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   BGH, 29.09.1958 - VII ZR 198/57   

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BGH, 29.09.1958 - VII ZR 198/57 (https://dejure.org/1958,128)
BGH, Entscheidung vom 29.09.1958 - VII ZR 198/57 (https://dejure.org/1958,128)
BGH, Entscheidung vom 29. September 1958 - VII ZR 198/57 (https://dejure.org/1958,128)
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Angefochtener Prozeßvergleich

§ 160 Abs. 3 Nr. 1 ZPO, § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, § 779 BGB, Doppelnatur des Prozeßvergleichs, Fortgang des Verfahrens bei Unwirksamkeit oder (hier) rückwirkender Anfechtung (§§ 123, 142 Abs. 1 BGB), § 261 ZPO

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Prof. Dr. Lorenz

    Fortgang des Verfahrens bei Unwirksamkeit des Prozeßvergleichs ("Doppelnatur")

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Fortsetzung eines bisherigen Rechtstreits zur Feststellung der Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit eines Prozessvergleichs aus sachlichrechtlichen Gründen; Begriff des gerichtlichen Vergleichs; Beendigung des Rechtsstreits durch einen gerichtlichen Vergleich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 28, 171
  • NJW 1958, 1970
  • MDR 1958, 915
 
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Wird zitiert von ... (64)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 10.03.1955 - II ZR 201/53

    Fortführung eines Rechtsstreit nach Rücktritt von einem gerichtlichen Vergleich

    Auszug aus BGH, 29.09.1958 - VII ZR 198/57
    Der gerichtliche Vergleich ist eine Prozeßhandlung, deren Wirksamkeit sich nach den Grundsätzen des Verfahrensrechts bestimmt, zugleich aber auch ein privatrechtlicher Vertrag, auf den die Regeln des materiellen Rechts anwendbar sind (BGHZ 16, 388, 390).

    Der Bundesgerichtshof hat die hier erörterte Frage, soweit ersichtlich, noch nicht entschieden (vgl. BGHZ 14, 381, 386; 16, 388, 391; Urteil des erkennenden Senats vom 27. März 1958 - VII ZR 197/57-).

    Soweit in diesen Entscheidungen im Gegensatz zu dem Urteil vom 10. März 1955 (BGHZ 16, 388) die Fortsetzung des Rechtsstreits auch für den Fall zulässig gehalten wird, daß eine Partei von dem Vergleich zurücktritt oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung fordert, braucht auf sie nicht eingegangen zu werden, da es sich hier nur um die Wirksamkeit des Vergleichs, nicht um die Folgen eines an sich rechtswirksam zustande gekommenen Vergleichs handelt).

  • RG, 03.04.1907 - V 54/07

    Prozessvergleich; Ablehnung weiterer Verhandlung

    Auszug aus BGH, 29.09.1958 - VII ZR 198/57
    Das Reichsgericht hat im Gegensatz hierzu, wenn auch mit gelegentlichen Abweichungen, die Ansicht vertreten, grundsätzlich müsse der Streit um die Wirksamkeit der Anfechtung eines gerichtlichen Vergleichs wegen Irrtums oder arglistiger Täuschung ebenso wie der Streit um die aus einem anderen Grunde, z. B. wegen Sittenwidrigkeit oder wegen Geschäftsunfähigkeit eines Vergleichspartners, geltend gemachte Nichtigkeit eines Prozeßvergleichs in einem besonderen Rechtsstreit durchgeführt werden (RGZ 65, 420; 78, 286, 288; 106, 312, 314 f; 141, 104, 106 f).

    Ausnahmsweise hat es die Fortsetzung des bisherigen Prozesses dann zugelassen, wenn sich der Streit über die Gültigkeit des Vergleichs in einer Rechtsfrage erschöpft oder wenn die Entscheidung darüber von unstreitigen oder sonst keiner besonderen Beweiserhebung bedürftigen Tatsachen abhängt (RGZ 65, 420; RG bei Gruchot 50, 425, 428; vgl. auch RGZ 162, 198, 199 f).

