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   BGH, 03.07.1996 - VIII ZR 221/95   

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https://dejure.org/1996,250
BGH, 03.07.1996 - VIII ZR 221/95 (https://dejure.org/1996,250)
BGH, Entscheidung vom 03.07.1996 - VIII ZR 221/95 (https://dejure.org/1996,250)
BGH, Entscheidung vom 03. Juli 1996 - VIII ZR 221/95 (https://dejure.org/1996,250)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AGBG § 1, § 9
    Hinweis auf Taschenkontrollen als AGB

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    AGBG §§ 1, 9
    Unzulässige Hinweistafel in Einzelhandelsmarkt hinsichtlich Taschenkontrollen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Abgrenzung Vertragsbedingung / unverbindliche Bitte, Abgrenzung Vertragsbedingung / Empfehlung, Kontrollrecht, Einsichtsrecht

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Zur höflichen Bitte einer Taschenkontrolle im Supermarkt - Taschenkontrolle nur durch die Polizei

Besprechungen u.ä. (2)

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    § 305 Abs. 1 S. 1 BGB - Vertragsbedingungen 2 Taschenkontrolle

  • d-nb.de (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Taschenkontrollen im Supermarkt - Taschenkontrollen in Bibliotheken: Eine vergleichbare Situation? (Claudia Holland; Bibliotheksdienst 29 [1995], S. 967)

Papierfundstellen

  • BGHZ 133, 184
  • NJW 1996, 2574
  • ZIP 1996, 1470
  • MDR 1996, 995
  • NJ 1996, 671
  • WM 1996, 1686
  • BB 1996, 1735
  • DB 1996, 2124
  • JR 1997, 236
 
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Wird zitiert von ... (99)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 03.11.1993 - VIII ZR 106/93

    Kontrolle von Kunden mitgeführter Taschen an der Kasse eines Einzelhandelsmarktes

    Auszug aus BGH, 03.07.1996 - VIII ZR 221/95
    stellt eine Allgemeine Geschäftsbedingung dar (teilweise Abweichung von BGHZ 124, 39).

    Soweit der Senat in seiner Entscheidung vom 3. November 1993 (BGHZ 124, 39, 44 f) die Auffassung vertreten hat, ein Hinweis der hier vorliegenden Art sei regelmäßig insgesamt nicht als Allgemeine Geschäftsbedingung zu werten (zustimmend Graf von Westphalen, NJW 1994, 367, Kohl, LM BGB § 229 Anm. zu Nr. 3 unter 2 a, a.A. Schröder, VuR 1994, 100, 101 f), halt er hieran nicht fest.

    Der zweite Teil des Hinweises wird als Allgemeine Geschäftsbedingung der Inhaltskontrolle nicht dadurch entzogen (§ 8 AGBG), daß er wegen der Verwendung des Wortes "gegebenenfalls" auch (vgl. BGHZ 124, 39, 45) dahin verstanden werden kann, daß die Beklagte nur bei einem konkreten Diebstahlsverdacht kontrollieren will, und die Beklagte selbst ihn im vorliegenden Rechtsstreit in diesem Sinne einschränkend als rein deklaratorische Klausel auslegt (BGHZ 95, 362, 365 f).

    a) Sie weicht von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG), nach der die Beklagte Taschenkontrollen nur fordern darf, wenn ein konkreter Verdacht vorliegt (BGHZ 124, 39, 43 f).

    Körperliche und sonstige Durchsuchungen wie die Kontrolle mitgeführter Taschen stellen in aller Regel erhebliche Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht dar (BGHZ 124, 39, 43).

  • BGH, 19.09.1985 - III ZR 213/83

    Formularbestimmungen über Kreditdatenübermittlung, Stundungszinsen, Vorfälligkeit

    Auszug aus BGH, 03.07.1996 - VIII ZR 221/95
    Der zweite Teil des Hinweises wird als Allgemeine Geschäftsbedingung der Inhaltskontrolle nicht dadurch entzogen (§ 8 AGBG), daß er wegen der Verwendung des Wortes "gegebenenfalls" auch (vgl. BGHZ 124, 39, 45) dahin verstanden werden kann, daß die Beklagte nur bei einem konkreten Diebstahlsverdacht kontrollieren will, und die Beklagte selbst ihn im vorliegenden Rechtsstreit in diesem Sinne einschränkend als rein deklaratorische Klausel auslegt (BGHZ 95, 362, 365 f).

