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   BGH, 21.12.1960 - VIII ZR 89/59   

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https://dejure.org/1960,53
BGH, 21.12.1960 - VIII ZR 89/59 (https://dejure.org/1960,53)
BGH, Entscheidung vom 21.12.1960 - VIII ZR 89/59 (https://dejure.org/1960,53)
BGH, Entscheidung vom 21. Dezember 1960 - VIII ZR 89/59 (https://dejure.org/1960,53)
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Kleinbus

§§ 985, 986 BGB, unmittelbarer Herausgabeanspruch gegen den mittelbaren Besitzer;

§ 647 BGB, kein gesetzliches Unternehmerpfandrecht an bestellerfremden Sachen (auch nicht bei "Reparaturermächtigung" durch den Eigentümer, § 185 BGB);

zur Bedeutung des § 366 Abs. 3 HGB;

§§ 994 ff BGB, Verwendungsansprüche nach Wegfall des Besitzrechts für die Zeit davor

Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Prof. Dr. Lorenz

    (Kein) gutgläubiger Erwerb des gesetzlichen Werkunternehmerpfandrechts und Verwendungsersatzanspruch des Werkunternehmers aus EBV

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gleichzeitiges Bestehen von schuldrechtlichen und dinglichen Herausgabeansprüchen; Entstehung eines Unternehmerpfandrechts an dem Besteller nicht gehörenden Sachen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    ZurückbehaltungsR d. Autoreparaturwerkstatt gg. Eigentümer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verfügungsermächtigung - Verpflichtungsermächtigung

Papierfundstellen

  • BGHZ 34, 122
  • NJW 1961, 499
  • MDR 1961, 227
  • WM 1961, 147
  • DB 1961, 161
 
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Wird zitiert von ... (48)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 23.05.1958 - VIII ZR 200/57

    Verwendungsanspruch des rechtmäßigen Fremdbesitzers

    Auszug aus BGH, 21.12.1960 - VIII ZR 89/59
    b) Zu der Frage, ob der Unternehmer unter dem Gesichtspunkt des Verwendungsersatzes von dem Eigentümer Bezahlung der Reparaturkosten verlangen kann, hat der erkennende Senat bereits in BGHZ 27, 317 Stellung genommen.

    Zwar hat der erkennende Senat in BGHZ 27, 317, 319 darauf hingewiesen, dass er bereits in dem insoweit nicht veröffentlichten Urteil vom 10. Dezember 1957 - VIII ZR 276/56 - ausgesprochen hat, dem Besitzer, der einen vertraglichen Anspruch auf Ersatz seiner Verwendungen gegen einen Dritten habe, ständen keine Ansprüche aus §§ 994 ff BGB gegen den Eigentümer zu, und hat betont, dass er nach erneuter Prüfung an dieser Ansicht festhalte.

  • BGH, 14.12.1954 - I ZR 134/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 21.12.1960 - VIII ZR 89/59
    a) Unter dem Begriff "Verwendungen" sind die auf eine Sache aufgewendeten vermögenswerten Leistungen zu verstehen (Staudinger, aaO., § 994 Nr. 3: vgl. auch BGH, Urteil vom 14. Dezember 1954 - I ZR 134/53 -, NJW 1955, 340), und hierunter fallen jedenfalls Arbeit und Stoffe, die an der Sache selbst geleistet oder angewendet werden (RGRK- BGB , aaO., § 994 Anm. 12), also auch Reparaturen, die zur Wiederherstellung eines beschädigten Kraftfahrzeuges erforderlich sind.

    Nach Wortlaut und Sinn des Gesetzes kann es vielmehr nur darauf ankommen, dass tatsächlich Verwendungen auf den vom Eigentümer herausverlangten Gegenstand seitens des auf Herausgabe in Anspruch genommenen Besitzers vorgenommen worden sind, ohne Bedeutung ist es dagegen, wann die Verwendungen erfolgt sind, ob also der Besitzer die Verwendungen bereits zu einer Zeit gemacht hat, als er noch Besitzer war, oder erst nach Eintritt der Vindikationslage, wie RGRK- BGB , 11. Aufl., § 994 Anm. 4 und 10 unter Hinweis auf das BGH-Urteil vom 14. Dezember 1954 - I ZR 134/53 -, NJW 1955, 340 (vgl. auch Westermann, Sachenrecht, 4. Aufl., § 33 I 3 b, S. 166, 167) zutreffend dargelegt hat, kann ein zum Besitz berechtigter Fremdbesitzer nicht schlechter gestellt werden als ein gutgläubiger, zum Besitz nicht berechtigter Fremdbesitzer in entsprechender Lage.

