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   BGH, 09.03.2006 - IX ZR 11/05   

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https://dejure.org/2006,283
BGH, 09.03.2006 - IX ZR 11/05 (https://dejure.org/2006,283)
BGH, Entscheidung vom 09.03.2006 - IX ZR 11/05 (https://dejure.org/2006,283)
BGH, Entscheidung vom 09. März 2006 - IX ZR 11/05 (https://dejure.org/2006,283)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 1179a Abs. 1 Satz 3, § 1192 Abs. 1; InsO §§ 106 Abs. 1, 91
    Bloßer künftiger gesetzlicher Löschungsanspruch des nachrangigen Grundpfandrechtsgläubigers nicht insolvenzfest

  • Wolters Kluwer

    Gesetzlicher Vormerkungsschutz des nachrangigen Grundschuldgläubigers; Geltung der für die Vormerkungsfähigkeit künftiger Ansprüche erforderlichen Voraussetzungen ; Frage der Insolvenzfestigkeit des gesetzlichen Löschungsanspruchs des nachrangigen Grundschuldgläubigers; ...

  • Deutsche Zeitschrift für Wirtschafts- und Insolvenzrecht (Volltext/Leitsatz/Auszüge)

    Löschungsanspruch nachrangiger Grundschuldgläubiger bei Insolvenz

  • zvi-online.de

    InsO §§ 91, 106 Abs. 1; BGB § 1179a Abs. 1 Satz 3, § 1192 Abs. 1
    Insolvenzfestigkeit des gesetzlichen Löschungsanspruchs eines nachrangigen Grundschuldgläubigers erst mit Zusammenfallen von Grundstückseigentum und vorrangiger Sicherungsgrundschuld

  • Judicialis

    InsO § 91; ; InsO § 106 Abs. 1; ; BGB § 1179a Abs. 1 Satz 3; ; BGB § 1192 Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vormerkungsfähigkeit zukünftiger Ansprüche; Gesetzlicher Vormerkungsschutz nachrangiger Grundschuldgläubiger; Löschungsansprüche des nachrangigen Grundschuldgläubigers in der Insolvenz des Schuldners

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Insolvenzfestigkeit des gesetzlichen Löschungsanspruchs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Deutsches Notarinstitut (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    BGB § 1179a Abs. 1 Satz 3, § 1192 Abs. 1; InsO §§ 106 Abs. 1, 91
    Bloßer künftiger gesetzlicher Löschungsanspruch des nachrangigen Grundpfandrechtsgläubigers nicht insolvenzfest

  • Thüringer Oberlandesgericht (Leitsatz)

    Insolvenzfestigkeit der Vormerkung

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    InsO §§ 91, 106 Abs. 1; BGB § 1179a Abs. 1 Satz 3, § 1192 Abs. 1
    Insolvenzfestigkeit des gesetzlichen Löschungsanspruchs eines nachrangigen Grundschuldgläubigers erst mit Zusammenfallen von Grundstückseigentum und vorrangiger Sicherungsgrundschuld

Besprechungen u.ä. (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 166, 319
  • NJW 2006, 2408
  • ZIP 2006, 1141
  • MDR 2006, 1312
  • DNotZ 2006, 685
  • NZI 2006, 395
  • NZI 2007, 20
  • WM 2006, 869
  • DB 2006, 2741 (Ls.)
  • Rpfleger 2006, 484
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 05.12.1996 - V ZB 27/96

    Eintragungsfähigkeit einer Vormerkung zur Sicherung eines mehrfach aufschiebend

    Auszug aus BGH, 09.03.2006 - IX ZR 11/05
    Nur in diesem Fall kann die für die Insolvenzfestigkeit notwendige Seriosität des künftigen Anspruchs gegeben sein (vgl. BGH, aaO S. 9; ferner BGHZ 12, 115, 117 f.; 134, 182, 185; MünchKomm-BGB/Wacke, 4. Aufl. § 883 Rn. 24; Staudinger/Gursky, BGB Neubearbeitung 2002> § 883 Rn. 173 bis 176; Jaeger/Henckel, KO 9. Aufl. § 24 Rn. 18; Uhlenbruck/ Berscheid, InsO 12. Aufl. § 106 Rn. 7; Preuß AcP 201 (2001), 580, 591 f.; dies.

