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   BGH, 20.05.1952 - I ZR 140/51   

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https://dejure.org/1952,258
BGH, 20.05.1952 - I ZR 140/51 (https://dejure.org/1952,258)
BGH, Entscheidung vom 20.05.1952 - I ZR 140/51 (https://dejure.org/1952,258)
BGH, Entscheidung vom 20. Mai 1952 - I ZR 140/51 (https://dejure.org/1952,258)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verbot der Deckladung als ein althergebrachter Bestandteil des Seerechts fast aller Nationen - Form der Zustimmung des Abladers zur Decksverladung seiner Güter - Freizeichnung des Frachtführers den Ladungsinteressenten gegenüber von der Verantwortlichkeit, die aus der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 6, 127
  • NJW 1952, 1134
  • DB 1952, 573
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 14.11.1951 - II ZR 41/51

    Voraussetzungen einer Mahnung

    Auszug aus BGH, 20.05.1952 - I ZR 140/51
    Ein solcher Handelsbrauch wäre mithin nicht zu beachten, denn er gilt durch den vorerwähnten Aufdruck als ausdrücklich ausgeschlossen (RGZ 114, 12; BGH vom 14. November 1951 - II ZR 41/51 -).
  • RG, 13.02.1904 - I 411/03

    1. Rechtliche Bedeutung der Verpflichtungserklärung im Konnossement. 2. Genügt in

    Auszug aus BGH, 20.05.1952 - I ZR 140/51
    Zu den gesetzlichen Haftungsbestimmungen treten, soweit sie nachgiebiges Recht enthalten, die Bedingungen des Konnossements, die gemäss § 656 Abs. 1 HGB für das Rechtsverhältnis zwischen dem Verfrachter und den Empfänger und im Stückgutsverkehr auch für das Verhältnis zwischen Verfrachter und Ablader massgebend sind (RGZ 57, 62; 89, 288).
  • RG, 21.11.1902 - VII 282/02

    Rechte des Verkäufers aus § 321 B.G.B.

    Auszug aus BGH, 20.05.1952 - I ZR 140/51
    Andererseits gilt der allgemeine Grundsatz, dass für den räumlichen Geltungsbereich einer Handelsübung in der Regel der Ort entscheidend ist, dem die Handlung oder Unterlassung, auf deren Bedeutung es ankommt, angehörte, und bei Erklärungen ist im allgemeinen der Ort entscheidend, wo, die Erklärung abzugeben ist (RGZ 53, 62; 97, 215 [217]; Düringer-Hachenburg-Werner HGB 3. Aufl § 346 Anm. 9 c).
  • RG, 02.05.1894 - I 489/93

    Haftet der Rheder eines ausländischen, aber nach einem deutschen Hafen bestimmten

    Auszug aus BGH, 20.05.1952 - I ZR 140/51
    Wie die Revision nicht in Zweifel zieht, ist für die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Konnossement nach ständiger deutscher Rechtspraxis das Recht des Bestimmungshafens als des Erfüllungsortes massgebend (RGZ 34, 72; RG HansGZ 1892 Hptbl S 135 ff; Boyens-Lewis, Seerecht Bd. 1 S 55; Schaps, Seerecht, 2. Aufl § 642 Anm. 35 und Vorbem vor § 566 Anm 22; Wüstendörfer a.a.O. S 35; Raape, Internationales Privatrecht, 2. Aufl S 294).
  • RG, 29.11.1919 - I 191/19

    1. Kann der Nebenintervenient seine Berufung weiter verfolgen, wenn die

    Auszug aus BGH, 20.05.1952 - I ZR 140/51
    Andererseits gilt der allgemeine Grundsatz, dass für den räumlichen Geltungsbereich einer Handelsübung in der Regel der Ort entscheidend ist, dem die Handlung oder Unterlassung, auf deren Bedeutung es ankommt, angehörte, und bei Erklärungen ist im allgemeinen der Ort entscheidend, wo, die Erklärung abzugeben ist (RGZ 53, 62; 97, 215 [217]; Düringer-Hachenburg-Werner HGB 3. Aufl § 346 Anm. 9 c).
  • BGH, 26.09.1957 - II ZR 267/56

    Konnossement

    Dabei wird zu berücksichtigen sein, daß nach dem ursprünglichen Inhalt des Konnossements die Verpflichtungen aus dem Konnossement in H. zu erfüllen waren und nach ständiger Rechtsprechung (vgl. BGHZ 6, 127 [134]; 9, 221 [224]) hierfür das Recht des Bestimmungshafens, also H., maßgebend ist.
  • BGH, 18.12.1958 - II ZR 351/56