  • BGH, 10.12.1957 - VIII ZR 276/56
    Auszug aus BGH, 21.12.1960 - VIII ZR 89/59
    Zwar hat der erkennende Senat in BGHZ 27, 317, 319 darauf hingewiesen, dass er bereits in dem insoweit nicht veröffentlichten Urteil vom 10. Dezember 1957 - VIII ZR 276/56 - ausgesprochen hat, dem Besitzer, der einen vertraglichen Anspruch auf Ersatz seiner Verwendungen gegen einen Dritten habe, ständen keine Ansprüche aus §§ 994 ff BGB gegen den Eigentümer zu, und hat betont, dass er nach erneuter Prüfung an dieser Ansicht festhalte.
  • RG, 19.12.1933 - VII 260/33

    1. Zur Anwendung des § 1002 BGB. 2. Wird der Anspruch des Besitzers gegen den

    Auszug aus BGH, 21.12.1960 - VIII ZR 89/59
    Dies ist aus den in RGZ 142, 417, 422 dargelegten Gedankengängen zu bejahen.
  • RG, 29.06.1932 - V 182/32

    1. Kann der Besitzer ohne die im § 1003 Abs. 1 BGB. vorgesehene Fristbestimmung

    Auszug aus BGH, 21.12.1960 - VIII ZR 89/59
    Unter diesen Umständen kann aber die Klägerin von ihrem Befriedigungsrecht aus § 1003 BGB Gebrauch machen, ohne der Beklagten noch eine weitere Erklärungsfrist setzen oder auf Feststellung klagen zu müssen (RGZ 137, 98, 100; Staudinger, aaO., § 1003 Nr. 2 a. Ende).
  • BGH, 09.02.1953 - VI ZR 249/52

    Erfordernisse eines bindenden Beschlusses

    Auszug aus BGH, 21.12.1960 - VIII ZR 89/59
    Vielmehr ergibt sich aus der Vorschrift des § 986 BGB , die dem aus § 985 BGB in Anspruch genommenen Besitzer dieselbe Rechtsstellung gewährt, in der er sich befindet, wenn der Herausgabeanspruch auf Vertrag gestützt wird, mit aller Deutlichkeit, dass nach dem Willen des Gesetzgebers die beiden Herausgabeansprüche sich nicht ausschließen, sondern nebeneinander bestehen (Staudinger, BGB , 11. Aufl., § 985 Nr. 1 a; RGRK- BGB , 11. Aufl., § 985 Anm. 3; Westermann, Sachenrecht, 4. Aufl., § 30 I 4 S. 138; vgl. auch BGHZ 9, 22, 28).
  • BGH, 24.06.1958 - VIII ZR 205/57

    Warenlager II - § 929 BGB, sachenrechtlicher Bestimmtheitsgrundsatz; § 136 GVG aF

    Auszug aus BGH, 21.12.1960 - VIII ZR 89/59
    Dieses Anwartschaftsrecht ist zwar kein Sachenrecht und kein gegen jedermann wirkendes dingliches Recht an fremder Sache, jedoch kommt es nach Wirkung und Bedeutung einem echten beschränkten dinglichen Recht nahe (BGHZ 30, 374, 377), es ist gewissermaßen die Vorstufe des Eigentums (BGHZ 28, 16, 21).
  • BGH, 21.12.1960 - VIII ZR 146/59

    gesetzliche Pfandrechte - § 647 BGB, kein gesetzliches Unternehmerpfandrecht an

    Auszug aus BGH, 21.12.1960 - VIII ZR 89/59
    Im übrigen hat der erkennende Senat in seinem gleichzeitig verkündeten, ebenfalls zum Abdruck bestimmten Urteil VIII ZR 146/59 ausdrücklich entschieden, dass der gutgläubige Erwerb eines gesetzlichen Unternehmerpfandrechts nicht möglich ist.
  • BGH, 21.09.1959 - III ZR 103/58

