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   BGH, 20.05.1954 - GSZ 6/53   

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BGH, 20.05.1954 - GSZ 6/53 (https://dejure.org/1954,28)
BGH, Entscheidung vom 20.05.1954 - GSZ 6/53 (https://dejure.org/1954,28)
BGH, Entscheidung vom 20. Mai 1954 - GSZ 6/53 (https://dejure.org/1954,28)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Vorlage einer Rechtsfrage an den Großen Senat für Zivilsachen - Umfang der Bindung der Gerichte an die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - Fortbestand des Deutschen Reiches als Gesamtstaat über den 8. Mai 1945 hinaus - Haftung der Länder der Deutschen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (2)

  • hu-berlin.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Rote Roben gegen braunen Mief

  • ev-akademie-boll.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die zwei Krisen der Verfassungsrechtsprechung (Prof. Dr. Dr. Ingo Müller)

In Nachschlagewerken

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 13, 265
  • NJW 1954, 1073
  • MDR 1954, 538
  • DB 1954, 654
 
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Wird zitiert von ... (111)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerfG, 17.12.1953 - 1 BvR 147/52

    Alle Beamtenverhältnisse sind am 8. Mai 1945 erloschen

    Auszug aus BGH, 20.05.1954 - GSZ 6/53
    Von den 6 Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, die sich mit der Gültigkeit des § 77 zum Gesetz zu Art. 131 Grund befassen, behandeln nur die am 17. Dezember 1953 verkündeten Entscheidungen 1 BvR 147/52 - BVerfGE 3, 58 - (nachstehend genannt: "Beamtenurteil") und BvL 123/52 - BVerfGE 3, 208 - (Fall. Kittel) Beamtenrechtsverhältnisse bezw.

    Im Beamtenurteil sind die Verfassungsbeschwerden von 34 Beschwerdeführern "zurückgewiesen" worden, während in der Sache Kittel die Urteilsformel den Ausspruch enthält, dass die für den betreffenden Beamten in Betrecht kommenden Bestimmungen des Gesetzes zu Art. 131 GrundG mit dem Grundgesetz vereinbar seien.

    Das Urteil des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 17. Dezember 1953 (III ZR 140/52) enthält lediglich die Bemerkung, dass die Gültigkeit des § 77 a.a.O. nach dem sog. Beamtenurteil feststehe, während das Urteil des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 20. Dezember 1953 (NJW 1954, 510 mit Anmerkung von Bachof) eine gegenteilige Rechtsmeinung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 2, 115 = NJW 1953, 497) zur Frage, unter welchen Voraussetzungen sog. deutschstämmige Ausländer durch freiwillige Zugehörigkeit zur Waffen-SS die deutsche Staatszugehörigkeit erworben haben, ohne weitere Begründung als nicht "verbindlich" bezeichnet hat.

    Mit Versorgungsempfängern, deren Rechtslage im Vergleich zu den am 8. Mai 1945 noch in aktivem Dienst befindlich gewesenen Beamten im Beamtenurteil grundsätzlich verschieden behandelt wird, befaßt sich das Beamtenurteil nur bezüglich der Beschwerdeführer zu 10 (Z.), 11 (K.) und 34 (Gertraude S.) Die beiden Erstgenannten bezogen bereits am 8. Mai 1945 als Beamtenwitwen Witwengelder.

    Auf diesen Beschwerdepunkt ist das Bundesverfassungsgericht auf Seite 128 ff des Beamtenurteils (BVerfGE 3, 153 ff [BVerfG 17.12.1953 - 1 BvR 147/52]) ausführlich eingegangen.

    Der entscheidende Unterschied gegenüber der dem Großen Senat vorliegenden Frage tritt damit deutlich hervor: Im Beamtenurteil wurzelte das Beamtenverhältnis, aus dem die Versorgungsbezüge entspringen, im Gebiet des Deutschen Reiches jenseits der Oder-Neißelinie, während es im vorliegenden Fall im Gebiet des jetzigen Landes Niedersachsen wurzelt.

    Die Begründung, mit der das Beamtenurteil die Verfassungswidrigkeit des § 77 a.a.O. in den Fällen der Beschwerdeführerinnen zu 10 und 11 verneint, zeigt denn auch, wie die weitere Erörterung ergeben wird, mit aller Deutlichkeit dass das Bundesverfassungsgericht den hier in Rede stehenden Sonderfall, dass das Beamtenverhältnis in einem im Gebiet der Bundesrepublik liegenden Nachfolgeland Preußens unter Bedingungen wurzelte, die für den Rechtsgedanken der Funktionsnachfolge von Bedeutung sind, gar nicht ins Auge gefasst hat und dazu angesichts des allein zur Entscheidung stehenden völlig anders gelagerten Sachverhaltes auch gar keine Veranlassung hatte.