    Unterschiedliche Auffassungen bestehen hinsichtlich der Frage, ob weitere Fallgruppen anzuerkennen sind (vgl. BGHZ 134, 182, 184 f.; Staudinger/ Gursky, aaO § 883 Rn. 175 f; Preuß, AcP aaO S. 588 ff).

    Jedenfalls ist die Vormerkungsfähigkeit eines künftigen Anspruchs zu verneinen, wenn seine Entstehung ausschließlich vom Willen des Schuldners oder davon abhängt, dass dieser ein Rechtsgeschäft überhaupt erst vornimmt (BGHZ 134, 182, 184 f; 184 f; 149, 1, 3).

    Ebenso wie es nicht Sinn der Vormerkung sein kann, einen künftigen Gläubiger in der Einzelzwangsvollstreckung gegen Zwangsmaßnahmen Dritter zu schützen, solange er nicht einmal gegen die Willensentscheidung des Schuldners geschützt ist (vgl. BGHZ 134, 182, 185; MünchKomm-BGB/Wacke, aaO § 883 Rn. 24), zielt § 106 InsO im Insolvenzfall nicht darauf ab, den mehr oder weniger aussichtsreichen tatsächlichen Erwerbsmöglichkeiten des künftigen Gläubigers Insolvenzfestigkeit zu verschaffen.

  • BGH, 06.07.1989 - IX ZR 277/88

    rechtsgrundlos erteilte Grundschuld - § 1191 BGB, Pfändung des

    Auszug aus BGH, 09.03.2006 - IX ZR 11/05
    Nur wenn die Rechtsbedingung für den Löschungsanspruch zu diesem Zeitpunkt bereits eingetreten ist, kann der Gläubiger nach § 91 Abs. 4 ZVG, § 883 Abs. 2 Satz 1, § 888 Abs. 1 BGB sein Recht im Rahmen der Erlösverteilung weiterverfolgen, soweit er aus dem Grundstück nicht befriedigt wird (BGHZ 99, 363, 366 f; 108, 237, 244 f; 160, 168, 170 f).

    (1) Der Inhaber eines nachrangigen Grundpfandrechts hat keinen Anspruch gegen den Grundstückseigentümer, sich so zu verhalten, dass der Vereinigungsfall eintritt (BGHZ 108, 237, 244 f; 160, 168, 172; vgl. auch Staudinger/Wolfsteiner, BGB Neubearbeitung 2002 § 1179a Rn. 19, 40, 64).

    Denn die Vorschrift des § 1179a BGB soll nicht verhindern, dass einer ganz oder teilweise nicht valutierten Fremdgrundschuld andere Forderungen unterlegt werden, der Eigentümer also den durch den Rang des Grundpfandrechts mitbestimmten Sicherungsrahmen voll ausschöpft (BGHZ 108, 237, 244).

  • BGH, 22.07.2004 - IX ZR 131/03

    Rechte des gleich- oder nachrangigen Grundpfandgläubigers bei Verzicht eines

    Auszug aus BGH, 09.03.2006 - IX ZR 11/05
    Nur wenn die Rechtsbedingung für den Löschungsanspruch zu diesem Zeitpunkt bereits eingetreten ist, kann der Gläubiger nach § 91 Abs. 4 ZVG, § 883 Abs. 2 Satz 1, § 888 Abs. 1 BGB sein Recht im Rahmen der Erlösverteilung weiterverfolgen, soweit er aus dem Grundstück nicht befriedigt wird (BGHZ 99, 363, 366 f; 108, 237, 244 f; 160, 168, 170 f).

