrtgerät (Senat, BGHZ 147, 169, 174 ff) , der Prüfingenieure für Baustatik (Senat, BGHZ 39, 358) sowie der TÜV-Sachverständigen bei der Vorprüfung überwachungsbedürftiger Anlagen nach § 24 GewO a.F. i.V.m. §§ 9, 11 der mittlerweile außer Kraft getretenen Druckbehälterverordnung (Senat, BGHZ 122, 85, 89 ff. ; OLG Karlsruhe, VersR 2007, 498) eingestuft.

    Die Tätigkeit eines Prüfers kann allerdings, auch ohne dass ihm entsprechende Entscheidungsbefugnisse zustehen, dann als hoheitlich einzustufen sein, wenn seine Arbeit mit der Verwaltungstätigkeit einer Behörde auf engste zusammenhängt und er in diese so maßgeblich eingeschaltet ist, dass seine Prüfung geradezu einen Bestandteil der von der Behörde ausgeübten und sich in ihrem Verwaltungsakt niederschlagenden hoheitlichen Tätigkeit bildet (BGHZ 49, 108, 113 sowie Senat , Urteil vom 11. Januar 1973 - III ZR 32/71 - NJW 1973, 458, beide zur Einbeziehung des amtlich anerkannten Sachverständigen für den Straßenverkehr im Rahmen des Verfahrens der Straßenverkehrsbehörde zur Erteilung einer Betriebserlaubnis nach § 21 StVZO; Senat, BGHZ 122, 85, 91 f zum Prüfverfahren des amtlich oder amtlich anerkannten Sachverständigen bei wesentlichen Änderungen eines Flüssiggastanklagers nach § 11 Abs. 1 der Druckbehälterverordnung).

    Allein der Umstand, dass bei einer etwaigen arbeitsschutzrechtlichen Besichtigung des Betriebs der Klägerin durch die Berufsgenossenschaft sich die zuständige Aufsichtsperson auch das Prüfbuch des Krans vorlegen lassen und die Einhaltung der Prüffristen bzw. die Beseitigung etwaiger vom Sachkundigen festgestellter Mängel kontrollieren kann, macht die Prüfung nicht - wie es der Senat (BGHZ 122, 85, 92 f) beispielsweise für die Vorprüfung nach § 11 Abs. 1 DruckbehV im Hinblick auf das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren entschieden hat - zu einem ersten Teilschritt im Rahmen eines mehrstufigen, bei wertender Betrachtung als einheitlich zu beurteilenden öffentlichrechtlichen Verfahrens.

    Die wiederkehrende Kranprüfung ist insoweit auch nicht vergleichbar mit der gesetzlich für Kraftfahrzeuge in regelmäßigen Zeitabständen vorgeschriebenen Hauptuntersuchung (§ 29 StVZO) - siehe hierzu Senat, BGHZ 122, 85, 87 ff ; 147, 169, 171 ff - oder der bei Luftfahrzeugen notwendigen sog. Nachprüfung (§§ 14 ff LuftGerPV; vormals §§ 26 ff LuftGerPO) - siehe hierzu Senat, BGHZ 147, 169, 173 ff.

  • BGH, 31.03.2016 - III ZR 70/15

    Haftung eines zur Prüfung der Standsicherheit und zur Bauüberwachung vom Bauherrn

