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   BGH, 10.03.1955 - II ZR 309/53   

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BGH, 10.03.1955 - II ZR 309/53 (https://dejure.org/1955,340)
BGH, Entscheidung vom 10.03.1955 - II ZR 309/53 (https://dejure.org/1955,340)
BGH, Entscheidung vom 10. März 1955 - II ZR 309/53 (https://dejure.org/1955,340)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) - Umfang der Haftung der Gesellschafter einer GbR - Anforderungen an die Aufrechnung mit einer Gegenforderung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Wirkung des Widerspruchs gegen Geschäftsführungsmaßnahme eines GbR-Gesellschafters

Papierfundstellen

  • BGHZ 16, 394
  • NJW 1955, 825
  • DNotZ 1956, 49
  • DB 1955, 406
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (8)

  • RG, 23.06.1939 - III 163/38

    1. Ist nach § 322 Abs. 2 ZPO. die Entscheidung, daß die Gegenforderung infolge

    Auszug aus BGH, 10.03.1955 - II ZR 309/53
    Die Entscheidung RGZ 161, 167 [171] weicht hiervon für den Fall der Aufrechnung nur in der Begründung, aber nicht im Ergebnis ab.

    Auch wenn man diese Möglichkeit aus den vom Reichsgericht (RGZ 161, 167 [172]) angeführten Gründen bejaht, so ergibt sich doch daraus kein Hindernis dagegen, daß ein solcher Beklagter im Rahmen der Verteidigung gegen das vom Kläger eingelegte Rechtsmittel alle seine Einwendungen wiederholt ohne Rücksicht darauf, ob der Vorderrichter ihren gefolgt ist oder nicht.

    Auch in der angeführten Entscheidung RGZ 161, 167 ff hat das Reichgericht aus der offen gelassenen Möglichkeit eines eigenen Rechtsmittels deshalb mit Recht nicht die jetzt von der Revision angestrebte Schlußfolgerung gezogen, daß der Beklagte auf diese Möglichkeit beschränkt wäre.

  • RG, 21.09.1920 - II 102/20

    Umfang einer Handlungsvollmacht

    Auszug aus BGH, 10.03.1955 - II ZR 309/53
    Aus den angeführten Entscheidungen des Reichsgerichts (RGZ 90, 173 ff; 100, 48 ff; 143, 212 ff) läßt sich für die zu entscheidende Frage nichts entnehmen.
  • RG, 24.04.1917 - III 10/17

    Beschränkbarkeit der Haftung der Mitglieder eines nicht rechtsfähigen Vereines

    Auszug aus BGH, 10.03.1955 - II ZR 309/53
    Aus den angeführten Entscheidungen des Reichsgerichts (RGZ 90, 173 ff; 100, 48 ff; 143, 212 ff) läßt sich für die zu entscheidende Frage nichts entnehmen.
  • RG, 11.12.1912 - I 80/12

    Offene Handelsgesellschaft; Widerspruch nach § 115 HGB

    Auszug aus BGH, 10.03.1955 - II ZR 309/53
    Die Entscheidung RGZ 81, 92 ff prüft die Wirksamkeit des Widerspruchs nur unter dem Gesichtspunkt seiner Zulässigkeit, beruht aber im übrigen darauf, daß ein in Anwesenheit des Vertragspartners erklärter Widerspruch eines Gesellschafters selbst bei der offenen Handelsgesellschaft nach außen wirksam ist.
  • RG, 18.01.1934 - IV 369/33

    1. Haftet die Gesamtheit der Mitglieder eines nichtrechtsfähigen Vereins, wenn

    Auszug aus BGH, 10.03.1955 - II ZR 309/53
    Aus den angeführten Entscheidungen des Reichsgerichts (RGZ 90, 173 ff; 100, 48 ff; 143, 212 ff) läßt sich für die zu entscheidende Frage nichts entnehmen.
  • BGH, 14.12.1954 - I ZR 65/53

    Schutz von Modeneuheiten

    Auszug aus BGH, 10.03.1955 - II ZR 309/53
    In seinem Urteil vom 14. Dezember 1954 - I ZR 65/53 (BGHZ 16, 4 ff) - hat der I. Zivilsenat auf dem Gebiet der Damenkonfektion eine solche Verpflichtung aus einer entsprechenden Auslegung der Vertragsbedingungen unter Heranziehung der Grundsätze von Treu und Glauben hergeleitet (aaO 8 ff).
  • RG, 21.12.1908 - VI 664/07