    (1) Der Inhaber eines nachrangigen Grundpfandrechts hat keinen Anspruch gegen den Grundstückseigentümer, sich so zu verhalten, dass der Vereinigungsfall eintritt (BGHZ 108, 237, 244 f; 160, 168, 172; vgl. auch Staudinger/Wolfsteiner, BGB Neubearbeitung 2002 § 1179a Rn. 19, 40, 64).

  • BGH, 19.01.1954 - V ZB 28/53

    Grundstücksvermächtnis durch Erbvertrag

    Auszug aus BGH, 09.03.2006 - IX ZR 11/05
    Nur in diesem Fall kann die für die Insolvenzfestigkeit notwendige Seriosität des künftigen Anspruchs gegeben sein (vgl. BGH, aaO S. 9; ferner BGHZ 12, 115, 117 f.; 134, 182, 185; MünchKomm-BGB/Wacke, 4. Aufl. § 883 Rn. 24; Staudinger/Gursky, BGB Neubearbeitung 2002> § 883 Rn. 173 bis 176; Jaeger/Henckel, KO 9. Aufl. § 24 Rn. 18; Uhlenbruck/ Berscheid, InsO 12. Aufl. § 106 Rn. 7; Preuß AcP 201 (2001), 580, 591 f.; dies.

    bb) Eine feste, die Gestaltung des Anspruchs bestimmende Grundlage, die zu einer Vormerkungsfähigkeit des künftigen Anspruchs führt, ist von der höchstrichterlichen Rechtsprechung insbesondere dann angenommen worden, wenn die Entstehung des Anspruchs nur noch von dem Willen des künftigen Berechtigten abhängt (vgl. RGZ 151, 75, 77; BGHZ 12, 115, 118; 149, 1, 9).

  • BGH, 14.09.2001 - V ZR 231/00

    Insolvenzfestigkeit eines durch eine vor Eröffnung des

    Auszug aus BGH, 09.03.2006 - IX ZR 11/05
    a) Lag einer im Grundbuch eingetragenen Auflassungsvormerkung ein in notariell beurkundeter Form abgegebenes unwiderrufliches Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages über ein Grundstück zugrunde, welches der Käufer erst nach Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens über das Vermögen eines der Miteigentümer angenommen hat, so ist ein solcher künftiger, durch eine vor Verfahrenseröffnung eingetragene Vormerkung gesicherter Auflassungsanspruch insolvenzfest (BGHZ 149, 1 ff).

    bb) Eine feste, die Gestaltung des Anspruchs bestimmende Grundlage, die zu einer Vormerkungsfähigkeit des künftigen Anspruchs führt, ist von der höchstrichterlichen Rechtsprechung insbesondere dann angenommen worden, wenn die Entstehung des Anspruchs nur noch von dem Willen des künftigen Berechtigten abhängt (vgl. RGZ 151, 75, 77; BGHZ 12, 115, 118; 149, 1, 9).

  • BGH, 13.12.1990 - IX ZR 118/90

    Auszahlungsanspruch aufgrund des Teilungsplans

    Auszug aus BGH, 09.03.2006 - IX ZR 11/05
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist in Verfahren der Widerspruchsklage grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zur Zeit der Feststellung des Teilungsplans zugrunde zu legen (vgl. BGH, Urt. v. 25. Januar 1974 - V ZR 68/72, WM 1974, 371, 372; siehe ferner BGHZ 113, 169, 174 ff; Zöller/Stöber, ZPO 25. Aufl. § 878 Rn. 14; a.A. MünchKomm-InsO/Eickmann, ZPO 2. Aufl. § 878 Rn. 26).
  • BGH, 22.01.1987 - IX ZR 100/86

    Anspruch auf Löschung vor- und gleichrangiger Eigentümer-Grundpfandrechte

    Auszug aus BGH, 09.03.2006 - IX ZR 11/05
    Nur wenn die Rechtsbedingung für den Löschungsanspruch zu diesem Zeitpunkt bereits eingetreten ist, kann der Gläubiger nach § 91 Abs. 4 ZVG, § 883 Abs. 2 Satz 1, § 888 Abs. 1 BGB sein Recht im Rahmen der Erlösverteilung weiterverfolgen, soweit er aus dem Grundstück nicht befriedigt wird (BGHZ 99, 363, 366 f; 108, 237, 244 f; 160, 168, 170 f).
  • BGH, 29.06.2004 - IX ZR 147/03