    b) Nach diesen Grundsätzen können auch Prüfer und andere Sachverständige in Ausübung eines öffentlichen Amtes tätig werden (vgl. Senatsurteil vom 27. Mai 1963 - III ZR 48/62, BGHZ 39, 358, 360 ff [Prüfingenieur für Baustatik im Baugenehmigungsverfahren]; BGH, Urteil vom 30. November 1967 - VII ZR 34/65, BGHZ 49, 108, 110 ff sowie Senatsurteile vom 11. Januar 1973 - III ZR 32/71, NJW 1973, 458 und vom 25. März 1993 - III ZR 34/92, BGHZ 122, 85, 87 ff [TÜV-Sachverständiger]; vom 22. März 2001 aaO S. 170 ff [luftfahrttechnische Prüfung], vom 22. Juni 2006 - III ZR 270/05, VersR 2006, 1684 Rn. 8 ff [sozialmedizinische Stellungnahme des MDK] und vom 15. September 2011 aaO S. 75 ff Rn. 11 ff [Verifizierer nach dem Treibhaus-Emissionshandelsgesetz]).
  • BGH, 22.03.2001 - III ZR 394/99

    Ansprüche bei Pflichtverletzungen wegen der Nachprüfung der Lufttüchtigkeit eines

    Für Amtspflichtverletzungen, die der Sachverständige hierbei begeht, haftet darum nicht er selbst oder der Technische Überwachungsverein als sein Arbeitgeber, sondern das Bundesland, das ihm die amtliche Anerkennung als Sachverständiger erteilt hat (BGHZ 49, 108, 111 ff; 122, 85, 87 ff; Senatsurteil vom 11. Januar 1973 - III ZR 32/71 - NJW 1973, 458; zuletzt Senatsurteil vom 2. November 2000 - III ZR 261/99 - WM 2001, 151, 152).

    Deshalb ist es berechtigt zu sagen, daß der Sachverständige selbst hoheitliche Tätigkeit ausübt (BGHZ 122, 85, 88).

    Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß hinsichtlich der Nachprüfung weitgehende behördliche Aufsichts- und Überwachungsbefugnisse bestehen (§ 35 LuftGerPO, § 19 Abs. 5 LuftGerPV; s. auch §§ 13, 15 des Kraftfahrsachverständigengesetzes, vgl. insoweit BGHZ 122, 85, 88).

  • BGH, 22.06.2006 - III ZR 270/05

    Amtshaftung des bei dem medizinischen Dienst einer gesetzlichen

    Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, dass in derartigen Fällen, in denen der Sachverständige von einem Hoheitsträger kraft Gesetzes, durch Verwaltungsakt oder aufgrund öffentlich-rechtlichen Vertrags mit der Beschaffung wesentlicher Entscheidungsgrundlagen betraut wird, der Herangezogene selbst hoheitlich tätig wird (z.B.: BGHZ 147, 169, 173 ff: Prüfer von Luftfahrtgeräten auf ihre Lufttüchtigkeit; BGHZ 122, 85, 91 ff: TÜV-Sachverständiger, der die Vorprüfung einer überwachungsbedürftigen Anlage im Sinne des § 24 GewO vornimmt; BGHZ 39, 358, 361 f: von der Baugenehmigungsbehörde mit der Prüfung der statischen Berechnung eines Baugesuchs beauftragter freiberuflicher Prüfingenieur für Baustatik; Senatsurteil vom 19. Dezember 1960 - III ZR 194/59 - VersR 1961, 184, 188: Ärzte eines städtischen Krankenhauses, die vom Versorgungsamt mit einer versorgungsärztlichen Untersuchung und Begutachtung beauftragt wurden; VII. Zivilsenat in BGHZ 49, 108, 111 ff: TÜV-Sachverständige, die Prüfungen im Rahmen der Straßenverkehrszulassungsordnung vornehmen).
  • OLG Karlsruhe, 19.10.2006 - 12 U 154/06

    Amthaftungsklage gegen einen Technischen Überwachungsverein aus

    Die amtlich anerkannten Sachverständigen, die für den Beklagten zur Prüfung von Druckbehältern tätig wurden, nahmen somit, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, im Rahmen der ihnen durch die DruckbehV zugewiesenen Tätigkeiten und übertragenen öffentlich-rechtlichen Befugnisse eine ähnliche Rechtsstellung wie die Sachverständigen des TÜV bei ihrer Tätigkeit nach der Straßenverkehrszulassungsordnung (BGH NJW 1993, 1784 f.).