    Den Grundsatz, daß über die Rechtsgültigkeit eines Vergleichs, dessen Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit geltend gemacht ist, in einem besonderen Rechtsstreit zu entscheiden sei, hat das Reichsgericht im übrigen selbst durchbrochen; denn es hat die Fortsetzung des bisherigen Verfahrens trotz Abschlusses eines Vergleichs für zulässig erklärt, wenn sich die Entscheidung in einer Rechtsfrage erschöpfe oder wenn sie von unstreitigen oder sonst keiner besonderen Beweiserhebung bedürftigen Tatsachen abhänge (RGZ 65, 420, 422; 78, 286, 289; 106, 312, 315 f).

  • RG, 21.02.1923 - V 333/22

    Anfechtung eines Prozessvergleichs wegen arglistiger Täuschung

    Auszug aus BGH, 29.09.1958 - VII ZR 198/57
    Das Reichsgericht hat im Gegensatz hierzu, wenn auch mit gelegentlichen Abweichungen, die Ansicht vertreten, grundsätzlich müsse der Streit um die Wirksamkeit der Anfechtung eines gerichtlichen Vergleichs wegen Irrtums oder arglistiger Täuschung ebenso wie der Streit um die aus einem anderen Grunde, z. B. wegen Sittenwidrigkeit oder wegen Geschäftsunfähigkeit eines Vergleichspartners, geltend gemachte Nichtigkeit eines Prozeßvergleichs in einem besonderen Rechtsstreit durchgeführt werden (RGZ 65, 420; 78, 286, 288; 106, 312, 314 f; 141, 104, 106 f).

    Den Grundsatz, daß über die Rechtsgültigkeit eines Vergleichs, dessen Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit geltend gemacht ist, in einem besonderen Rechtsstreit zu entscheiden sei, hat das Reichsgericht im übrigen selbst durchbrochen; denn es hat die Fortsetzung des bisherigen Verfahrens trotz Abschlusses eines Vergleichs für zulässig erklärt, wenn sich die Entscheidung in einer Rechtsfrage erschöpfe oder wenn sie von unstreitigen oder sonst keiner besonderen Beweiserhebung bedürftigen Tatsachen abhänge (RGZ 65, 420, 422; 78, 286, 289; 106, 312, 315 f).

  • RG, 05.01.1912 - VII 266/11

    Anfechtung eines Prozessvergleichs; Zuständiges Gericht

    Auszug aus BGH, 29.09.1958 - VII ZR 198/57
    Das Reichsgericht hat im Gegensatz hierzu, wenn auch mit gelegentlichen Abweichungen, die Ansicht vertreten, grundsätzlich müsse der Streit um die Wirksamkeit der Anfechtung eines gerichtlichen Vergleichs wegen Irrtums oder arglistiger Täuschung ebenso wie der Streit um die aus einem anderen Grunde, z. B. wegen Sittenwidrigkeit oder wegen Geschäftsunfähigkeit eines Vergleichspartners, geltend gemachte Nichtigkeit eines Prozeßvergleichs in einem besonderen Rechtsstreit durchgeführt werden (RGZ 65, 420; 78, 286, 288; 106, 312, 314 f; 141, 104, 106 f).

    Den Grundsatz, daß über die Rechtsgültigkeit eines Vergleichs, dessen Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit geltend gemacht ist, in einem besonderen Rechtsstreit zu entscheiden sei, hat das Reichsgericht im übrigen selbst durchbrochen; denn es hat die Fortsetzung des bisherigen Verfahrens trotz Abschlusses eines Vergleichs für zulässig erklärt, wenn sich die Entscheidung in einer Rechtsfrage erschöpfe oder wenn sie von unstreitigen oder sonst keiner besonderen Beweiserhebung bedürftigen Tatsachen abhänge (RGZ 65, 420, 422; 78, 286, 289; 106, 312, 315 f).