    KFZ-Zulassungsamt - § 839 BGB, § 25 StVO, Schutz des Vorbehaltskäufers

    Auszug aus BGH, 21.12.1960 - VIII ZR 89/59
    Dieses Anwartschaftsrecht ist zwar kein Sachenrecht und kein gegen jedermann wirkendes dingliches Recht an fremder Sache, jedoch kommt es nach Wirkung und Bedeutung einem echten beschränkten dinglichen Recht nahe (BGHZ 30, 374, 377), es ist gewissermaßen die Vorstufe des Eigentums (BGHZ 28, 16, 21).
  • BGH, 17.03.2017 - V ZR 70/16

    Herausgabeanspruch des Besitzers: Besitzverhältnisse an einem Kraftfahrzeug nach

    (c) Nichts anderes ergibt sich hier aus dem Umstand, dass kein Unternehmerpfandrecht entstanden ist, weil O.    P.      als Besteller nicht Eigentümer des Fahrzeugs war (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 1960 - VIII ZR 89/59, BGHZ 34, 122, 124 ff.) und das Unternehmerpfandrecht nicht gutgläubig erworben werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 1960 - VIII ZR 146/59, BGHZ 34, 153, 154 ff.).
  • BGH, 19.09.2014 - V ZR 269/13

    Mietvertrag mit einem Golfclub über ein städtisches Rennbahngelände:

    Dass dem nicht die von der Revision in der mündlichen Verhandlung ins Feld geführte Entscheidung des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 21. Dezember 1960 (VIII ZR 89/59, BGHZ 34, 122, 131 f.) entgegensteht, hat der Senat bereits mit Urteil vom 13. Oktober 1978 (aaO) dargelegt.
  • BGH, 24.11.1995 - V ZR 88/95

    Begriff der Verwendungen

    Denn für die Anwendung der §§ 987 ff BGB kommt es nach gefestigter Rechtsprechung auch des Senats nur darauf an, daß das Besitzrecht später weggefallen ist und jedenfalls bei Geltendmachung des Vindikationsanspruchs nicht mehr besteht, weil sonst der berechtigte Besitzer schlechter stünde als der unberechtigte (BGHZ 34, 122, 131; 75, 288, 292 f; Senatsurteile v. 13. Oktober 1978, V ZR 147/77, NJW 1979, 716; v. 14. Juli 1995, V ZR 45/94, NJW 1995, 2627).

    Anerkannt ist lediglich, daß die von einem Werkunternehmer durchgeführten Reparaturarbeiten, die zur Wiederherstellung der Sache erforderlich waren, unter den Begriff fallen (BGHZ 34, 122, 127 f, 132).

  • BGH, 19.06.2007 - X ZR 5/07

    Anforderungen an die Vollziehung einer Handschenkung; Übertragung des Eigentums

    Dem Kläger, der unstreitig im Besitz des Fahrzeugs ist, steht der geltend gemachte Anspruch auf Herausgabe des Fahrzeugbriefs zu, wenn er Eigentümer des Fahrzeugs geworden ist (§ 952 Abs. 2 BGB in zumindest entsprechender Anwendung; vgl. BGHZ 34, 122, 134; 88, 11, 13; MünchKomm/Füller, BGB, 4. Aufl. 2004, Rdn. 9 zu § 952; AnwKomm/von Plehwe, BGB, 2004, Rdn. 3 zu § 952).
  • BGH, 25.02.1987 - VIII ZR 47/86

    Bereicherungsausgleich bei Vollstreckung in schuldnerfremdes Vermögen; Ansprüche

    Mit Recht hat jedoch das Berufungsgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats (BGHZ 34, 122, 125 und 153 ff.; Urt. v. 4. Mai 1977 - VIII ZR 3/76 = WM 77, 710 unter II 1, insoweit in BGHZ 68, 323 nicht abgedruckt) den gutgläubigen Erwerb des gesetzlichen Pfandrechts nach § 647 BGB abgelehnt.