    Das Beamtenurteil des Bundesverfassungsgerichts versagt den aktiven Beamten solche Ansprüche - sei es gegenüber der Bundesrepublik oder sei es gegenüber sonstigen öffentlich-rechtlichen Dienstherren - allein schon deshalb, weil sämtliche deutsche Beamtenrechtsverhältnisse mit dem Zusammenbruch des Deutschen Reiches automatisch erloschen seien (BVerfGE 3, 76 [BVerfG 17.12.1953 - 1 BvR 147/52] und 132 f).

    Gleichwohl kommt das Bundesverfassungsgericht zu dem Ergebnis, daß diese Rechtsverhältnisse den Zusammenbruch Deutschlands nicht hätten überdauern können, und zwar im wesentlichen deshalb, weil das Beamtenverhältnis selbst im nationalsozialistischen Staat "eine tiefgehende, sein Wesen berührende Umgestaltung erfahren" habe (Beamtenurteil a.a.O. S 89).

    Daraus ergebe sich notwendig der Fortfall jeglicher Bindung für den Fall, daß ein von der NSDAP getragener, mit ihr unlöslich verbundener Staat nicht mehr vorhanden sein würde (Beamtenurteil a.a.O. S 114).

    - Endlich scheint das Bundesverfassungsgericht (Beamtenurteil a.a.O. S 116 ff anzunehmen, der Satz, das Beamtenrechtsverhältnis bleibe vom Wechsel der Staatsform unberührt, könne sich nur auf Beamtenverhältnisse im traditionell-rechtsstaatlichen Sinne des 19. Jahrhunderts beziehen, d.h. nur auf den Fall, daß der durch das Beamtenrechtsverhältnis gebundene Staat eine von seinem jeweiligen obersten Repräsentanten einerseits, von den in ihm vorhandenen politischen Gruppen andererseits unabhängige, in diesem Sinne neutrale Rechtsperson sei.

    Für seine Auffassung, daß der deutsche Beamte im nationalsozialistischen Staat völlig "gleichgeschaltet", d.h. wenn auch vielleicht nicht immer rechtlich, so doch tatsächlich allein auf den "Führer" und seine Partei ausgerichtet worden sei, und daß diese veränderte Grundpflicht des Beamten dem Beamtenverhältnis nunmehr das besondere rechtliche Gepräge gegeben habe, stützt sich das Beamtenurteil auf zahlreiche Aussprüche des Führerstaates, die sich teils in Gesetzen, Verordnungen, Anordnungen, teils aber auch in Führererlassen sowie in dem Reichstagsbeschluß vom 26. April 1942 finden.

    Vom Standpunkt des Beamtenurteils aus wäre auch das Versorgungsverhältnis des Klägers am 8. Mai 1945 erloschen, d.h. er hätte seine Ruhegehaltsansprüche verloren, weil er von 1933 bis 1938, wie schon 30 Jahre zuvor, die unpolitischen und weitgehend einer politischen Gleichschaltung unzugänglichen Geschäfte eines Katasteramtsvorstehers ausgeübt hat.

    Das Bundesverfassungsgericht hat im Beamtenurteil den Beschwerdeführerinnen zu 10 und 11, soweit sie wegen der ihnen angeblich abgeschnittenen Ansprüche für die Zeit bis zum 1. April 1951 einen Verstoß gegen Art. 14 GrundG (Eigentumsgarantie) geltend machten, solche Ansprüche - und zwar offenbar gegen die Bundesrepublik - mit folgenden Erwägungen abgesprochen: In der arbeitsrechtlichen Rechtsprechung gelte der Grundsatz, daß der Dienstpflichtige sich eine Kürzung seiner Bezüge und der aus privatrechtlichem Pensionsvertrag Berechtigte eine Herabsetzung seiner Ruhegehaltsansprüche gefallen lassen müsse, wenn die Grundlage eines privaten Unternehmens durch ein von außen her auf den Betrieb einwirkendes Ereignis nachhaltig zerstört worden sei.