    Die Rechtsfolgen etwaiger Pflichtverletzungen beurteilen sich daher nach Amtshaftungsgrundsätzen (vgl. BGH NJW 1993, 1784 ff.).

    Dagegen hat es der Bundesgerichtshof im bereits zitierten, ebenfalls TÜV-Prüfungen nach der DruckbehV betreffenden Urteil (BGH NJW 1993, 1784 ff.) für die Einbeziehung des Klägers in den Schutzbereich der verletzten Amtspflicht genügen lassen, dass die Prüfungspflicht auch den Zweck hatte, den Beteiligten eine "Verlässlichkeitsgundlage" für die beim geplanten Umbau der Druckbehälter zu treffenden wirtschaftlichen und finanziellen Dispositionen zu verschaffen.

    Das ist im vorliegenden Fall das Land, das den Beklagten und seine Sachverständigen mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse beliehen hat (vgl. BGH NJW 1993, 1784 ff. sub 7.).

    Hieran ist, soweit ersichtlich, stets festgehalten worden; so ist in der bereits zitierten, zum vorliegenden Fall weitgehend parallel gelagerten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 1993, 1784 ff.) eine Haftung des beklagten TÜV aus Vertrag nicht erwogen worden.

  • OLG Hamm, 14.09.2021 - 27 U 84/20

    Ergebnis der Verhandlung über Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit einem

    Wenn er auch nicht selbst die Erlaubnis zu erteilen oder zu versagen habe, sei die Entscheidung hierüber jedoch praktisch gefallen, wenn er sein Gutachten erstattet, seine Bescheinigung ausgestellt oder ihre Ausstellung abgelehnt habe (BGH, Urteil vom 25. März 1993 - III ZR 34/92, BGHZ 122, 85 = juris, Rn. 7, m. w. N.).
  • OLG Hamm, 17.10.2006 - 21 U 177/05

    Haftung bei fehlerhafter Prüfung der ordnungsgemäßen Stilllegung eines

    Ebenso wie z. B. bei Prüfungen durch Sachverständige im Rahmen der ihnen nach der Straßenverkehrzulassungsordnung (StVZO) zugewiesenen Aufgaben, die nach ständiger Rechtsprechung hoheitlich tätig werden (z. B. BGH NJW 2004, 3484; BGH NJW 1973, 458), wird ein hoheitliches Handeln eines Sachverständigen durch den BGH (NJW 1993, 1784) z. B. bei der Vorprüfung einer überwachungsbedürftigen Anlage im Sinne der Gewerbeordnung in Verbindung mit der Druckbehälterverordnung bejaht.

    Gegen eine Einordnung der Tätigkeit des Beklagten zu 3) als hoheitlich spricht dabei nicht, dass er lediglich im Vorfeld künftigen Verwaltungshandelns prüft (siehe zum Handeln im Vorfeld eines möglichen künftigen Genehmigungsverfahrens BGH NJW 1993, 1784).

    Ein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten zu 3) aus unerlaubter Handlung kommt angesichts der als hoheitlich zu qualifizierenden Tätigkeit ebenfalls nicht in Betracht, weil § 839 BGB als Spezialvorschrift §§ 823 ff. BGB verdrängt und wegen Artikel 34 GG eine Haftung aus § 839 BGB nicht den Beklagten zu 3), sondern nur das Bundesland treffen kann, dass den Beklagten zu 3) zu der Ausübung hoheitlicher Befugnisse zugelassen hat (Gößl, a.a.O., § 19 i Rdnr. 20; Czychowski/Reinhardt, a.a.O., § 19 i Rdnr. 13; BGH NJW 1993, 1784).