    Zwar mag es sich bei den in der Reparaturrechnung vom 23. Juni 1982 im einzelnen aufgeführten Aufwendungen der Beklagten durchweg um Verwendungen i. S. von § 994 BGB handeln (Senatsurteil BGHZ 34, 122, 127 f.; vgl. aber auch BGHZ 68, 323, 329).

    Voraussetzung für deren Ersatz nach § 994 BGB ist jedoch, wie das Berufungsgericht grundsätzlich auch nicht verkennt, das Bestehen einer sogenannten Vindikationslage, d. h. daß die Beklagte im Verhältnis zur Klägerin unrechtmäßige Besitzerin war (Senatsurteil BGHZ 34, 122, 128 und st.Rspr.).

    Bei dieser Sachlage war die Beklagte, die den Reparaturauftrag angenommen hatte, nicht nur im Verhältnis zu Frau Ö., sondern auch der Klägerin gegenüber rechtmäßige Fremdbesitzerin des Wagens (Senatsurteile BGHZ 34, 122, 128 f. und 68, 323, 324).

    bbb) Im Urteil BGHZ 34, 122, 131 ff. hat der Senat entschieden, daß ein Verwendungsersatzanspruch des Besitzers auch dann entsteht, wenn er zwar zur Zeit der Verwendung zum Besitz berechtigt war, die Vindikationslage ihm gegenüber jedoch später eingetreten ist (zustimmend BGHZ 75, 288, 292 f.).

    Sie blieb damit der Klägerin gegenüber zum Besitz des Wagens berechtigt, das gleiche gilt für die Beklagte, deren Besitzberechtigung von derjenigen der Frau Ö. abgeleitet war (Senatsurteile BGHZ 34, 122, 128 f.; 68, 323, 329).

  • BGH, 24.06.2002 - II ZR 266/01

    Anforderungen an die Erteilung einer Genehmigung

    a) Zutreffend hat das Berufungsgericht im vorliegenden Fall die §§ 994 ff. BGB unter Berufung auf die gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (grundlegend BGHZ 34, 122, 127 ff.; vgl. auch BGHZ 131, 220, 222; zuletzt BGH, Urteil v. 27. Juli 2001 - V ZR 104/00, zur Veröffentlichung in BGHZ 148, 322 bestimmt) für anwendbar gehalten.

    Sie sind damit Verwendungen i.S. der §§ 994 ff. BGB (vgl. BGHZ 34, 122, 127/128).

    c) Ausgeschlossen ist die Anwendung der §§ 994 ff. BGB nur dann, wenn zwischen dem Eigentümer und dem Besitzer der Sache zu keinem Zeitpunkt eine Vindikationslage bestanden hat (BGHZ 34, 122, 129).

    War hingegen der Besitzer zum Zeitpunkt der Vornahme der Verwendungen zum Besitz berechtigt, ist aber später eine Vindikationslage eingetreten, steht es dem unrechtmäßigen Fremdbesitzer frei, gemäß §§ 994 ff. BGB Ersatz der von ihm getätigten Verwendungen vom Eigentümer zu verlangen; unerheblich ist, wann die Verwendungen erfolgt sind, ob also der Besitzer die Verwendungen bereits zu einem Zeitpunkt vorgenommen hat, als er noch rechtmäßig besessen hat oder ob dies erst nach Eintritt der Vindikationslage geschehen ist (BGHZ 34, 122, 131/132).

    Anderenfalls wäre er in nicht zu rechtfertigender Weise schlechter gestellt als ein im Zeitpunkt der Verwendungsvornahme nicht berechtigter Besitzer (BGHZ 34, 122, 132).

    Eine abweichende Beurteilung ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil und soweit der unrechtmäßige Besitzer einen - hier aufgrund der Insolvenz des Leasingnehmers allerdings kaum realisierbaren - Anspruch aus dem Werkvertrag mit dem Besteller auf Bezahlung der Reparaturkosten hat; der vertragliche Anspruch gegen den Besteller steht in diesem Falle neben dem gegen den Eigentümer gerichteten, der sich aus §§ 994 ff. BGB ergibt (BGHZ 34, 122, 129 u. 131).