  • RG, 02.12.1939 - II 74/39

    1. Unter welchen Voraussetzungen kann die Nichtigkeit eines Prozeßvergleichs, der

    Auszug aus BGH, 29.09.1958 - VII ZR 198/57
    Ausnahmsweise hat es die Fortsetzung des bisherigen Prozesses dann zugelassen, wenn sich der Streit über die Gültigkeit des Vergleichs in einer Rechtsfrage erschöpft oder wenn die Entscheidung darüber von unstreitigen oder sonst keiner besonderen Beweiserhebung bedürftigen Tatsachen abhängt (RGZ 65, 420; RG bei Gruchot 50, 425, 428; vgl. auch RGZ 162, 198, 199 f).

    Immerhin ist in den zuerst angeführten beiden Entscheidungen ebenso wie in dem diese Frage zuletzt berühr6nden Urteil des Reichsgerichts (RGZ 162, 198) die Neigung erkennbar, den Streit über die materiellrechtliche Wirksamkeit eines Prozeßvergleichs möglichst in dem Rechtsstreit austragen zu lassen, den der Vergleich beendigen sollte.

  • BGH, 27.03.1958 - VII ZR 197/57
    Auszug aus BGH, 29.09.1958 - VII ZR 198/57
    Der Bundesgerichtshof hat die hier erörterte Frage, soweit ersichtlich, noch nicht entschieden (vgl. BGHZ 14, 381, 386; 16, 388, 391; Urteil des erkennenden Senats vom 27. März 1958 - VII ZR 197/57-).
  • BAG, 09.05.1957 - 2 AZR 67/55

    Wirksamkeit eines Prozeßvergleichs - Fortsetzung in demselben Verfahren

    Auszug aus BGH, 29.09.1958 - VII ZR 198/57
    Angesichts der eingangs hervorgehobenen, moderner Prozeßauffassung entsprechenden allgemeinen Gesichtspunkte kann die Rechtsprechung des Reichsgerichts somit nicht als ein Hindernis angesehen werden, die Rechtswirksamkeit eines gerichtlichen Vergleichs auch dann in Fortsetzung des bisherigen Rechtsstreits nachzuprüfen, wenn seine Nichtigkeit - sei es auf Grund einer Anfechtung, sei es als von vornherein bestehende - geltend gemacht wird (vgl. auch BAG NJW 1957, 1127 Nr. 31; BAG JZ 1956, 660.
  • BGH, 05.10.1954 - V BLw 25/54

    Vergleich vor dem Landwirtschaftsgericht

    Auszug aus BGH, 29.09.1958 - VII ZR 198/57
    Der Bundesgerichtshof hat die hier erörterte Frage, soweit ersichtlich, noch nicht entschieden (vgl. BGHZ 14, 381, 386; 16, 388, 391; Urteil des erkennenden Senats vom 27. März 1958 - VII ZR 197/57-).
  • BAG, 30.05.1956 - 2 AZR 178/54
    Auszug aus BGH, 29.09.1958 - VII ZR 198/57
    Angesichts der eingangs hervorgehobenen, moderner Prozeßauffassung entsprechenden allgemeinen Gesichtspunkte kann die Rechtsprechung des Reichsgerichts somit nicht als ein Hindernis angesehen werden, die Rechtswirksamkeit eines gerichtlichen Vergleichs auch dann in Fortsetzung des bisherigen Rechtsstreits nachzuprüfen, wenn seine Nichtigkeit - sei es auf Grund einer Anfechtung, sei es als von vornherein bestehende - geltend gemacht wird (vgl. auch BAG NJW 1957, 1127 Nr. 31; BAG JZ 1956, 660.
  • RG, 19.05.1933 - VII 22/33