  • BGH, 10.04.2003 - III ZR 266/02

    Amtshaftung für Pflichtverletzungen des TÜV im Zusammenhang mit der Erteilung der

    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs übt der staatlich anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr bei den ihm durch die Straßenverkehrsordnung übertragenen Tätigkeiten hoheitliche Befugnisse aus (BGHZ 49, 108, 110 ff; Senatsurteile BGHZ 122, 85, 87 ff; 147, 169, 171; vom 11. Januar 1973 - III ZR 32/71 - NJW 1973, 458 und vom 2. November 2000 - III ZR 261/99 - VersR 2002, 96 f).

    Für Amtspflichtverletzungen, die die Bediensteten des Technischen Überwachungsvereins bei der Ausübung der diesem durch die Straßenverkehrszulassungsordnung übertragenen hoheitlichen Befugnisse begehen, haftet nicht der TÜV als ihr Arbeitgeber, sondern das Bundesland, das diesem die amtliche Anerkennung als Sachverständiger erteilt hat (BGHZ 49, 108, 114 ff; Senatsurteile BGHZ 122, 85, 93; vom 11. Januar 1973 aaO und vom 2. November 2000 aaO).

  • BVerwG, 16.05.2019 - 3 C 19.17

    Widerruf der Betrauung eines Prüfingenieurs mit hoheitlichen Aufgaben bei

  • BGH, 15.09.2011 - III ZR 240/10

    Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz: Haftungsrechtliche Stellung der als

  • VGH Bayern, 06.04.2009 - 19 B 09.90

    Überwälzung der Schadenshaftung auf einen Beliehenen mittels Nebenbestimmung zum

  • LG Köln, 18.12.2018 - 5 O 286/18

    Die fehlerhafte Todesbescheinigung - und die Quarantäne-Kosten für den Leichnam

  • OLG Frankfurt, 17.03.2006 - 7 U 154/05

    Einbruchdiebstahlversicherung: Einbruchdiebstahl durch Einsteigen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.09.2000 - 8 A 2429/99

    Anspruch auf Anerkennung als Überwachungsorganisation für Hauptuntersuchungen und

  • OLG München, 13.08.2015 - 1 U 2722/15

    Haftung für Amtspflichtverletzungen von Sachverständigen bei der

  • BVerwG, 19.01.2000 - 11 C 5.99

    Gashochdruckleitung; Anzeige der Vornahme von Änderungen;

  • OLG Frankfurt, 25.03.2014 - 14 U 202/12

    Zur Haftung des nach hesssischem Landesbaurecht tätigen Prüfingenieurs

  • BGH, 02.11.2000 - III ZR 261/99

    Haftung bei weisungswidriger Aushändigung des Kfz-Briefes an einen

  • OLG Frankfurt, 15.06.2000 - 1 U 25/99

    Prüfung der automatischen Feuerlöschanlage eines Bürogebäudes durch einen

  • OLG Schleswig, 04.01.1996 - 2 U 37/95

    Amtshaftungsanspruch bei fehlerhafter Kfz-Abgasuntersuchung

  • OLG Frankfurt, 20.02.2023 - 14 U 202/12

    Vertragliche Haftung des Prüfingenieurs für den öffentlichen Bauvorschriften über

  • BayObLG, 10.06.2020 - 1 AR 39/20

    Durchführung eines Bestimmungsverfahrens im selbständigen Beweisverfahren

  • OLG Hamm, 22.05.2015 - 11 U 101/14

    Amtshaftung wegen verspäteter Erteilung der Approbation an einen ausländischen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.09.2017 - 8 A 1208/16

    Änderungsabnahme für einen Lastkraftwagen (Lkw); Anerkennung des Lkw als

  • LG München I, 19.06.2015 - 17 O 54/15

    Haftung für Amtspflichtverletzungen von Sachverständigen/Prüfingenieuren bei der

  • LG Düsseldorf, 26.04.2011 - 2b O 94/10

    Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit der Prüfung eines Druckbehälters;

  • VG Berlin, 18.01.2023 - 2 K 279.21
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