  • OLG Frankfurt, 09.02.2016 - 25 U 53/15

    Zum Werkunternehmerpfand- und Zurückbehaltungsrecht wegen werkvertraglichem

    Der Werkunternehmer erwirbt nämlich an von ihm reparierten Sachen, die dem Besteller nicht gehören, regelmäßig auch dann kein gesetzliches Unternehmerpfandrecht, wenn der Eigentümer den Besteller, dem er den Besitz an der Sache überlassen hat, ermächtigt, Reparaturen an der Sache ausführen zu lassen (BGH, NJW 1961, 499, 500; MünchKomm-BGB/Busche, 6. Aufl., § 647 Rdn. 13).

    Unerheblich ist schließlich auch, ob dem Beklagten die Eigentumsverhältnisse bekannt waren, da ein gutgläubiger Erwerb des Pfandrechts gemäß § 647 BGB nicht möglich ist (BGH, NJW 1961, 499, 500; OLG Düsseldorf, NJW 1978, 703; Münch-Komm-BGB/Busche, 6. Aufl., § 647 Rdn. 11).

    Dass der Beklagte diese Verwendungen vorgenommen hat, während er noch zum Besitz berechtigt war, spielt keine Rolle; entscheidend ist allein, ob in dem Zeitpunkt eine Vindikationslage besteht, in dem der Verwendungsersatzanspruch geltend gemacht wird (BGH, NJW 1961, 499, 501; BGH, NJW 2002, 2875 [BGH 24.06.2002 - II ZR 266/01] ).

  • BGH, 04.05.1977 - VIII ZR 3/76

    Gutgläubiger Erwerb eines Werkunternehmerpfandrechts

    Wie der erkennende Senat wiederholt ausgesprochen hat, kann ein gesetzliches Unternehmerpfandrecht gemäß § 647 BGB an dem Besteller nicht gehörenden Sachen nicht gutgläubig erworben werden (BGHZ 34, 122, 124 [BGH 21.12.1960 - VIII ZR 89/59] und 34, 153).

    Gleichfalls entschieden ist, daß durch eine von dem Eigentümer dem Besitzer erteilte Ermächtigung, die Sache reparieren zu lassen, ein gesetzliches Pfandrecht nicht entstehen kann (BGHZ 34, 122, 125) [BGH 21.12.1960 - VIII ZR 89/59].

    Daß er nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Verwertungsrecht gem. § 1003 BGB hat (BGHZ 34, 122, 128 ff) [BGH 21.12.1960 - VIII ZR 89/59], schützt ihn nicht ausreichend, wie gerade der vorliegende Fall zeigt.

    Nach BGHZ 34, 122, 127 [BGH 21.12.1960 - VIII ZR 89/59]/128 sind unter dem Begriff "Verwendungen" die auf eine Sache aufgewandten Vermögenswerten Leistungen zu verstehen, worunter auch Arbeit und Stoffe fallen, die an der Sache selbst geleistet oder angewendet werden, also auch Reparaturen, die zur Wiederherstellung des Kraftfahrzeugs erforderlich sind.

    Des weiteren ist für die Geltendmachung von Verwendungsansprüchen durch den Besitzer gem. § 1003 BGB eine Vindikationslage erforderlich (BGHZ 34, 122, 132) [BGH 21.12.1960 - VIII ZR 89/59].

    Dem Antrag auf Herausgabe des Kraftfahrzeugbriefes ist in rechtsähnlicher Anwendung des § 952 BGB zu entsprechen (BGHZ 34, 122, 134) [BGH 21.12.1960 - VIII ZR 89/59].

  • LG Bremen, 20.11.2020 - 4 O 1136/19

    Eigentum durch Einbau verloren: Wertausgleich nur innerhalb der Leistungskette!