    Voraussetzungen der Aufrechnung in der Insolvenz

    Auszug aus BGH, 09.03.2006 - IX ZR 11/05
    In der Insolvenz des Schuldners soll diese Vorschrift - ähnlich wie § 95 Abs. 1 Satz 1 InsO für den Fall der Aufrechnung - nur den Gläubiger schützen, dessen Anspruch in seinem rechtlichen Kern aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder vertraglicher Vereinbarungen bereits gesichert ist (vgl. BGHZ 160, 1, 4).
  • BGH, 25.01.1974 - V ZR 68/72
    Auszug aus BGH, 09.03.2006 - IX ZR 11/05
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist in Verfahren der Widerspruchsklage grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zur Zeit der Feststellung des Teilungsplans zugrunde zu legen (vgl. BGH, Urt. v. 25. Januar 1974 - V ZR 68/72, WM 1974, 371, 372; siehe ferner BGHZ 113, 169, 174 ff; Zöller/Stöber, ZPO 25. Aufl. § 878 Rn. 14; a.A. MünchKomm-InsO/Eickmann, ZPO 2. Aufl. § 878 Rn. 26).
  • RG, 01.03.1936 - V 277/35

    Kann auf Grund eines der gesetzlichen Form entbehrenden Grundstückskaufvertrags

    Auszug aus BGH, 09.03.2006 - IX ZR 11/05
    bb) Eine feste, die Gestaltung des Anspruchs bestimmende Grundlage, die zu einer Vormerkungsfähigkeit des künftigen Anspruchs führt, ist von der höchstrichterlichen Rechtsprechung insbesondere dann angenommen worden, wenn die Entstehung des Anspruchs nur noch von dem Willen des künftigen Berechtigten abhängt (vgl. RGZ 151, 75, 77; BGHZ 12, 115, 118; 149, 1, 9).
  • BGH, 27.04.2012 - V ZR 270/10

    Insolvenzfestigkeit des gesetzlichen Löschungsanspruchs des nachrangigen

    Der Anspruch aus § 1179a Abs. 1 Satz 1 BGB ist insolvenzfest (Aufgabe von BGH, 9. März 2006, IX ZR 11/05, BGHZ 166, 319).

    (2) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts und der Revisionserwiderung scheitert der insolvenzrechtliche Schutz des nachrangigen Gläubigers auch nicht daran, dass der Eigentümer und der Inhaber des vorrangigen Grundpfandrechts bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens den Eintritt des Vereinigungsfalls verhindern können, indem etwa der Eigentümer seinen aus der Sicherungsabrede resultierenden Rückgewähranspruch an einen Dritten abtritt oder eine nicht mehr valutierende Grundschuld mit neuen Krediten unterlegt wird (vgl. BGH, Urteil vom 9. März 2006 - IX ZR 11/05, BGHZ 166, 319, 325 Rn. 17).

    Die Löschung kann mithin gemäß § 106 Abs. 1 Satz 1 InsO auch in der Insolvenz des Eigentümers durchgesetzt werden, selbst wenn sich das Grundpfandrecht erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit dem Eigentum in einer Person vereinigt (vgl. OLG Köln, ZIP 2005, 1038, 1039; Soergel/Konzen, BGB, 13. Aufl., § 1179 Rn. 14; MünchKomm-BGB/Eickmann, 5. Aufl., § 1179 Rn. 43 mit Fn. 68; Palandt/Bassenge, BGB, 69. Aufl., § 1179 Rn. 17; Staudinger/Wolfsteiner, BGB, Bearb. 2002, § 1179 Rn. 64; anders jetzt Palandt/Bassenge, 70. Aufl., Rn. 16; Staudinger/Wolfsteiner, Bearb. 2009, Rn. 67 - jew. im Anschluss an BGH, Urteil vom 9. März 2006 - IX ZR 11/05, BGHZ 166, 319).

