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   BGH, 30.01.1957 - IV ZR 279/56   

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BGH, 30.01.1957 - IV ZR 279/56 (https://dejure.org/1957,383)
BGH, Entscheidung vom 30.01.1957 - IV ZR 279/56 (https://dejure.org/1957,383)
BGH, Entscheidung vom 30. Januar 1957 - IV ZR 279/56 (https://dejure.org/1957,383)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • BGHZ 23, 215
  • NJW 1957, 670
  • NJW 1957, 869 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 21.03.1956 - IV ZR 194/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 30.01.1957 - IV ZR 279/56
    Nach dem Zusammenbruch im Jahre 1945 ist eine gegenteilige Auffassung aufgekommen (vgl. insbes Beitzke in ZBlfJR u. JW 1952 S. 211, Neumann Duesberg DRZ 1950 S. 511; Schwab NJW 1956, 1149 und vor allem Boehmer Grundlagen der bürgerlichen Rechtsordnung I S. 90, ArchZivPrax Bd. 155, 182 f und Ehe und Familie 1956, 182 sowie die Entscheidung der Oberlandesgerichte Hamm JZ 1953, 757 und Oldenburg MDR 1953, 170).

    Der erkennende Senat hat bereits in seiner Entscheidung vom 21. März 1956 - abgedruckt u.a. in LM Nr. 3 zu § 823 (Af) BGB sowie NJW 1956, 1149 2 - zu der Frage Stellung genommen, ob neben den Ansprüchen, die das bürgerliche Recht in seinen familienrechtlichen Bestimmungen für den Fall der Verletzung der Treuepflicht durch einen der Ehegatten gibt, noch weitergehende Ansprüche aus einer solchen Verletzung hergeleitet werden können.

  • RG, 23.11.1936 - VI 199/36

    Kann der Ehemann für den Unterhalt eines im Ehebruch der Frau erzeugten, während

    Auszug aus BGH, 30.01.1957 - IV ZR 279/56
    Allerdings hat das Reichsgericht bereits in der Entscheidung SeuffArch 61 Nr. 38 die Möglichkeit einer Haftung der Ehefrau aus § 826 BGB bejaht und es hat in seiner Entscheidung RGZ 152, 397 ff die Anwendung des § 826 BGB in einem Falle zugelassen, in dem eine Ehefrau einen Ehebruch begangen hatte und aus diesem ein Kind hervorgegangen war, mit dem die Ehefrau und der Ehebrecher als mögliche Folge ihres Verkehrs gerechnet hatten.
  • BGH, 30.09.1954 - IV ZR 233/53

    Schadensersatzklage gegen Ehebrecher

    Auszug aus BGH, 30.01.1957 - IV ZR 279/56
    Daß Bestimmungen des Familienrechts die Anwendung auch des § 826 BGB ausschließen können, hat der Senat bereits in seiner Entscheidung BGHZ 14, 358 ff [BGH 30.09.1954 - IV ZR 233/53] ausgesprochen.
  • RG, 26.10.1909 - VII 580/08

    Schadensersatzpflicht des Ehebrechers

    Auszug aus BGH, 30.01.1957 - IV ZR 279/56
    Das Reichsgericht hat sich in seiner Entscheidung RGZ 72, 128 ff dieser Auffassung angeschlossen und Rechtslehre und Rechtsprechung sind dem weitgehend gefolgt (vgl. insbes Martin-Wolff in Enneccerus FamR 6. Aufl. § 31 Fußn 9, Enneccerus Schuldrecht 14. Aufl. § 234; Planck 4. Aufl. § 1565 Anm. 28; RGRK 7. Aufl. § 1565 Anm. 1; Staudinger 9. Aufl. § 1353 Anm. 9 a und § 1565 Anm. 1 f; Palandt 15. Aufl. Einf zu § 1353 Anm. 1; Erman § 1353 Anm. 5).
  • BGH, 19.12.1989 - IVb ZR 56/88

    Schadensersatz bei Unterhaltszahlungen an scheineheliches Kind

    Es wird daran festgehalten, daß ein Ehemann von seiner (geschiedenen) Ehefrau nicht aufgrund eines von dieser begangenen Ehebruchs, aus dem ein Kind hervorgegangen ist, nach dem Recht der unerlaubten Handlungen Ersatz des Vermögensschadens verlangen kann, der ihm durch Unterhaltszahlungen an das scheineheliche Kind entstanden ist (Bestätigung von BGHZ 23, 215; 26, 217 [BGH 08.01.1958 - IV ZR 173/57]; 57, 229) [BGH 03.11.1971 - IV ZR 86/70].

