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   BGH, 09.01.1959 - VI ZR 202/57   

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https://dejure.org/1959,102
BGH, 09.01.1959 - VI ZR 202/57 (https://dejure.org/1959,102)
BGH, Entscheidung vom 09.01.1959 - VI ZR 202/57 (https://dejure.org/1959,102)
BGH, Entscheidung vom 09. Januar 1959 - VI ZR 202/57 (https://dejure.org/1959,102)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • BGHZ 29, 163
  • NJW 1959, 627
  • MDR 1959, 294
 
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Wird zitiert von ... (49)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 08.04.1957 - III ZR 66/56

    Pflicht zur Aufstellung von Warnschildern mit dem Hinweis auf sich ergebende

    Auszug aus BGH, 09.01.1959 - VI ZR 202/57
    Hier kann, wie der Bundesgerichtshof schon in seinem Urteil vom 8. April 1957 (III ZR 66/56 - VersR 1957, 375.) hervorgehoben hat, die Betriebsgefahr des stillstehenden Kraftwagens sogar größer sein als die eines fahrenden Dann ist es aber auch geboten und nach dem Sinn und Zweck der Haftungsbestimmungen des Straßenverkehrsgesetzes gerechtfertigt, einen Unfall, der sich durch das Auffahren auf ein haltendes Kraftfahrzeug ereignet, nicht nur dem Betrieb des auffahrenden, sondern auch dem des haltenden Fahrzeugs zuzurechnen und daher die Schadensersatzpflicht beider Fahrzeughalter aus dem Gesichtspunkt der Gefährdungshaftung zu bejahen.
  • BGH, 01.10.1957 - VI ZR 225/56

    Betrieb eines Lastzuges beim Abstellen zum Zwecke der Nachtruhe

    Auszug aus BGH, 09.01.1959 - VI ZR 202/57
    (So schon das Urteil des BGH vom 1. Oktober 1957 - VI. ZR 225/56 - NJW 1958, 1878 Nr. 7 = DAR 1958, 15 = VRS 13, 413).
  • RG, 01.04.1931 - VI 516/30

    Zum Begriff des Betriebs in § 7 des Kraftfahrzeuggesetzes.

    Auszug aus BGH, 09.01.1959 - VI ZR 202/57
    Nach dieser Rechtsprechung ist ein Kraftfahrzeug nicht mehr im Sinne des § 7 StVG im Betrieb, wenn es in völlige Betriebsruhe versetzt ist und wegen eines Motorschadens erst nach geraumer Zeit wieder in Betrieb genommen werden kann (u.a. RGZ 122, 270; 126, 333; 132, 262).
  • RG, 09.12.1929 - VI 217/29

    1. Unter welchen Umständen befindet sich ein stillstehendes Kraftfahrzeug im

    Auszug aus BGH, 09.01.1959 - VI ZR 202/57
    Nach dieser Rechtsprechung ist ein Kraftfahrzeug nicht mehr im Sinne des § 7 StVG im Betrieb, wenn es in völlige Betriebsruhe versetzt ist und wegen eines Motorschadens erst nach geraumer Zeit wieder in Betrieb genommen werden kann (u.a. RGZ 122, 270; 126, 333; 132, 262).
  • BGH, 30.11.2004 - VI ZR 335/03

    Zur Haftung von Kindern bei Beschädigung eines parkenden Fahrzeugs

    Das schließt jedoch nicht aus, daß sich in besonders gelagerten Fällen - zu denen der Streitfall aber nicht gehört - auch im ruhenden Verkehr eine spezifische Gefahr des motorisierten Verkehrs verwirklichen kann (vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 29, 163, 166 f. und vom 25. Oktober 1994 - VI ZR 107/94 - VersR 1995, 90, 92).
  • BGH, 30.11.2004 - VI ZR 365/03

    Bagatellschadengrenze - Kfz-Sachverständige dürfen regelmäßig bei Schäden ab 700

    Das schließt jedoch nicht aus, daß sich in besonders gelagerten Fällen - zu denen der Streitfall aber nicht gehört - auch im ruhenden Verkehr eine spezifische Gefahr des motorisierten Verkehrs verwirklichen kann (vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 29, 163, 166 f. und vom 25. Oktober 1994 - VI ZR 107/94 - VersR 1995, 90, 92).
  • BGH, 05.10.2010 - VI ZR 286/09

    Haftung bei Kfz-Unfall: Mehrere nebeneinander verantwortliche Schädiger;

    Vielmehr kann, worauf die Revision der Beklagten zu 1 und 2 im Ausgangspunkt zutreffend hinweist, auch von einem auf dem Seitenstreifen einer Autobahn stehenden Kraftfahrzeug (vgl. König in Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., § 7 StVG Rn. 8) und von einem nach einem Unfall liegen gebliebenen Kraftfahrzeug bei bereits ordnungsgemäß abgesicherter Unfallstelle noch eine Betriebsgefahr ausgehen (vgl. Senatsurteile vom 9. Januar 1959 - VI ZR 202/57, BGHZ 29, 163, 165 ff.; vom 25. Oktober 1994 - VI ZR 107/94, VersR 1995, 90, 92 und vom 16. April 1996 - VI ZR 79/95, VersR 1996, 856, 857; Kaufmann in Geigel, Der Haftpflichtprozess, 25. Aufl., Kap. 25 Rn. 58).

    So hat der Senat entschieden, dass auch von einem Kraftfahrzeug, das auf der Fahrbahn einer für den Schnellverkehr bestimmten Straße liegen geblieben ist, eine Betriebsgefahr ausgeht (Senat, Urteile vom 9. Januar 1959 - VI ZR 202/57, BGHZ 29, 163, 165 ff. und vom 18. März 1969 - VI ZR 217/67, VersR 1969, 668, 669).

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