    Das von der Klägerin herangezogene Urteil des Bundesgerichtshofs (BGHZ 34, 122 = NJW 1961, 499) sei auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, weil hier die Verwendungen auf die Sache von dem Besitzer aufgrund eines mit dem Eigentümer abgeschlossenen Vertrages gemacht worden seien und das Rechtsverhältnis, welches das später weggefallene Besitzrecht begründet habe - hier der Werkvertrag mit der Klägerin - die Ansprüche der Klägerin abschließend regele.

    Verwendungen i.S. der §§ 994 ff. BGB sind Vermögensaufwendungen, die der nach § 985 BGB herausverlangten Sache zugutekommen, insbesondere ihrer Erhaltung, Wiederherstellung oder Verbesserung dienen sollen (MüKoBGB/Raff, 8. Aufl. 2020, BGB § 994 Rn. 10; RGZ 152, 100 (101 f.); BGHZ 34, 122 (124) = NJW 1961, 499 (500); BGHZ 68, 323 (329) = NJW 1977, 1240 (1241); BGHZ 87, 104 (106 f.) = NJW 1983, 1479 f.; BGH NJW 1996, 921).

    Die Klägerin hat sich insbesondere auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21.12.1960 - VIII ZR 89/59 - bezogen, in dem der Bundesgerichtshof ausgeführt hat, dass der Anspruch des unrechtmäßigen Besitzers auf Verwendungsersatz nicht daran scheitere, dass die Verwendungen bereits zu einer Zeit gemacht worden seien, als der Besitzer noch zum Besitz berechtigt gewesen sei.

    Entscheidend sei lediglich, dass zur Zeit der Geltendmachung der Verwendungsansprüche durch den Besitzer eine Vindikationslage bestehe (BGH, Urteil vom 21.12.1960 - VIII ZR 89/59, NJW 1961, 499, 501, 502).

    Die Konstellation des Falls ähnelt damit der des Urteils vom 21.12.1960 - VIII ZR 89/59 und unterscheidet sich in gleicher Weise von dem vorliegenden Fall.

  • BGH, 02.07.1992 - IX ZR 274/91

    Versteigerung wegen Steuerforderungen - § 305 AO, § 825 ZPO, freie Verwertung

    Gesetzliche Pfandrechte an bestellerfremden beweglichen Sachen können - außerhalb von § 366 Abs. 3 HGB - grundsätzlich nicht gutgläubig erworben werden, weil es hierfür an der erforderlichen rechtsgeschäftlichen Handlung des Bestellers fehlt, die Grundlage für einen guten Glauben sein könnte (BGHZ 34, 122, 126 f; 34, 153, 154 f; 35, 53, 61; 87, 274, 280; 100, 95, 101 [BGH 25.02.1987 - VIII ZR 47/86]; BGH, Urt. v. 4. Mai 1977 - VIII ZR 3/76, WM 1977, 710).
  • BGH, 05.10.1979 - V ZR 71/78

    Verwendungsersatz bei Wiederkauf

  • BGH, 04.07.1984 - VIII ZR 270/83

    Kündigungsschutz bei Scheinbestandteilen eines Grundstücks

  • BGH, 18.12.1968 - VIII ZR 214/66

    Werkunternehmerpfandrecht und Zurückbehaltungsrecht bei Reparatur eines

  • BGH, 07.02.2019 - IX ZR 5/18

    Abwicklung einer Rechtsanwaltskanzlei: Übertragung des Eigentums an den Handakten