    Bei Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuches wurde ein solcher Entschädigungsanspruch abgelehnt, weil man ihn mit dem Wesen der Ehe nicht für vereinbar hielt und der Auffassung war, seine Zubilligung käme einer Scheidungsstrafe gleich, die in bewußter Abweichung von früheren Rechten nicht in das Bürgerliche Gesetzbuch aufgenommen wurde (vgl. BGHZ 23, 215, 216 mit Hinweis auf die Motive zum BGB, Band 4 Seite 615).

    An dieser Auffassung hielt er trotz inzwischen gegen sie geäußerter Kritik in der Entscheidung BGHZ 23, 215 ff fest und stützte sich dabei unter anderem auf folgende Erwägungen: das bürgerliche Recht enthalte zahlreiche Bestimmungen über die durch die Ehe begründeten Pflichten und über die Folgen ihrer Verletzung (insbesondere das EheG sowie die §§ 1353, 1361, 1933, 2077, 2335 BGB); diese besondere Regelung spreche grundsätzlich dafür, daß mit ihr ausschließlich und abschließend die Frage geklärt sein solle, welche Folgen eine Verletzung der durch die Ehe begründeten Pflichten habe.

    Der frühere IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat zwar in BGHZ 23, 217, 221 [BGH 30.01.1957 - IV ZR 279/56] den Ausschluß von Schadensersatzansprüchen wegen ehewidrigen Verhaltens grundsätzlich auch auf § 826 BGB erstreckt und ist dabei von der Rechtsprechung des Reichsgerichts (Seuff Arch 61 Nr. 38; Warn Rspr 1935 Nr. 184; RGZ 152, 397 ff) abgewichen.

  • BGH, 08.04.1981 - IVb ZR 584/80

    Schadensersatzpflicht der Ehefrau bei Täuschung des Ehemanns über die Vaterschaft

    So hat der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung - entgegen einer vor allem im Schrifttum bis in die jüngste Zeit vertretenen Auffassung (u.a.: Beitzke, Familienrecht 21. Aufl. § 12 III 3 c - S. 62 f.; Gernhuber, Familienrecht 3. Aufl. § 17 III 3 = S. 165; Jayme, Die Familie im Recht der unerlaubten Handlungen 1971, S. 223 ff., 268; weitere Nachweise, insbesondere der zahlreichen Beiträge von Boehmer, in BGHZ 57, 229, 231 [BGH 03.11.1971 - IV ZR 86/70] und bei Palandt/Thomas, BGB 40. Aufl. § 823 Anm. 6 f.) - Schadensersatzansprüche aufgrund ehestörenden Verhaltens sowohl gegen den anderen Ehegatten als auch gegen einen an der Ehestörung beteiligten Dritten verneint (BGHZ 23, 215; 23, 279 [BGH 06.02.1957 - IV ZR 263/56]; 26, 217 [BGH 08.01.1958 - IV ZR 173/57]; 57, 229 [BGH 03.11.1971 - IV ZR 86/70]; BGH NJW 1973, 991 = JZ 1973, 668 [BGH 22.02.1973 - VI ZR 172/71] m. Anm. Löwisch).

    Nach den genannten Grundsätzen kann ein Ehemann nicht aufgrund des Ehebruchs seiner Ehefrau, aus dem ein Kind hervorgegangen ist, von der Ehefrau oder dem am Ehebruch beteiligten Dritten nach dem Recht der unerlaubten Handlungen den Ersatz des Vermögensschadens verlangen, der ihm infolge der Scheinehelichkeit des Kindes entstanden ist (BGHZ 23, 215; 26, 217 [BGH 08.01.1958 - IV ZR 173/57]; 57, 229) [BGH 03.11.1971 - IV ZR 86/70].

  • BGH, 13.10.1982 - IVb ZB 615/80

    Herabsetzung des Versorgungsausgleichs wegen ehelichen Fehlverhaltens

    Zwar hat der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß die Ehefrau, die ein aus einem Ehebruch hervorgegangenes Kind zur Welt gebracht hat, wegen des darin liegenden ehestörenden Verhaltens weder aus dem Gesichtspunkt des Rückgriffs noch aus unerlaubter Handlung ersatzpflichtig ist (BGHZ 23, 215; 26, 217 [BGH 08.01.1958 - IV ZR 173/57]; 57, 229 [BGH 03.11.1971 - IV ZR 86/70]; vgl. auch BGHZ 80, 235, 239 f.).
  • BGH, 03.11.1971 - IV ZR 86/70