    1. Ist der Streit darüber, ob ein zur Beilegung eines Prozesses geschlossener

    Auszug aus BGH, 29.09.1958 - VII ZR 198/57
    Das Reichsgericht hat im Gegensatz hierzu, wenn auch mit gelegentlichen Abweichungen, die Ansicht vertreten, grundsätzlich müsse der Streit um die Wirksamkeit der Anfechtung eines gerichtlichen Vergleichs wegen Irrtums oder arglistiger Täuschung ebenso wie der Streit um die aus einem anderen Grunde, z. B. wegen Sittenwidrigkeit oder wegen Geschäftsunfähigkeit eines Vergleichspartners, geltend gemachte Nichtigkeit eines Prozeßvergleichs in einem besonderen Rechtsstreit durchgeführt werden (RGZ 65, 420; 78, 286, 288; 106, 312, 314 f; 141, 104, 106 f).
  • BGH, 31.01.2024 - XII ZB 385/23

    Zur Unzulässigkeit von Vertragsstrafen und vertragsstrafenähnlichen Klauseln zur

    b) Wird die Wirksamkeit eines gerichtlichen Vergleichs angegriffen und damit seine das Verfahren beendende Wirkung in Frage gestellt, ist der Streit hierüber nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs durch Fortsetzung des Verfahrens auszutragen, in dem der gerichtliche Vergleich geschlossen worden ist (vgl. BGH Urteil vom 21. November 2013 - VII ZR 48/12 - NJW 2014, 394 Rn. 14 mwN; grundlegend BGHZ 28, 171 = NJW 1958, 1970, 1971 f.).
  • BGH, 29.07.1999 - III ZR 272/98

    Rechtsfolgen der Unwirksamkeit eines Prozeßvergleichs

    Dies entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (seit BGHZ 28, 171; vgl. insbesondere BGHZ 87, 227, 230/231 m.zahlr.w.N.; s. auch Urteil vom 27. Januar 1993 - XII ZR 178/91 = FamRZ 1993, 673, 674 f).

    Ein solches Verfahren führe aber auch dazu, daß in der Mehrzahl der Fälle die Richter, die mit dem Prozeßstoff vertraut seien und an dem Vergleich mitgewirkt hätten, also aufgrund ihrer Sachkenntnis hierzu besonders geeignet seien, über den Bestand des Vergleichs entschieden (BGHZ 28, 171, 174).

    Die Frage, ob ein Prozeßvergleich aus sachlich-rechtlichen Gründen nichtig oder anfechtbar ist, muß grundsätzlich durch Fortsetzung des bisherigen Rechtsstreits geklärt werden, sofern durch die Geltendmachung der Nichtigkeit oder der Anfechtbarkeit die Beendigung des Rechtsstreits durch den Vergleich in Frage gestellt wird (BGHZ 28, 171, 173 f).

  • BGH, 30.09.2005 - V ZR 275/04

    Zulässiger Adressat des Widerrufs eines Prozessvergleichs

    a) Der Prozessvergleich ist ein Vertrag, der eine Doppelnatur aufweist (BGHZ 16, 388, 390; 28, 171, 172; 41, 310, 311; 79, 71, 74; 80, 389, 392; 128, 320; 323; 142, 84, 88; BGH, Urt. v. 15. Januar 1980, I ZR 60/78, NJW 1980, 1753, 1754; Urt. v. 22. Juni 2005, VIII ZR 214/04, Umdruck S. 7, zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BGH, 07.03.2002 - III ZR 73/01

    Nicht ohne weiteres Beeendigung eines Rechtsstreits durch außergerichtlichen

    Darin liegt es nicht wesentlich anders als beim Streit um die Wirksamkeit eines Prozeßvergleichs, der nach ständiger Rechtsprechung in dem früheren Prozeß zu entscheiden ist (BGHZ 28, 171, 174; Senatsurteil BGHZ 142, 253, 254 f. m.w.N.).
  • BGH, 16.12.1970 - VIII ZR 85/69

    Anfechtung eines Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung - Abschluss eines