    Bedeutung eines Urteils, das die Klage auf Grund einer zur Aufrechnung gestellten

    Auszug aus BGH, 10.03.1955 - II ZR 309/53
    Das Reichsgericht hat wiederholt entschieden daß in einer solchen Nachprüfung weder ein Verstoß ??? Regeln der Rechtskraft liegt noch eine Verletzung ???Grundsatzes, daß die angegriffene Entscheidung solange nicht zum Nachteil des Rechtsmittelklägers geändert werden darf (§§ 536, 559 ZPO), als die Gegenseite nicht ebenfalls ein Rechtsmittel einlegt oder sich dem eingelegten Rechtsmittel anschließt (RGZ 70, 158; 80, 164).
  • RG, 27.09.1912 - VII 173/12

    Bedingte Aufrechnung. ; Relative Rechtskraft.

    Auszug aus BGH, 10.03.1955 - II ZR 309/53
    Das Reichsgericht hat wiederholt entschieden daß in einer solchen Nachprüfung weder ein Verstoß ??? Regeln der Rechtskraft liegt noch eine Verletzung ???Grundsatzes, daß die angegriffene Entscheidung solange nicht zum Nachteil des Rechtsmittelklägers geändert werden darf (§§ 536, 559 ZPO), als die Gegenseite nicht ebenfalls ein Rechtsmittel einlegt oder sich dem eingelegten Rechtsmittel anschließt (RGZ 70, 158; 80, 164).
  • BGH, 07.07.2021 - VIII ZR 52/20

    BGB-Gesellschaft an einer Mietwohnung: Befugnis eines Gesellschafters zur

    In Betracht kommt zum einen das Handeln als organschaftlicher Vertreter der Gesellschaft, wenn eine von der gesetzlichen Gesamtvertretungsbefugnis (§§ 714, 709 Abs. 1 BGB) abweichende Einzelvertretung vereinbart wurde (vgl. zum Zustandekommen einer solchen Vereinbarung BGH, Urteil vom 10. März 1955 - II ZR 309/53, BGHZ 16, 394, 396 f.).
  • BGH, 19.06.2008 - III ZR 46/06

    Willenserklärungen einer Außen-GbR und ihre Tücken

    Dies gilt auch, wenn der widersprechende Gesellschafter durch die Vornahme gegenläufiger Rechtsgeschäfte umgehend die vorherigen Erklärungen des anderen Gesellschafters konterkarieren könnte (im Anschluss an BGHZ 16, 394).

    b) Auch einem etwaigen Widerspruch Hermann M. bliebe nach § 711 BGB die Außenwirkung versagt, weil der Widerspruch eines Mitgesellschafters die Vertretungsmacht des anderen Gesellschafters im Außenverhältnis nicht beschränkt (vgl. grundlegend BGHZ 16, 394, 398 f; so auch die heute ganz herrschende Ansicht, z.B.: Erman/Westermann, 12. Aufl., § 711 Rn. 5; MünchKommBGB/Ulmer, 4. Aufl., § 711 Rn. 14 f; Palandt/Sprau, 67. Aufl., § 711 Rn. 1; Staudinger/Habermeier [2003] § 711 Rn. 10; jeweils m.w.N.).

    Die Gesellschaften bürgerlichen Rechts könnten nach außen handlungsunfähig werden, was gerade durch die Vereinbarung der Einzelvertretungsbefugnis vermieden werden soll (vgl. auch BGHZ 16, 394, 399).

  • BGH, 03.11.1989 - V ZR 143/87

    Heilung des Formmangels einer Teilungsvereinbarung; Rechtsgeschäftliche

    Dies gilt auch dann, wenn sich die Beschwer des Rechtsmittelbeklagten allein aus den Urteilsgründen ergibt, weil die Klage - wie hier - "nur« infolge einer Hilfsaufrechnung abgewiesen worden ist (st. Rspr. seit RGZ 161, 167, 171; vgl. auch BGHZ 16, 394, 395 [BGH 10.03.1955 - II ZR 309/53] - insoweit nicht abweichend; BGHZ 36, 316, 319 sowie BGH Urt. vom 14. Oktober 1971, VII ZR 47/70, WM 1972, 53, 54).

    Allerdings hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in BGHZ 16, 394, 395 f [BGH 10.03.1955 - II ZR 309/53]ür einen solchen Fall die Auffassung vertreten, daß in der Revisionsinstanz (erneut) darüber zu befinden sei, ob der Klageanspruch bestehe; der Beklagte könne - auch ohne Anschlußrevision - im Rahmen seiner Rechtsverteidigung alle Einwendungen gegen die Klageforderung wiederholen.