  • BGH, 22.10.1987 - VII ZR 12/87

    Eintragung einer Sicherungshypothek an einem bestellerfremden Grundstücks

  • BGH, 18.05.1983 - VIII ZR 86/82

    Verwendungsersatzanspruch des Unternehmers gegen den Eigentümer eines

  • BGH, 08.05.1978 - VIII ZR 46/77

    Rechtsnatur des Kfz-Briefs

  • BGH, 14.07.1982 - VIII ZR 161/81

    Umfang des Verzugsschadens bei Verzögerung der Herausgabe eines Kfz

  • BGH, 15.06.1983 - VIII ZR 131/82

    Ersatzfähigkeit entgangener Gebrauchsmöglichkeiten eines Kfz bei

  • OLG Nürnberg, 19.03.2013 - 14 U 613/12

    Verwendungsersatzanspruch eines Bergungs- und Abschleppunternehmers wegen der

  • BGH, 27.07.2001 - V ZR 104/00

    Sachenrechtsmoratorium; Verwendungsersatzanspruch des zum Erwerb Berechtigten

  • BGH, 12.12.1985 - IX ZR 15/85

    Rechtsfolgen der Befriedigung des die Zwangsvollstreckung in das Grundstück

  • OLG Köln, 02.08.2017 - 16 U 76/16
  • BGH, 13.10.1978 - V ZR 147/77

    Schwiegertochter Grundstücksschenkung - §§ 1000, 996 BGB, berechtigte Besitzerin,

  • BGH, 20.03.1991 - VIII ARZ 6/90

    Rechte des Untermieters bei Kündigung des Hauptmietvertrages

  • BGH, 16.12.1964 - V ZR 141/62

    Ersatzanspruch für Investitionen im Gebiet des Truppenübungsplatzes Hohenfels

  • OLG Düsseldorf, 25.02.2014 - 1 U 86/13

    Haftung des Sicherungseigentümers für die Kosten der polizeilichen Sicherstellung

  • BGH, 13.03.1981 - V ZR 115/80

    Rechtskraftwirkung eines eine Herausgabeklage abweisenden Urteils

  • BGH, 13.02.1974 - VIII ZR 233/72

    Mietvertrag über sämtliche Räumlichkeiten eines Grundstücks und der Betrieb eines

  • OLG Rostock, 02.05.2005 - 3 U 84/04

    Herausgabe von Nutzungen bei Verwendung einer zur Mietsache gehörenden Anlage

  • BGH, 24.10.1979 - VIII ZR 298/78

    Anspruch auf Herausgabe von Mietzins im Falle des Konkurses - Anfechtbarkeit von

  • OLG Nürnberg, 27.02.2019 - 2 U 826/16

    Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage in Form einer

  • LG Osnabrück, 17.01.2003 - 7 O 3125/00

    Geltendmachung eines Verwendungsersatzanspruchs durch einen Erben nach den

  • BGH, 07.07.1971 - VIII ZR 228/69

    Voraussetzungen für das Vorliegen eines Zurückbehaltungsrechts - Anforderungen an

  • BGH, 04.07.1984 - VIII ZR 8/83

    Begriff der Feriensache

  • BVerfG, 14.06.1991 - 1 BvR 1437/90

    Verfassungarechtliche Anforderungen an die Versagung von Wiedereinsetzung in den

  • OLG Köln, 19.08.1994 - 2 W 128/94

    Herausgabeanspruch bei Eigentumsvermutung; Warenzeichenrechtlicher Schutz bei

  • BGH, 04.03.1977 - I ZR 83/75

    Vorrang einer Individualvereinbarung vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) -

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.09.1997 - 8 B 967/96

    Abgrenzung der Leistungsgewährung an einen hilfesuchenden Asylbewerber i.S.d.

  • OLG Zweibrücken, 08.01.1986 - 2 U 21/85

    Voraussetzungen einer Sicherungsübereignung ; Vereinbarung eines

  • OLG Saarbrücken, 28.06.1995 - 5 W 385/94

    Anspruch auf Herausgabe eines Kellerraums zur gemeinsamen Nutzung aller

  • OLG Hamm, 02.12.1985 - 6 U 139/85

    Anforderungen an die Einräumung einer Sicherungshypothek des Bauhandwerkers für

  • VG Gelsenkirchen, 09.11.1998 - 11 K 489/97

    (Weiter-)Gewährung von Pflegegeldleistungen; Vorliegen von verwertbarem Vermögen

  • OLG Karlsruhe, 17.02.1988 - 1 U 283/87

    Übertragung eines Hauses im Wege des Erbganges; Anforderungen an die Vereinbarung

  • LG Köln, 14.03.1985 - 1 S 427/84
  • BGH, 14.10.1964 - IV ZR 270/63

    Rechtsmittel

  • BGH, 23.10.1963 - VIII ZR 76/62
  • BGH, 23.01.1963 - VIII ZR 156/61

    Rechtsmittel

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