    Soweit der IX. Zivilsenat in dem Urteil vom 9. März 2006 (IX ZR 11/05, BGHZ 166, 319, 324 ff. Rn. 14 ff.) hinsichtlich der Insolvenzfestigkeit des Löschungsanspruchs nach § 1179 a Abs. 1 Satz 1 BGB und in dem Urteil vom 22. Juli 2004 (IX ZR 131/03, BGHZ 160, 168, 171 f.) hinsichtlich der Rechte an dem Versteigerungserlös bei einem erst im Verteilungsverfahren erklärten Verzicht des Gläubigers auf sein vorrangiges Grundpfandrecht eine andere Rechtsauffassung vertreten hat, hat er mitgeteilt, dass er hieran nicht festhält.

  • BGH, 10.11.2011 - IX ZR 142/10

    Insolvenzverfahren: Begründung eines Rechts auf abgesonderte Befriedigung durch

    Nach den Grundsätzen seines Urteils vom 9. März 2006 (IX ZR 11/05, BGHZ 166, 319 ff) müsse jedoch davon ausgegangen werden, dass der Abtretungsempfänger des Rückgewähranspruchs keine gesicherte Rechtsposition erlange und sein Rechtserwerb deshalb nicht insolvenzfest sei.

    Die Fragen, ob eine solche Vormerkung wirksam gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 2004 - IX ZR 131/03, BGHZ 160, 168, 174), und weiter, ob an den Grundsätzen des Senatsurteils vom 9. März 2006 (aaO) zum gesetzlichen Vormerkungsschutz des nachrangigen Grundpfandgläubigers im Hinblick auf § 1179 BGB uneingeschränkt festzuhalten ist, stellen sich deshalb in dieser Rechtssache nicht.

    Das vom Berufungsgericht herangezogene Senatsurteil vom 9. März 2006 (aaO Rn. 20) hat nicht näher ausführen müssen, wann eine Sicherungsgrundschuld nach Abtretung des Rückgewähranspruchs an einen Dritten von den Beteiligten des Sicherungsvertrages revalutiert werden kann.

    Davon hat sich der Senat bereits in seinem Urteil vom 9. März 2006 (aaO Rn. 20) gelöst.

  • BGH, 19.04.2013 - V ZR 47/12

    Rechte nachrangiger Grundpfandgläubiger

    (3) Nichts anderes folgt aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. März 2006, auf das sich die Vorinstanzen gestützt haben (IX ZR 11/05, BGHZ 166, 319 Rn. 20); dass die Befugnis zur Revalutierung bei einer weiten Sicherungsvereinbarung jedenfalls mit der Geschäftsbeziehung endet, hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 10. November 2011 präzisiert (IX ZR 142/10, aaO, Rn. 15).
  • BGH, 25.03.2021 - IX ZR 70/20

    Geltung der Rechtshandlung als vorgenommen zur Sicherung eines künftigen auf

    Hierbei steht es der Anwendbarkeit des § 8 Abs. 2 Satz 2 AnfG nicht entgegen, dass durch die Vormerkung - wie hier - lediglich ein künftiger Anspruch gesichert wird, sofern der Rechtsboden für seine Entstehung soweit vorbereitet ist, dass die Entstehung des Anspruches nur noch vom Willen des künftigen Anspruchsinhabers abhängt (vgl. zu § 140 Abs. 2 Satz 2 InsO: Uhlenbruck/Borries/Hirte, InsO, 15. Aufl., § 140 Rn. 37, 38; Bartels in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2020, § 140 Rn. 168; Michel in Cranshaw/Paulus/Michel, Bankenkommentar zum Insolvenzrecht, 3. Aufl., § 140 Rn. 97; MünchKomm-InsO/Kirchhof/Piekenbrock, 4. Aufl., § 140 Rn. 56; noch zur KO: Denck, NJW 1984, 1009, 1010 f; vgl. auch BGH, Urteil vom 14. September 2001 - V ZR 231/00, BGHZ 149, 1, 3; vom 9. März 2006 - IX ZR 11/05, BGHZ 166, 319 Rn. 12; a.A. wohl HK-InsO/Thole, 10. Aufl., § 140 Rn. 13).