    Im Rahmen von § 13 AGBG ist für den Inhalt einer Klausel nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 91, 55, 61; 95, 362, 365 f; 104, 82, 88, 108, 52, 56; 114, 238, 241, 124, 254, 257) die kundenfeindlichste Auslegung maßgeblich.

  • BGH, 23.03.1988 - VIII ZR 58/87

    Inhaltskontrolle von Garantiebestimmungen des Herstellers einer verkauften Ware

    Auszug aus BGH, 03.07.1996 - VIII ZR 221/95
    Im Rahmen von § 13 AGBG ist für den Inhalt einer Klausel nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 91, 55, 61; 95, 362, 365 f; 104, 82, 88, 108, 52, 56; 114, 238, 241, 124, 254, 257) die kundenfeindlichste Auslegung maßgeblich.
  • BGH, 02.07.1987 - III ZR 219/86

    Verwendung einer unwirksamen Gerichtsstandsklausel

    Auszug aus BGH, 03.07.1996 - VIII ZR 221/95
    Für die Unterscheidung von allgemeinen (verbindlichen) Vertragsbedingungen und (unverbindlichen) Bitten, Empfehlungen oder tatsächlichen Hinweisen ist deshalb ebenso wie für die Abrenzung zwischen einer auf die Herbeiführung individueller Rechtsfolgen gerichteten Willenserklärung von einem rein gesellschaftlichen oder tatsächlichen Verhalten (BGHZ 91, 324, 328 ff, 109, 171, 177) auf den Empfängerhorizont abzustellen (BGHZ 101, 271, 273, Erman/Hefermehl, 9. Aufl., AGBG § 1 Rdnr. 7).
  • BGH, 10.05.1995 - VIII ZR 144/94

    Auslegung einer formularmäßigen Vertragsstrafeklausel eines

    Auszug aus BGH, 03.07.1996 - VIII ZR 221/95
    Dabei kann zugunsten der Revision unterstellt werden, daß die Klausel über den Bezirk des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hinaus Verwendung findet und des Revisionsgericht deshalb nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 112, 204, 210, 126, 326, 328, Urteil vom 17. Februar 1993 - VIII ZR 37/92 = WM 1993, 955 unter I 2 a, Urteil vom 10. Mai 1995 - VIII ZR 144/94 = WM 1995, 14155 unter II A 3 b) nicht nur zu einer eingeschränkten Überprüfung der Auslegung des Berufungsgerichts auf Rechtsfehler befugt ist, sondern die Klausel selbst auslegen darf.
  • BGH, 28.01.1987 - IVa ZR 173/85

    Gültigkeit einer vorformulierten Aushandelnsbestätigung; Vorformulierte

    Auszug aus BGH, 03.07.1996 - VIII ZR 221/95
    a) Der Begriff der allgemeinen Geschäftsbedingung setzt gemäß § 1 AGBG eine Vertragsbedingung, d.h. eine Erklärung des Verwenders voraus, die den Vertragsinhalt regeln soll (BGHZ 99, 374, 376).
  • BGH, 03.04.1996 - VIII ZR 54/95

    Auskunftspflicht des Versicherungsunternehmens gegenüber dem ausgeschiedenen

    Auszug aus BGH, 03.07.1996 - VIII ZR 221/95
    Soweit der Beklagten nach dem Tenor des landgerichtlichen Urteils in der vom Berufungsgericht geänderten Fassung untersagt worden ist, sich auf die unwirksame Geschäftsbedingung zu "berufen", liegt eine offenbare Unrichtigkeit vor, die gemäß § 319 Abs. 1 ZPO jederzeit von Amts wegen - auch vom Rechtsmittelgericht (BGHZ 106, 370, 373, Senatsurteil vom 3. April 1996 - VIII ZR 54/95, zur Veröffentlichung bestimmt, unter II 1) - berichtigt werden kann.
  • BGH, 19.09.1990 - VIII ZR 239/89

    Darlegungs- und Beweislast bei einer Unterlassungsklage; Abgrenzung ausländischer