    Liegen die Voraussetzungen dafür vor, daß die rechtliche Unwirksamkeit eines Prozeßvergleichs durch die Fortsetzung des bisherigen Rechtsstreits geklärt werden kann (BGHZ 28, 171 ff), so besteht im Regelfall auch kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Vollstreckungsgegenklage, die auf die Unwirksamkeit des Vergleichs gestützt wird.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist über die Rechtswirksamkeit eines gerichtlichen Vergleiches jedenfalls dann durch Fortsetzung des bisherigen Rechtsstreites zu entscheiden, wenn die Unwirksamkeit des Vergleiches geltend gemacht wird (BGHZ 28, 171, 176; Urt. vom 6. Juni 1966 - II ZR 4/64 - = LM ZPO § 794 Abs. 1 Ziff. 1 Nr. 15 = BGHWarn 1966 Nr. 130).

    Ebenso hat der Bundesgerichtshof die Zulässigkeit der Vollstreckungsklage ohne nähere Begründung in einer Entscheidung bejaht, die vor der grundlegenden Entscheidung BGHZ 28, 171, 176 ergangen war, in der unter Abwendung von der Entscheidung des Reichsgerichts in RGZ 106, 312 die Einwendungen gegen die Rechtswirksamkeit des Prozeßvergleichs auf das Ursprungsverfahren verwiesen werden.

    Seit der angeführten Entscheidung in BGHZ 28, 171 ff ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs über einen Fall der vorliegenden Art nicht ergangen.

    Nachdem in BGHZ 28, 171 ff grundlegend entschieden ist, daß der Streit über die rechtliche Wirksamkeit des Prozeßvergleichs durch Fortsetzung des Rechtsstreits entschieden werden muß, in dem der Vergleich geschlossen wurde, besteht keine Veranlassung, von diesem Grundsatz zugunsten einer Vollstreckungsgegenklage abzugehen, mit der keine weitergehenden Angriffe erhoben werden, als daß der Vergleich rechtlich unwirksam sei.

    Alle in BGHZ 28, 171 ff für die Unzulässigkeit einer besonderen Klage angeführten Gründe, so insbesondere auch der Hinweis auf die Möglichkeit, unter entsprechender Anwendung der §§ 707, 719, 769 ZPO eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung zu erwirken, gelten in gleicher Weise für die Vollstreckungsgegenklage.

    Wird, wie hier die sachlichrechtliche Wirksamkeit des Prozeßvergleichs im ganzen angegriffen, so verbieten es jedenfalls die in BGHZ 28, 171 ff aufgestellten Grundsätze, die Vollstreckungsgegenklage zuzulassen.

  • BGH, 22.12.1982 - V ZR 89/80

    Fortsetzung des Rechtsstreits nach Prozeßvergleich bei Prozeßunfähigkeit

    Dem Prozeßvergleich, der sowohl Prozeßhandlung als auch Rechtsgeschäft im materiellrechtlichen Sinn ist (s. etwa BGHZ 79, 71, 74 [BGH 26.11.1980 - VIII ZR 274/79] m.N.), kommt zwar anders als einem Urteil keine der Rechtskraftwirkung ähnliche Wirkung zu (BGHZ 28, 171, 175; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO 20. Aufl. § 794 Rdn. 31); seine prozeßrechtliche Wirkung liegt (abgesehen von der in § 794 ZPO ausdrücklich geregelten Vollstreckbarkeit) darin, daß er zur Verfahrensbeendigung führt.