    Ansprüche des Ehemanns wegen der Kosten eines Ehelichkeitsanfechtungsprozesses

    Außerdem bleibe unklar, wie der Umfang der Schadensersatzansprüche begrenzt werden solle (BGH FamRZ 1956, 180 = NJW 1956, 1149; BGHZ 23, 215; 23, 279 [BGH 06.02.1957 - IV ZR 263/56] und 26, 217).
  • BGH, 08.01.1958 - IV ZR 173/57

    Aufwendungen des Ehemannes für uneheliches Kind der Ehefrau

    Der Senat hat eine derartige Schadensersatzpflicht verneint (vgl. die Entscheidungen vom 21.3.1956 LM Nr. 3 zu § 823 (A f) BGB und vom 6.2.1957 BGHZ 23, 279 ff [BGH 06.02.1957 - IV ZR 263/56] in Verbindung mit der Entscheidung vom 30.1.1957 BGHZ 23, 215 ff).

    Auch die zuletzt genannten Entscheidungen sind in Schrifttum angegriffen worden (vgl. Schwab in NJW 57, 869; Beitzke in MDS 57, 408 und Boehmer Ehe und Familie 57, 196).

  • BGH, 22.02.1973 - VI ZR 172/71

    Nichtvermögensschaden - Schmerzensgeld - Ehebruch

    Das Berufungsgericht schließt sich insoweit der durch BGHZ 23, 215 eingeleiteten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an und ist der Auffassung, daß hier für immaterielle Schäden nichts anderes gelten könne als für Vermögens-(und Gesundheits-) schaden.
  • OLG Saarbrücken, 20.05.2022 - 5 U 97/21

    Schadensersatz wegen einer Abgrabung; Ausübung eines Rechts zur bloßen

    Insoweit enthält § 893 ZPO lediglich eine Klarstellung, dass Sekundäransprüche nach materiellem Recht ohne Rücksicht auf die Möglichkeit einer Zwangsvollstreckung aus dem ursprünglichen Titel geltend gemacht werden können (BGH, Urteil vom 30. Januar 1957 - IV ZR 27/56, BGHZ 23, 215, 221; Rensen, in: Wieczorek/Schütze, a.a.O., § 894 Rn. 6).
  • BGH, 09.07.1958 - IV ZR 22/58

    Rechtsmittel

    Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats ist jedoch die Ersatzpflicht eines Dritten für Vermögensschäden zu verneinen, die infolge ehebrecherischen oder ehewidriger Beziehungen zu einem Ehegatten dem anderen Ehegatten entstehen (vgl. die Entscheidung LM Nr. 3 zu § 823 A f und BGHZ 23, 215 ff sowie zu den gegen diese Urteile erhobenen Bedenken BGHZ 26, 217 ff [BGH 08.01.1958 - IV ZR 173/57]).

    Von dieser Rechtsprechung abzugehen, gibt die Erwägung des Berufungsgerichts, zu der bereits in der Entscheidung BGHZ 23, 215 ff eingehend Stellung genommen Worden ist, "es fehle die positive Gesetzesbestimmung, welche für die Ehe bestimmte vermögensrechtliche Auswirkungen aus dem allgemeinen Schuldrecht in den alleinigen Bereich des Familien- und Eherechts verweist", keinen Anlaß.

  • BGH, 06.05.1964 - IV ZR 82/63

    Rechtsmittel

    Bereits in einem früheren Urteil (BGHZ 23, 215) hatte er auch einen Anspruch gleichen Inhalts, den der Ehemann gegen seine geschiedene Ehefrau, die Mutter des für unehelich erklärten Kindes, erhoben hatte, für unbegründet erachtet.
  • BGH, 07.06.1967 - IV ZR 335/65

    Schadensersatzforderung nach Eheaufhebung

    Der Senat hat wiederholt ausgesprochen (Urteil vom 30. Januar 1957, IV ZR 279/56, BGHZ 23, 215; Urteil vom 6. Februar 1957, IV ZR 263/56, BGHZ 23, 279; Urteil vom 8. Januar 1958, IV ZR 173/57, BGHZ 26, 217), daß die Folgen einer Verletzung der durch die Ehe begründeten Pflichten abschließend in den Bestimmungen des Familienrechts geregelt sind und das Schuldrecht, insbesondere das Recht der unerlaubten Handlung, insoweit nicht eingreift.
  • BGH, 14.12.1960 - IV ZR 186/60

    Rechtsmittel

  • BGH, 11.06.1970 - VII ZR 152/68

    Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs - Anforderungen an einen

  • BGH, 30.05.1956 - IV ZR 49/56

    Rechtsmittel

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