    Einer Vorlage an den Großen Senat für Zivilsachen (§ 136 Abs. 1 GVG) bedarf es hier nicht, denn der II. Zivilsenat hat auf Anfrage erklärt, er halte an seiner in BGHZ 16, 394 ff. [BGH 10.03.1955 - II ZR 309/53] vertretenen gegenteiligen Ansicht nicht mehr fest.

  • BGH, 10.04.2019 - VIII ZR 250/17

    Versorgung von Nachbargrundstücken über eine Heizungsanlage: Anspruch der

    Der Revisionsbeklagte kann jedoch - auch ohne die Erhebung einer (Eventual-)Anschlussrevision - bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung eine Verfahrensrüge als Gegenrüge vorsorglich für den Fall erheben, dass die Revision Erfolg hat (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 1992- III ZR 114/91, BGHZ 121, 65, 69; vom 12. Oktober 1987 - II ZR 251/86, NJW 1988, 1321 unter I 3; vom 9. Oktober 1975 - IX ZR 166/73, juris Rn. 12; vgl. auch BGH, Urteil vom 10. März 1955 - II ZR 309/53, BGHZ 16, 394, 395; BAGE 17, 236, 238 f.; siehe ferner Stein/Jonas/Jacobs, aaO Rn. 34 f.; MünchKommZPO/Krüger, 5. Aufl., § 557 Rn. 33; Musielak/Voit/Ball, aaO; BeckOK-ZPO/Kessal-Wulf, Stand 1. Dezember 2018, § 557 Rn. 6; Zöller/Heßler, ZPO, 32. Aufl., § 557 Rn. 12).
  • BGH, 11.09.2018 - II ZR 161/17

    Überschreitung der Geschäftsführungsbefugnis durch den Außengesellschafter einer

    Es besteht auch keine Notwendigkeit für eine generelle Entmachtung der Innengesellschafter, weil die Gesellschafter die Geschäftsführung generell oder für einzelne Geschäfte auf den Außengesellschafter übertragen können und dies auch konkludent geschehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 10. März 1955 - II ZR 309/53, BGHZ 16, 394, 396 f.; MünchKommBGB/Schäfer, 7. Aufl., § 709 Rn. 14, § 710 Rn. 2).
  • BGH, 20.10.2008 - II ZR 107/07

    Kündigung des GmbH-Geschäftsführers durch Bevollmächtigten

    Das Fehlen einer ggf. ausnahmsweise nach § 164 HGB im Innenverhältnis notwendigen Zustimmung der Kommanditisten lässt die Vertretungsmacht der Organe der Kommanditgesellschaft nicht entfallen (vgl. Senat BGHZ 26, 330, 332; BGHZ 16, 394, 398; BGH, Urt. v. 19. Juni 2008 - III ZR 46/06, ZIP 2008, 1582 Tz. 47).
  • BGH, 14.02.2005 - II ZR 11/03

    Erteilung einer Vollmacht gegenüber dem Gesellschafter einer GbR

    An eine derartige Bevollmächtigung sind, wenn - wie hier - der Gesellschaftsvertrag formlos geschlossen wurde, keine besonderen Anforderungen zu stellen (BGHZ 16, 394, 396 f.; MünchKommBGB/Ulmer aaO, § 714 Rdn. 22; Staudinger/Habermeier, BGB 2002, § 714 Rdn. 2; zur KG: Sen.Urt. v. 13. März 1972 - II ZR 164/69, WM 1972, 615 f.; zur Bevollmächtigung eines Angestellten vgl. RG Gruchot 52, 937, 940).

    Die Mitwirkung der weiter vertretungsberechtigten Beklagten an einzelnen Vertragsschlüssen ist kein Beleg dafür, daß sie ihren Mitgesellschafter nicht in der beschriebenen Weise bevollmächtigt hat (vgl. BGHZ 16, 394, 397).