    Des weiteren ist nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, daß die Frage, ob ein Prozeßvergleich wirksam ist, stets (insbesondere unabhängig davon, ob Unwirksamkeit aus prozessualen oder aus materiellrechtlichen Gründen geltend gemacht wird) in Fortführung des bisherigen Rechtsstreits zu entscheiden ist; dies entspricht im übrigen jedenfalls insoweit der von jeher herrschenden Meinung, als es sich, wie im vorliegenden Fall, um Umstände handelt, die zur Nichtigkeit des Vergleichs als Prozeßhandlung führen (BGHZ 16, 388, 390; 28, 171; 41, 310; BGH Urteil vom 3. November 1971, VIII ZR 52/70, LM ZPO § 263 Nr. 12 = NJW 1972, 159; BGHZ 79, 71, 75 [BGH 26.11.1980 - VIII ZR 274/79] ; Stein/Jonas/Münzberg a.a.O. § 794 Rdn. 47).

    Insoweit kommt es auch nicht auf die streitige Frage an, ob nur ein wirksam geschlossener Prozeßvergleich zur Verfahrensbeendigung im Rechtssinn führt (u.a. BGHZ 16, 388, 390; 28, 171; 41, 310, 312) oder ob durch den Abschluß eines gerichtlichen Vergleichs die Rechtshängigkeit einer Streitsache auch dann endet, wenn der Vergleich unwirksam ist (so Urteil des IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 29. Juni 1978, IX ZR 151/74, LM BEG § 169 Nr. 15 = MDR 1978, 1019 unter Berufung auf die vom VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in dem Urteil vom 9. Dezember 1958, VIII ZR 181/57, LM ZPO § 263 Nr. 5 Bl. 3 - NJW 1959, 532 vertretene Meinung, die dieser Senat später jedoch aufgegeben hat, s. etwa die Urteile vom 3. November 1971, VIII ZR 52/70, LM ZPO § 263 Nr. 12 = NJW 1972, 159 sowie BGHZ 79, 71, 74 [BGH 26.11.1980 - VIII ZR 274/79] ; s. im übrigen zu dem Meinungsstand die umfangreichen Nachweise bei Stein/Jonas/Münzberg a.a.O. § 794 Rdn. 47 und 56 einschließlich des Hinweises in Fußn. 153 auf die Fußn. 105 zu der Kommentierung des § 794 in der 19. Auflage).

  • BGH, 15.04.1964 - Ib ZR 201/62

    übereinstimmender Verzicht auf Prozeßvergleich - § 160 Abs. 3 Nr. 1 ZPO, § 779

    Haben die Parteien den Rechtsstreit durch einen Prozeßvergleich beendet, so können sie diese verfahrensrechtliche Wirkung des Vergleichs nicht durch eine übereinstimmende Verzichtserklärung auf die Rechte aus dem Vergleich mit der Folge beseitigen, daß der Rechtsstreit fortgesetzt werden kann (Ergänzung zu BGHZ 16, 388 und BGHZ 28, 171).

    Der Proseßvergleich hat eine rechtliche Doppelnatur; als Prozeßhandlung bestimmt sich seine Wirksamkeit nach den Grundsätzen des Verfahrensrechts, als privatrechtlicher Vertrag unterliegt er den Regeln des materiellen Rechts (BGHZ 16, 388, 390; 28, 171, 172).

    Die Frage, ob die materiellrechtliche Unwirksamkeit eines Prozeßvergleichs auch die prozeßbeendende Wirkung beseitigt, ob also der Streit um die Wirksamkeit des Vergleichs in einem neuen Rechtsstreit geführt werden muß oder ob der durch den Vergleich beendete Rechtsstreit fortgeführt werden kann, ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dahin entschieden, daß die Rechtswirksamkeit eines gerichtlichen Vergleichs dann in Fortsetzung des bisherigen Rechtsstreits nachzuprüfen ist, wenn seine Nichtigkeit - sei es aufgrund einer Anfechtung, sei es als von vornherein bestehende - geltend gemacht wird (BGHZ 28, 171, 176; vgl. auch BAGE 4, 84 = NJW 1957, 1127), daß aber im Falle des Rücktritts von Vergleich (§ 326 BGB) der Rechtsstreit nicht weitergeführt werden kann, sondern die aus dem Rücktritt sich ergebenden Einwendungen in einem neuen Rechtsstreit geltend gemacht werden müssen (BGHZ 16, 388, 393; a.A. BAGE 3, 43 = NJW 1956, 1215).

