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   BGH, 17.02.1966 - II ZR 286/63   

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https://dejure.org/1966,34
BGH, 17.02.1966 - II ZR 286/63 (https://dejure.org/1966,34)
BGH, Entscheidung vom 17.02.1966 - II ZR 286/63 (https://dejure.org/1966,34)
BGH, Entscheidung vom 17. Februar 1966 - II ZR 286/63 (https://dejure.org/1966,34)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Pfändung und Überweisung gegenwärtiger oder künftiger Ansprüche eines Schuldners gegen die Lebensversicherung - Unzulässigkeit einer Zwangsvollstreckung - Vorliegen eines die Zwangsvollstreckung hindernden Rechts

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 45, 162
  • NJW 1966, 1071
  • MDR 1966, 483
  • VersR 1966, 359
  • DB 1966, 577
  • JR 1966, 219
 
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Wird zitiert von ... (81)Neu Zitiert selbst (2)

  • RG, 04.06.1909 - VII 482/08

    1. In welchem Zeitpunkte erwirbt der Dritte das Recht aus einer unwiderruflich zu

    Auszug aus BGH, 17.02.1966 - II ZR 286/63
    Diese Praxis wurde von der Rechtsprechung schon vor dem Inkrafttreten des Versicherungsvertragsgesetzes anerkannt, weil "ein Recht, das dem Berechtigten nicht mehr entzogen werden kann, ein bereits, sei es auch als befristetes oder bedingtes, bestehendes Recht sein muß" (RGZ 71, 324, 327).
  • RG, 23.02.1937 - VII 204/36

    Kommt es für die Frage der Nichtigkeit der Benennung eines Bezugsberechtigten bei

    Auszug aus BGH, 17.02.1966 - II ZR 286/63
    Dementsprechend bestimmten die im Jahre 1909 genehmigten Normativbedingungen für die Todesfallversicherung (VA 1909, 92, 154) ausdrücklich in § 15 Nr. 1 Satz 4, daß die bezugsberechtigten Personen ein sofortiges und unwiderrufliches Recht auf die Leistung aus dem Versicherungsvertrag erwerben, wenn auf dem Versicherungsschein der Ausschluß des Widerrufs vermerkt sei (vgl. dazu RGZ 154, 99, 107).
  • BGH, 16.10.2013 - IV ZR 52/12

    Kündigung eines Lebensversicherungsvertrages: Widerrufsrecht bei unzureichender

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats zählt zu den vertraglich versprochenen Leistungen bei einer Lebensversicherung auch der Rückkaufswert nach Kündigung des Vertrages; das Recht auf den Rückkaufswert ist nur eine andere Erscheinungsform des Rechts auf die Versicherungssumme (vgl. Senatsurteile vom 14. Juli 2010 - IV ZR 208/09, VersR 2010, 1067 Rn. 13; vom 18. Juni 2003 - IV ZR 59/02, VersR 2003, 1021 unter II 2 b; vom 22. März 2000 - IV ZR 23/99, VersR 2000, 709 unter II 3 a; so bereits BGH, Urteil vom 17. Februar 1966 - II ZR 286/63, BGHZ 45, 162, 167).
  • BGH, 01.12.2011 - IX ZR 79/11

    Insolvenzrecht: Pflicht des Insolvenzverwalters zur Kündigung einer

    Dieser erst mit der Kündigung entstehende Anspruch ist der Gegenwert zur erbrachten Prämienzahlung (vgl. BGH, Urteil vom 17. Februar 1966 - II ZR 286/63, BGHZ 45, 162, 167; vom 18. Juni 2003 - IV ZR 59/02, WM 2003, 2247, 2248; Mohrbutter/Ringstmeier/Neufeld, Handbuch der Insolvenzverwaltung, 8. Aufl., § 28 Rn. 151; Prahl, VersR 2006, 884, 889).

    Das Recht zur Kündigung des privaten Lebensversicherungsvertrages kann nämlich zusammen mit dem Anspruch auf Zahlung des Rückkaufswerts gepfändet werden (BGH, Urteil vom 17. Februar 1966 - II ZR 286/63, BGHZ 45, 162, 168; vom 18. Juni 2003 - IV ZR 59/02, NJW 2003, 2679, 2680; vom 2. Dezember 2009 - IV ZR 65/09, VersR 2010, 517 Rn. 12).

  • BGH, 18.06.2003 - IV ZR 59/02

    Erwerb von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag bei Einräumung eines

    Zwar gebe es, wie der Bundesgerichtshof (BGHZ 45, 162, 165) ausgeführt habe, im Versicherungsrechtsverkehr seit einiger Zeit die tatsächliche Übung, in einer unwiderruflichen Bezugsrechtseinräumung zugleich den erklärten Willen für einen sofortigen Rechtserwerb des Bezugsberechtigten zu sehen, da nur so der sich im Verzicht auf einen Widerruf offenbarende Zweck uneigennütziger Fürsorge zu erreichen sei.

    a) Dieser richtet sich bei einem unwiderruflichen Bezugsrecht regelmäßig auf einen sofortigen Rechtserwerb, weil nur so der mit dem Verzicht auf den Widerruf verfolgte Zweck erreicht werden kann, die Ansprüche auf die Versicherungsleistungen aus dem Vermögen des Versicherungsnehmers auszusondern und sie damit dem Zugriff seiner Gläubiger zu entziehen (BGHZ 45, 162, 165 f.).

    Aus der Entscheidung in BGHZ 45, 162 ergibt sich nichts anderes.

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