    Daß das Grundgesetz den Bundesgesetzgeber im Art. 131 GrundG nicht von der Beachtung des Gleichheitssatzes entbinden wollte oder konnte, ist außer Zweifel und wird auch im Beamtenurteil vom Bundesverfassungsgericht hervorgehoben (a.a.O. Seite 135).

    Im Beamtenurteil hat das Bundesverfassungsgericht dargelegt (a.a.O. S 135), es könne unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Gleichheitssatzes dem Gesetzgeber erst dann entgegengetreten werden, wenn für eine von ihm angeordnete Differenzierung zwischen verschiedenen Personengruppen "sachlich einleuchtende Gründe schlechterdings nicht mehr erkennbar sind, so dass ihre Aufrechterhaltung einen Verstoß gegen das allgemeine Gerechtigkeitsempfinden darstellen würde".

    Dieser Auffassung stehen die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in Beamtenurteil, soweit dort die Verletzung des Gleichheitssatzes in Bezug auf die Beschwerdeführerinnen 10 und 11 verneint wird, nicht entgegen.

    Nun hat das Bundesverfassungsgericht allerdings im Beamtenurteil (a.a.O. S 152 f) die Auffassung vertreten, auf die Versorgungsansprüche der Beamten, soweit sie in die Zukunft gerichtet seien, könne die Eigentumsgarantie des Art. 14 GrundG überhaupt keine Anwendung finden, weil diese Ansprüche in öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen, also in einem Gewaltverhältnis, ihre Grundlage hätten das in Art. 33 Abs. 5 GrundG eine verfassungsrechtliche Sonderregelung gefunden habe.

  • BVerfG, 26.02.1954 - 1 BvR 371/52

    Berufssoldatenverhältnisse

    Auszug aus BGH, 20.05.1954 - GSZ 6/53
    Nach heute herrschender Auffassung, zu der sich auch das Bundesverfassungsgericht im sog. Soldatenurteil mit nachdrücklicher Betonung bekannt hat (1 BvR 371/52, S 45 f - BVerfGE 3, 288 [319 f] -), hat der deutsche Gesamtstaat die Ereignisse von 1945 überdauert und besteht im Rechtssinne noch fort.

    Sie war rein militärisch und äusserte Rechtsfolgen nur auf militärischem Gebiet (vgl auch "Soldatenurteil" BVerfGE 3, 288 [316]).

  • BGH, 29.12.1953 - 4 ARs 47/53
    Auszug aus BGH, 20.05.1954 - GSZ 6/53
    Für eine auf die Urteilsformel zu beschränkende Bindungswirkung sind sehr entschieden vor allem Arndt (DVBl 1952, 2) Schneider (DVBl 1954, 184 ff) eingetreten, ebenso Rohlfing (Betrieb 1954, 86), Baring (Zeitschrift für Beamtenrecht 1954, 65), Bachof, NJW 1954, 510 [511] (zweifelnd).

    Das Urteil des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 17. Dezember 1953 (III ZR 140/52) enthält lediglich die Bemerkung, dass die Gültigkeit des § 77 a.a.O. nach dem sog. Beamtenurteil feststehe, während das Urteil des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 20. Dezember 1953 (NJW 1954, 510 mit Anmerkung von Bachof) eine gegenteilige Rechtsmeinung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 2, 115 = NJW 1953, 497) zur Frage, unter welchen Voraussetzungen sog. deutschstämmige Ausländer durch freiwillige Zugehörigkeit zur Waffen-SS die deutsche Staatszugehörigkeit erworben haben, ohne weitere Begründung als nicht "verbindlich" bezeichnet hat.

  • BVerfG, 10.02.1954 - 2 BvN 1/54

    Bindungwirkung der Entscheidungen des BVerfG

    Auszug aus BGH, 20.05.1954 - GSZ 6/53
    In einem weiteren Urteil vom 10. Februar 1954 - 2 BvN 1/54 - (BVerfGE 3, 261 [BVerfG 10.02.1954 - 2 BvN 1/54]) hat der II. Senat des Bundesverfassunsgerichts zu Art. 100 Abs. 3 GrundG ausgeführt: Unter der "Entscheidung" des Bundesverfassungsgerichts, von der ein Landesverfassungsgericht gemäss Art. 100 Abs. 3 GrundG abweichen möchte, könne jedenfalls nicht nur die Urteilsformel gemeint sein.