    Für diese Prüfung war im vorliegenden Verfahren Raum; denn ob ein Prozeßvergleich aus sachlichrechtlichen Gründen anfechtbar ist, kann, wie bereits ausgeführt, durch Fortsetzung des bisherigen Rechtsstreits geklärt werden (BGHZ 28, 171).

  • BGH, 04.05.1983 - VIII ZR 94/82

    Rechtsfolgen der Anfechtung eines Prozeßvergleichs; Erheblichkeit eines

  • BAG, 05.08.1982 - 2 AZR 199/80

    Prozeßvergleich

  • BGH, 04.11.1976 - VII ZR 6/76

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Vollstreckungsgegenklage -

  • BSG, 25.09.1981 - 12 RK 58/80

    Beiträge während Kündigungsschutzprozeß - Ende durch Vergleich

  • BGH, 15.11.1973 - VII ZR 56/73

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung einer in einem

  • BGH, 12.07.1965 - II ZR 118/63

    Sittenwidrigkeit der Übertragung von Gesellschafterrechten

  • BGH, 05.07.1967 - VIII ZR 66/65

    Rechtswirksamkeit eines gerichtlichen Vergleiches durch Fortsetzung des

  • BGH, 03.12.1980 - VIII ZR 274/79

    Prozeßvergleich und Rechtskraft

  • KG, 30.11.2006 - 8 U 71/06

    Prozessvergleich: Änderung der Geschäftsgrundlage eines 1963 vereinbarten

  • BAG, 16.01.2003 - 2 AZR 316/01

    Prozeßvergleich - Auslegung

  • BSG, 17.05.1989 - 10 RKg 16/88

    Wirksamkeit eines gerichtlichen Vergleichs

  • BGH, 19.05.1982 - IVb ZR 705/80

    Bindungswirkung einer während der Trennung abgeschlossenen Vereinbarung über den

  • BGH, 06.07.1966 - Ib ZR 83/64

    Zulässigkeit der Anfechtbarkeit eines gerichtlichen Vergleichs - Rechtsfolgen der

  • BGH, 24.06.1992 - VIII ZR 188/91

    Leasingvertrag - EDV-Anlage - Leasingbedingungen - Gewährleistungsansprüche -

  • BGH, 14.02.2007 - XII ZB 52/03

    Streitwert und Berufungsbeschwer bei Streit über die Wirksamkeit eines

  • BAG, 16.03.1961 - 5 AZR 536/59

    Gültigkeit eines Prozeßvergleiches - Fortsetzung des Verfahrens - Unzulässigkeit

  • BGH, 25.01.1980 - I ZR 60/78

    Rechtsnatur eines Prozeßvergleichs

  • OLG Brandenburg, 21.04.2021 - 7 U 22/20

    Rechtsmissbräuchlichkeit der Berufung einer Prozesspartei auf die Unwirksamkeit

  • LAG Hamm, 19.05.1994 - 16 (10) Sa 1545/93

    Vergleichserörterung; Kündigungsschutzprozeß; Anschlußbeschäftigung; Abfindung

  • BGH, 03.11.1971 - VIII ZR 52/70

    Rechtsbeständigkeit eines gerichtlichen Vergleiches - Sinn und Zweck eines

  • BGH, 06.06.1966 - II ZR 4/64

    Unwirksamkeit eines Vergleichs wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage durch das

  • BAG, 14.07.1960 - 2 AZR 152/60

    Dissense - Irrtum - Wirksamkeit eines Prozeßvergleichs - Wirklicher Sachverhalt -