    Damit hält der Senat zugleich an dem Grundsatz fest (vgl. BGH, Urteil vom 14. September 2001 - V ZR 231/00, BGHZ 149, 1, 3 ff; vom 9. März 2006 - IX ZR 11/05, BGHZ 166, 319 Rn. 12), dass aus der Vormerkungsfähigkeit eines Anspruchs nach § 883 Abs. 1 BGB dessen Insolvenzfestigkeit nach § 106 Abs. 1 InsO folgt.

  • OLG Celle, 14.07.2010 - 3 U 23/10

    Geltendmachung einer abgetretenen Forderung durch den zweitrangigen

    Sie beruft sich ferner auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. März 2006 (IX ZR 11/05), das den gesetzlichen Löschungsanspruch des nachrangigen Grundschuldgläubigers zum Gegenstand hat, dessen Rechtgedanken sie für übertragbar hält.

    dd) Gleichwohl ist in Anwendung der Grundsätze aus dem Urteil des IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 9. März 2006 (IX ZR 11/05 = BGHZ 166, 319 ff.) davon auszugehen, dass die Abtretung der Ansprüche an die Beklagte nicht insolvenzfest war.

    (1) Der Bundesgerichtshof hat zwar bestätigt, dass der vom Gesetz zugelassene Vormerkungsschutz für künftige Ansprüche (§ 883 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 106 InsO) sinnentleert wäre (BGH, Urteil vom 9. März 2006, IX ZR 11/05), wollte man ihn erst von dem Zeitpunkt an eintreten lassen, in dem die gesicherten Ansprüche entstehen.

    Diese Grundsätze seien auf den gesetzlichen Löschungsanspruch zu übertragen (BGHZ 166, 319 ff., a. a. O., Rn. 14).

  • BGH, 24.05.2012 - IX ZR 175/11

    Grundstückszwangsversteigerung: Gesetzliche Fälligkeitsfrist eines

    Der Konkursverwalter ist nach § 24 KO Schuldner des vorgemerkten Anspruchs, den er erfüllen muss, sofern seine Entstehung nur noch vom rechtsgestaltenden Willen der Beklagten abhängig ist (vgl. BGH, Urteil vom 9. März 2006 - IX ZR 11/05, BGHZ 166, 319 Rn. 12 f).
  • OLG Düsseldorf, 14.04.2008 - 9 U 152/07

    Insolvenzfestigkeit des Löschungsanspruchs eines nachrangigen

    Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung zur Sicherungsgrundschuld (BGH NJW 2006, 2408 ff.) ausgesprochen, dass der gesetzliche Löschungsanspruch des nachrangigen Grundschuldgläubigers nicht insolvenzfest ist, wenn die vorrangige Sicherungsgrundschuld zwar zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr valutiert ist, das Eigentum an dem Grundstück und die Grundschuld jedoch zu diesem Zeitpunkt noch nicht zusammengefallen sind.

    Dabei hat er die Frage der Insolvenzfestigkeit des gesetzlichen Löschungsanspruchs anhand der Grundsätze beurteilt, die für die Vormerkungsfähigkeit künftiger Ansprüche gelten (vgl. BGH NJW 2006, 2408, 2409).

    Insolvenzschutz ist vielmehr jedenfalls dann zu bejahen, wenn das Entstehen des Anspruchs nur noch vom Willen des künftigen Berechtigten abhängt (vgl. BGH NJW 2006, 2408, 2409).

    Auf der anderen Seite ist die Vormerkungsfähigkeit eines künftigen Anspruchs und damit dessen Insolvenzfestigkeit zu verneinen, wenn seine Entstehung ausschließlich vom Willen des Schuldners oder davon abhängt, dass dieser ein Rechtsgeschäft überhaupt erst vornimmt (vgl. BGH NJW 2006, 2408, 2409).