    Um in Fragen, die die Auslegung des Grundgesetzes betreffen, eine möglichst einheitliche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der Länderverfassungsgerichte sicherzustellen, wurde diese Bestimmung geschaffen, bei deren Anwendung - ähnlich wie im Verhältnis der Senate des Bundesgerichtshofs zu den Großen Senaten (§ 136 GVG) - es auf die einer Entscheidung zugrunde liegende Rechtsanschauung ankommt (vgl Urt des BVG v. 10. Februar 1954 - 2 BvN 1/54 [BVerfGE 3, 261 [BVerfG 10.02.1954 - 2 BvN 1/54]].

  • BGH, 24.03.1954 - II ZR 108/53

    Anwendbarkeit der Regelung durch richterliche Vertragshilfe auf Ruhegehälter -

    Auszug aus BGH, 20.05.1954 - GSZ 6/53
    Dies erfolgt zwingend aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung, der nicht nur das Arbeitsrecht, sondern in noch verstärktem Masse das Beamtenrecht beherrscht (vgl BGH vom 24. März 1954 - II ZR 108/53 - Betriebsberater 1954, 442, 445).
  • BGH, 25.06.1953 - III ZR 373/51

    Funktionsnachfolge bei Beamtenansprüchen

    Auszug aus BGH, 20.05.1954 - GSZ 6/53
    Dieser Grundsatz ist BGHZ 10, 125 auch auf die Verpflichtung aus Beamtenverhältnissen angewendet worden, die durch den früheren Funktionsträger begründet worden sind; mit dem Ergebnis, dass die Haftung der Länder aus Funktionsnachfolge sich auch auf die Ansprüche derjenigen aktiven Beamten erstreckt, die am 8. Mai 1945 im Bereich des betreffenden Landes eine Planstelle innehatten.
  • BGH, 01.12.1952 - III ZR 114/52

    Funktionsnachfolge der Länder

    Auszug aus BGH, 20.05.1954 - GSZ 6/53
    Für die Staatshaftung aus Amtspflichtverletzung der III. Zivilsenat beim Fortfall einer Rechtsperson des öffentlichen Rechts - auch bei dem durch Handlungsunfähigkeit (des deutschen Gesamtstaates) bedingten tatsächlichen Fortfall - nicht "auf die formale Gleichheit der Rechtsperson, sondern auf die materielle Gleichheit der Organisation, [xxxxx] rer Mittel und ihres Zweckes" abgestellt und den Funktionsnachfolger für die Verbindlichkeiten des Funktionsvorgängers haften lassen (BGHZ 8, 169 [178]).
  • BVerfG, 17.12.1953 - 1 BvR 323/51

    Angestelltenverhältnisse

    Auszug aus BGH, 20.05.1954 - GSZ 6/53
    2/53 - die Rechtsauffassung des Bundesverfassungsgerichts im sog. Angestelltenurteil (NJW 1954, 27), dass die Arbeitsverhältnisse der Angestellten und Arbeiter, die am 8.5.1945 bei seither weggefallenen Dienststellen des Reichs beschäftigt waren, durch den Zusammenbruch endgültig beendet worden seien, als schlechthin bindend erklärt, ohne diese Auffassung jedoch näher zu begründen.
  • BVerfG, 17.12.1953 - 1 BvL 59/52

    Unterbringungsanspruch

    Auszug aus BGH, 20.05.1954 - GSZ 6/53
    Eine darüber hinausgehende Entscheidung "würde dem Bundesverfassungsgericht ... eine Aufgabe übertragen, die vom Sinn und Zweck dieses Verfahrens (nämlich nach Art. 100 Abs. 1 GrundG) nicht gefordert wird" (vgl auch das einen Gemeindeangestellten in Schleswig-Holstein betreffende Urteil des BVG vom 17.12.1953 - 1 BvL 59/52 - BVerfGE 3, 187 [BVerfG 17.12.1953 - 1 BvL 59/52]).
  • RG, 23.02.1937 - VII 222/36

    1. Ist bei einem außergerichtlichen Vergleich der einzelne Gläubiger zum

    Auszug aus BGH, 20.05.1954 - GSZ 6/53
    Eine strenge Handhabung des Grundsatzes der gleichmässigen Behandlung ist übrigens gerade auch im Insolvenzverfahren positivrechtlich vorgeschrieben (§ 8 Vergleichsordnung: § 6 Konkursordnung; vgl auch für den aussergerichtlichen Vergleich RGZ 153, 395).
  • RG, 19.09.1938 - III 45/38