  • BGH, 30.04.1985 - VI ZR 110/83

    Wirkung eines Prozeßvergleichs

  • OLG Hamburg, 30.11.1994 - 4 U 167/94

    Verfahrensfortsetzung bei Anfechtung eines bzw. Rücktritt von einem

  • BGH, 21.06.1978 - VIII ZR 127/76

    Ablauf der Frist für den Widerruf eines Prozessvergleichs - Abgabe einer

  • LG München II, 05.08.2020 - 11 O 1524/18

    Leistungen, Gemeinde, Vergleich, Bewilligung, Zahlung, Wirksamkeit, Genehmigung,

  • OLG Stuttgart, 04.01.2002 - 1 Ws 270/01

    Klageerzwingungsantrag: Rechtsschutzbedürfnis bei zivilprozessualem Vergleich

  • OLG Brandenburg, 09.11.2006 - 5 W 57/06

    Zulässigkeit einer Feststellungsklage zur Wirksamkeit eines Prozessvergleiches

  • BAG, 08.05.1974 - 5 AZR 359/73
  • OLG Stuttgart, 18.06.2009 - 19 U 139/08

    Prozessvergleich: Anfechtbarkeit wegen arglistiger Täuschung

  • OLG Brandenburg, 05.12.1994 - 10 UF 107/94

    Streit um die Wirksamkeit eines im Prozesskostenhilfeverfahren geschlossenen

  • VGH Baden-Württemberg, 26.02.1991 - 10 S 2746/89

    Streit um Inhalt und Wirksamkeit eines vor einem Zivilgericht abgeschlossenen

  • BSG, 26.04.1963 - 2 RU 228/59

    Anspruch auf Aufhebung eines Rentenentziehungsbescheids - Zulässigkeit der

  • BSG, 27.06.1978 - 5 RJ 10/77
  • VerfGH Sachsen, 24.02.2000 - 35-IV-98
  • LG Düsseldorf, 26.02.2008 - 7 O 45/01

    Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung nach Vollstreckung aus einem

  • BVerwG, 24.08.1982 - 5 B 94.80

    Rücktritt vom gerichtlichen Vergleich im Flurbereinigungsverfahren -

  • BGH, 25.04.1969 - V ZR 198/65

    Schadensersatzanspruch gegen eine Keramikfabrik wegen Schäden am Forstbestand -

  • BGH, 30.09.1964 - Ib ZR 215/62

    Geltendmachung der Nichtigkeit und der Anfechtbarkeit eines gerichtlichen

  • BGH, 14.03.1962 - IV ZR 270/61

    Rechtsmittel

  • LSG Berlin-Brandenburg, 12.09.2017 - L 22 R 560/16
  • ArbG Nürnberg, 24.04.1996 - 15 Ca 8424/95

    Erledigung eines Rechtsstreits durch Vergleich; Geltendmachung der Nichtigkeit

  • OLG Koblenz, 09.05.1983 - 13 UF 61/83

    Annahme eines Vergleichs durch schlüssiges Verhalten; Abänderungsklage in Bezug

  • OLG Hamm, 01.06.1981 - 4 UF 91/81
  • BGH, 04.04.1966 - II ZR 67/64

    Klage gegen den Arbeitgeber auf Erhöhung der Versorgungsbezüge - Anpassung an die

  • BGH, 05.11.1962 - III ZR 43/61

    Rechtsmittel

  • BGH, 18.11.1958 - V ZR 40/57

    Rechtsmittel

  • OLG Schleswig, 26.09.1985 - 13 UF 145/83
  • OLG Frankfurt, 13.07.1983 - 3 WF 284/82
  • BGH, 06.05.1964 - IV ZR 188/63

    Rechtsmittel

  • BGH, 03.02.1959 - V BLw 32/58

    Rechtsmittel

  • BGH, 12.07.1965 - II ZR 119/63

    Nichtigkeit eines Prozessvergleichs aus sachlich-rechtlichen Gründen - Verstoß

  • BGH, 11.11.1959 - V ZR 25/59

    Rechtsmittel

  • BGH, 07.01.1959 - V ZR 122/57

    Rechtsmittel

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