    Wenn aber der Inhaber des nachrangigen Grundpfandrechts seine Erwerbsaussicht nicht einmal gegen die Willensentscheidung des Schuldners oder des vorrangigen Gläubigers durchsetzen kann, ist er auch nicht gegenüber den übrigen Gläubigern zu bevorzugen (vgl. BGH NJW 2006, 2408, 2409).

    Deshalb hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 09.03.2006 (vgl. BGH NJW 2006, 2408 ff.) auch nicht auf den Gesichtspunkt der ungesicherten Tilgung abgestellt, sondern die fehlende Insolvenzfestigkeit des Löschungsanspruchs bei einer vorrangigen Sicherungsgrundschuld mit den Eingriffsmöglichkeiten des Grundstückseigentümers begründet.

  • OLG München, 16.12.2015 - 34 Wx 283/15

    Auflassungsvormerkung zur Sicherung eines Ankaufsrechts

    Vormerkungsfähig ist auch der in einem Vorvertrag begründete künftige und gegebenenfalls bedingte Übereignungsanspruch aus dem noch abzuschließenden Hauptvertrag, wenn für den künftigen Anspruch auf Eigentumsverschaffung bereits ein sicherer Rechtsboden gelegt ist (BGHZ 134, 182/184 f.; 166, 319/323; BGH NJW 2001, 2882/2883; DNotZ 1963, 230/232; DNotZ 2002, 275/276; BayObLGZ 1967, 275/277; Staudinger/Gursky § 883 Rn. 186 und 192; MüKo/Kohler BGB 6. Aufl. § 883 Rn. 29; Palandt/Bassenge BGB 75. Aufl. § 883 Rn. 15 und 17; Kohler in Bauer/von Oefele AT III Rn. 19).

    Das ist der Fall, wenn sich der Eigentümer nicht mehr einseitig nach freiem Belieben von der eingegangenen Bindung befreien kann, dem Begünstigten in einem erst künftig und gegebenenfalls nur bei Eintritt bestimmter Bedingungen abzuschließenden Hauptvertrag einen schuldrechtlichen Anspruch auf Einräumung des Eigentums am Grundstück zu verschaffen (Senat vom 2.7.2010, 34 Wx 64/10, juris; vom 11.3.2010, 34 Wx 7/10 = MittBayNot 2010, 471; Staudinger/Gursky § 883 Rn. 185 - 187; Amann MittBayNot 2007, 13/17).

  • OLG Karlsruhe, 18.11.2008 - 17 U 138/07

    Anspruch des Gläubigers auf Zustimmung zur Löschung vorrangiger Grundpfandrechte

    Der Inhaber eines nachrangigen Grundpfandrechts hat keinen Anspruch gegen den Grundstückseigentümer, sich so zu verhalten, dass der Vereinigungsfall eintritt (BGHZ 166, 319, 325 Tz. 17; 160, 168, 172; 108, 237, 244 f.; Staudinger/Wolfsteiner (2002), BGB, § 1179 a Rn 19, 40, 64; Palandt/Bassenge, a. a. O., § 1179 a Rn. 6, 19).

    Entsprechend ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass der Eigentümer z.B. den Rückgewähranspruch abtreten oder die Grundschuld neu valutieren und somit die Vereinigung von Grundschuld und Eigentum am Grundstück verhindern kann (vgl. BGHZ 166, 319, 325 Tz. 17).

  • OLG Frankfurt, 04.06.2020 - 20 W 139/19

    Zur Frage der Eintragungsfähigkeit einer Vormerkung im Hinblick auf ein

    Die Vormerkbarkeit ist auch dann zu verneinen, wenn die Entstehung des Anspruchs ausschließlich von dem Willen des Schuldners oder davon abhängt, dass dieser ein Rechtsgeschäft überhaupt erst vornimmt; denn es kann nicht Sinn der Vormerkung sein, einen künftigen Gläubiger insbesondere gegen Zwangsmaßnahmen Dritter zu schützen, wenn er nicht einmal gegen die Willensentscheidung des Schuldners geschützt ist (vgl. die vielfältigen Nachweise in BGHZ 134, 182; BGHZ 148, 187, zu einem Ankaufsrecht; BGHZ 151, 116; BGHZ 166, 319, je zitiert nach juris).Diese Einschränkungen gelten nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht im selben Maße für bedingte Ansprüche.