    Schiedsgerichtsklausel im Konnossement

    Ob dies der Fall ist, hat das Berufungsgericht zutreffend nach deutschem Recht beurteilt, das abgesehen von den vom Berufungsgericht angegebenen Gründen als Recht des Erfüllungsortes für die Verpflichtungen aus dem Konnossement der nach Deutschland verschifften Ware maßgebend ist (RGZ 161, 209, 212; BGHZ 6, 127, 134) [BGH 20.05.1952 - I ZR 140/51].
  • OLG Düsseldorf, 07.05.2001 - 2a Ss 97/01

    Erpressung ; Strafzumessungserwägungen ; Strafrahmen; Auswirkungen der

    Das Vertrauen der Bevölkerung, im Schutze der Rechtsordnung als einer Friedensordnung zu leben, darf nicht erschüttert und damit auch die Rechtstreue der Bevölkerung selbst nicht gefährdet werden (Tröndle/Fischer a.a.O., § 96 Rdnr. 9; BGH 6, 127; Düsseldorf, NJW 70, 767).
  • BGH, 14.04.1953 - I ZR 152/52

    Liegegeld im Binnenschiffahrtsrecht

    Dieser Auffassung entspricht auch, daß es im Seerecht anerkannte Rechtsauffassung ist, der Löschungsvorgang sei nach den Gesetzen und Gebräuchen des Entlöschungshafens zu beurteilen, soweit nicht der Vertrag entgegenstehende Bestimmungen enthalte, und zwar ohne Rücksicht darauf, welches Recht sonst den Frachtvertrag beherrsche, und daß insbesondere das im Bestimmungshafen geltende Recht maßgebend sei, für die Frage, welche Ansprüche aus der Entladung dem Schiffe oder dem Empfänger zuständen (vgl Schaps, Das Deutsche Seerecht, 2 = Aufl. Anm. 22 Vorbem vor § 556 BGB, Lewis-Boyens. 1897 Bd 1 § 31 S 51, RGZ 122, 316 [319], HansGZ Hptbl 1889 Nr. 108, auch BGHZ 6, 127 [134]).
  • OLG München, 03.11.1988 - 24 U 814/87

    Speditionskosten und Frachtkosten für einen Seetransport; Abtretung einer

    Es kommt deshalb insbesondere nicht darauf an, daß die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma R. in englischer Sprache abgefaßt waren (vgl. Schlegelberger/Liesecke Seehandelsrecht 2. Aufl. § 643 HGB RdNr. 18), die Verhandlungs- und Vertragssprache teilweise französisch und der Transport nach T. auszuführen war sowie daß für die Erfüllung von Verpflichtungen aus dem Konnossement nach ständiger deutscher Rechtspraxis das Recht des Bestimmungshafens als des Erfüllungsortes maßgebend ist (vgl. BGHZ 6, 129 [BGH 20.05.1952 - I ZR 140/51] /134; Schaps bei Schaps/Abraham Seerecht 4. Aufl. § 642 HGB RdNr. 31).
  • BGH, 07.03.1973 - VIII ZR 214/71

    Rücksichtnahmegebot in Ansehung der Bedeutung und Wirkung von Handlungen und

    Da mithin die Klägerin in München zu zahlen hatte, sind für die Wirkung der Unterlassung der Zahlung grundsätzlich Münchener und nicht Hamburger Handelsbräuche maßgeblich, wie auch das Berufungsgericht zutreffend annimmt (vgl.: Oertmann, Rechtsordnung und Verkehrssitte S. 412 f; BGHZ 6, 127, 134; Ratz in RGRK HGB 3. Aufl. § 346 Anm. 76 b).
  • OLG Düsseldorf, 16.12.1982 - 18 U 133/82
    Daher bleibt es bei der Haftung des Verfrachters, wenn die Güter unzureichend gestaut waren und im Fall gehöriger Stauung trotz der Gefahren der See der Schaden vermieden worden wäre (vgl. OLG Hamburg VersR 1978, 617; 1980, 377; BGHZ 6, 127).
  • OLG Karlsruhe, 11.06.1981 - 6 U 12/81
    Im Stückgutverkehr dient das Konnossement in der Regel gleichzeitig dazu, die Bedingungen des Frachtvertrags festzulegen (vgl. BGHZ 6, 127 ff.; OLG Hamburg Hansa 67, 2055).
  • BGH, 20.03.1956 - I ZR 153/54

    Rechtsmittel

    Für die Erfüllung der Verpflichtung aus einem Konnossement ist nach ständiger Rechtsprechung das Recht des Bestimmungshafens - also im vorliegenden Falle das Recht der Vereinigten Staaten - maßgebend (BGHZ 6, 127 [134] und die dort Zitierten).
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