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   BGH, 13.02.1957 - IV ZR 183/56   

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https://dejure.org/1957,864
BGH, 13.02.1957 - IV ZR 183/56 (https://dejure.org/1957,864)
BGH, Entscheidung vom 13.02.1957 - IV ZR 183/56 (https://dejure.org/1957,864)
BGH, Entscheidung vom 13. Februar 1957 - IV ZR 183/56 (https://dejure.org/1957,864)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BGHZ 23, 293
  • NJW 1957, 672
  • DB 1957, 281
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 12.02.1953 - IV ZR 109/52

    Wertschuldklausel

    Auszug aus BGH, 13.02.1957 - IV ZR 183/56
    Eine Geldwertschuld würde dann vorliegen, wenn der Umfang der Verbindlichkeit im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Währungsreform nicht durch den Wertmesser "Reichsmark", sondern durch einen anderen Maßstab bestimmt gewesen wäre (BGHZ 9, 56 [60]).
  • RG, 01.07.1916 - V 140/16

    Umgehung eines Vorkaufsrechts durch Tausch. Sittenwidrigkeit.

    Auszug aus BGH, 13.02.1957 - IV ZR 183/56
    Auf eine solche unlautere und sittenwidrige Absicht (RGZ 88, 361 [366]) kann der Beklagte sich nicht berufen.
  • BGH, 27.04.2017 - IX ZR 192/15

    Bestimmtheit eines Pfändungsbeschlusses: Pfändung von Forderungen des Schuldners

    Ein Pfandrecht ist akzessorisch zur gesicherten Forderung (RGZ 153, 338, 347; BGH, Urteil vom 13. Februar 1957 - IV ZR 183/56, BGHZ 23, 293, 299; vgl. §§ 1250, 1252 BGB), die nicht unter Aufrechterhaltung des Pfandrechts ausgewechselt werden kann.
  • BGH, 18.12.1967 - V ZB 6/67

    Eigentumsanwartschaft des Auflassungsempfängers

    Darüber hinaus aber setzt die nach Fahrnisrecht erfolgende Verpfändung eines Anwartschaftsrechts die Anlehnung an eine Forderung voraus, zu deren Sicherung sie erfolgt (§§ 1273 Abs. 2, 1204 BGB; vgl. BGHZ 23, 293, 299) [BGH 13.02.1957 - IV ZR 183/56]; eine solche Forderung der Antragstellerin ist weder aus dem Urkundentext noch sonst ersichtlich.
  • BGH, 16.02.1961 - III ZR 71/60

    Kaufmannseigenschaft einer OHG

    Deshalb bedeutet die Haftung des Gesellschafters nach §§ 128, 161 HGB folgendes: Die Verbindlichkeiten der Gesellschaft sind zugleich Schulden der Gesellschafter; Gesellschaft und Gesellschafter sind keine Gesamtschuldner, sondern es besteht nur eine einheitliche Verpflichtung und Schuld, für die zwei verschiedene Vermögensmassen haften; der Gesellschafter hat nicht nur für fremde Schuld einzustehen und nicht nur die Erfüllung durch die Gesellschaft zu erwirken, sondern jeder Gesellschafter ist zur persönlichen Erfüllung der Verbindlichkeit voll verpflichtet (BGHZ 5, 35; 23, 302) [BGH 13.02.1957 - IV ZR 183/56].
  • OLG Stuttgart, 18.04.2017 - 10 U 120/16

    Zwangvollstreckung: Pfändung einer grundsätzlich unpfändbaren

    Auch der Bundesgerichtshof wendet sie in der Sache an, ohne sich bislang aber ausdrücklich zu ihren Gunsten ausgesprochen zu haben (ausdrücklich offengelassen in: BGH, Urteil vom 2.7.1992 - IX ZR 274/91 juris Rn. 43; BGHZ 20, 88, 101; 23, 293, 299; mit Tendenz zur gemischten Theorie wohl BGH, Urteil vom 5.7.1971 II ZR 176/68 juris Rn.25).
  • BGH, 23.09.1981 - VIII ZR 242/80

    Abtretung - Darlehn - Zessionar - Rückzahlung eines Darlehns - Keine Hingabe der

    Durch Parteivereinbarung kann ihm kein anderer Inhalt gegeben werden (BGHZ 23, 293 (299) = NJW 1957, 672).
  • BGH, 25.01.1971 - III ZR 36/68

    Aufteilung eines Nachlasses; Abschluss eines Erbteils-Kaufvertrages;

    Allerdings würde der Widerspruch eines Miterben gegen die Ausübung des Vorkaufsrechts durch einen anderen dann als unzulässige Rechtsausübung anzusehen und schon deshalb rechtlich wirkungslos sein, wenn er darauf hinausliefe, dem Schutzzweck des § 2034 BGB zuwider den Erbteilsverkauf an Dritte unter Umgehung des Vorkaufsrechts zu ermöglichen; die Rechtsprechung ist den Versuchen, das Vorkaufsrecht zu umgehen, ständig entgegengetreten (RGZ 170, 203, 207; BGHZ 23, 293, 301 [BGH 13.02.1957 - IV ZR 183/56] /2; 25, 174, 181 ff; Bartholomeyczi a.a.O. S. 150 Fußnote 14 mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 13.07.1957 - IV ZR 93/57

    Sicherungsübertragung von Erbanteilen. Erbschaftskauf

    Insofern unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt trotz gewisser Ähnlichkeiten von dem Fall, den der Senat in seinem Urteil vom 13. Februar 1957 IV ZR 183/56 (BGHZ 23, 293 und NJW 1957, 672) zu entscheiden hatte.
  • BGH, 09.01.1960 - V ZR 103/58

    Abschluss eines privatschriftlichen "Erbteilsabtretungsvertrages" -

    In der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs sind allerdings wiederholt Versuche, ein bestehendes - vertragliches oder gesetzliches - Vorkaufsrecht dadurch zu umgehen, daß zwischen dem Verpflichteten und einem Dritten anstelle eines regelrechten Kaufvertrages ein anderes, besonders ausgestaltetes Rechtsverhältnis vereinbart wurde, für unwirksam erklärt worden (RGZ 88, 361, 365 f; 171, 185; BGHZ 23, 293, 301 f [BGH 13.02.1957 - IV ZR 183/56]; 25, 174) [BGH 01.09.1957 - IV ZB 23/57].
  • BAG, 26.02.1987 - 2 AZR 782/85
    Voraussetzung für ein Scheingeschäft nach § 117 BGB ist, daß die Parteien zur Erreichung des damit verfolgten Zwecks den äußeren Schein des Abschlusses eines Rechtsgeschäftes für aus reichend halten und die mit dem Rechtsgeschäft verbundenen Rechtswirkungen nicht eintreten lassen wollen (BGHZ 36, 84, 88; 23, 293, 298; 21, 378, 382; RGRK-Krüger-Nieland, 12. Aufl., § 117 Rz 1, 5).
  • BGH, 07.12.1977 - V BLw 10/77

    Voraussetzungen für die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses - Voraussetzungen der

    Auch aus dem Leitgedanken des § 8 HöfeO (a.F.), den Hof der angestammten Familie zu erhalten, läßt sich, da beide Familien dem Hof gleich nahe und gleich fern stehen, für die hier zu beantwortende Frage unmittelbar nichts entnehmen (BGHZ 22, 327, 333 = JZ 1957, 345 m. zust. Anm. Pritsch).
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