    1. Kann ein Beamter der Ansprüche, die ihm aus der Verletzung der Fürsorgepflicht

  • BGH, 17.12.1953 - III ZR 140/52

    Rechtsmittel

  • BVerfG, 17.12.1953 - 1 BvL 123/52

    Verfasungsmäßigkeit des § 77 Abs. 1 G131

  • BVerfG, 21.05.1952 - 2 BvH 2/52

    Wohnungsbauförderung

  • BVerfG, 30.01.1953 - 1 BvR 648/52

    Voraussetzungen für die Berufung auf die deutsche Staatsbürgerschaft

  • BVerfG, 23.10.1951 - 2 BvG 1/51

    Südweststaat

  • BVerfG, 19.02.1957 - 1 BvR 357/52

    Gestapo

    Es könnte vielmehr höchstens im Einzelfalle geprüft werden, ob etwa ein Beamter sich habe "gleichschalten" oder zu "Unrechtsmaßnahmen" verleiten lassen und damit "durch sein eigenes Verhalten unter dem Nationalsozialismus seinen Beamtenstatus verwirkt" habe (so der Bundesgerichtshof in seinem Beschluß vom 20. Mai 1954 (BGHZ 13, 265 [301]), allenfalls ob er - nach Köttgen (AÖR NF 40, S. 361) - in einem dem "dominierenden Parteiamt lediglich akzidentiellen Beamtenverhältnis" gestanden und so mit dem Parteiamt auch das staatliche Amt verloren habe.

    aa) Nur der Staat als juristische Person sei Dienstherr des Beamten; ihm gegenüber sei immer nur der Staat als solcher, "unabhängig von seiner Staatsform", nicht dagegen "der Staat in irgendeiner bestimmten organisatorischen Verfassung" gebunden (BGHZ 13, 265 [296]).

    Der Bundesgerichtshof führt lediglich in einem Klammerzusatz aus, daß die im Urteil angeführten nationalsozialistischen Äußerungen sich "z. T. auch in der Praxis einiger Disziplinargerichte" gespiegelt hätten (BGHZ 13, 265 (299]).

    Der Große Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat beanstandet, daß "eine so ungeheuer weittragende Rechtsfolge wie das Erlöschen aller Beamtenverhältnisse auf die unsichere Grundlage eines geschichtlichen Werturteils, einer historischen Rückschau gestützt" werde (BGHZ 13, 265 [299]).

    Um die Folgerungen des Bundesverfassungsgerichts zu widerlegen, wäre eine umfassende Würdigung der Disziplinarrechtsprechung notwendig, wie sie die Kritik nicht unternommen hat; keinesfalls darf diese einheitliche umfassende Rechtsprechung zur "Praxis einiger Disziplinargerichte" (BGHZ 13, 265, [299]) verharmlost werden.

    Wenn der Bundesgerichtshof in seinem mehrfach erwähnten Beschluß ausführt (BGHZ 13, 265 [299]), daß "der überwiegende Teil der deutschen Beamten sich nach wie vor trotz des schimpflichen, rechtswidrigen Drucks ... in erster Linie dem Staate und seinen legitimen Aufgaben verpflichtet fühlte", so ist das keine richterliche Feststellung einer Tatsache, sondern politische Hypothese.

    Das Bedenken des Bundesgerichtshofs (BGHZ 13, 265 [301]) gegen "die Annahme einer Rechtsverwirkung aus dem Gedanken der Kollektivschuld" heraus beruht auf der irrigen Vorstellung, daß nur Unrechtsmaßnahmen der nationalsozialistischen Führung eine Entartung der Institution des Beamtentums bewirkt haben könnten.

  • BGH, 19.04.2012 - I ZB 80/11

    Alles kann besser werden

    Nicht entscheidend ist demgegenüber die subjektive Vorstellung der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organe oder einzelner ihrer Mitglieder über die Bedeutung der Bestimmung (BVerfGE 1, 299, 312; BGH, Urteil vom 20. Mai 1954 - GSZ 6/53, BGHZ 13, 265, 277).
  • BVerfG, 27.04.1959 - 2 BvF 2/58

    Bremer Personalvertretung

    Art. 33 Abs. 5 GG ist nicht lediglich ein Programmsatz oder eine Anweisung an den Gesetzgeber, sondern unmittelbar geltendes Recht (BVerfGE 8, 1 [11 ff.]; BGHZ 9, 322 [325 ff.]; 13, 265 [317 ff.]).
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