    Zu Recht verweist die Beschwerde darauf, dass die Entstehung des Anspruchs mit der angesprochenen Möglichkeit des freihändigen Verkaufs nicht ausschließlich vom Willen des Schuldners abhängt, was der Bundesgerichtshof jedenfalls als schädlich angesehen hat (vgl. BGHZ 134, 182; BGHZ 148, 187; BGHZ 166, 319).

    Weder liegt der Fall vor, dass die Entstehung des Anspruchs davon abhängig ist, dass gerade der Schuldner - hier: die Erben - das Rechtsgeschäft (mit dem Antragsteller zu 2) vornimmt, noch ein solcher, nach dem der Schuldner die Entstehung des Anspruchs durch eine einseitige Willenserklärung, wie zum Beispiel durch bloßen Widerruf eines Angebots verhindern könnte oder einen bereits entstandenen Anspruch ohne weiteres durch einseitige Willenserklärung, etwa einem willkürlichen Rücktrittsrecht, wieder zum Erlöschen bringen könnte; dann dürfte die Vormerkungsfähigkeit jedenfalls nach herrschender Auffassung tatsächlich zu verneinen sein (vgl. dazu die Nachweise bei Assmann in BeckOGK, a.a.O., § 883 BGB Rz. 51/52, 68; Kohler in Münchener Kommentar, a.a.O., § 883 Rz. 25, 26; Staudinger/Kesseler, a.a.O., § 883 Rz. 224, 234; Amann MittBayNot 2007, 13).

    Für den künftigen bzw. bedingten Anspruch auf Eigentumsverschaffung ist aber bereits dann ein sicherer Rechtsboden gelegt, wenn sich der Eigentümer bzw. hier die Erben der Eigentümerin nicht mehr einseitig nach freiem Belieben von der eingegangenen Bindung befreien können (vgl. OLG München, Beschluss vom 02.07.2010, a.a.O.; MittBayNot 2010, 471, zitiert nach juris; Rpfleger 2016, 397; Amann MittBayNot 2007, 13).

  • BGH, 04.12.2009 - V ZR 83/09

    Pflicht einer Inhaberin des durch einer Vormerkung gesicherten

  • OLG Hamm, 25.11.2010 - 27 U 191/09

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  • LG Kleve, 05.05.2011 - 6 S 148/10

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  • OLG München, 11.03.2010 - 34 Wx 7/10

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  • OLG Hamburg, 02.04.2009 - 11 U 200/06

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  • OLG München, 17.08.2022 - 7 U 4125/19

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  • KG, 09.08.2016 - 1 W 169/16

    Grundbuchsache: Erfordernis einer familiengerichtlichen Genehmigung bei

  • BGH, 14.01.2010 - IX ZR 50/07

    Kommunales Abgabenrecht: Fälligkeit einer Beitragsforderung für die Erschließung

  • OLG München, 02.07.2010 - 34 Wx 64/10

    Grundbuchverfahrensrecht: Eintragungsfähigkeit einer Vormerkung für einen

  • BGH, 22.09.2011 - IX ZR 83/08

    Insolvenzfestigkeit einer künftigen Löschungspflicht nicht mehr valutierter

  • LG Stade, 07.01.2010 - 3 O 102/09
  • LG Siegen, 14.10.2009 - 5 O 205/09

    Die Abtretung nach § 1179a BGB erfolgt bereits vor Insolvenzantrag bei

  • LG Rostock, 20.11.2009 - 9 O 333/08
  • AG Rheinberg, 30.08.2010 - 13 C 64/10

    Schadensersatz aus pVV aufgrund der teilweisen Nichtgeltendmachung laufender und

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