  • LAG Düsseldorf, 22.05.2015 - 10 Sa 811/14

    Anforderungen an die Form der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch eine BGB

    Selbst der ausdrückliche Widerspruch eines Mitgesellschafters nach § 711 BGB beschränkt die Vertretungsmacht des anderen Gesellschafters - bis zur Grenze des Missbrauchs - nicht (BGH, Urteil vom 19. Juni 2008 - III ZR 46/06 -, Rn. 47, juris unter Hinweis auf BGHZ 16, 394, 398 auch mit weiteren Hinweisen zur Lit.; Schäfer in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2013, § 714 Rn. 20; Bergmann in jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 714 BGB, Rn. 5).
  • OLG Hamm, 03.08.2009 - 8 U 237/07

    Rechtsfolgen der Überschreitung eines gesellschaftsintern delgierten Stimmrechts;

    Bei einer aus mehr als zwei Personen bestehenden Gesellschaft kann dies zudem niemals durch einen einzelnen Gesellschafter, sondern nur durch einstimmigen Beschluss oder - je nach gesellschaftsvertraglicher Regelung - durch einen Mehrheitsbeschluss erfolgen (BGHZ 16, 394 ff.).

    Könnte ein einzelner Gesellschafter bzw. sein Vertreter durch seinen Widerspruch die Vertretungsmacht eines anderen beschränken oder aufheben, so könnte das eine völlige Lahmlegung der Gesellschaft bewirken und bei einer aus mehr als zwei Personen bestehenden Gesellschaft zu fast unlösbaren Schwierigkeiten bei der Abwicklung aus einem trotz des Widerspruchs abgeschlossenen - aber für den widersprechenden Gesellschafter nicht wirksamen Geschäfts - führen (BGHZ 16, 394 ff.; vgl. BGH NZG 2008, 588 ff.; Palandt/Sprau § 711 BGB, Rdnr. 1; Ulmer/Schäfer Gesellschaft bürgerlichen Rechts § 714 BGB, Rdnr. 20; vgl. auch Baumbach/Hopt § 105 HGB, Rdnr. 33).

    g) Dem lässt sich nicht entgegenhalten, dass sich auch der Missbrauch einer Vertretungsmacht auf ihr Bestehen auswirken kann, wenn die Voraussetzungen des kollusiven Zusammenwirkens mit dem Geschäftsgegner gegeben sind (vgl. BGHZ 16, 394 ff.; BGH NZG 2008, 588 ff.; Ulmer/Schäfer Gesellschaft bürgerlichen Rechts § 714 BGB, Rdnr. 24; Baumbach/Hopt § 105 HGB, Rdnr. 33) oder aber der Missbrauch einer Vollmacht offensichtlich ist (vgl. BGH NJW 1989, 26 f.; BGH NJW 1990, 384 ff.; BGH NJWS 1995, 250 f.; Palandt/Heinrichs § 164 BGB, Rdnr. 13 f.).

  • OLG Frankfurt, 22.03.2018 - 2 U 125/17

    Unwirksamkeit einer Kündigungserklärung der GbR bei mehreren

    Die Tatsache, dass sie in der Abstimmung der Maßnahme aller Voraussicht nach widersprochen hätte, ist unbeachtlich, da dieses keinen Einfluss auf die Vertretungsbefugnis (und damit zugleich -notwendigkeit) nach § 714 BGB hätte (BGH NJW 1955, 825 [826] [BGH 10.03.1955 - II ZR 309/53] ; Schäfer in Münchener Kommentar zum BGB 7. Auflage 2016, § 714 Rn. 20).
  • BGH, 17.12.1992 - III ZR 114/91

    Amtshaftung wegen Altlasten - Schutzbereich und Verjährung

  • BGH, 19.06.1957 - IV ZR 214/56

    Nutznießung am Allodialvermögen

  • BGH, 28.01.1958 - VIII ZR 265/56

    Beschwer bei Obsiegen mit Hilfsanspruch

  • BGH, 26.10.1994 - VIII ZR 150/93

    Zulässigkeit der Revision des Beklagten gegen einen in erster Instanz zuerkannten

  • BGH, 01.02.1962 - VII ZR 213/60

    Bindung des Berufungsgerichts hinsichtlich nicht angegriffener Rechnungsposten

  • BVerwG, 03.09.1959 - III C 268.57

    Rechtsmittel

  • BAG, 27.02.1974 - 4 AZR 544/72

    Handelsvertreter - Verpflichtung zur Herstellung und Bereitstellung eines

  • BAG, 26.10.1961 - 5 AZR 470/58

    Klageforderung - Erlöschen durch Eventualaufrechnung - Wiederholte vorbehaltlose

  • BGH, 01.02.1962 - II ZR 213/60

    Rechtsmittel

  • BGH, 06.02.1970 - I ZR 129/68

    Aufrechenbarkeit einer gegen eine KG gerichteten Forderung mit Forderung ihres

  • BGH, 20.09.1962 - VII ZR 30/61

    Rechtsmittel

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