    Auszug aus BGH, 03.07.1996 - VIII ZR 221/95
    Dabei kann zugunsten der Revision unterstellt werden, daß die Klausel über den Bezirk des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hinaus Verwendung findet und des Revisionsgericht deshalb nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 112, 204, 210, 126, 326, 328, Urteil vom 17. Februar 1993 - VIII ZR 37/92 = WM 1993, 955 unter I 2 a, Urteil vom 10. Mai 1995 - VIII ZR 144/94 = WM 1995, 14155 unter II A 3 b) nicht nur zu einer eingeschränkten Überprüfung der Auslegung des Berufungsgerichts auf Rechtsfehler befugt ist, sondern die Klausel selbst auslegen darf.
  • BGH, 23.04.1991 - XI ZR 128/90

    Formularmäßige Abwälzung des Mißbrauchsrisikos einer Kundenkreditkarte

    Auszug aus BGH, 03.07.1996 - VIII ZR 221/95
    Im Rahmen von § 13 AGBG ist für den Inhalt einer Klausel nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 91, 55, 61; 95, 362, 365 f; 104, 82, 88, 108, 52, 56; 114, 238, 241, 124, 254, 257) die kundenfeindlichste Auslegung maßgeblich.
  • BGH, 07.06.1984 - IX ZR 66/83

    Willenserklärung ohne Erklärungsbewußtsein

    Auszug aus BGH, 03.07.1996 - VIII ZR 221/95
    Für die Unterscheidung von allgemeinen (verbindlichen) Vertragsbedingungen und (unverbindlichen) Bitten, Empfehlungen oder tatsächlichen Hinweisen ist deshalb ebenso wie für die Abrenzung zwischen einer auf die Herbeiführung individueller Rechtsfolgen gerichteten Willenserklärung von einem rein gesellschaftlichen oder tatsächlichen Verhalten (BGHZ 91, 324, 328 ff, 109, 171, 177) auf den Empfängerhorizont abzustellen (BGHZ 101, 271, 273, Erman/Hefermehl, 9. Aufl., AGBG § 1 Rdnr. 7).
  • BGH, 09.02.1989 - V ZB 25/88

    Anfechtung von Berichtigungsbeschlüssen im Wohnungseigentumsverfahren

  • BGH, 17.02.1993 - VIII ZR 37/92

    Übernahmebestätigung beim Leasingsvertrag - Abrede zur Vorleistungspflicht und

  • BGH, 05.04.1984 - III ZR 2/83

    Inhaltskontrolle von AGB betreffend einen Ratenkredit; Wirksamkeit einer

  • BGH, 27.11.2019 - VIII ZR 285/18

    Zur Vereinbarkeit der Tätigkeit des registrierten Inkassodienstleisters "Lexfox"

    Letztlich kann indes dahingestellt bleiben, ob dem Berufungsgericht bei der Angabe einer hiervon abweichenden Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete eine offenbare Unrichtigkeit unterlaufen ist, die auch das Revisionsgericht von Amts wegen nach § 319 Abs. 1 ZPO berichtigen könnte (vgl. BGH, Urteile vom 3. Juli 1996 - VIII ZR 221/95, BGHZ 133, 184, 191; vom 10. Juni 2010- I ZR 45/09, juris Rn. 21).
  • BAG, 15.04.2014 - 1 ABR 2/13

    Fehlerhafte Ladung zu einer Betriebsratssitzung

    b) Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu AGB-Klauseln im Einzelhandel, nach denen eine nicht anlassbezogene Sichtkontrolle mitgeführter Taschen der Kunden unzulässig ist, lässt sich entgegen der Auffassung des Betriebsrats nicht die Unwirksamkeit der in der BV-Torkontrolle vorgesehenen Taschenkontrollen herleiten (dazu BGH 3. Juli 1996 - VIII ZR 221/95 - BGHZ 133, 184) .
  • OLG Hamm, 24.04.2015 - 7 U 30/14

    Umfang des Schadensersatzes wegen Besitzstörung

    Soweit das Landgericht ihn bei der Berechnung des klägerischen Anspruchs nicht berücksichtigt hat, handelt es sich um einen offensichtlichen Tenorierungsfehler, der sich aus einem Vergleich zwischen dem Tenor und den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils ergibt und für dessen Berichtigung der Senat als mit der Sache befasstes Rechtsmittelgericht zuständig ist (BGH, Beschluss vom 09.02.1989, V ZB 25/88 und Urteil vom 03.07.1996, VIII ZR 221/95, juris).
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